Urteil des BAG vom 20.05.2009

BAG (mitgliedschaft, satzung, kläger, festsetzung der beiträge, wechsel, mitglied, hessen, austritt, beirat, delegiertenversammlung)

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 20.5.2009, 4 AZR 179/08
Wechsel eines Arbeitgebers in eine OT-Mitgliedschaft - Anforderungen an die Verbandssatzung - keine
Unwirksamkeit des Statuswechsels wegen möglicher Informationspflichtverletzung gegenüber dem
Arbeitnehmer
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2007 - 6 Sa 2087/06 - wird
zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über eine tarifliche Einmalzahlung für das Jahr 2006.
2 Der Kläger ist seit 1998 bei der Beklagten in deren Möbelhaus in F als Einrichtungsberater
beschäftigt. Er ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Im Arbeitsvertrag
vom 9. November 1998 sind die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel in ihrer jeweiligen
Fassung in Bezug genommen.
3 Die Beklagte war langjähriges Vollmitglied im Einzelhandelsverband Hessen-Nord e.V., der
Mitglied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und über diesen Mitglied im
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels ist. Im September 2004 beantragte sie, zukünftig als
Mitglied ohne Tarifbindung geführt zu werden. Mit Schreiben vom 24. September 2004 bestätigte
der Verband eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung ab 1. September 2004.
4 Die Satzung des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. lautet auszugsweise wie folgt:
§ 2
Zweck des Verbandes
Aufgaben des Verbandes sind insbesondere:
c)
Beratung und Hilfe bei allen betriebsbezogenen Rechtsfragen, wie z.B.
Arbeits- und Tarifrecht
i)
Mitarbeit in den Organen und Gremien der Verbände der
Einzelhandelsorganisationen, z.B. Beteiligung am Abschluss von
Tarifverträgen für Mitglieder mit Verbandstarifbindung in den Gremien des
Landesverbandes.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitgliedschaften können in einer der folgenden Formen erworben werden:
- Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (Mitglied T)
- Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)
- Fördernde Mitgliedschaft (Mitglied F)
2.
Mitglied mit und ohne Verbandstarifbindung können Unternehmen aller Branchen,
Betriebsformen und -größen … werden ...
Für Mitglieder T ist der Verband ermächtigt, über seine Mitgliedschaft im
Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Verbandstarife abzuschließen.
Die Mitglieder OT werden von diesen Verbandstarifen nicht erfasst.
3.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der
Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
5.
Ein Wechsel in der Form der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen
werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Austritt aufgrund schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten
zum Schluss des Geschäftsjahres;
b)
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.
Alle Mitglieder gemäß § 3 Abs. 2 haben im Rahmen des Verbandszweckes gleiche
Ansprüche. In Delegiertenversammlungen obliegt die Beschlussfassung über
Tariffragen nur T-Mitgliedern als den davon Betroffenen. OT-Mitglieder nehmen am
Verbandstarifgeschehen nicht teil. …
§ 6
Beiträge
Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und
Zahlungsweise von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
beschlossen wird. …
§ 7
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
a)
Delegiertenversammlung
b)
Vorstand
c)
Stadt-/Kreisverbände
d)
Sozialpolitischer Beirat
e)
Geschäftsführung
Die Mitglieder der Organe a) - d) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder des
sozialpolitischen Beirates können nur T-Mitglieder sein.
§ 8
Delegiertenversammlung
1.
Grundsatzfragen des Verbandes werden durch die Delegiertenversammlung gemäß
§ 32 BGB wahrgenommen.
2.
Der Delegiertenversammlung gehören an:
a)
Die Mitglieder des Vorstandes
b)
Jeweils max. 2 Vertreter der Stadt-/Kreisverbände nach § 10.
c)
Bis zu 15 weitere Unternehmerpersönlichkeiten. Diese werden vom Vorstand
berufen.
3.
Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und
Rechnungsprüfungsberichtes
b)
Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
c)
Wahl der Rechnungsprüfer
d)
Verabschiedung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge
e)
Satzungsänderungen
f)
Auflösung des Verbandes
8.
Bei Satzungsänderungen, die sich auf Tariffragen, insbesondere auf die Mitarbeit
beim Abschluss von Tarifverträgen (§ 2 Ziffer 1 i) auswirken können sowie bei
Beschlussfassungen über Verbandstariffragen, obliegt die Beschlussfassung alleine
den Delegierten mit T-Mitgliedschaft.
