Urteil des BAG vom 18.07.2013

Insolvenzsicherung durch Treuhandvereinbarung - Altersteilzeitguthaben

BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 18.7.2013, 6 AZR 47/12
Sicherung durch Treuhandvereinbarung
Leitsätze
Wird zur Absicherung eines Altersteilzeitguthabens eine sog. Doppeltreuhand vereinbart, ist die
zugunsten des Arbeitnehmers vereinbarte Sicherungstreuhand idR insolvenzfest und begründet
in der Insolvenz des Arbeitgebers (Treugebers) ein Absonderungsrecht an dem
Sicherungsgegenstand.
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Oktober 2011 - 5 Sa
1310/11 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts
Potsdam vom 19. April 2011 - 3 Ca 2426/10 - wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des
bei der D GmbH unter der Kontonummer 183 bestehenden
Investmentkontos eine nicht durch ein Absonderungsrecht
belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines
Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen,
soweit das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur
Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt
wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Beklagten
zurückgewiesen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Insolvenzsicherung eines
Altersteilzeitguthabens der Klägerin.
2 Die Klägerin war bei der M GmbH zuletzt auf Basis eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im
Blockmodell beschäftigt. Das monatliche Altersteilzeitgehalt der Klägerin lag inklusive
Aufstockungsleistung bei 1.526,89 Euro.
3 Die M GmbH war eine 100%ige Tochter der S GmbH & Co. KG, die ursprünglich unter S D
AG & Co. KG firmierte (im Folgenden: S). S bot einem Teil ihrer Mitarbeiter den Abschluss
eines Altersteilzeitarbeitsvertrags an. Zur Abwicklung dieser Altersteilzeitarbeitsverträge
schloss S am 10. Juni 2003 eine Rahmenvereinbarung mit den Rechtsanwälten H &
Partner und der D GmbH. In dieser Rahmenvereinbarung heißt es auszugsweise wie folgt:
„Präambel
Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang
vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter,
der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Ansparphase auf einen
Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein
bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden
Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von
Fondsanteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von
Investmentkonten bei der D. Zur Aussonderung und Sicherstellung des
Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-
GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das
Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der
Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem
Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene
Rechnung bei der D Investmentkonten zu eröffnen.
3. Depoteröffnung/Legitimation
Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten.
Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu
nennen. …
5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter
Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht
zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten
Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem
Einzahlungsbetrag liegen.
10. Beteiligungsgesellschaften
Sofern die in der Anlage genannten Beteiligungsgesellschaften ihren Mitarbeitern
ebenfalls die Möglichkeit des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben
entsprechend dem Altersteilzeitmodell gewähren wollen, wird das Unternehmen die
jeweilige Beteiligungsgesellschaft verpflichten, diese Rahmenvereinbarung als für
sich geltend anzuerkennen.
Die Einrichtung und Abwicklung der für die Rückdeckung eröffneten
Investmentkonten bei der D für die vorgenannten Beteiligungsgesellschaften erfolgt
ebenfalls durch den Treuhänder namens und in Vollmacht des Unternehmens.
11. Kündigung/Vertragsänderung
Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum
Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und
die Verpfändung der Investmentkonten bei der D nicht. Diese werden unverändert
zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. …“
4 Ergänzend dazu schloss S am 12. Juni 2003 einen Treuhandvertrag mit den
Rechtsanwälten H & Partner (Treuhänder), mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„Präambel
Einige der zum Konzern der S gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren
Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur
Umsetzung dieser Modelle hat S den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag
beigefügten Rahmenvertrag mit der D GmbH, F, abgeschlossen -- hiernach als der
„Rahmenvertrag“ bezeichnet --, der der Insolvenzsicherung für die angesparten
Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient.
Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders
als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages.
§ 1
Treuhand
1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S als Treuhänder
tätig und wird insbesondere die dem Treuhänder nach Maßgabe des
Rahmenvertrages erwachsenden Pflichten gegenüber S erfüllen und die vom
Treuhänder gemäß des Rahmenvertrages geforderten Mitwirkungshandlungen
vornehmen. Im Einzelnen wird der Treuhänder
a) die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens
der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S
überwachen,
b) zweimal jährlich überprüfen, ob die von S auf den jeweiligen
Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur
Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter
ausreichen,
c) die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden
Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S
zurückzahlen,
d) jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser
Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen
und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen.
