Urteil des BAG vom 18.03.2014

Mitbestimmung beim Arbeitsschutz

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 11/14 vom 18.3.2014
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 18.3.2014, 1 ABR
73/12
Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
Leitsätze
Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation
zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei
allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden,
setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten
ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
mitzubestimmen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom
11. September 2012 - 1 TaBV 5/12 - wird zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der
Übertragung von Unternehmerpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz auf eine
Arbeitnehmergruppe.
2 Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung, dem Vertrieb,
der Installation und der Wartung von Aufzügen, Fahrtreppen und anderen
Transportsystemen befasst. Antragsteller ist der Betriebsrat ihres H Betriebs. Dort sind
insgesamt 48 Monteure beschäftigt, denen als fachliche Vorgesetzte vier Meister im
Servicegeschäft und zwei Meister im Neubaugeschäft vorstehen.
3 Mit Schreiben vom 16. September 2010 teilte die Arbeitgeberin ihren Meistern Folgendes
mit:
„Für die von Ihnen betreuten Mitarbeiter der
O
hinsichtlich des
Arbeitsschutzes und Umweltschutzes
übertragen.
Arbeitssicherheit,
Brandschutz, Gesundheits- und Umweltschutz
-
Auf
die
Anwendung
und
Einhaltung
der
Sicherheits-
und
Umweltschutzvorschriften achten
-
Mitarbeiter einsetzen, unterweisen, informieren
-
Anordnungen treffen und Anweisungen geben
-
Überwachung der Einhaltung der Anweisungen
-
Auf Benutzung der erforderlichen Körperschutzmittel achten
-
Arbeitsplätze/Baustellen kontrollieren
-
Gefahren und Gesundheitsschäden und jeden Unfall melden, die
Unfallursache analysieren und durch geeignete Maßnahmen Wiederholungen
ausschließen
-
Vorläufige Regelungen im Falle plötzlicher Gefahren treffen
-
Mit Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten sowie den
Betriebsräten im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenarbeiten
-
Vorgeschriebene ärztliche Vorsorgeuntersuchungen von Beschäftigten
veranlassen
-
Die Aufgaben nach §§ 3 - 14 des Arbeitsschutzgesetzes und die geltenden O
Vorschriften wahrnehmen
Sie haben die Verantwortung für die Arbeitssicherheit in Ihrem Bereich
Soweit Ihnen Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion unterstellt sind, haben Sie diesen
Vorgesetzten ebenfalls die entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu
delegieren.
Die Verantwortung der Ihnen überstellten Vorgesetzten und die der
Geschäftsführung bleiben hiervon unberührt.
…“
4 Den Betriebsrat beteiligte die Arbeitgeberin vor Bekanntgabe dieser Anweisung nicht.
5 Dieser hat geltend gemacht, mit der Anordnung vom 16. September 2010 habe die
Arbeitgeberin eine organisatorische Maßnahme nach § 3 Abs. 2 ArbSchG getroffen, die
seiner Mitbestimmung unterliege.
6 Der Betriebsrat hat beantragt
festzustellen, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß §§ 3 bis 14
ArbSchG durch Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. September 2010 auf die
Gruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG unterliegt.
7 Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, es handele sich um eine
mitbestimmungsfreie Beauftragung fachkundiger Personen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG.
8 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihm
stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren
Abweisungsantrag weiter.
9 B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht festgestellt, dass die im Schreiben vom 16. September 2010 erfolgte
Anweisung der vorherigen Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
unterlag.
10 I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig.
11 1. Der Betriebsrat begehrt mit seinem Antrag die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
bei der Übertragung von Unternehmerpflichten nach §§ 3 bis 14 ArbSchG, wie sie die
Arbeitgeberin im Anschreiben vom 16. September 2010 auf die Gruppe der in ihrem
Betrieb beschäftigten Meister vorgenommen hat. Es geht dem Betriebsrat damit nach der
Antragsformulierung und seinen prozessualen Darlegungen nicht um die abstrakte
Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in allen Fällen der Übertragung von Aufgaben
nach dem Arbeitsschutzgesetz, sondern nur um die Feststellung des
Mitbestimmungsrechts bei der Übertragung der in jenem Anschreiben formulierten
Aufgaben auf die im Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigten Meister. Hierin sieht er eine
mitbestimmungspflichtige Organisationsentscheidung der Arbeitgeberin. Dieses
Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat bestätigt.