§ 11
Sozialpolitischer Beirat
Zur Behandlung sozial- und tarifpolitischer Fragen wird ein sozialpolitischer Beirat vom
Vorstand berufen.
Mitglieder des sozialpolitischen Beirates können nur T-Mitglieder sein.
Die T-Mitglieder im sozialpolitischen Beirat wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie
einen Stellvertreter.
Der sozialpolitische Beirat kann aus dem Kreis der OT-Mitglieder Beiratsmitglieder
kooptieren, die ohne Stimmrecht an seinen Sitzungen beratend teilnehmen.
Der sozialpolitische Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über die Richtlinien der Tarifpolitik bei anstehenden
Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften.
- Erörterung und Initiativen in allen arbeits-, sozial- und tarifpolitischen Fragen, die den
Gewerkschaften, den Gremien des Landesverbandes und des Hauptverbandes
sowie der Politik und der Öffentlichkeit gegenüber vertreten werden. Initiativen und
Entscheidungen zu AV-Erklärungen (Allgemeinverbindlichkeits - Erklärungen) von
Tarifverträgen sind davon ausgenommen. Diese obliegen alleine der
Delegiertenversammlung.
- Wahl eines Vorsitzenden, der insbesondere auch den Verband bei den
Tarifverhandlungen auf Landesebene zu vertreten hat; Wahl eines Stellvertreters des
Vorsitzenden.
Das Weitere regelt eine vom sozialpolitischen Beirat zu beschließende und vom Vorstand zu
bestätigende Geschäftsordnung.“
5 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 informierte die Beklagte den bei ihr bestehenden
Betriebsrat darüber, dass sie „den Ausschluss der Tarifbindung zum 1. September 2004“ erklärt
habe. Diese Information wurde am 3. März 2005 auch auf einer Betriebsversammlung bekannt
gegeben.
6 Im Gehaltstarifvertrag vom 27. Januar 2006 (GTV 2006) zwischen dem Landesverband des
Hessischen Einzelhandels e.V. und ver.di, Landesbezirk Hessen, ist nach § 2a Nr. 1 eine
Einmalzahlung von 200,00 Euro für das Jahr 2006 als nicht tabellenwirksamer Festbetrag
vorgesehen.
7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aus dem kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
geltenden GTV 2006 Anspruch auf Auszahlung dieser tariflichen Einmalzahlung habe. Die
Beklagte habe sich von ihrer ursprünglich bestehenden Tarifbindung nicht wirksam gelöst. Die
Verbandssatzung stelle - insbesondere in § 3 und § 5 - nicht sicher, dass in allen tarifpolitischen
Fragen allein Tarifmitglieder des Verbandes entscheiden würden. Auch ein mittelbarer Einfluss der
OT-Mitglieder müsse satzungsmäßig ausgeschlossen werden. Die Tarifbindung der Beklagten
bestehe auch deshalb fort, weil er, der Kläger, zu keinem Zeitpunkt eine individuelle Mitteilung über
den Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft erhalten habe.
8 Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 200,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.
9 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
10 Sie hat die Ansicht vertreten, ein Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Einmalzahlung
bestehe nicht. Es fehle an der beiderseitigen Tarifgebundenheit an den GTV 2006. Die OT-
Mitgliedschaft sei ausdrücklich durch die Verbandssatzung vorgesehen. Insbesondere nach § 5
Abs. 1, § 8 Abs. 8 und § 11 der Satzung seien die OT-Mitglieder von jeglicher Mitwirkung in
tarifpolitischen Fragen ausgeschlossen. Einer individuellen Mitteilung an den Kläger über den
Wechsel in die OT-Mitgliedschaft habe es nicht bedurft.
11 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
12 Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen.
