Urteil des BAG vom 26.09.2013

Kündigungsschutzklage - Klagefrist

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.9.2013, 2 AZR 682/12
Kündigungsschutzklage - Klagefrist
Leitsätze
Erhebt der Arbeitnehmer binnen dreier Wochen nach Zugang einer Kündigung eine allgemeine
Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit der er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses
geltend macht und die Wirksamkeit jeglichen potentiellen Auflösungstatbestands in Abrede stellt,
hat er die Frist des § 4 Satz 1 KSchG jedenfalls dann gewahrt, wenn er die fragliche Kündigung
noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - nunmehr konkret
bezeichnet - in den Prozess einführt und auf sie bezogen einen punktuellen
Kündigungsschutzantrag stellt.
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. November 2011 - 5 Sa
467/11 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie es
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Detmold vom 2. Februar 2011 - 2 Ca 1411/10 -
hinsichtlich der außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen
Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung.
2 Die Beklagte bietet Dienstleistungen auf dem Gebiet der Versicherungswirtschaft an. Die
1965 geborene Klägerin war bei ihr seit März 2001 als Firmenkundenberaterin tätig. Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ein
zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di abgeschlossener Haustarifvertrag
Anwendung.
3 Der Ehemann der Klägerin war seit Anfang 1999 bei der Beklagten in unterschiedlichen
Führungspositionen beschäftigt. Seine Arbeitszeit richtete sich laut Arbeitsvertrag „nach
den Erfordernissen, der Funktion und den übertragenen Aufgaben“. Im Jahr 2009 entband
die Beklagte ihn von seinen Leitungsaufgaben. In einem Personalgespräch äußerte sie
die Erwartung, dass er künftig „sein geringes Engagement durch Einsatz und
Leistungsbereitschaft vergessen“ mache. Er habe seine neue Aufgabe als „Fulltime-Job“
zu begreifen; seine Arbeitszeit beginne fortan „grundsätzlich um 8.00 Uhr“ an ihrem
Hauptsitz. Sie erwarte, dass er sich seinen Aufgaben mindestens acht Stunden am Tag
widme. Einen hierüber gefertigten Vermerk zeichnete der Ehemann der Klägerin ab.
Anfang Dezember führte die Beklagte ein Zeiterfassungssystem ein. Sie wies beide
Eheleute an, ihre Arbeitszeit durch dessen Benutzung zu dokumentieren.
4 In der Woche vom 20. bis zum 24. September 2010 erschien die Klägerin jeweils kurz vor
8.00 Uhr im Betrieb am Hauptsitz der Beklagten. Sie bediente jedes Mal das
Zeiterfassungsterminal für sich selbst und - mit dessen Stempelkarte - auch für ihren
Ehemann. Daraufhin betrat sie das Büro ihres Mannes und schaltete Licht und Computer
an. Anschließend begab sie sich an ihren eigenen Arbeitsplatz. Ihr Ehemann erschien
jeweils zwischen 18 und 20 Minuten später im Betrieb. In das Dienstgebäude gelangte er
an einzelnen Tagen durch einen Nebeneingang. Ein Zeiterfassungsgerät war dort nicht
angebracht.
5 Mit Schreiben vom 27. September 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der
Parteien - nach Anhörung des Betriebsrats - fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31. März
2011. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 20., 21. und 22. September
2010 unter Verwendung der Stempelkarte ihres Ehemannes einen „Arbeitszeitbetrug“ zu
dessen Gunsten begangen. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 kündigte sie das
Arbeitsverhältnis - nach Anhörung des Betriebsrats - erneut fristlos, hilfsweise fristgerecht
zum 31. März 2011. Darin wiederholte sie den Vorwurf, die Klägerin habe sie
gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann - dem gegenüber sie gleichfalls gekündigt hatte -
mehrfach über dessen Arbeitszeit getäuscht. Sie verwies darauf, die Klägerin habe die
Stempelkarte ihres Ehemannes auch am 23. und 24. September 2010 benutzt.
6 Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Oktober 2010 beim Arbeitsgericht eingereichten
Klageschrift den Antrag (Nr. 1) angekündigt „festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
weder durch die außerordentliche noch hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der
Beklagten vom 27.09.2010 seine Beendigung findet, sondern unverändert fortbesteht“.
Daneben hat sie für den Fall des Obsiegens mit diesem Begehren einen Antrag (Nr. 2) auf
vorläufige Weiterbeschäftigung angebracht. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der letzte
Halbsatz des Feststellungsbegehrens enthalte eine allgemeine Feststellungsklage. Sie
könne nicht ausschließen, dass sich die Beklagte für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf weitere Beendigungstatbestände als die Kündigung vom
27. September 2010 berufe.
7 In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2. Februar 2011 hat die
Beklagte das Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 zur Gerichtsakte gereicht. Die
Klägerin hat sodann einen Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG gegen die darin erklärte
außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung gestellt. Anschließend haben die
Parteien den Rechtsstreit wegen des Weiterbeschäftigungsantrags übereinstimmend für
erledigt erklärt. Grund hierfür war, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 20. Dezember 2010 erneut gekündigt hatte. Dagegen hat die Klägerin in einem
getrennten Verfahren Kündigungsschutzklage erhoben.
