Urteil des BAG vom 08.05.2014

Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 8.5.2014, 2 AZR 1001/12
Interne Qualifizierungs- und Vermittlungsgesellschaft - (kein) Vorrang der Änderungskündigung
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2012 -
13 Sa 1017/12 - im Kostenausspruch und insoweit
aufgehoben, wie es die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der
Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
2 Die Beklagte ist ein Unternehmen der Chemieindustrie. Der Kläger war bei ihr und ihrer
Rechtsvorgängerin seit 1987 beschäftigt. Seit März 2006 war er in der Sparte „Material
Protection Products“ im Bereich „Wood Protection/Antifouling“ tätig. Er leitete dort zwei
mikrobiologische Labore mit insgesamt fünf Mitarbeitern und das technische Marketing
„Antifouling“ mit einem Labor, in welchem ihm zwei Mitarbeiter unterstellt waren. Die
Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dem Kläger mitgeteilt, sie halte ihn für einen
leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
3 Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte eine Restrukturierung der Sparte „Material Protection
Products“, die mit dem Wegfall von 27 Stellen verbunden war. Die drei Labore, in denen der
Kläger tätig war, wurden zum 30. November 2009 geschlossen. Die dort verrichteten
Tätigkeiten wurden entweder reduziert, an Dritte vergeben oder von anderen Laboren
übernommen. Im August und September 2009 schloss die Beklagte mit dem
Gesamtbetriebsrat und dem Konzernsprecherausschuss je eine Vereinbarung zur Bildung
einer Einheit für Qualifikations-/Einsatz- und Stellenmanagement („QUEST-Center“). Dort
sollten Mitarbeiter, deren bisherige Aufgaben entfallen waren, weitergebildet und wenn
möglich auf unbefristete Stellen vermittelt werden. In beiden Vereinbarungen heißt es:
Präambel
Mit dieser [Vereinbarung] wird … im Bedarfsfall je Gesellschaft eine Einheit ‚QUEST-
Center‘ … errichtet, um [Personalüberhänge] vermittlungsfördernd weiterzubilden/zu
qualifizieren und auf unbefristete Stellen/Dauerarbeitsplätze zu vermitteln.
… Personalauswahl und Versetzung in das ‚QUEST-Center‘
… Wechsel … in das ‚QUEST-Center‘
1.
Soweit eine Personalauswahl innerhalb einer/von einer Strukturmaßnahme
betroffenen Einheit … zu treffen ist, obliegt die Auswahl der zu versetzenden
Leitenden Angestellten … in alleiniger Zuständigkeit dem Arbeitgeber/[bzw.]
erfolgt die Auswahl der freizustellenden Mitarbeiter/innen im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat am Standort.
2.
Die ausgewählten [Arbeitnehmer] werden aus ihrer bisherigen Einheit in aller
Regel zum Zeitpunkt des Entfalls/Wegfalls ihrer Aufgaben/ihres bisherigen
Arbeitsplatzes in das ‚QUEST-Center‘ versetzt … /und von dort auf freie
Stellen oder in temporäre Einsätze vermittelt. …
4.
Das Konzept ‚QUEST-Center‘ setzt voraus, dass die in das ‚QUEST-Center‘
versetzten Leitenden Angestellten/Mitarbeiter/innen Zusatzvereinbarungen
zu ihrem Arbeitsvertrag abschließen, die die Basis für eine flexible
Einsatzmöglichkeit, auch außerhalb der GESELLSCHAFTEN des Konzerns
bilden, um Nichteinsätze nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Vertragspartner wirken deshalb darauf hin, dass die betroffenen Leitenden
Angestellten/Mitarbeiter/innen einer/der Versetzung … in das ‚QUEST-Center‘ und
einer Ergänzung ihres Arbeitsvertrags zustimmen. Diese Ergänzung regelt die
Pflichten der betroffenen Leitenden Angestellten/Mitarbeiter/innen im Sinne der
Zielsetzung des ‚QUEST-Center(s)‘:
§ Bereitschaft zur Annahme der im Sinne dieser Vereinbarung
zumutbaren Beschäftigungsangebote …,
§ Bereitschaft, Zeiten der Nichtbeschäftigung aufgrund fehlender
temporärer Beschäftigung bei Bezahlung … (auch Kurzarbeitergeld) zu
akzeptieren,
§ Verpflichtung
zur
Teilnahme
an
Weiterbildungsmaßnahmen/Qualifizierungsmaßnahmen
zur
Verbesserung von Vermittlungschancen,
§ Bereitschaft zu eigenen Aktivitäten bei Bewerbungen innerhalb und
außerhalb der GESELLSCHAFTEN.