13 I. Das Landesarbeitsgericht, vor dem der Kläger sich nicht mehr auf das Bestehen eines
arbeitsvertraglichen Anspruchs berufen hat, hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein
tarifvertraglicher Anspruch auf die geltend gemachte tarifliche Einmalzahlung nicht bestehe. Die
Beklagte sei mit Wirkung ab dem 1. September 2004 OT-Mitglied im Einzelhandelsverband
Hessen-Nord und deshalb an den GTV 2006 nicht gebunden. Die Satzungsbestimmungen dieses
Einzelhandelsverbands zur OT-Mitgliedschaft genügten den Vorgaben der Rechtsprechung, da
ausdrücklich zwischen der Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung unterschieden werde. Der
Wirksamkeit der OT-Mitgliedschaft bei der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die Satzung
in § 3 Nr. 5 für den Wechsel der Mitgliedschaft keine Frist bestimme. In Analogie zum Austritt
könne auf die diesbezügliche Frist des § 4 Nr. 1a der Satzung zurückgegriffen werden, so dass
mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres für die Beklagte ein Wechsel in
die OT-Mitgliedschaft zulässig gewesen sei. Auch bei Berücksichtigung des Endes einer so
berechneten Kündigungsfrist bestehe für den Tarifvertrag vom 27. Januar 2006 keine Tarifbindung
der Beklagten. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Verletzung einer
Informationspflicht der Beklagten ihm gegenüber stützen. Dadurch könnten allenfalls
Schadenersatzansprüche betroffen sein, wobei schon nicht ersichtlich sei, welchen Schaden der
Kläger infolge nicht rechtzeitiger Information über den Wechsel der Beklagten in die OT-
Mitgliedschaft erlitten habe.
14 II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
14 II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht entschieden, dass nach dem Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft im
Jahre 2004 mangels beiderseitiger Tarifgebundenheit kein Anspruch aus dem GTV 2006 besteht
und dass ein Anspruch auch aus einer Informationspflichtverletzung nicht hergeleitet werden kann.
15 1. Die Beklagte war bei Abschluss des GTV 2006 nicht mehr tarifgebunden, weil die Satzung des
Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. tarifrechtlich wirksam die Möglichkeit einer
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung vorsieht und die Beklagte vor Abschluss des Tarifvertrags in
Übereinstimmung mit der Satzung des Verbandes in diese Mitgliedschaftsform gewechselt ist.
16 a) Die Satzung des Verbandes genügt den Anforderungen an eine wirksame Trennung von
Mitgliedern mit Tarifbindung und solchen ohne Tarifbindung.
17 aa) Der Senat hat die Anforderungen an eine Verbandssatzung, die aus tarifrechtlicher Sicht
wirksam einen Mitgliederstatus ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) bereitstellt, in der
Entscheidung vom 4. Juni 2008 (- 4 AZR 419/07 - Rn. 25 ff., AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9
Nr. 95) im einzelnen beschrieben: Es reicht insbesondere nicht aus, wenn die Satzung für die
Mitglieder ohne Tarifbindung lediglich die Rechtsfolge der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG
abbedingt. Wegen des im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie
erforderlichen Gleichlaufs von Verantwortlichkeit und Betroffenheit hinsichtlich tarifpolitischer
Entscheidungen muss die Satzung eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von
Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung vorsehen. Eine unmittelbare Einflussnahme von
OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen ist nicht zulässig. Dies ist satzungsrechtlich
abzusichern. OT-Mitglieder dürfen nicht in Tarifkommissionen entsandt werden und den Verband
im Außenverhältnis nicht tarifpolitisch vertreten. Sie sind von der Verfügungsgewalt über einen
Streik- oder Aussperrungsfonds auszuschließen. Weiter ist ihnen kein Stimmrecht bei
Abstimmungen über die Festlegung von tarifpolitischen Zielen oder die Annahme von
Tarifverhandlungsergebnissen zu gewähren .
18 bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Satzung des Einzelhandelsverbands
Hessen-Nord e.V. diesen Anforderungen.
19 (1) Von der Revision zunächst geäußerte Zweifel an der Authentizität der vorgelegten Fassung der
Verbandssatzung sind nicht konkretisiert worden. Nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung gibt es keine Anhaltspunkte, die solche Zweifel stützen könnten.