2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die
teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß
den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die
darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S
verwahren wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S.
§ 2
Insolvenzfall
Wird über das Vermögen von S das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen -
beide Fälle hiernach als „Insolvenzfall“ bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter,
für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom
Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur
Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das
angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst
hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden
Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist -
diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein
zum Konzern der S gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses
Unternehmens.
§ 3
Wertpapieranlage
Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S
zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen
Geldmittel in Fondsanteile der D GmbH des Typs Vermögensbildungsfond R (WKN
847652) anlegen. Wünscht S eine andere Anlageform, so ist S berechtigt, dies dem
Treuhänder anzuzeigen. Der Treuhänder wird dann umgehend eine Umschichtung
der Depotvermögen vornehmen sowie das laufend anzusparende Geld in den neu
bestimmten Wertpapieren anlegen. Die konkrete Anlageentscheidung ist allein
Sache von S. Der Treuhänder wird diese Anlageentscheidung weder überprüfen
noch Empfehlungen hierzu abgeben.
§ 4
Unterdeckung
Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten
Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene
Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht
mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S bekannt
geben. S wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder
die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen.
§ 7
Laufzeit
1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide
Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist
berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum
Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. …“
5 Am 21. Oktober 2005 vereinbarte die Klägerin mit der M GmbH die Änderung ihres
Arbeitsvertrags in einen Altersteilzeitarbeitsvertrag im Blockmodell. Die Altersteilzeit der
Klägerin begann am 1. Oktober 2005 und endete zum 30. September 2011, wobei sie sich
bis zum 30. September 2008 in der Arbeitsphase und anschließend in der
Freistellungsphase befand. Ziff. 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags lautet:
„Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem
Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des
Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge
ab dem 01. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8 a AltersteilzeitG
durchzuführen.“
6 Die von S geschlossene Rahmenvereinbarung und der Treuhandvertrag liegen auch dem
Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zugrunde. Die Insolvenzsicherung des
Altersteilzeitguthabens der Klägerin wurde dementsprechend abgewickelt. Der
Treuhänder eröffnete im eigenen Namen ein der Klägerin zugeordnetes Investmentkonto
mit der Kontonummer 183 (Unterdepot) bei der D GmbH. Außerdem erhielt die Klägerin
von ihm mit Datum vom 30. Mai 2006 ein Informationsschreiben über die erfolgte
Insolvenzabsicherung ihres Altersteilzeitguthabens, in welchem es auszugsweise wie folgt
heißt:
„…
Eine dieser Sicherungsmöglichkeiten, für die sich die teilnehmenden
Gesellschaften des S-Konzerns entschieden haben, besteht in der Einschaltung
eines Treuhänders, der über die für Sie gebildeten Gehaltsrücklagen wacht. Mit der
Funktion dieses Treuhänders sind Herr Rechtsanwalt und Notar H aus dem Büro
des Unterzeichners sowie der Unterzeichner selbst beauftragt worden. Unsere
Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der
Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil Ihres Lohns oder Gehalts auf einem
Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu
einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir
sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an
Sie ausbezahlt wird. …“
7 Am 1. Februar 2010 wurde aufgrund eines Antrags vom 24. November 2009 über das
Vermögen der M GmbH (Schuldnerin) wie auch über das Vermögen der S und aller
weiteren konzernzugehörigen Unternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde
zum 31. Juli 2010 eingestellt. Ab August 2010 zahlte der Beklagte kein Altersteilzeitgehalt
mehr an die Klägerin aus.
8 Das Guthaben auf dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto wurde weder an die
Klägerin ausgezahlt noch vom Beklagten zur Insolvenzmasse gezogen. Der Beklagte wies
außergerichtlich die Forderung der Klägerin nach Auszahlung des Kontoguthabens durch
den Treuhänder zurück. Es liege keine insolvenzfeste Absicherung des
Altersteilzeitguthabens vor. Das Guthaben gehöre zur Insolvenzmasse. Der Treuhänder
erklärte außergerichtlich, er werde das Guthaben nach Freigabe durch den
Insolvenzverwalter an die Klägerin auszahlen.