8 Die Klägerin hat geltend gemacht, die Kündigungen vom 27. September 2010 und
6. Oktober 2010, die sie mit ihrer vorliegenden Klage rechtzeitig angegriffen habe, seien
unwirksam. Kündigungsgründe lägen nicht vor. Der Vorwurf, sie habe sich an einem
„Arbeitszeitbetrug“ ihres Ehemannes beteiligt, treffe schon deshalb nicht zu, weil dieser
gegenüber der Beklagten an feste Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei. Die Frist
des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht eingehalten. Auch habe die Beklagte den Betriebsrat nicht
ordnungsgemäß angehört.
9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
weder durch die außerordentliche, hilfsweise
ordentliche Kündigung der Beklagten vom
27. September 2010, noch durch die außerordentliche,
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom
6. Oktober 2010 aufgelöst worden ist.
10 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Kündigungen seien wirksam. Die Klägerin habe an verschiedenen Tagen in kollusivem
Zusammenwirken mit ihrem Ehemann bewusst Arbeitszeiten vorgespiegelt, die dieser
tatsächlich nicht geleistet habe. Unabhängig davon werde die Wirksamkeit der Kündigung
vom 6. Oktober 2010 nach § 7 KSchG fingiert. Das betreffende Schreiben sei noch an
diesem Tag in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen worden. Der in der
Klageschrift angekündigte allgemeine Feststellungsantrag habe die dreiwöchige Klagefrist
des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt.
11 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht lediglich hinsichtlich
des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung vom 6. Oktober 2010 zugelassenen
Revision beantragt die Beklagte, die Klage insoweit abzuweisen.
Entscheidungsgründe
12 Die Revision der Beklagten ist zulässig (A.) und begründet (B.). Sie führt im Umfang der
Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13 A. Die Revision ist zulässig. Sie ist nicht über den Umfang ihrer Zulassung hinaus
eingelegt worden. Die Beklagte hat sie ordnungsgemäß begründet.
14 I. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Wirksamkeit der fristlosen, hilfsweise
ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010. Die Revision ist nur insoweit zugelassen
und eingelegt worden. Soweit das Landesarbeitsgericht die Kündigung vom
27. September 2010 für unwirksam erachtet hat, ist sein Urteil rechtskräftig.
15 1. Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Beklagten die Revision gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts „hinsichtlich der Kündigungsschutzklage gegen die
außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Oktober
2010“ zugelassen. „Im Übrigen“ hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Die Zulassung
erfasst folglich - nach Tenor und Begründung des Beschlusses - nicht die Entscheidung
über die Kündigung(en) vom 27. September 2010.
16 2. Die Revision wendet sich dementsprechend nur gegen die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts über die Wirksamkeit der Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010.
Zwar hatte die Beklagte ursprünglich einen unbeschränkten Revisionsantrag angekündigt.
Schon die Revisionsbegründung setzt sich aber nur mit der Entscheidung zu diesen
Kündigung(en) auseinander. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die
Beklagte überdies erklärt, die Revision werde „nicht über den Umfang ihrer Zulassung
hinaus“ erhoben.
17 3. Die damit einhergehende Rechtskraft des Berufungsurteils hinsichtlich der ordentlichen
Kündigung vom 27. September 2010 steht dieser Würdigung nicht entgegen. Mit ihr ist
nicht bindend festgestellt, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der für diese Kündigung
maßgebenden Frist - am 31. März 2011 - ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
bestanden hat und deshalb die Revision der Beklagten, mit der diese eine frühere
Beendigung erreichen möchte, von vorneherein ohne Erfolg bleiben müsste. Dabei kommt
es nicht darauf an, wie weit die Rechtskraft einer stattgebenden Entscheidung über einen
Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG generell reicht. Die Frage, ob und ggf. wann das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kündigung vom 6. Oktober 2010 aufgelöst
worden ist, war nicht Streitgegenstand der gegen die Kündigung vom 27. September 2010
erhobenen Klage.
18 a) Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im
Kündigungsschutzprozess bestimmt sich nach dem Streitgegenstand. Gegenstand einer
Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Frage, ob das
Arbeitsverhältnis der Parteien aus Anlass einer bestimmten Kündigung zu dem in ihr
vorgesehenen Termin aufgelöst worden ist. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem
Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung. Mit der Rechtskraft des der Klage
stattgebenden Urteils steht deshalb regelmäßig fest, dass jedenfalls bei Zugang der
Kündigung ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat, das nicht schon
zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist (BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 -
Rn. 13 mwN; 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu II 1 der Gründe, BAGE 81, 111).