20 (2) Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. unterscheidet ausdrücklich
verschiedene Formen der Mitgliedschaft und sieht hierbei in § 3 Nr. 1 Spiegelstrich 2 eine
„Mitgliedschaft ohne Verbandstarifbindung (Mitglied OT)“ vor. Die näheren Regelungen der
Verbandssatzung, insbesondere die § 3 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 5 (Rechte und Pflichten der
Mitglieder), § 7 (Organe des Verbandes), § 8 (Delegiertenversammlung) und § 11
(Sozialpolitischer Beirat) sehen eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern
mit und solchen ohne Tarifbindung vor; insbesondere sind OT-Mitglieder nach der Satzung des
Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. von der Teilnahme an Entscheidungen im
tarifpolitischen Bereich der Verbandstätigkeit ausgeschlossen.
21 (a) Zwar haben nach § 5 Nr. 1 der Verbandssatzung Mitglieder mit und ohne Tarifbindung im
Rahmen des Verbandszweckes gleiche Ansprüche. Dies bezieht sich insgesamt auf die
Interessenvertretung, einschließlich ua. der Vertretung vor Arbeits- und Sozialgerichten, Beratung
und Hilfe bei betriebsbezogenen Rechtsfragen sowie Berufsausbildung und -weiterbildung.
22 (b) § 5 Nr. 1 der Verbandssatzung regelt dann aber einschränkend, dass die Beschlussfassung
über Tariffragen in Delegiertenversammlungen nur T-Mitgliedern als den davon Betroffenen obliegt
und dass OT-Mitglieder am Verbandstarifgeschehen nicht teilnehmen. Damit korrespondiert, dass
bei Satzungsänderungen, die sich auf Tariffragen, insbesondere auf die Mitarbeit beim Abschluss
von Tarifverträgen auswirken können, sowie bei Beschlussfassungen über Verbandstariffragen
nach § 8 Nr. 8 der Verbandssatzung die Beschlussfassung allein den Delegierten mit T-
Mitgliedschaft obliegt. Diese klare und eindeutige satzungsmäßige Trennung der Befugnisse von
T- und OT-Mitgliedern genügt den Vorgaben der Senatsrechtsprechung.
23 (c) Diese Trennung wird weiter auch darin deutlich, dass nach § 7 Satz 2 und § 11 Satz 2 der
Verbandssatzung nur T-Mitglieder Mitglieder des sozialpolitischen Beirates sein können, der
gemäß § 11 Satz 1 der Verbandssatzung zur Behandlung sozial- und tarifpolitischer Fragen vom
Vorstand berufen wird. Ihnen bleibt auch die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters dieses
Beirats vorbehalten, die ebenfalls beide zu den T-Mitgliedern gehören müssen.
24 (d) Entgegen der Auffassung der Revision spricht die Teilnahme von OT-Mitgliedern an der
Willensbildung in der Delegiertenversammlung und die Möglichkeit, sie gemäß § 11 Satz 4 der
Verbandssatzung beratend zum Sozialpolitischen Beirat hinzuzuziehen, nicht für eine mangelnde
Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung. Die bloße
Möglichkeit, auf tarifpolitische Entscheidungen beratend Einfluss zu nehmen, muss für OT-
Mitglieder nicht ausgeschlossen sein. Dies ist schon deshalb nicht geboten, weil es dem Verband
auch aus tarifrechtlicher Sicht nicht verwehrt werden kann, sich bei tarifpolitischen
Entscheidungen auch durch nicht gebundene außenstehende Dritte beraten zu lassen (BAG
4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - Rn. 39 mwN, AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9 Nr. 95; sowie
25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 -). Es ist jedoch notwendig, aber auch ausreichend, wenn die
Satzung - wie hier - die OT-Mitglieder von der Entscheidung durch Stimmabgabe ausnimmt.
25 (e) Es begegnet schließlich auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Satzung in § 6 keine
Unterscheidung bei der Beitragspflicht für OT-Mitglieder und T-Mitglieder trifft.
26 Eine unzulässige Benachteiligung der OT-Mitglieder liegt darin nicht. Unabhängig davon, ob sich
der Kläger als außenstehender Dritter überhaupt auf eine Ungleichbehandlung der OT-Mitglieder
berufen kann, ist die Erhebung gleicher Mitgliedsbeiträge für Vollmitglieder und OT-Mitglieder
jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die OT-Mitglieder Beratung und Unterstützung des Verbands
auch bei Verhandlungen über einen Firmentarifvertrag in Anspruch nehmen können (BAG 4. Juni
2008 - 4 AZR 316/07 - Rn. 35 mwN, AP TVG § 3 Nr. 37). Dies ist vorliegend der Fall, weil
Beratung und Hilfe in betriebsbezogenen Rechtsfragen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) der
Verbandssatzung auch Fragen des Tarifrechts einschließt und nicht auf T-Mitglieder beschränkt
ist. Es ist deshalb auch unerheblich, ob, wie die Revision geltend macht, das Beitragsaufkommen
aus den OT-Mitgliedschaften einen relevanten Anteil des Gesamtbeitragsaufkommens des
Verbandes ausmacht.