12 2. So verstanden ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
13 a) Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren.
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge
entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben
werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist.
14 b) Hiernach genügt der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im Beschluss vom 18. August 2009 (- 1 ABR
43/08 - Rn. 10, BAGE 131, 351) angenommen hat, ein Antrag sei nicht hinreichend
bestimmt, wenn er auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in all den Fällen
gerichtet sei, in denen der Arbeitgeber gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG Aufgaben auf externe
Personen übertrage. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht es im
vorliegenden Fall dem Betriebsrat nicht um die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts
bei der Übertragung unbestimmter Aufgaben des Arbeitsschutzes auf externe Personen,
sondern darum festzustellen, dass die von der Arbeitgeberin vorgenommene betriebliche
Organisation des Arbeitsschutzes der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
15 3. Der Antrag ist auf die Feststellung eines betriebsverfassungsrechtlichen
Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein
Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (BAG 17. Januar
2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 16, BAGE 140, 223).
16 4. Für die begehrte Feststellung besteht auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
rechtliche Interesse, da zwischen den Beteiligten das Bestehen eines
Mitbestimmungsrechts in der im Antrag bezeichneten Angelegenheit in Streit steht.
17 II. Der Antrag ist begründet. Die Übertragung von Unternehmerpflichten auf die
Arbeitnehmergruppe der Meister entsprechend dem Schreiben der Arbeitgeberin vom
16. September 2010 unterliegt der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
18 1. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den
Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-
rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung
Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer
eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht
werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht
objektiv besteht und wegen des Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche
Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes zu erreichen. Eine näher ausgestaltbare Rahmenvorschrift liegt vor,
wenn die gesetzliche Regelung Maßnahmen zur Gewährleistung des
Gesundheitsschutzes erfordert, diese aber nicht selbst im Einzelnen beschreibt, sondern
dem Arbeitgeber lediglich ein zu erreichendes Schutzziel vorgibt. Ob die Rahmenvorschrift
dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist dabei unerheblich. Ebenso
wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG
11. Dezember 2012 - 1 ABR 81/11 - Rn. 17).
19 2. Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit dem des
Arbeitsschutzgesetzes überein. Erfasst werden Maßnahmen, die dazu dienen, die
psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten
Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder
Erkrankungen führen oder führen können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen.
Des Weiteren ist Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
BetrVG, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig
macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das
vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Eine solche Regelung muss sich auf einen
kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist.
Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach den gesetzlichen
Rahmenregelungen Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Diese werden vom
Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG 18. August 2009 -
1 ABR 43/08 - Rn. 17 und Rn. 19, BAGE 131, 351).
20 3. Bei der Übertragung von Aufgaben auf Mitarbeiter oder Dritte ist
mitbestimmungsrechtlich danach zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber lediglich eine
Einzelmaßnahme oder eine Organisationsentscheidung trifft:
21 a) Erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers in der Übertragung einzelner Aufgaben
auf Dritte nach § 13 Abs. 2 ArbSchG liegt typischerweise eine Einzelmaßnahme vor, die
nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt (BAG 18. August 2009 -
1 ABR 43/08 - Rn. 23, BAGE 131, 351; Steffek in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 13 Rn.
62). In diesem Fall ist eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat
abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Ziel des Arbeitsschutzes
erreicht werden soll, nicht erforderlich.
22 b) Hiervon abzugrenzen ist jedoch die Schaffung einer Aufbau- und Ablauforganisation
zum Gesundheitsschutz.
23 aa) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der
Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten zur Planung und Durchführung der
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu
sorgen. Weiterhin hat er gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ArbSchG Vorkehrungen dafür zu treffen,
dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die
betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren
Mitwirkungspflichten nachkommen können. Der Arbeitgeber hat damit durch den Aufbau
einer geeigneten Organisation dafür Sorge zu tragen, dass die sich aus dem
Arbeitsschutzgesetz ergebenden Aufgaben auf Mitarbeiter, insbesondere Führungskräfte
verteilt werden (Kohte in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 47). Hierbei handelt es
sich um generell-abstrakte Regelungen des Arbeitsschutzes, die über den Einzelfall
hinausgehen. Sie betreffen nicht nur die Übertragung einzelner Aufgaben des
Arbeitsschutzes auf bestimmte Personen, sondern den Aufbau einer Organisationsstruktur.