19 b) Ob die einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebende Entscheidung zugleich die
Feststellung enthält, dass das Arbeitsverhältnis auch zum vorgesehenen
Auflösungstermin noch bestanden hat und nicht durch ein zeitlich früher wirkendes
Ereignis aufgelöst worden ist (in diesem Sinne BAG 5. Oktober 1995 - 2 AZR 909/94 - zu
II 1 der Gründe, BAGE 81, 111; die Frage für mehrere zum gleichen Termin wirkende
Kündigungen offenlassend: BAG 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 46, BAGE 131, 155),
bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Zwar schließt im Verhältnis der Parteien
zueinander die Rechtskraft einer Entscheidung gemäß § 322 ZPO eine von ihr
abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren grundsätzlich aus
(BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR 102/12 - Rn. 13; 22. November 2012 - 2 AZR 732/11 - Rn. 19).
Eine solche Kollision tritt aber nicht ein, wenn der Gegenstand der
Kündigungsschutzklage auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret
angegriffene Kündigung beschränkt worden ist und damit die Frage, ob auch noch im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung ein Arbeitsverhältnis bestanden hat,
gerade nicht Streitgegenstand der betreffenden Klage war (vgl. BAG 23. Mai 2013 - 2 AZR
102/12 - Rn. 14 mwN; 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 16, BAGE 130, 166). Von einer
solchen Beschränkung des Gegenstands der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom
27. September 2010 ist auszugehen.
20 aa) Die Klägerin hat gegen sämtliche Kündigungen in den Schreiben der Beklagten vom
27. September 2010 und 6. Oktober 2010 Klage erhoben. Im Termin der letzten
mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat sie ihre Anträge
nebeneinander zur Entscheidung gestellt. Die Beklagte hat jeweils Klageabweisung
beantragt. Das spricht dafür, dass schon die Klägerin die Kündigungen unabhängig
voneinander auf ihre Wirksamkeit überprüft wissen wollte. Das Landesarbeitsgericht hat
dieses Antragsverständnis seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt, weil es trotz
der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde und deren nach
Anträgen unterschiedlichen Erfolgs über sämtliche Kündigungen gleichzeitig entschieden
hat.
21 bb) Jedenfalls ist das Bundesarbeitsgericht im Rahmen seines Zulassungsbeschlusses
ersichtlich von diesem Antragsverständnis und der entsprechenden Eingrenzung des
Gegenstands der Klage gegen „die Kündigung vom 27. September 2010“ ausgegangen.
Die Zulassung der Revision nur für den Streit der Parteien über die Wirksamkeit der
Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010 wäre unverständlich, wenn aus seiner Sicht dieser
Streit nicht aus dem Gegenstand der Klage gegen die ordentliche Kündigung vom
27. September 2010 „ausgeklammert“ worden wäre. Dieses Antragsverständnis ist
deshalb auch dem vorliegenden Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
22 II. Die im eingelegten Umfang statthafte Revision ist auch ansonsten zulässig. Die
Beklagte hat ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Unschädlich ist, dass sich die
Revisionsbegründung nicht mit den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zum Fehlen
eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Kündigung vom 6. Oktober
2010 und dem Fehlen der sozialen Rechtfertigung der hilfsweise erklärten ordentlichen
Kündigung auseinandersetzt. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe die gegen
„die Kündigung vom 6. Oktober 2010“ gerichtete Klage nicht iSv. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4
Satz 1 KSchG als rechtzeitig erhoben ansehen dürfen. Es habe deshalb bereits die
fristlose Kündigung wegen § 7 KSchG als von Anfang an wirksam erachten müssen. Die
Rüge ist - ihre Berechtigung unterstellt - geeignet, die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts im Umfang der Anfechtung insgesamt zu Fall zu bringen. Das ist
ausreichend.
23 B. Die Revision ist begründet.
24 I. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage gegen die fristlose Kündigung vom 6. Oktober
2010 mit der von ihm gegebenen Begründung nicht stattgeben. Zwar gilt die Kündigung
nicht gemäß § 7 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die dreiwöchige Frist zur
Klageerhebung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 4 Satz 1 KSchG) nicht versäumt (1.). Die
bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen aber nicht das von ihm
gefundene Ergebnis, ein wichtiger Grund iSv. § 626 BGB liege nicht vor (2.).