27 b) Die Beklagte ist auch wirksam vor Abschluss des GTV 2006 in die OT-Mitgliedschaft
gewechselt.
28 aa) Im Bestätigungsschreiben des Einzelhandelsverbands Hessen-Nord e.V. vom 24. September
2004 heißt es: „… bestätigen wir den Eingang Ihrer Erklärung über den Ausschluss der
Tarifbindung“. Die in § 3 Nr. 5 der Verbandssatzung vorgesehene Schriftlichkeit der Erklärung
wurde danach eingehalten, was der Kläger auch nicht in Frage gestellt hat.
29 bb) Eine Mindestfrist war nach der Satzung nicht einzuhalten. Der Statuswechsel der Beklagten
erfolgte im September 2004. Da der hier interessierende Gehaltstarifvertrag erst am 27. Januar
2006 abgeschlossen wurde, kommt es vorliegend darauf an, wann genau der Wechsel der
Beklagten in die OT-Mitgliedschaft wirksam wurde.
30 (1) Aufgrund der grundgesetzlich gewährleisteten Satzungsautonomie steht den Verbänden das
Recht zu, die Fristen für den Austritt oder den Wechsel von einer Mitgliedschaft mit Tarifbindung in
eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung grundsätzlich frei zu bestimmen. Dazu gehört auch die
Freiheit, die jeweiligen Fristen unterschiedlich zu bemessen. Soweit der Satzungsgeber für Austritt
und Statuswechsel unterschiedliche Fristen bestimmt hat, scheidet eine analoge Anwendung der
Regelung über die Austrittsfrist auf den Statuswechsel aus. Es fehlt an der für eine Analogie
erforderlichen unbewussten Regelungslücke. Da der Austritt eines Mitglieds ebenso wie dessen
Statuswechsel immer dann, wenn er nicht im engen zeitlichen Zusammenhang mit einem
Tarifabschluss erfolgt, nur den Verband und seine Mitglieder betrifft, ist es verfassungsrechtlich
nicht gerechtfertigt, allgemein Mindestfristen für den Austritt oder den Statuswechsel zu verlangen.
Regelmäßig dient die Austrittsfrist dem Schutz des Verbandes, der mit dem Austritt eines
Mitglieds dessen Beitragszahlungen verliert. Dies ist bei einem Statuswechsel jedenfalls dann
nicht der Fall, wenn sich - wie vorliegend - die Beiträge von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung
nicht unterscheiden, so dass aus der Sicht des Verbandes hinreichende Gründe bestehen, den
Statuswechsel schneller und leichter zu ermöglichen als den Verbandsaustritt.
31 Von der Frage nach den satzungsmäßigen Möglichkeiten, die Voraussetzungen für einen
Statuswechsel innerhalb des Verbandes grundsätzlich frei festzulegen, ist diejenige zu
unterscheiden, ob ein - auch satzungsgemäßer - Austritt oder Statuswechsel tarifrechtlich
wirksam geworden ist. Hier kommt im Einzelfall eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Tarifautonomie in Betracht die einen sofortigen Wegfall der Tarifgebundenheit ausschließen kann
(vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 316/07 - mwN, AP TVG § 3 Nr. 37). Für eine derartige
Beeinträchtigung gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte.
32 (2) Die Satzung des Einzelhandelsverbandes Hessen-Nord e.V. sieht für einen Statuswechsel
keine einzuhaltende Frist vor.