… Schlussbestimmungen
Sie [die Vereinbarung] ist bis zum 29. Februar 2012 befristet und entfaltet keine
Nachwirkung.
Dies gilt nicht für Leitende Angestellte/Mitarbeiter/innen im ‚QUEST-Center‘, die
noch keine 24 Monate Zeit zu einer Vermittlung aus dem ‚QUEST-Center‘ hatten/bis
zum 29. Februar 2012 noch keine 24 Monate Zeit hatten, über das ‚QUEST-Center‘
vermittelt zu werden. Für diesen Personenkreis haben die Regelungen dieser
Vereinbarung Nachwirkung, längstens/maximal aber nur bis zu dem Zeitpunkt, an
dem auch für diese [Personen] der maximal 24monatige Vermittlungszeitraum
ausgeschöpft wurde.“
4 Mit Schreiben vom 23. September 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein
Arbeitsplatz entfallen werde, und bot ihm eine Versetzung in das „QUEST-Center“ an. Mit
Schreiben vom 27. November 2009 lehnte dieser die Versetzung ab und forderte die
Beklagte auf, ihm eine vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen. Am 30. November 2009
stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei.
5 Mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der
Parteien nach Anhörung des Betriebsrats und des Sprecherausschusses mit Wirkung zum
31. Dezember 2011.
6 Mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung gewandt.
Er hat gemeint, die Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt. Sein Arbeitsplatz sei nicht
weggefallen. Die Beklagte habe die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt. Der Betriebsrat
sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Anhörung sei erforderlich gewesen, weil er
nicht leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG sei. Überdies habe die Beklagte
allenfalls eine Änderungskündigung aussprechen dürfen. Das Angebot einer
Weiterbeschäftigung im „QUEST-Center“ sei gegenüber der Beendigungskündigung das
gebotene mildere Mittel gewesen.
7 Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Belang - beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 27. Dezember 2010 nicht aufgelöst worden ist.
8 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Kündigung sei sozial gerechtfertigt. Der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen. Eine
Sozialauswahl habe sie nicht durchführen müssen. Sie beschäftige keine vergleichbaren
Mitarbeiter. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen sei nicht
vorhanden. Etwas anderes gelte auch nicht mit Blick auf die im „QUEST-Center“
vorhandenen Stellen. Eine - mit der Möglichkeit der Vermittlung verbundene -
„Qualifizierung“ sei keine anderweitige „Beschäftigung“. Sie setze überdies die Freiwilligkeit
des Arbeitnehmers voraus. Zu einem Wechsel sei der Kläger nicht bereit gewesen.
9 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr
Begehren weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die Revision ist begründet. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das
Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht als unwirksam ansehen. Die Sache war zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen
(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann den Rechtsstreit nicht abschließend
entscheiden. Der relevante Sachverhalt ist noch nicht hinreichend festgestellt (§ 563
Abs. 3 ZPO).
11 I. Die Kündigung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht wegen des
Vorrangs einer Änderungskündigung unwirksam. Die Beklagte musste dem Kläger die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im „QUEST-Center“ nicht anbieten.
12 1. Eine Kündigung ist nur dann iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch „dringende“ betriebliche
Erfordernisse „bedingt“, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch
der Kündigung absehbaren Wegfall des Beschäftigungsbedarfs durch andere
Maßnahmen - sei es technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art - als durch
eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen. Die Merkmale der
„Dringlichkeit“ und eines „Bedingtseins“ der Kündigung sind Ausdruck des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit. Er gebietet dem Arbeitgeber, vor einer Beendigungskündigung
dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem
freien Arbeitsplatz, ggf. zu geänderten (gleichwertigen oder schlechteren) Bedingungen,
anzubieten (vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 22; 25. Oktober 2012 - 2 AZR
552/11 - Rn. 29). Entsprechendes gilt, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist. Diese in § 1
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG konkretisierte Kündigungsschranke gilt
unabhängig davon, ob in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und ob dieser der Kündigung
widersprochen hat (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - aaO; 2. Februar 2006 - 2 AZR
38/05 - Rn. 20 mwN).