25 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der Fiktion des § 7 KSchG mit
Zugang der fristlosen Kündigung vom 6. Oktober 2010 geendet. Die Klägerin hat die Frist
des § 4 Satz 1 KSchG durch den mit der Klageschrift angekündigten allgemeinen
Feststellungsantrag und ihre im Termin vom 2. Februar 2011 abgegebenen
Prozesserklärungen gewahrt.
26 a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, eine Kündigung sei sozial ungerechtfertigt oder
aus „anderen Gründen“ rechtsunwirksam, muss er gemäß § 4 Satz 1 KSchG innerhalb von
drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitsgericht
Klage auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die betreffende
Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2
KSchG gilt diese Frist auch für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung (BAG
26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - Rn. 17). Wird die Unwirksamkeit der Kündigung nicht
rechtzeitig geltend gemacht, gilt diese gemäß § 7 KSchG als von Anfang an
rechtswirksam. Eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage muss deshalb als
unbegründet abgewiesen werden (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 403/07 - aaO mwN).
27 b) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe die Kündigung vom
6. Oktober 2010 - hinsichtlich beider darin enthaltener Kündigungserklärungen - mit einer
Klage nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG gesondert angreifen müssen, ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom
6. Oktober 2010 das Arbeitsverhältnis der Parteien erneut und eigenständig gekündigt und
nicht etwa die vorangegangene Kündigung vom 27. September 2010 lediglich ein
weiteres Mal verlautbart (zur Abgrenzung vgl. BAG 22. März 2012 - 2 AZR 224/11 - Rn. 38;
6. September 2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 38). Gegen ein Verständnis der Erklärungen als
eine einzige fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung spricht schon, dass sich die
Beklagte in den betreffenden Kündigungsschreiben auf zwar gleichartige, aber an
unterschiedlichen Tagen begangene Pflichtverletzungen der Klägerin und damit auf
unterschiedliche Kündigungssachverhalte beruft.
28 c) Einen dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG entsprechenden Antrag hat die Klägerin
bezogen auf die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 erstmals
im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 2. Februar 2011
gestellt. Zuvor war die Kündigung überdies von keiner der Parteien konkret angesprochen
worden. Das Landesarbeitsgericht hat ferner angenommen, am 2. Februar 2011 seien
bereits mehr als drei Wochen seit Zugang der Kündigung verstrichen gewesen - ohne
allerdings den Zeitpunkt des Zugangs exakt festzustellen. Auch unter diesen Umständen
ist die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
29 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats zum erweiterten Streitgegenstand der
Kündigungsschutzklage (etwa BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe;
10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - Rn. 30 mwN) enthält - wie erwähnt - die der
Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die
Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren
Prozess nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer
Beendigungstatbestände aufgelöst worden. Er ist, wenn er diese Rechtsfolge vermeiden
will, gehalten, den anderen - etwa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden -
Beendigungstatbestand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einzuführen. Dem
würde es entsprechen, umgekehrt in der Klage gegen eine erste Kündigung zugleich den -
fristwahrenden - Angriff gegen solche späteren Kündigungen zu erblicken, die dem
Arbeitnehmer noch während des Laufs der von der ersten Kündigung ausgelösten Frist
zugehen und innerhalb dieser Frist Wirkung entfalten sollen.
30 bb) Im Streitfall kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin hat mit ihrer am 15. Oktober 2010
beim Arbeitsgericht eingereichten Klage neben dem gegen die Kündigung vom
27. September 2010 gerichteten - punktuellen - Antrag zugleich einen allgemeinen
Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gestellt. Zumindest dieser Antrag reichte - in
Verbindung mit dem im Termin vom 2. Februar 2011 gestellten Antrag - aus, um
hinsichtlich der Kündigung(en) vom 6. Oktober 2010 den Eintritt der Fiktionswirkung des
§ 7 KSchG zu verhindern.
31 (1) Ein Arbeitnehmer kann neben der gegen eine bestimmte Kündigung gerichteten Klage
nach § 4 Satz 1 KSchG eine Klage nach § 256 ZPO gerichtet auf die Feststellung
erheben, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den
Kündigungsendtermin hinaus fortbestehe. Er macht auf diese Weise zwei selbständige
prozessuale Ansprüche geltend. Diese kann er gemäß § 260 ZPO in einer Klage
verbinden (BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B I 2 der Gründe; 10. Oktober 2002 -
2 AZR 622/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 103, 84). Gegenstand der
Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG ist die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch die konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem
in ihr vorgesehenen Termin (sog. punktueller Streitgegenstand, vgl. BAG 12. Mai 2005 -
2 AZR 426/04 - aaO; 27. Januar 1994 - 2 AZR 484/93 - zu B II 2 b (1) der Gründe).
Gegenstand der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses über diesen Termin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Erfasst von ihr sind deshalb alle nach dem Vortrag
der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe. Die Rechtskraft eines positiven
Feststellungsurteils schließt eine auf ihnen beruhende Beendigung aus (BAG 12. Mai
2005 - 2 AZR 426/04 - aaO mwN).