9 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die auf dem Investmentkonto zu ihren Gunsten
hinterlegten Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören. Der Treuhandvertrag sei unter
Berücksichtigung der Regelungen des Rahmenvertrags als sog. Doppeltreuhand
auszulegen, die neben der Verwaltungstreuhand auch eine insolvenzfeste
Sicherungstreuhand beinhalte. Deshalb stehe ihr bzw. dem Treuhänder bzgl. des ihre
Ansprüche deckenden Wertguthabens ein Aussonderungsrecht zu. Sollte nur ein Recht
zur Absonderung aus der Insolvenzmasse entstanden sein, dürfe der Beklagte keine
Verwertung vornehmen.
10 Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass der bei der D GmbH unter der Investmentkontonummer 183 für
sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte H & Partner hinterlegte Betrag nicht zur
Insolvenzmasse gehört;
hilfsweise
den Beklagten zu verurteilen, den bei der D GmbH unter der
Investmentkontonummer 183 für sie durch den Treuhänder Rechtsanwälte
H & Partner hinterlegten Betrag gegenüber dem Treuhänder freizugeben.
11 Nach einem Hinweis des Senats stellte die Klägerin im Revisionsverfahren den
Hilfsantrag wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH
unter der Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein
Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines
Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf
diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin
benötigt wird.
12 Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im Wesentlichen damit begründet, dass
es sich bei den Vergütungsansprüchen der Klägerin um Insolvenzforderungen handle, die
nicht insolvenzfest abgesichert seien. Der Treuhandvertrag beinhalte eine
Verwaltungstreuhand, die infolge der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115 f. InsO erloschen
sei und den Treuhänder zur Rückgabe des Treuguts in die Insolvenzmasse verpflichte.
Eine darüber hinausgehende, eigenständige Vereinbarung einer Sicherungstreuhand
lasse sich dem Treuhandvertrag nicht entnehmen. Zudem wäre auch eine
Sicherungstreuhand mit Verfahrenseröffnung erloschen. Unbeschadet dessen begründe
eine Sicherungstreuhand allenfalls ein Absonderungsrecht.
13 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
14 Die Revision ist begründet. Der Hauptantrag ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts unbegründet. Das für die Klägerin bei der D GmbH geführte Konto
gehört zur Insolvenzmasse. Allerdings steht dem Treuhänder bzgl. dieses Kontos ein
Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO zu. Der beklagte Insolvenzverwalter hat
diesbezüglich kein Verwertungsrecht. Da der Beklagte eine unbelastete
Massezugehörigkeit reklamiert und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO
beansprucht, war entsprechend dem Hilfsantrag zu entscheiden.
15 A. Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet. Das Guthaben auf
dem der Klägerin zugeordneten Investmentkonto zur Kontonummer 183 bei der D GmbH
gehört zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO).
16 I. Das Insolvenzverfahren erfasst gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das
dem Schuldner zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und das er während des Verfahrens
erlangt (Insolvenzmasse). Die Norm bestimmt den Umfang des den Gläubigern
haftungsrechtlich zugewiesenen Vermögens (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 1).
Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein
Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist gemäß § 47 Satz 1 InsO kein
Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung bestimmt sich nach den Gesetzen,
die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§ 47 Satz 2 InsO). Einem
Aussonderungsanspruch unterfallende Gegenstände gehören nicht zur Insolvenzmasse.
Die Aussonderung ist vielmehr die haftungsrechtliche Trennung von der Insolvenzmasse.
17 Demgegenüber regeln die §§ 49 bis 51 InsO die Rechte von Gläubigern, die an zur
Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen besondere Rechte haben. Den in § 50 InsO
genannten Pfandgläubigern stehen ua. Gläubiger gleich, denen der Schuldner zur
Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen
hat (§ 51 Nr. 1 InsO). Solche Gläubiger haben ein Absonderungsrecht, dh. ihnen wird ein
Vorzugsrecht an Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der
Masse zugeordnet sind (MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 12). Gemäß § 50
Abs. 1 InsO erfolgt die abgesonderte Befriedigung nach Maßgabe der §§ 166 bis 173
InsO.
