Urteil des BAG vom 14.12.2011

Pauschalabgeltung von Überstunden - Vergütungserwartung

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.12.2011, 5 AZR 406/10
(A)
Ergänzungsurteil - Kosten
Tenor
1. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung des Urteils vom 17. August
2011 - 5 AZR 406/10 - wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens zu
tragen.
Tatbestand
1 Die Beklagte begehrt eine Urteilsergänzung im Kostenpunkt.
2 Die Parteien haben in der Revisionsinstanz über die Vergütung von Überstunden gestritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Schlussurteil abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers durch Teilurteil der Klage iHv.
30.229,12 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Über die Kosten des erst- und
zweitinstanzlichen Verfahrens hat das Landesarbeitsgericht durch Schlussurteil
entschieden, das nicht angefochten worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision hat die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung begehrt.
3 Der Senat hat auf die Revision der Beklagten das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des
Arbeitsgerichts stattgegeben hat, die Berufung des Klägers zurückgewiesen und ihm die
Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt (BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - DB
2011, 2550).
4 Das am 17. August 2011 verkündete Urteil des Senats ist der Beklagten am 21. Oktober
2011 zugestellt worden.
5 Mit Schriftsatz vom 31. August 2011 begehrt die Beklagte Ergänzung des Urteils im
Kostenpunkt und beantragt,
das Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts vom 18. August 2010 - 15 Sa 685/09 -, -
15 Sa 1130/09 - und - 15 Sa 166/10 - aufzuheben, soweit es die Kosten des
Rechtsstreits betrifft und die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 82 %
und der Beklagten zu 18 % und die Kosten des Verfahrens erster Instanz dem Kläger
zu 64 % und der Beklagten zu 36 % aufzuerlegen,
6 hilfsweise,
den Rechtsstreit über die Kosten an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
7 Die Beklagte macht unter Berufung auf eine Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts
geltend, der Senat hätte auch über die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des
Rechtsstreits betreffend die Vergütung von Überstunden entscheiden müssen. Das
Schlussurteil des Landesarbeitsgerichts stünde dem nicht entgegen.
8 Der Kläger wendet sich gegen eine Urteilsergänzung und macht geltend, die
Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts in dessen Schlussurteil sei rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
9 I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt, aber
unbegründet. Über ihn entscheidet der Senat, wobei an dem Ergänzungsurteil auch
Richter teilnehmen können, die an dem Haupturteil nicht mitgewirkt haben (RG
7. November 1892 - VI 125/92 - RGZ 30, 342, 345; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO
Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 4). Nur bei der Ergänzung des
Urteilstenors über die Zulassung von Berufung und Revision nach § 64 Abs. 3a, § 72
Abs. 1 Satz 2 ArbGG hat das Gericht unter Hinzuziehung derselben Richter zu
entscheiden, die an dem Urteil mitgewirkt haben, weil es sich dabei um eine § 320 Abs. 1
ZPO vergleichbare Auslassung der Urteilsformel handelt (BAG 23. August 2011 - 3 AZR
650/09 - Rn. 26 mwN, NZA 2012, 37).
10 1. Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist auf Antrag ein Urteil durch nachträgliche Entscheidung ua.
dann zu ergänzen, wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise
übergangen ist. Die Vorschrift dient der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht der
Richtigstellung eines - vermeintlich - falschen Urteils (allgA, vgl. nur BVerfG 27. April 2000
- 1 BvR 2077/99 - NJW-RR 2000, 1664; BGH 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04 - zu II 1
der Gründe, NJW 2006, 1351; Zöller/Vollkommer 29. Aufl. § 321 ZPO Rn. 2; Reichold in
Thomas/Putzo 30. Aufl. § 321 ZPO Rn. 1).
11 2. Das Urteil des Senats vom 17. August 2011 (- 5 AZR 406/10 - DB 2011, 2550) enthält
im Kostenausspruch keine Entscheidungslücke.
12 Der Senat hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, bewußt über die die Klage
auf Überstundenvergütung betreffenden erst- und zweitinstanzlichen Kosten nicht
befunden, weil das Landesarbeitsgericht darüber - ohne den Ausgang des
Revisionsverfahrens abzuwarten - in einem rechtskräftigen Schlussurteil vom 18. August
2010 mitentschieden hatte und der Senat daran gebunden war (vgl. BGH 9. April 1956 -
II ZR 135/55 - BGHZ 20, 253; 9. November 1977 - VIII ZB 36/77 - WM 1977, 1428; 26. Juni
1986 - V ZB 15/86 - VersR 1986, 1210). Ist ein Teilurteil ohne Kostenentscheidung
ergangen, so muss die im Schlussurteil getroffene Kostenentscheidung mit der Berufung
oder Revision angegriffen werden, soll sie nicht rechtskräftig werden. Das gegen das
Teilurteil eingelegte Rechtsmittel erfasst nicht die Kostenentscheidung des Schlussurteils
(noch aA RAG 7. August 1940 - RAG 258/39 - RAGE 23, 289). Dass die Beklagte die
Auffassung des Senats nicht teilt, ist ihr unbenommen, aber unerheblich, weil die
Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht der Richtigstellung eines vermeintlich falschen
Urteils dient.
13
13 II. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Urteilsergänzungsverfahrens
zu tragen (vgl. Musielak/Musielak 8. Aufl. § 321 ZPO Rn. 12; Zöller/Vollkommer 29. Aufl.
§ 321 ZPO Rn. 10).
Müller-Glöge
Laux
Biebl
Hromadka
Dittrich