Die Zuweisung von Aufgaben an einzelne Führungskräfte ist in diesem Fall lediglich Teil
dieser Organisationsmaßnahme.
24 bb) Derartige Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. § 3 ArbSchG ist gewissermaßen der „Prototyp“ einer allgemein
gehaltenen Rahmenvorschrift (Fitting 27. Aufl. § 87 Rn. 295; Pieper ArbSchR § 3 ArbSchG
Rn. 5a; Kohte in Kollmer/Klindt ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 80; Wiese/Gutzeit in GK-BetrVG
10. Aufl. § 87 Rn. 585). Sie gibt dem Arbeitgeber kein bestimmtes,
verallgemeinerungsfähiges Organisationsmodell vor, sondern setzt einen Rahmen für die
Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation.
Diese ist maßgeblich vom konkreten Ausmaß der jeweils bestehenden Unfall- und
Gesundheitsgefahren sowie von der Betriebsgröße abhängig (Kohte in Kollmer/Klindt
ArbSchG 2. Aufl. § 3 Rn. 80). § 3 ArbSchG stellt damit entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde nicht nur eine umfassende Generalklausel ohne konkreten
Regelungsgegenstand dar, die nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
unterliegt (zu dieser Unterscheidung BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 13/03 - zu B I 2 b bb (2)
der Gründe, BAGE 111, 38). Diese Vorschrift enthält vielmehr von den Betriebsparteien
auszufüllende Regelungsspielräume (ebenso bereits BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 -
zu B I 2 der Gründe, BAGE 89, 139).
25 cc) Unzutreffend ist weiterhin die Annahme der Rechtsbeschwerde, aus § 10 Abs. 2 Satz 3
ArbSchG folge, dass nur in den im Arbeitsschutzgesetz ausdrücklich genannten Fällen
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestünden und im Übrigen nur freiwillige
Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG geschlossen werden könnten. Hiergegen
spricht bereits, dass diese Vorschrift nach der Gesetzesbegründung allein darauf zielt, die
unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 11 Abs. 2 Buchst. b) der Richtlinie 89/391/EWG über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vom 12. Juni 1989 umzusetzen (BT-
Drs. 13/3540 S. 18 f.). Weitergehende Beteiligungsrechte des Betriebsrats, wie sie sich
insbesondere aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ergeben können, bleiben hiervon unberührt,
wie § 10 Abs. 2 Satz 4 ArbSchG ausdrücklich klarstellt (Steffek in Kollmer/Klindt ArbSchG
2. Aufl. § 10 Rn. 42).
26 4. Nach diesen Grundsätzen ist die von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom
16. September 2010 vorgenommene Übertragung der Unternehmerpflichten aus §§ 3 bis
14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
mitbestimmungspflichtig.
27 Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Aufgabenübertragung über eine
Einzelübertragung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG hinausgeht. Die Arbeitgeberin hat mit der
Anweisung vom 16. September 2010 die Grundlagen einer Aufbau- und
Ablauforganisation zum Gesundheitsschutz geschaffen. Sie hat hierin ua. bestimmt, dass
die Meister auf die Anwendung und Einhaltung der Gesundheitsschutzvorschriften zu
achten, die erforderlichen Anweisungen zu erteilen und deren Einhaltung zu überwachen
haben. Sie haben die Arbeitsplätze/Baustellen zu kontrollieren, etwaige Unfallursachen zu
analysieren und durch geeignete Maßnahmen auszuschließen und mit Betriebsarzt,
Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragten sowie den Betriebsräten im Rahmen ihrer
gesetzlichen Vorschriften zusammenzuarbeiten. Die Arbeitgeberin hat den Meistern
weiterhin die Befugnis übertragen, vorläufige Regelungen zu treffen. Schließlich haben
die Meister, soweit ihnen Mitarbeiter mit Vorgesetztenfunktion unterstellt sind, diesen die
entsprechenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu übertragen. Die Arbeitgeberin hat
damit eine betriebliche Organisationsstruktur im Arbeitsschutz aufgebaut und
Verantwortungsbereiche ihrer Meister festgelegt. Dass diese nur recht allgemein gefasst
sind, steht dem nicht entgegen. Mit der Anweisung vom 16. September 2010 hat die
Arbeitgeberin damit erkennbar bezweckt, ihren Pflichten aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG
nachzukommen und den Arbeitsschutz in ihre betriebliche Führungsstruktur einzubauen.
Schmidt
Koch
Linck
Wisskirchen
Seyboth