18 II. Im vorliegenden Fall gehört das streitbefangene Konto zur Insolvenzmasse. Selbst
wenn zugunsten der Klägerin die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob das
Guthaben auf dem Investmentkonto durch eine Doppeltreuhand insolvenzfest gesichert
worden ist, bejaht würde, bestünde kein Aussonderungsrecht, sondern allenfalls ein
Absonderungsrecht nach § 51 Nr. 1 InsO, das nicht der Klägerin, sondern dem Treuhänder
zustünde. Im Rahmen der Prüfung des Hauptantrags kann deshalb dahinstehen, ob eine
insolvenzfeste Doppeltreuhand vereinbart worden ist.
19 1. Das Aussonderungsrecht nach § 47 InsO betrifft in erster Linie dingliche Rechte. Ein
schuldrechtlicher Anspruch kann jedoch ebenfalls zur Aussonderung berechtigen, wenn
der Gegenstand, auf den er sich bezieht, nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 Satz 1
Alt. 2 InsO). Hierfür kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen der umstrittene
Gegenstand nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich
zuzuordnen ist. Die Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten
vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht
bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können aber bei einer den Normzweck
beachtenden, wertenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage
abweichenden Vermögenszuordnung führen (BGH 10. Februar 2011 - IX ZR 73/10 -
Rn. 19 mwN; vgl. auch MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 340).
20 2. Ein solcher Fall liegt hier selbst bei Annahme einer der Absicherung der Klägerin im
Insolvenzfall dienenden Doppeltreuhandkonstruktion nicht vor. Es fehlt an einer
hinreichenden Zuordnung des Wertguthabens zum Vermögen des Treuhänders bzw. der
Klägerin. Weder der Treuhänder noch die Klägerin können daher ein Aussonderungsrecht
in Anspruch nehmen.
21 a) Der Treuhänder hat auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen kein
Aussonderungsrecht bzgl. der Investmentkonten.
22 aa) Die echte Treuhand hat nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwei
Komponenten: eine schuldrechtliche und eine „quasi-dingliche“. Die schuldrechtliche
Komponente findet in der Treuhandabrede Niederschlag, mit der sich der Treuhänder
verpflichtet, Rechte über einen bestimmten Vermögenswert zumindest auch in fremdem
Interesse auszuüben, wobei Einigkeit mit dem Treugeber besteht, dass ihm dafür ein
Vermögenswert rechtlich zugeordnet werden soll, der aber weiterhin wirtschaftlich dem
Treugeber zuzuordnen ist. Ihm sollen Vermögensrechte übertragen werden, von denen er
nur nach Maßgabe der Treuhandabrede Gebrauch machen darf (BGH 24. Juni 2003 -
IX ZR 75/01 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 155, 227). Es handelt sich um eine
Verwaltungstreuhand. Die dingliche Komponente besteht in der rechtlichen Umsetzung
dieser schuldrechtlichen Vereinbarung, also der Verlagerung der Rechte an einem
Gegenstand auf den Treuhänder und dem Anvertrauen dieses Gegenstands unter
gleichzeitiger Separierung vom Vermögen des Treuhänders. Wegen der im
Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrags bestehenden Beschränkung der
Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch übertragene Gegenstand jedoch
sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des Treugebers zuzuordnen (BAG
24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - zu II 2 c bb (1) der Gründe mwN, BAGE 108, 1). Bei
Insolvenz des Treugebers fällt das Treugut daher in die Insolvenzmasse.