13 2. Erfüllt der Arbeitnehmer das Anforderungsprofil der fraglichen Stelle, bedarf es
grundsätzlich keiner weitergehenden Prüfung, ob ihm die Tätigkeit zumutbar ist. Das gilt
auch dann, wenn deren Zuweisung eine Vertragsänderung erforderlich macht. Eine dann
erforderliche Änderungskündigung darf nur in „Extremfällen“ unterbleiben. Wenn dem
Arbeitnehmer eine Tätigkeit auf dem freien Arbeitsplatz nicht schlechthin unzumutbar ist,
soll grundsätzlich er selbst entscheiden können, ob er eine Weiterbeschäftigung unter
veränderten, möglicherweise erheblich schlechteren Arbeitsbedingungen akzeptiert oder
nicht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 809/12 - Rn. 23; 23. Februar 2010 - 2 AZR 656/08 -
Rn. 57, BAGE 133, 226).
14 3. In Anwendung dieser Grundsätze war die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die
Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den für die „Beschäftigung“ im „QUEST-
Center“ geltenden Bedingungen im Wege der Änderungskündigung anzubieten.
15 a) Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger leitender Angestellter iSv. § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
BetrVG war. Die Möglichkeit eines Wechsels in das „QUEST-Center“ bestand für leitende
Angestellte ebenso wie für die Gruppe der übrigen Arbeitnehmer. Die Beklagte hat mit
dem Konzernsprecherausschuss und dem Gesamtbetriebsrat im Wesentlichen
gleichlautende Regelungen beschlossen. Zwar obliegt gem. III. A. 1. der mit dem
Konzernsprecherausschuss getroffenen Vereinbarung die „Auswahl der zu versetzenden
leitenden Angestellten“ allein dem Arbeitgeber, während die „Auswahl der freizustellenden
Mitarbeiter/innen“, die nicht leitende Angestellte sind, gem. II. A. 1. der
Gesamtbetriebsvereinbarung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu erfolgen hat. Die
Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass es Gründe gegeben habe, die nach ihren
eigenen Auswahlkriterien oder denen des Gesamtbetriebsrats einem Wechsel des
Klägers in das Center entgegengestanden hätten.
16 b) Die im „QUEST-Center“ geschaffenen Stellen sind keine „anderen Arbeitsplätze“ iSv.
§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG.
17 aa) Zwar handelt es sich durchaus um „Arbeitsplätze“. Der Begriff der „Arbeit“ ist weit zu
verstehen und umfasst auch eine vertraglich vereinbarte Teilnahme an angebotenen
Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR
453/11 - Rn. 17; 9. Mai 2011 - 10 AZB 1/11 - Rn. 19).
18 bb) Die Stellen liegen aber außerhalb des von § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG
gewährleisteten Inhalts- und Bestandsschutzes.
19 (1) Nach den Präambeln beider Vereinbarungen dient die Errichtung der „QUEST-Center“
der Weiterbildung und Vermittlung der dorthin versetzten Mitarbeiter zum Zwecke der
„dauerhaften Beschäftigungssicherung“. Um Kündigungen möglichst zu vermeiden, sollen
(leitende) Mitarbeiter, deren „Einheit“ von einer „Strukturmaßnahme“ betroffen ist und
deren Arbeitsplätze bzw. Aufgaben infolge dieser Maßnahme entfallen sind, in die
„QUEST-Center“ versetzt und von dort - soweit möglich - auf freie Stellen oder in
temporäre Einsätze vermittelt werden. Dazu müssen sie bereit sein, Zusatzvereinbarungen
zu ihren Arbeitsverträgen zu schließen, auf deren Grundlage ein Einsatz auch außerhalb
des Unternehmens ihres jeweiligen Vertragsarbeitgebers und anderer
Konzerngesellschaften zulässig wird, um damit „Nichteinsätze“ möglichst vermeiden zu
können. Ohne dass es darauf ankäme, ob sämtliche Voraussetzungen des § 111 Abs. 3
SGB III erfüllt sind, haben die „QUEST-Center“ zumindest eine deutliche Nähe zu
„betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten“ im Sinne der Bestimmung.
