Urteil des BAG vom 04.12.2013

Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 4.12.2013, 7 AZR 277/12
Befristeter Arbeitsvertrag - vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer
Landesarbeitsgerichts vom 10. Januar 2012 - 1 Sa 274/11 -
aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des
Arbeitsgerichts Erfurt vom 1. Juli 2011 - 8 Ca 100/11 -
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht durch die Befristung vom 25. Juli 2006 zum
31. Dezember 2010 geendet hat.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember
2010 geendet hat.
2 Der Kläger war beim Beklagten seit dem 14. Februar 2005, zuletzt seit dem 14. August
2006 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2006 als „Fachassistent im Team Leistung
in der ARGE SGB II W/A bis zum 31.12.2010“ beschäftigt. Nach dem Vertrag vom 25. Juli
2006 war die Befristung „gekoppelt an die Laufzeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages“.
3 Die „ARGE SGB II W/A“ (künftig: ARGE) ist eine Arbeitsgemeinschaft iSv. § 44b des
Sozialgesetzbuchs (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der
Fassung vom 30. Juli 2004 (mit Modifikationen geltend bis 31. Dezember 2010; künftig:
SGB II aF). Ihre Errichtung und Ausgestaltung beruhte auf einem zwischen der
Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit E -, der Stadt W und dem Beklagten
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 25. Oktober 2004. Dieser lautet
auszugsweise:
§ 1
Errichtung der
Arbeitsgemeinschaft, örtliche
Zuständigkeit
(1) Die Vertragspartner errichten eine
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß §§ 53 ff. SGB X zur
Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach dem SGB
II obliegenden Aufgaben.
§ 3
Aufgaben der ARGE
(1) Gegenstand der ARGE ist die Wahrnehmung von
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die
Agenturen und die kommunalen Vertragspartnern, die der
ARGE durch Gesetz zugewiesen sind oder ihr von den
Vertragspartnern auf der Grundlage dieser Vereinbarung
übertragen werden.
§ 8
Personal
(1) Die ARGE verfügt nicht über eigenes Personal. Die
Vertragspartner bleiben Arbeitgeber bzw. Dienstherr der
Mitarbeiter, ...
(2) Die Vertragspartner stellen der ARGE das notwendige
Personal zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zur
Verfügung. …
§ 19
Vertragsdauer, Kündigung,
Auflösung
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser
Vereinbarung durch die ARGE beginnt am 1. Januar
2005 und ist zunächst auf die Dauer bis zum 31.
Dezember 2010 befristet. Die Parteien können den
Vertrag einvernehmlich um jeweils drei weitere Jahre
verlängern.
…“
4 Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331)
stellte das Bundesverfassungsgericht - mit Gesetzeskraft (vgl. BGBl. I 2008 S. 27) - fest,
dass die Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II aF
unvereinbar mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 iVm. Art. 83 GG war und erklärte die Regelung
für längstens bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar. Nach dem Vorbringen des Beklagten
haben sich dieser, die Stadt W und die Bundesagentur für Arbeit „auf eine
Nachfolgeeinrichtung der zum 31. Dezember 2010 ausgelaufenen ARGE, nämlich auf die
Bildung eines Jobcenters verständigt“.
5 Mit der gegen das „Landratsamt W L, vertreten durch den Landrat M“ gerichteten, am
18. Januar 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 26. Januar 2011 zugestellten
Klage hat der Kläger geltend gemacht, es fehle für die im Vertrag vom 25. Juli 2006
vorgesehene Befristung vom 14. August 2006 bis zum 31. Dezember 2010 an einem
sachlichen Grund, so dass das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2010 hinaus
fortbestehe. Als Anlagen waren der Klageschrift Kopien der befristeten Arbeitsverträge
beigefügt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, im Zeitpunkt des Abschlusses des
letzten Arbeitsvertrags mit dem Beklagten sei nicht zu erwarten gewesen, dass die von ihm
wahrgenommenen Arbeitsaufgaben eines Fachassistenten für die Leistungen nach dem
SGB II nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr anfallen würden. Weder handelte es sich
bei den der ARGE übertragenen Aufgaben um solche vorübergehender Natur noch sei die
gesetzlich geregelte Möglichkeit der Errichtung einer ARGE nach § 44b SGB II aF zeitlich
begrenzt gewesen.
6 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet
fortbesteht.