23 Dies gilt auch, wenn eine solche Verwaltungstreuhand um eine echte Sicherungstreuhand
ergänzt wird. Zur Absicherung Dritter kann eine sog. Doppeltreuhand begründet werden,
die aus einer Kombination von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand besteht. Es entsteht
ein Dreipersonenverhältnis, bei dem der Drittbegünstigte eine Forderung gegen den
Sicherungsgeber hat. Zur Sicherung dieser Forderung wird einem Treuhänder ein
Gegenstand übertragen, wobei der Treuhänder sowohl gegenüber dem Drittbegünstigten
als auch dem Sicherungsgeber durch den Treuhandvertrag gebunden ist (vgl. Bitter FS
Ganter S. 101, 107). Er ist gleichsam Sicherungsnehmer im Drittinteresse. Der
Sicherungscharakter besteht dabei nicht im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und
dem Treuhänder als Rechtsinhaber, sondern zwischen dem Sicherungsgeber und dem
Drittbegünstigten, dessen Forderung gesichert werden soll. Die Sicherung wird über den
Treuhänder nur vermittelt. Der Drittbegünstigte ist im Unterschied zu einer typischen
Sicherungstreuhand im Zwei-Personen-Verhältnis nicht formalrechtlich, wohl aber
materiell Inhaber der Sicherheit (Bitter FS Ganter S. 101, 116 f.; MünchKommInsO/Ganter
3. Aufl. § 47 Rn. 388e). Auch der Bundesgerichtshof hat bei einer fremdnützigen oder
uneigennützigen Treuhand nicht nur eine bloße Verwaltungstreuhand, sondern zugleich
eine Sicherungstreuhand im Interesse eines Dritten angenommen (BGH 12. Oktober 1989
- IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47).
24 Die Sicherungstreuhand ist mit der Sicherungsabrede im Rahmen der
Sicherungsübereignung vergleichbar. Wie bei der Sicherungsübereignung steht dem
Treuhänder bei einer Insolvenz des Treugebers kein Aussonderungsrecht, sondern
lediglich ein Absonderungsrecht iSv. § 51 Nr. 1 InsO zu (vgl. MünchKommInsO/Ganter
3. Aufl. § 47 Rn. 381, 389; Uhlenbruck/Brinkmann 13. Aufl. § 47 InsO Rn. 37;
Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Pechartscheck Entgeltansprüche aus
Altersteilzeitarbeit in der Arbeitgeberinsolvenz S. 222 ff.; Rüger Die Doppeltreuhand zur
Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 273 ff.; differenzierend im Einzelfall
BGH 12. Oktober 1989 - IX ZR 184/88 - zu III der Gründe, BGHZ 109, 47). Die Zubilligung
eines Aussonderungsrechts allein aufgrund einer schuldrechtlichen
Sicherungsvereinbarung stünde in einem Wertungswiderspruch zum Erfordernis des
dinglichen Übertragungsakts bei Sicherungsübereignung und Sicherungszession (vgl.
BGH 24. Juni 2003 - IX ZR 75/01 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 155, 227).
25 bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt dem vorliegenden Fall keine
Treuhandgestaltung zugrunde, die eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende
Beurteilung bedingt. Selbst bei Annahme einer Doppeltreuhand konnte allenfalls ein
Absonderungsrecht des Treuhänders entstehen.
26 (1) Bei den Erklärungen der Parteien des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 wie auch
der Rahmenvereinbarung vom 10. Juni 2003 handelt es sich um sog. typische
Willenserklärungen, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz
in vollem Umfang nachprüfbar ist (st. Rspr., BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22,
BAGE 122, 197). Die Verträge waren dazu bestimmt, im Zusammenhang mit einer
Vielzahl von Altersteilzeitarbeitsverträgen der S wie auch konzernzugehöriger
Unternehmen zur Anwendung zu kommen (vgl. Nr. 10 der Rahmenvereinbarung).
27 (2) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht
auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften.
Ausgehend vom Wortlaut der Erklärung ist der objektive Bedeutungsgehalt zu ermitteln.
Maßgebend ist der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen
Regelungszusammenhangs. In die Auslegung einzubeziehen sind auch die
Begleitumstände der Erklärung, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der
Erklärung zulassen. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind auch der von den
Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten
(BAG 25. April 2007 - 6 AZR 622/06 - Rn. 22, BAGE 122, 197).