20 (2) Damit handelt es sich bei diesen Stellen nicht um freie Arbeitsplätze iSv. § 1 Abs. 2
Satz 2 KSchG und des in ihm zum Ausdruck kommenden kündigungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprinzips.
21 (a) Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG kann ein Arbeitnehmer, dessen bisheriger Arbeitsplatz
weggefallen ist, seine Weiterbeschäftigung verlangen, wenn ein anderer Arbeitsplatz zu
vergleichbaren oder schlechteren Bedingungen vorhanden und frei ist und er das
betreffende Anforderungsprofil erfüllt. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 Satz 3
KSchG gehalten sein, dem Arbeitnehmer insoweit zumutbare Umschulungs- oder
Fortbildungsmaßnahmen anzubieten. Das setzt aber voraus, dass im
Kündigungszeitpunkt feststeht oder mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass nach
Abschluss der Maßnahme ein geeigneter freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden
sein wird (BAG 7. Februar 1991 - 2 AZR 205/90 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 67, 198).
Dagegen ist der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben nicht verpflichtet, den
Arbeitnehmer allein zum Zwecke der Qualifikation weiter zu beschäftigen, ohne dass ein
geeigneter Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen (absehbar) alsbald frei würde.
22 (b) So liegt der Fall hier. Die im „QUEST-Center“ geschaffenen Stellen wurden
Arbeitnehmern angeboten, für die - aus Sicht des Arbeitgebers bzw. der Betriebsparteien -
nach Wegfall ihrer bisherigen Aufgaben ein anderweitiger Arbeitsplatz im Unternehmen
nicht oder nicht absehbar zur Verfügung stand. Die Stellen dienten ausschließlich der
Qualifizierung und der Vermittlung an andere Unternehmen innerhalb und außerhalb des
Konzerns. Es handelte sich damit nicht um freie Arbeitsplätze iSv. § 1 Abs. 2 Satz 2,
Satz 3 KSchG. Die Beklagte war kündigungsrechtlich nicht verpflichtet, dem Kläger eine
dieser Stellen zur Vermeidung einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Wege der
Änderungskündigung anzubieten.
23 (c) Im Streitfall kommt hinzu, dass die im Rahmen des „QUEST-Center“ geschaffenen
Qualifizierungsmöglichkeiten einen einvernehmlichen und vorbehaltlosen Wechsel der
Arbeitnehmer erforderten. Das „Center“ diente der möglichst zügigen Vermittlung der
Arbeitnehmer auf unbefristete Arbeitsplätze bei einem anderen Arbeitgeber. Diese erfolgte
in der Regel durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit dem bisherigen bei
gleichzeitigem Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem neuen Arbeitgeber. Hätte ein
Arbeitnehmer das Angebot auf Wechsel in das „QUEST-Center“ unter dem Vorbehalt der
sozialen Rechtfertigung annehmen und Änderungsschutzklage erheben können, würde er
- solange über diese noch nicht rechtskräftig entschieden wäre - häufig nicht bereit
gewesen sein, sein bisheriges Arbeitsverhältnis zugunsten eines neuen endgültig
aufzugeben. Der Zweck eines Wechsels in das „QUEST-Center“ wäre damit in Frage
gestellt worden. Zudem hatten die kollektivrechtlichen Vereinbarungen eine bis zum
29. Februar 2012 begrenzte Laufzeit. Das Angebot von „Arbeitsplätzen“, die nur in
beschränkter Zahl vorhanden und lediglich für eine begrenzte Zeit überhaupt vorgesehen
sind, verträgt sich nicht mit der Rechtsunsicherheit, die mit einer Änderungskündigung
verbunden ist. Würde sich im Falle einer Annahme das Angebot unter dem Vorbehalt
seiner sozialen Rechtfertigung - uU nach mehrjähriger Prozessdauer - herausstellen, dass
die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt ist, hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf
Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen. Anderen
Arbeitnehmern wäre während der Prozessdauer die Teilnahme an den
Qualifizierungsmaßnahmen verwehrt gewesen und nach Prozessende wegen Zeitablaufs
voraussichtlich endgültig verwehrt. Auch dies liefe dem Ziel der Vermittlung einer
möglichst großen Anzahl von Arbeitnehmern und dem effektiven Einsatz der zur
Verfügung gestellten personellen und finanziellen Mittel zuwider.