32 (2) Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO setzt ein besonderes Feststellungsinteresse
voraus. Es besteht nicht schon deshalb, weil eine bestimmte Kündigung ausgesprochen
worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss
vielmehr weitere streitige Beendigungstatbestände oder wenigstens deren Möglichkeit in
den Prozess einführen und damit dartun, dass er an dem die Klage nach § 4 KSchG
erweiternden Antrag ein rechtliches Interesse hat (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu
II 1 b der Gründe, BAGE 85, 262).
33 (3) Hat der Arbeitnehmer neben der Klage gegen eine konkret bezeichnete Kündigung
iSv. § 4 Satz 1 KSchG binnen Dreiwochenfrist eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO
erhoben, die sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gegen jeglichen
Auflösungstatbestand richtet, dessen sich der Arbeitgeber berühmen sollte, ersieht dieser
daraus - entsprechend dem Sinn und Zweck des § 4 KSchG - dass der Arbeitnehmer sich
auch gegen weitere (evtl. vorsorgliche) Kündigungen wenden will. Der Arbeitnehmer kann
deshalb im Rahmen eines solchen allgemeinen Feststellungsantrags sonstige
Kündigungen noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist in den Prozess einführen und sich auf
deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BAG 12. Mai 2005 - 2 AZR 426/04 - zu B II 1 b der
Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 der Gründe, BAGE 85, 262; 21. Januar
1988 - 2 AZR 581/86 - zu B II 2 ff. der Gründe, BAGE 57, 231). Das folgt aus dem
Rechtsgedanken des § 6 KSchG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der
Arbeitnehmer dabei nach Kenntnis von einer weiteren Kündigung gehalten, diese
nunmehr eigens in den Prozess einzuführen und unter entsprechender Einschränkung des
allgemeinen Feststellungsantrags iSv. § 264 Nr. 2 ZPO einen dem Wortlaut des § 4
KSchG angepassten Antrag zu stellen. Diese Modifikation kann er aufgrund der durch den
allgemeinen Feststellungsantrag offengehaltenen Möglichkeit eines Angriffs noch bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vornehmen (BAG 13. März
1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 b und c der Gründe aaO). Voraussetzung ist, dass der
allgemeine Feststellungsantrag in die Berufungsinstanz gelangt.
34 (4) Im Streitfall braucht nicht entschieden zu werden, ob an dieser Rechtsprechung nach
der Novellierung des Kündigungsschutzgesetzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) insoweit festgehalten werden kann, als sie die
Möglichkeit eröffnet, auch Kündigungen, die schon bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz ausgesprochen worden sind, erstmals im zweiten Rechtszug
in den Prozess einzuführen (befürwortend HaKo-Gallner KSchR 4. Aufl. § 4 Rn. 52;
Spinner in Löwisch/Spinner/Wertheimer KSchG 10. Aufl. § 4 Rn. 105 ff., § 6 Rn. 14;
Lingemann/Groneberg NJW 2013, 2809 f.; ablehnend v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG
15. Aufl. § 4 Rn. 127 ff.; Bayreuther ZfA 2005, 391; zur Wahrung der Klagefrist des § 17
Satz 1 TzBfG durch einen allgemeinen Feststellungsantrag vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR
6/11 - Rn. 26). Ein innerhalb von drei Wochen nach Zugang der (weiteren) Kündigung
erhobener Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Arbeitnehmer die Wirksamkeit
jeglichen Auflösungstatbestands negiert, wahrt auch nach neuer Rechtslage in
entsprechender Anwendung von § 6 KSchG jedenfalls dann die Frist des § 4 Satz 1
KSchG für eine erst nach deren Ablauf in den Prozess eingeführte Kündigung, wenn sich
der Arbeitnehmer - wie hier - auf die Unwirksamkeit der weiteren Kündigung noch vor
Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz berufen und einen auf sie
bezogenen, dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG angepassten Antrag gestellt hat. Auch
die weitere Frage, ob es der Anpassung zwingend bedurfte, kann damit im Streitfall
dahinstehen.
35 (a) § 6 KSchG zielt auch in seiner neuen Fassung darauf ab, den Arbeitnehmer davor zu
bewahren, seinen Kündigungsschutz aus formalen Gründen zu verlieren. Die Frist des § 4
Satz 1 KSchG soll nicht nur durch eine punktuelle Feststellungsklage innerhalb von drei
Wochen nach Zugang der Kündigungserklärung, sondern auch dadurch eingehalten
werden können, dass der Arbeitnehmer innerhalb der Frist auf anderem Wege geltend
macht, eine wirksame Kündigung liege nicht vor. Trotz seiner (zu) engen Formulierung ist
§ 6 KSchG weiterhin nicht nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe anzuwenden. Die
Neufassung des § 6 KSchG sollte der bisherigen Regelung entsprechen und lediglich auf
die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG Bedacht nehmen (BT-Drucks. 15/1509,
15/1204 S. 13; BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN). Eine entsprechende
Anwendung von § 6 KSchG kommt deshalb - wie schon vor der Gesetzesnovelle - in
Betracht, wenn etwa der Arbeitnehmer mit einer Leistungsklage Lohnansprüche oder
Weiterbeschäftigung für die Zeit nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der
Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht hat (BAG 15. Mai
2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23).