28 (3) Im vorliegenden Fall weist die Stellung des Treuhänders nach dem Treuhandvertrag
und der Rahmenvereinbarung bzgl. der Vermögenszuordnung keine relevante
Besonderheit auf. Gemäß § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrags vom 12. Juni 2003 bleibt das
Unternehmen wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge, auch wenn den
Mitarbeitern konkrete Depots bzw. Unterdepots zugeordnet werden. Zwar ist noch die D
GmbH als Vermögensverwalter eingeschaltet. Die D GmbH selbst übernimmt aber keine
Sicherungsfunktion zugunsten der Arbeitnehmer. Diese liegt beim Treuhänder, der den
Zugriff auf die Konten hat (vgl. Rüger NZI 2012, 488, 492). Es macht hinsichtlich der
insolvenzrechtlichen Vermögenszuordnung keinen Unterschied, ob der Treuhänder die
ihm anvertrauten Gelder selbst verwaltet oder diesbezüglich ein Dritter beauftragt ist.
29 b) Auch der Klägerin steht kein Aussonderungsrecht zu. Gemäß § 2 des Treuhandvertrags
wird im Insolvenzfall der Mitarbeiter zum wirtschaftlich Berechtigten bzgl. der vom
Treuhänder verwahrten Gelder und erhält dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber
dem Treuhänder. Selbst im Insolvenzfall hat die Klägerin somit nur einen
schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch gegenüber dem Treuhänder, nicht aber ein
dingliches oder persönliches Recht am Wertguthaben des Investmentkontos. Unverändert
hat nur der Treuhänder Zugriff auf das Depot.
30 B. Der Beklagte hat es zu unterlassen, hinsichtlich des bei der D GmbH unter der
Kontonummer 183 bestehenden Investmentkontos eine nicht durch ein
Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich eines
Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen, soweit das Guthaben auf diesem
Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin benötigt wird. Mit
diesem Inhalt ist der Hilfsantrag begründet.
31 I. Der Hilfsantrag bedurfte der Auslegung. In der im Revisionsverfahren zuletzt gestellten
Fassung ist er zulässig.
32 1. Gerichte haben Prozessanträge soweit als möglich rechtsschutzgewährend auszulegen
(zum Begriff der rechtsschutzgewährenden Auslegung siehe BFH 17. Januar 2002 - VI B
114/01 - zu II 4 e der Gründe, BFHE 198, 1). Bei der Auslegung von Prozesshandlungen
ist davon auszugehen, dass die Vorschriften des Verfahrensrechts nicht Selbstzweck sind.
Auch bei der Auslegung von Anträgen ist zwar zunächst auf deren Wortlaut abzustellen.
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei jedoch nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist davon auszugehen,
dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der
Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG
24. Februar 2011 - 6 AZR 595/09 - Rn. 12 mwN). Dabei sind allerdings auch die
schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 22. Dezember
2009 - 3 AZN 753/09 - Rn. 12, BAGE 133, 28).
33 2. Nach ihrem gesamten Vorbringen will die Klägerin erreichen, dass der Treuhänder das
Wertguthaben des Investmentkontos aufgrund ihres in § 2 des Treuhandvertrags
geregelten Zahlungsanspruchs an sie auszahlt. Da der Treuhänder außergerichtlich auf
eine durch den Beklagten verweigerte „Freigabe“ des Guthabens verwiesen hat, möchte
sie diese „Freigabe“ gerichtlich durchsetzen.
34 3. Diesem Prozessziel entsprach der ursprünglich formulierte Hilfsantrag nicht. Er ist
entsprechend der Erklärung des Treuhänders auf „Freigabe“ gegenüber dem Treuhänder
gerichtet. Dessen ungeachtet verwendet er eine unzutreffende Bezeichnung. Eine
(„echte“) Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massezugehörigen
Gegenstand an den Schuldner herausgibt und diesem die Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis daran wieder verschaffen will (BAG 16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 -
Rn. 44, 46). Wird ein nicht zur Masse gehörender Gegenstand vom Insolvenzverwalter an
den Aussonderungsberechtigten herausgegeben, spricht man von einer „unechten“ bzw.