24 cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts enthalten die
Gesamtbetriebsvereinbarung und die Vereinbarung mit dem Konzernsprecherausschuss
keine Erweiterung des gesetzlich vorgesehenen Kündigungsschutzes. Für die Auffassung
des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe sich „über das gesetzliche Maß hinaus
kollektivrechtlich“ zum Angebot einer „Versetzung in das QUEST-Center“ - mit der
vereinbarten Folge einer Unwirksamkeit der Kündigung bei Ausbleiben eines solchen
Angebots - verpflichtet, gibt es keine ausreichende Grundlage.
25 (1) Zum einen ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die vom Landesarbeitsgericht
angenommene Verpflichtung eingegangen wäre. Für dessen Auffassung, aus den
Schlussbestimmungen der „QUEST-Vereinbarungen“ folge, dass die Beklagte „trotz
Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit nicht sofort kündigen [dürfe], sondern zunächst
mindestens 24 Monate lang eine neue Beschäftigungsmöglichkeit suchen [müsse]“, geben
diese Bestimmungen nichts her. Sie handeln von der Nachwirkung der zuvor getroffenen
kollektiven Regelungen, nicht von deren Inhalt. Diesen ggf. nachwirkenden Regelungen
wiederum ist der ihnen vom Landesarbeitsgericht beigemessene Inhalt nicht zu
entnehmen. Die Beklagte hat sich nicht verpflichtet, ausnahmslos jedem Mitarbeiter eine
Stelle im „QUEST-Center“ anzubieten und ggf. bis zur Dauer von 24 Monaten zu
versuchen, ihn von dort aus zu vermitteln. Im Übrigen hat sie gerade dem Kläger ein
solches Angebot durchaus unterbreitet. Er hat es abgelehnt.
26 (2) Zum anderen ist nicht erkennbar, dass nach den getroffenen kollektiven
Vereinbarungen ein Verstoß der Beklagten gegen ihre vermeintliche Verpflichtung, sich
ggf. zwei Jahre lang um Vermittlung zu bemühen, zur Unwirksamkeit einer „vorzeitig“
ausgesprochenen Kündigung führen sollte. Die Erweiterung des gesetzlichen
Kündigungsschutzes durch eine Betriebsvereinbarung setzt aus Gründen der
Rechtssicherheit voraus, dass sich aus der Regelung als solcher die Drittwirkung
zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer und deren Voraussetzungen klar ablesen lassen.
Gesetzliche Normen etwa, aus denen sich die Unwirksamkeit von Kündigungen ergeben
soll, erfüllen diese Voraussetzungen. So bestimmen § 1 Abs. 1 KSchG und § 102 Abs. 1
Satz 3 BetrVG, dass eine Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen „unwirksam“ ist.
Diese und ähnliche Formulierungen lassen über die Folgen eines Verstoßes gegen die
Norm für die Wirksamkeit der Kündigung keinen Zweifel. Legen die Betriebsparteien
stattdessen etwa lediglich „Rahmenregelungen“ für die „Zulässigkeit“ von Kündigungen
fest, wird nicht hinreichend deutlich, dass ein Verstoß gegen sie zur Unwirksamkeit der
Kündigung führen solle (vgl. dazu BAG 17. März 2005 - 2 AZR 4/04 - zu B I 1 der Gründe).
Umso mehr gilt dies, wenn - wie hier - die Kollektivvereinbarungen selbst im weitesten
Sinne Kündigungsvoraussetzungen gar nicht regeln.
27 II. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob
die Kündigung vom 27. Dezember 2010 sozial gerechtfertigt ist. Das Landesarbeitsgericht
hat nicht geprüft, ob der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen ist, ob die Beklagte eine
Sozialauswahl hat durchführen müssen und ob diese ggf. zutreffend durchgeführt worden
ist. Ebenso wenig hat es geprüft, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde oder
es einer Anhörung nicht bedurfte, weil der Kläger - wie die Beklagte vorgebracht hat -
leitender Angestellter war. Dies wird es nachzuholen haben.
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