36 (b) Ist damit der Regelungszweck des § 6 Satz 1 KSchG unverändert geblieben, ist die
Bestimmung auf eine allgemeine Feststellungsklage, mit der sich der Arbeitnehmer
innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG gegen solche Beendigungstatbestände wendet,
die von einem bereits gestellten punktuellen Antrag nicht erfasst sind, weiterhin
entsprechend anzuwenden. Das durch § 4 Satz 1, § 7 KSchG geschützte Interesse des
Arbeitgebers an einer schnellen Klärung der Rechtslage und sein Vertrauen in den
Bestand der ausgesprochenen Kündigung wird in diesen Fällen durch die „Verlängerung“
der Anrufungsfrist nicht stärker berührt als im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 6
Satz 1 KSchG.
37 (5) Diese Erwägungen gelten - entgegen der Auffassung der Revision - gleichermaßen für
Kündigungen, die dem Arbeitnehmer schon vor Klageerhebung zugegangen sind. Ein
sachlicher Grund, bezüglich ihrer an die Klageanträge des Arbeitnehmers andere
Anforderungen zu stellen als bezüglich solcher Kündigungen, die erst während des
Rechtsstreits erklärt wurden, ist nicht erkennbar. Die Frage, ob über den Antrag nach
§ 256 Abs. 1 ZPO die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wird, ist auch in diesem
Fall danach zu beantworten, ob er innerhalb der Frist gestellt worden ist.
38 (6) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt.
39 (a) Das Landesarbeitsgericht hat den in der Klageschrift vom 14. Oktober 2010
enthaltenen Antrag zu 1. hinsichtlich seines letzten Halbsatzes zutreffend als einen
selbständigen Antrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO verstanden, mit dem die Klägerin sich gegen
jegliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewehrt hat. Zwar hat diese ihr betreffendes
Begehren weder vollständig ausformuliert noch als gesonderten Antrag vom
Kündigungsschutzantrag abgesetzt. Gleichwohl stellte - für die Beklagte erkennbar - der
fragliche Halbsatz „… sondern unverändert fortbesteht“ nicht nur einen floskelhaften,
unselbständigen Annex zum Kündigungsschutzantrag dar (zur Abgrenzung BAG 15. März
2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 2 der Gründe; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 der
Gründe, BAGE 85, 262). Das ergibt sich unzweifelhaft aus der Klagebegründung, die zur
Auslegung der Anträge ergänzend heranzuziehen ist. Dort hat die Klägerin ausgeführt, mit
dem letzten Halbsatz ihres Antrags zu 1. eine „allgemeine Feststellungsklage“ erheben zu
wollen. Sie könne nicht ausschließen, dass die Beklagte sich auf weitere
Beendigungstatbestände berufen werde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich ihr Begehren nur auf Beendigungstatbestände beziehen sollte, die nach Anhängigkeit
der Kündigungsschutzklage entstanden wären.
40 (b) Unerheblich ist, ob die Ausführungen in der Klageschrift zur Darlegung eines
besonderen Feststellungsinteresses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausreichten. Selbst wenn der
Antrag anfänglich unzulässig gewesen sein sollte, hat er der Beklagten vor Augen geführt,
dass die Klägerin sich gegen jeglichen Grund für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses
wenden will. Insbesondere musste die Beklagte erkennen, dass die Klägerin die fristlose,
hilfsweise ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 nicht hinnehmen wollte, zumal
andernfalls ihr gegen die hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31. März 2011 gerichteter
Antrag keinen Sinn ergäbe.
41 (c) Ob die Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 iVm. § 6 KSchG nicht auch durch den anfänglich
erhobenen Weiterbeschäftigungsantrag gewahrt ist, kann offenbleiben.
42 2. Das Landesarbeitsgericht durfte auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen
nicht annehmen, die fristlose Kündigung vom 6. Oktober 2010 sei mangels wichtigen
Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.