7 Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt,
die Befristung sei wegen des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung
des Klägers gerechtfertigt. Im Hinblick auf die in § 19 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen
Vertrags vom 25. Oktober 2004 vereinbarte zeitliche Begrenzung der Wahrnehmung der
Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die ARGE habe er davon
ausgehen können, dass der Bedarf an der Arbeitskraft des Klägers mit Ablauf des
31. Dezember 2010 wegfallen werde.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen und im Rubrum seines Urteils den „Kreis W L, vertr. d. d.
Landrat M“ als Beklagten bezeichnet. Mit seiner Revision hat der Kläger den Klageantrag
nunmehr dahingehend formuliert
„festzustellen, dass das zuletzt am 25.07.2006 zum
14.08.2006 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien
nicht aufgrund der Befristung zum 31.12.2010 geendet
hat“.
9 Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
10 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Die Vorinstanzen haben die
Befristungskontrollklage zu Unrecht abgewiesen.
11 I. Die Befristungskontrollklage ist zulässig. Zwar hat der Kläger erstmals im
Revisionsverfahren einen Klageantrag formuliert, der dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG
entspricht. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Klageänderung. Vielmehr handelte
es sich, wie die gebotene Auslegung ergibt, von Anfang an um eine
Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Der Kläger hatte bereits in der
Klageschrift geltend gemacht, dass für die im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2006 vereinbarte
Befristung zum 31. Dezember 2010 kein sachlicher Grund vorgelegen habe und daher das
Arbeitsverhältnis mit ihm über den 31. Dezember 2010 hinaus fortbestehe. Auch die
Vorinstanzen haben die Klage als Befristungskontrollklage erachtet. Hiergegen haben
weder der Kläger noch der Beklagte Einwendungen erhoben.
12 II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Die in dem Arbeitsvertrag
vom 25. Juli 2006 vereinbarte Befristung ist unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht zum 31. Dezember 2010 beendet.
13 1. Die Klage ist nicht mangels Passivlegitimation der beklagten Partei abzuweisen. Der
Kläger hat mit der Befristungskontrollklage von Anfang an den Kreis W L in Anspruch
genommen und nicht das „Landratsamt W L“, das er als beklagte Partei bezeichnet hat.
Dies ergibt die Auslegung der Klageschrift. Der Kläger hat sich ersichtlich gegen die mit
seinem Vertragsarbeitgeber vereinbarte Befristung gewandt. Vertragsarbeitgeber ist schon
aus Rechtsgründen der (Land-)Kreis W L und nicht das Landratsamt. Letzteres ist die vom
Landrat geleitete Behörde (vgl. § 101 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und
Landkreisordnung - Thüringer Kommunalordnung - ThürKO [GVBl. 2003, 41]). Der Landrat
ist handelndes Organ des Landkreises (§ 101 Abs. 1 ThürKO). Der Träger öffentlicher und
privater Rechte und Pflichten und als solcher rechts- sowie parteifähig ist die öffentlich-
rechtliche Gebietskörperschaft, also der Landkreis (vgl. auch § 86 Abs. 1 ThürKO). Das
Landesarbeitsgericht hat das Passivrubrum daher zu Recht dahingehend berichtigt, dass
beklagte Partei der Kreis W L ist. Der Beklagte hat insoweit auch keinerlei Einwendungen
erhoben.
14 2. Die Befristung ist rechtsunwirksam. Sie bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG einer
Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund. Entgegen der Ansicht des
Landesarbeitsgerichts ist sie nicht durch den sachlichen Grund des § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.
15 a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der
betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.
16 aa) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem
vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten
Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (vgl. BAG 17. März 2010
- 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN).
Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose
zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein
Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12
mwN, aaO). Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im
Prozess darzulegen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO; 5. Juni 2002 -
7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 101, 262).
17 bb) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der regelmäßig gegebenen
Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs eines Unternehmens
oder einer Behörde zu unterscheiden (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 25
mwN). Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende
Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit
gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss
eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 20. Februar
2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN). Es reicht demnach nicht aus, dass sich lediglich
unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der
Zukunft entbehrlich sein könnte (vgl. für eine Zweckbefristung BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR
35/11 - Rn. 31).
18 cc) Wird die Befristung auf die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer
sozialstaatlichen (Dauer-)Aufgabe gestützt, vermag dies für sich gesehen sie nicht zu
rechtfertigen (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN). So liegt etwa in
den Fällen, in denen sich eine (übertragene) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes
Projekt, sondern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in
der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die
Befristung des Arbeitsverhältnisses des bei einem Auftragnehmer angestellten
Arbeitnehmers (BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN).