33 § 3 Nr. 5 der Satzung nennt keine Frist, die bei einem Statuswechsel einzuhalten wäre, während in
§ 4 Nr. 1a der Satzung für die Beendigung der Mitgliedschaft die Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres verlangt wird. Aus der Systematik der Satzung
ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Austritt geltende Mindestfrist von sechs
Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres auf einen Statuswechsel übertragbar wäre. Der
Zusatz in § 3 Nr. 5 der Satzung, nach dem die Erklärung „jederzeit“ widerrufen werden könne,
unterstreicht vielmehr die Möglichkeit fristloser Übergänge von einer Form der Mitgliedschaft in
eine andere. Hiervon hat die Beklagte mit Zustimmung des Verbandes wirksam Gebrauch
gemacht.
34 c) Die Tarifbindung der Beklagten besteht auch nicht deshalb fort, weil der Kläger keine individuelle
Mitteilung über den Wechsel der Beklagten in eine OT-Mitgliedschaft erhalten hat.
35 aa) Aus dem Vortrag des Klägers erschließt sich bereits nicht, woraus sich ein Recht auf eine
derartige Mitteilung und die von ihm angestrebte Rechtsfolge bei deren Unterlassen ergeben soll.
36 bb) Die Senatsrechtsprechung fordert zwar, dass ein Statuswechsel während Tarifverhandlungen
transparent sein muss (vgl. nur 4. Juni 2008 - 4 AZR 419/07 - AP TVG § 3 Nr. 38 = EzA GG Art. 9
Nr. 95; sowie 4. Juni 2008 - 4 AZR 316/07 - AP TVG § 3 Nr. 37). Dieses Erfordernis bezieht sich
aber nicht auf einzelne Beschäftigte, sondern auf die an den Tarifvertragsverhandlungen beteiligte
Gewerkschaft. Zudem ist im vorliegenden Fall kein Bezug zu Tarifverhandlungen erkennbar.
37 cc) Auch aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 Nachweisgesetz (NachwG) kann jedenfalls nicht die vom Kläger
angestrebte Rechtsfolge hergeleitet werden.
38 (1) Es muss nicht entschieden werden, ob der Kläger nach dem NachwG, welches der
Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des
Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein
Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. Nr. L 288 S. 32, im Folgenden Richtlinie 91/533)
dient, einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm den Wechsel in die OT-Mitgliedschaft im
Arbeitgeberverband anzeigt. Selbst wenn der Kläger eine entsprechende Informationspflicht der
Beklagten aus § 2 Abs. 1 Ziffer 10 NachwG iVm. Art. 2 Abs. 2 Buchst. j) der Richtlinie 91/533
(Informationspflicht) sowie § 3 Satz 1 NachwG iVm. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 (Änderung
der Angaben) herleiten könnte, würde eine diesbezüglich unterbliebene Information nicht zur
Unwirksamkeit des Statuswechsels der Beklagten führen.
39 (2) Die Unwirksamkeit des Statuswechsels als Rechtsfolge einer etwaigen
Informationspflichtverletzung kommt bereits deshalb nicht in Frage, weil gemäß Art. 5 Abs. 1 der
Richtlinie 91/533 Änderungen „spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der
betreffenden Änderung“ (im Wortlautvergleich mit anderen Sprachfassungen entsprechend
formuliert, vgl. nur in der englischsprachigen Fassung: „not later than one month after the date of
entry into effect of the change in question“ und in der französischsprachigen Fassung: „au plus
tard un mois après la date de la prise d'effet de la modification concernée“) schriftlich mitgeteilt
werden müssen. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut - nicht nur der deutschsprachigen
Fassung - von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/533 zweifelsfrei, dass die Wirksamkeit der jeweiligen
Änderung einer etwaigen Informationspflicht zeitlich vorgeht. Infolgedessen kann die Wirksamkeit
von einer Informationspflichtverletzung nicht berührt werden.
40 (3) Auch aus § 3 Satz 1 NachwG, wonach eine Änderung der wesentlichen Arbeitsbedingungen
dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen ist, lässt sich
keine weitergehende Rechtsfolge ableiten.
41 2. Die Frage nach einem individualrechtlichen Bestehen einer Informationspflicht, was den
Statuswechsel der Arbeitgeberin in die OT-Mitgliedschaft angeht, muss auch nicht im Hinblick auf
einen eventuellen Schadensersatzanspruch abschließend geklärt werden. Es ist nicht erkennbar,
welchen Schaden der Kläger durch eine etwa pflichtwidrig unterlassene Information vorliegend
erlitten haben könnte.
42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bepler
Treber
Winter
Schmalz
Drechsler