43 a) Der Senat ist nicht gehindert, das Berufungsurteil auf mögliche Rechtsfehler im Rahmen
der Ausführungen zu § 626 BGB zu überprüfen, obwohl die Beklagte diesbezüglich keine
Rüge erhoben hat. Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
44 b) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund
derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst
zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh.
typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem
Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angesichts der konkreten
Umstände des Falls und bei der Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls
bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. Dezember 2012 -
2 AZR 32/11 - Rn. 13; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 13).
45 c) Die Prüfung der Voraussetzungen des wichtigen Grundes ist in erster Linie Sache der
Tatsacheninstanzen. Dennoch geht es um Rechtsanwendung, nicht um
Tatsachenfeststellung. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird in der Revisionsinstanz
darauf hin überprüft, ob es anzuwendende Rechtsbegriffe in ihrer allgemeinen Bedeutung
verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in
Betracht zu ziehenden Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt hat (st. Rspr., BAG
24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 16; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 17, BAGE 134,
349).
46 d) Die angegriffene Entscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
47 aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, ein wichtiger Grund zur Kündigung liege
deshalb nicht vor, weil sich die Beklagte zu deren Rechtfertigung auf eine strafrechtlich
relevante Pflichtverletzung der Klägerin berufen habe, die tatbestandlichen
Voraussetzungen des einschlägigen § 263 StGB aber nicht erfüllt seien. Dies hat es damit
begründet, dass der Ehemann der Klägerin an keine festen Arbeitszeiten gebunden
gewesen sei und er deshalb durch das Vortäuschen von Anwesenheitszeiten keinen
Vermögensvorteil auf Kosten der Beklagten habe erlangen können.
48 bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht übersehen, dass es für die materiell-rechtliche
Bewertung, ob ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, nicht auf den
subjektiven Standpunkt des Kündigenden und dessen Ansicht über eine mögliche
Strafbarkeit des missbilligten Verhaltens ankommt (vgl. BAG 17. Februar 2000 - 2 AZR
927/98 - zu II 2 b der Gründe; 2. Juni 1960 - 2 AZR 91/58 - BAGE 9, 263; KR/Fischermeier
10. Aufl. § 626 BGB Rn. 109; Stahlhacke/Preis 10. Aufl. 2010 Rn. 550). Entscheidend ist
der objektive Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und das Gewicht
eines mit ihm verbundenen Vertrauensbruchs (st. Rspr., BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR
700/11 - Rn. 15; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 18). Das gilt auch, wenn der
Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat gegenüber
eine bestimmte strafrechtliche Bewertung des Verhaltens vorgenommen hat.
Entscheidend ist auch dann der der Kündigung zugrunde liegende Lebenssachverhalt.
Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen
hinreichend unterrichtet, kommt es auf seine rechtliche Einordnung des Verhaltens nicht
an (BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 44, BAGE 137, 164; BAG 27. November
2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 36).
49 (1) Zwar kann es Fälle geben, in denen der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss
untrennbar mit einem Werturteil verknüpft, das etwa mit einer strafgerichtlichen
Verurteilung des Arbeitnehmers verbunden ist (vgl. BAG 26. September 2013 - 2 AZR
741/12 - Rn. 25; 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - zu II 1 c cc der Gründe). Macht er seinen
Kündigungsentschluss auf diese Weise unmittelbar vom Nachweis einer Straftat
abhängig, sind die Gerichte hieran gebunden. Für eine solche Abhängigkeit bedarf es
aber besonderer Anhaltspunkte.
50 (2) Daran fehlt es hier. Die Beklagte mag der Auffassung gewesen sein, die Klägerin habe
sich an einem (versuchten) „Arbeitszeitbetrug“ ihres Ehemanns beteiligt und insoweit
strafbar gemacht. Sie hat darauf durchgängig - im Kündigungsschreiben, bei der Anhörung
des Betriebsrats und im Prozess - abgestellt. Das rechtfertigt dennoch nicht den Schluss,
sie habe die mit der Kündigung angestrebte Auflösung des Arbeitsverhältnisses davon
abhängig machen wollen, dass sich ein Betrugsvorwurf im strafrechtlichen Sinne
bestätige. Näher liegt die Annahme, sie habe mit der Betonung der Strafbarkeit das
Gewicht der Pflichtverletzung verdeutlichen wollen. Dem entspräche es, dass das
Berufungsurteil Feststellungen dazu, ob die Beklagte vor Ausspruch der Kündigung eine
Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden oder Strafgerichte abgewartet hat, nicht
enthält. Auch Feststellungen dazu, ob die Beklagte gegen die Klägerin und ihren
Ehemann zumindest Strafanzeige erstattete, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.
