Urteil des BAG vom 21.11.2012

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel - Inbezugnahme von Tarifverträgen für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.11.2012, 4 AZR 231/10
Sachliche Reichweite einer Bezugnahmeklausel bei Betriebsübergang
Tenor
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010
- 6 Sa 499/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revision - an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über Entgeltansprüche und in diesem Zusammenhang darüber,
welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr
Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
2 Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit 1984 bei der Beklagten und ihren
Rechtsvorgängerinnen tätig. Sie ist zuletzt als Kundenbetreuerin beschäftigt. Im
schriftlichen Änderungsvertrag mit der Deutschen Bundespost Telekom vom 21. Juni 1991
heißt es ua.:
„Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das in Art. 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet vereinbarten Bestimmungen des Tarifvertrages für die
Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Ang (Ost) bzw. TV
Arb (Ost)) und der sonstigen für das genannte Gebiet vereinbarten Tarifverträge für
die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM in ihrer jeweiligen
Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“
3 Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost
durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die
Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 -
Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem die
Klägerin tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG
(nachfolgend DT AG). Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen
Postgewerkschaft (DPG) Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen
Bundespost und der DPG geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der
Deutschen Bundespost in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine
weitgehende Ablösung der vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und
nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen
Bewertungs- und Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten
Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das
Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden die jeweiligen für sie einschlägigen Tarifverträge der
Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT AG angewendet.
4 Die Kundenniederlassung, in der die Klägerin bislang tätig war, wurde von der Beklagten
im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem 25. Juni 2007 übernommen. Die
Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit
wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der
Gewerkschaft ver.di gleichfalls am 25. Juni 2007 geschlossenen Haustarifverträge, darunter
den Manteltarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (MTV DTKS), den
Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Telekom
Kundenservice GmbH (TVSR DTKS) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DTKS) an,
die von den Tarifverträgen der DT AG ua. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt
Abweichungen enthalten. In dem Unterrichtungsschreiben vom 17. Juli 2007 wurde die
Klägerin ua. darüber informiert, dass ihr Entgelt ab dem 1. Juli 2007 auf das bei der
Beklagten bestehende Entgeltsystem der Haustarifverträge umgestellt und ihre
wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem MTV DTKS von 34 Stunden auf 38 Stunden
ohne Lohnausgleich angehoben werde.
5 Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Differenzentgelts auf Basis der
Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs
unter Anrechnung des von der Beklagten nach dem ERTV DTKS gezahlten Entgelts. Die
Tarifverträge der Beklagten fänden auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da es sich
bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um eine Tarifwechselklausel
handele.
6 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 6.630,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2008 an sie zu
zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.376,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2008 zu
zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Arbeitsentgelt für die Monate
August, September und Oktober 2008 in Höhe von 2.064,00 Euro brutto zu
zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, fortlaufend, beginnend für den Monat
November 2008 und bis zum 31. Januar 2010, einen monatlichen
Differenzbetrag in Höhe von 688,00 Euro brutto zuzüglich zu dem bisher
gewährten Gehalt zu zahlen.
7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezugnahmeklausel erfasse auch
die von ihr geschlossenen Haustarifverträge.
8 Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat
die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
9 Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts
konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie im beantragten Umfang begründet ist,
kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
(§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur
neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
10 I. Die Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSd. § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO (zu den Anforderungen etwa BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 160/01 - zu I
der Gründe mwN, AP ZPO § 253 Nr. 40 = EzA ZPO § 253 Nr. 23). Unter Heranziehung
des Sachvortrages der Klägerin (dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 70 mwN)
ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Entgeltdifferenz begehrt wird, die
sich aus einem Vergleich mit dem von der Beklagten gezahlten monatlichen Bruttoentgelt
iHv. 2.665,95 Euro und einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 5 des
Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV DT AG) nach dem
tariflichen Regelungsstand vom 24. Juni 2007 auf der Basis einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt. Diese Entgeltdifferenzen können auch
einzelnen Monaten zugeordnet werden.
11 II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts finden
die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007
weiter Anwendung. Die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 1991
erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge.
12 1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog.
Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 -
4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen
Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost Telekom,
tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem
Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages
der Klägerin geworden.
13 2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne
Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 -
Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die
Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost
Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die
ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des
NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der
Deutschen Bundespost Telekom. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur
zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost
Telekom, nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf.
BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, aaO).
14 3. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden
Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel.
15 Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen
Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die DT AG zum
1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des
Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom und der sonstigen
Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang
geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich
eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung
zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft
vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 24. Juni 2007
anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden
und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012,
100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 34 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR
822/09 - Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine
Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen
auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen.
16 4. Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der
Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Diese kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel
noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der DT AG für die
einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies
hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich
begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin
6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21,
42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.).
17 III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur
Zurückverweisung.
18 1. Der Klage kann derzeit nicht stattgegeben werden. Die von der Klägerin beantragte
Entgeltdifferenz ist nicht schlüssig dargetan. Nach den in Bezug genommenen
Tarifverträgen der DT AG (Tarifstand: 24. Juni 2007) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit
der Klägerin im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG
34 Stunden. Bereits dieser Umstand steht dem Vorgehen der Klägerin entgegen, zur
Bestimmung der Entgeltdifferenz die Entgelttabellen heranzuziehen, die für Arbeitnehmer
gelten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem MTV DT AG 38 Stunden
betragen, weil sie in bestimmten Bereichen tätig sind. Dies berücksichtigt nicht, dass es
sich bei der von der Beklagten angeordneten Arbeitszeit, die über die nach § 11 Abs. 1
Satz 1 MTV DT AG vorgesehene von wöchentlich 34 Stunden hinausgeht, nicht um die
vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit, sondern um Mehrarbeit handelt. Diese ist
grundsätzlich entsprechend den tariflichen Bestimmungen der Tarifverträge zur Mehrarbeit
der DT AG zu vergüten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin vergütungspflichtige
Mehrarbeitsstunden in den streitgegenständlichen Monaten im Einzelnen geleistet hat,
lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
19 2. Die Leistungsanträge sind allerdings auch noch nicht unter Hinweis auf einen fehlenden
Tatsachenvortrag der Klägerin abzuweisen. Die Vorinstanzen haben - von ihrem
Rechtsstandpunkt konsequent - die Klägerin nicht auf ihren unzureichenden Sachvortrag
hingewiesen. Ihr ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht
ergänzend vorzutragen.
20 3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht ua. dem
Vortrag der Beklagten nachzugehen und zu beachten haben, die Klägerin habe bei ihrer
Berechnung der Klageforderung weder die Umstellung der Entgeltstruktur bei der DT AG
zum Jahreswechsel 2006/2007 noch die geleistete „Ausgleichszulage T-Service“
berücksichtigt. Weiterhin wird es die zweistufige Ausschlussfrist nach § 31 MTV DT AG zu
bedenken haben.
Eylert
Winter
Treber
Kiefer
Görgens