Urteil des BAG vom 14.03.2017

Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 11/10
Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung
im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die
eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die
gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. Damit die
Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen
tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend
ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich
zueinander unterschiedlich sind.
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für
Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie
Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den
bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch
geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte. Der Anspruch
richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende
Gruppenunterstützungskasse, wenn der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten gehört.
Nach diesen Grundsätzen hatte die Klage eines früher bei einem Automobilhersteller als Arbeiter
beschäftigten Betriebsrentners vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso Erfolg wie im
Wesentlichen auch in den Vorinstanzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 -
Hinweis: Der Senat hat mehrere Urteile in vergleichbaren Sachen verkündet.