51 cc) Das Landesarbeitsgericht hat auch weitere relevante Aspekte nicht widerspruchsfrei
berücksichtigt. Es hat seine Auffassung, der Ehemann der Klägerin habe sich durch sein
Verhalten keinen Vermögensvorteil verschaffen können, damit begründet, dass er an feste
Arbeitszeiten nicht gebunden gewesen sei. Daraus kann nicht gefolgert werden, der
Ehemann der Klägerin habe Arbeitszeiten vorspiegeln dürfen, die er in Wirklichkeit nicht
geleistet hat. Im Übrigen ist weder festgestellt, dass er tatsächlich jeglicher Bindung an
Arbeitszeiten enthoben gewesen wäre und seine Vergütung unabhängig vom Umfang
seiner tatsächlichen Arbeitsleistungen erhalten hätte, noch steht fest, welche
Arbeitsleistungen er im fraglichen Zeitraum erbracht hat. Ohne solche Feststellungen
wiederum fehlt es für die Annahme des Landesarbeitsgerichts an einer tragfähigen
Grundlage. Im Übrigen kann ein wirtschaftlicher Vorteil auch in der Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses als solcher liegen. Die Klägerin selbst geht davon aus, dass die
Beklagte durch die falsche Dokumentation der Anwesenheitszeiten davon abgehalten
werden sollte, arbeitsrechtliche Konsequenzen zum Nachteil ihres Ehemanns zu ziehen.
52 II. Das anzufechtende Urteil war aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
Dass die Kündigung wegen Versäumung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB oder mangels
ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam wäre, kann derzeit nicht
angenommen werden. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, wann das
Kündigungsschreiben vom 6. Oktober 2010 der Klägerin zugegangen ist. Das gleiche gilt
mit Blick auf die Anforderungen des § 102 Abs. 1 BetrVG.
53 III. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen zur Wahrung der Frist des § 626 Abs. 2
BGB und zur Korrektheit der Betriebsratsanhörung nachzuholen haben. Falls es darauf
ankommt, wird es die materielle Rechtfertigung der fristlosen Kündigung nach Maßgabe
von § 626 Abs. 1 BGB erneut prüfen müssen. Dafür gibt der Senat folgende Hinweise:
54 1. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die
abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu
dokumentieren, kommt als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626
Abs. 1 BGB in Frage. Dies gilt für den vorsätzlichen Missbrauch einer „Stempeluhr“
ebenso wie für das vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare. Der
Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Mitarbeiter
vertrauen können. Dies gilt erst recht, wenn diese nicht an feste Arbeitszeiten gebunden
sind. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und
füllt ein Arbeitnehmer entsprechende Formulare vorsätzlich falsch aus, liegt darin in aller
Regel ein schwerer Vertrauensmissbrauch. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer
elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche
Angaben macht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14). Darauf, ob dem Arbeitgeber
durch das Verhalten ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist oder das Verhalten des
Arbeitnehmers auf andere - nicht wirtschaftliche - Vorteile ausgerichtet war, kommt es
grundsätzlich nicht an.
55 2. Ein die fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigender Grund kann auch darin liegen,
dass der Arbeitnehmer für einen Kollegen Kontrolleinrichtungen betätigt und dadurch den
Arbeitgeber über dessen Anwesenheit am Arbeitsplatz täuscht (23. Januar 1963 - 2 AZR
278/62 - BAGE 14, 42).
56 3. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin ihre Arbeitspflichten erheblich verletzt. Sie hat
bewusst und willentlich über die tatsächliche Arbeitszeit ihres Ehemanns getäuscht und zu
diesem Zweck falsche Anwesenheitszeiten dokumentiert.
57 4. Das Landesarbeitsgericht, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt, wird auf
dieser Grundlage zu prüfen und zu bewerten haben, ob in dem Verhalten der Klägerin
auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der
beiderseitigen Interessen ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gesehen werden
kann. Die dafür relevanten Umstände sind noch nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht
erkennbar, was es mit der vom Landesarbeitsgericht angenommenen besonderen
Belastungssituation des - seinerzeit gesundheitlich möglicherweise angeschlagenen -
Ehemanns der Klägerin im Einzelnen auf sich hat und inwieweit diese Situation zu deren
Fehlverhalten beigetragen hat.
58 IV. Der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt das Berufungsurteil auch insoweit,
wie das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich der hilfsweise
erklärten ordentlichen Kündigung vom 6. Oktober 2010 zurückgewiesen hat. Die
Entscheidung über den betreffenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin hängt davon
ab, ob sich die fristlose Kündigung im Rahmen der erneuten Sachprüfung als unwirksam
erweist. Sollte das Landesarbeitsgericht zu diesem Ergebnis gelangen, wird es
berücksichtigen müssen, dass seine Begründung das bisherige Ergebnis nicht trägt. Es
durfte seine Annahme, die ordentliche Kündigung vom 6. Oktober 2010 sei sozial
ungerechtfertigt, nicht darauf stützen, das Verhalten des Ehemanns der Klägerin sei nicht
gemäß § 263 StGB strafbar gewesen.
Kreft
Rachor
Berger
A. Claes
Sieg