19 b) Gemessen hieran hat der Beklagte nicht dargetan, dass er bei dem Vertragsschluss mit
dem Kläger eine begründete Prognose angestellt hat, nach der mit hinreichender
Sicherheit zu erwarten war, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die
Beschäftigung des Klägers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr bestehen werde.
20 aa) Der Beklagte hat sich zur Begründung seiner Prognose darauf berufen, dass der
Kläger mit Aufgaben im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende betraut gewesen
sei, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in die Leistungsträgerschaft der
Bundesagentur für Arbeit fallen, und dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem
SGB II durch die gemäß § 44b SGB II aF errichtete ARGE nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des ua.
vom Beklagten als Träger der Leistungen iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II
geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 bis zum
31. Dezember 2010 befristet gewesen sei. Dies ist unter den vorliegenden Umständen
nicht ausreichend. Vielmehr war in § 19 Abs. 2 Satz 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrags
vom 25. Oktober 2004 die Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsverlängerung um
jeweils drei Jahre bereits ausdrücklich vorgesehen. Im Zeitpunkt der Befristungsabrede mit
dem Kläger stand damit gerade nicht mit hinreichender Gewissheit fest, dass die
Wahrnehmung der Aufgaben durch die ARGE tatsächlich am 31. Dezember 2010 enden
werde. Eine solche Prognose war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses am 25. Juli
2006 auch deshalb fernliegend, weil die Errichtung von Arbeitsgemeinschaften durch die
Träger der Leistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 44b
SGB II aF vorgesehen war. Erst mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Dezember 2007 (- 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331) wurde die
Verfassungswidrigkeit des § 44b SGB II aF festgestellt.
21 bb) Außerdem durfte bei der Berücksichtigung der Prognose nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch hinsichtlich der in der
Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit stehenden Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 SGB II keine Aufgabe von begrenzter Dauer ist. Als steuerfinanziertes staatliches
Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur
Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt, handelt es sich
vielmehr um eine sozialstaatliche Daueraufgabe. Die Leistungen - auch solche außerhalb
der gesetzlichen Trägerschaft des Beklagten - fallen nicht zeitlich begrenzt an. Damit
konnte der Beklagte allenfalls davon ausgehen, dass die gemeinsame Wahrnehmung der
nach dem SGB II den jeweiligen Leistungsträgern obliegenden Aufgaben durch die ARGE
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 25. Oktober 2004 einer
Laufzeitbegrenzung unterliegt. Über die künftige organisatorische Struktur der
Aufgabenbewältigung und die Wahrnehmungszuständigkeiten im Bereich der
Grundsicherung für Arbeitsuchende bestanden dagegen nur Unsicherheiten (vgl. zu den
Kategorien Leistungszuständigkeit und Wahrnehmungszuständigkeit im SGB II zB Knapp
in: jurisPK-SGB II 3. Aufl. 2012 § 44b Rn. 34). Diese vermögen die streitbefangene
Befristung nicht zu rechtfertigen. Etwas anderes ließe sich allenfalls dann annehmen,
wenn bereits bei Vertragsschluss mit dem Kläger hinreichend zuverlässig festgestanden
hätte, der Beklagte werde sich mit Ablauf des 31. Dezember 2010 keinesfalls
organisatorisch-kooperativ an einer Einrichtung zur gemeinsamen Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem SGB II mehr beteiligen. Auf eine solche - im Hinblick auf § 44b SGB II
aF eher abwegige - Prognose hat sich der Beklagte nicht berufen; auch ist die von ihm
vorgebrachte tatsächliche Entwicklung (Verständigung mit der Stadt W und der
Bundesagentur für Arbeit auf die Errichtung eines Jobcenters) anders verlaufen.
22 cc) Die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, die Befristung des öffentlich-rechtlichen
Vertrags vom 25. Oktober 2004 rechtfertige es, die für die ARGE eingegangenen
Arbeitsverhältnisse zu befristen, weil nur so der Beklagte eine Entscheidung, ob die
Kooperation mit der Bundesagentur in gleicher Weise fortgesetzt werden solle, frei von
arbeitsrechtlichen Bindungen hätte treffen können und er insoweit wegen der
Steuerungsrisiken auch nicht auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen zu
verweisen sei, hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Sachgrund des § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nur vor, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags
aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass für die
Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers über das vorgesehene
Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht. Für den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
gelten insoweit keine Privilegierungen.
23 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Busch
Strippelmann