„deklaratorischen“ Freigabe (Eickmann in HK-InsO 6. Aufl. § 35 Rn. 48). Schließlich liegt
eine „modifizierte“ Freigabe vor, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner ermächtigt,
ein massezugehöriges Recht im eigenen Namen geltend zu machen, ihn aber zugleich
verpflichtet, den erzielten Erlös an die Masse abzuführen (Eickmann aaO Rn. 49; vgl. BAG
16. Mai 2013 - 6 AZR 556/11 - Rn. 47). Keiner dieser Fälle wird von der Klägerin zur
Begründung des Hilfsantrags geltend gemacht.
35 4. Der Antrag zielt vielmehr darauf ab, dass der Beklagte es unterlassen soll, eine nicht
durch ein Absonderungsrecht belastete Massezugehörigkeit zu reklamieren oder sich
eines Verwertungsrechts nach § 166 Abs. 2 InsO zu berühmen. Dies entspricht dem
Klageziel. Die Klägerin will die „Blockade“ durch den Beklagten beseitigen. Das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren ergibt sich daraus,
dass der Beklagte das Guthaben für die Masse in Anspruch nimmt bzw. ein eigenes
Verwertungsrecht reklamiert, das wegen der nach § 170 InsO anfallenden Kosten zu einer
Schmälerung des Guthabens führen würde.
36 5. Nach einem Hinweis des Senats hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der
Verhandlung vor dem Senat den Antrag klarstellend neu formuliert. Schutzwürdige
Belange des Beklagten werden hierdurch nicht verletzt, weil seine rechtlichen Argumente
gewürdigt werden, seine Möglichkeit der Rechtsverteidigung nicht eingeschränkt und kein
Vertrauen in bereits erreichte Prozesserfolge verletzt wird.
37 II. Der Hilfsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der
Klägerin zur Verwirklichung der Insolvenzsicherung zu. Der Beklagte reklamiert bzgl. des
streitbefangenen Investmentkontos zu Unrecht eine nicht durch ein Absonderungsrecht
belastete Massezugehörigkeit und ein Verwertungsrecht nach § 166 Abs. 2 InsO, soweit
das Guthaben auf diesem Investmentkonto zur Sicherung des Altersteilzeitguthabens der
Klägerin benötigt wird. Dem Treuhänder steht insoweit ein Absonderungsrecht gemäß
§ 51 Nr. 1 InsO und ein Verwertungsrecht gemäß § 173 Abs. 1 InsO zu.
38 1. Die Klägerin kann die begehrte Unterlassung gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2
BGB verlangen.
39 a) In der Insolvenz des Arbeitgebers tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung
ein und übt für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die
Funktion des Arbeitgebers aus. Er ist solange Arbeitgeber kraft Amtes (GmS-OGB
27. September 2010 - GmS-OGB 1/09 - Rn. 18, BGHZ 187, 105). Folglich trägt er auch die
arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist
jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung
des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132,
72). Der Arbeitgeber ist zwar nicht allgemein verpflichtet, den Arbeitnehmer vor
Vermögensnachteilen zu bewahren (DFL/Kamanabrou 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 331;
MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 611 Rn. 1003). Zu den Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2
BGB gehört jedoch auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner unter
Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Seiten die Voraussetzungen für die
Durchführung des Vertrags zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen
bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu
lassen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 50; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 -
Rn. 26, BAGE 134, 296). Diese Pflicht kann abhängig von ihrem Inhalt auch nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehen (vgl. zB BAG 21. November 2000 -
3 AZR 415/99 - zu II 1 der Gründe, BAGE 96, 257).
40 b) Der hier streitige Unterlassungsanspruch bezieht sich auf die Verpflichtung, die
Durchführung der in Ziff. 13 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags vereinbarten
Insolvenzsicherung zu ermöglichen. Diese vertragliche Arbeitgeberpflicht steht nicht im
Widerspruch zu den Pflichten des Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Beklagte ist als
Insolvenzverwalter nämlich nach Maßgabe der §§ 165 ff. InsO gegenüber den
Absonderungsberechtigten zur ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verpflichtet. Er
hat für die Berücksichtigung etwaiger Absonderungsrechte einzustehen (vgl. Lohmann in
HK-InsO 6. Aufl. § 60 Rn. 23). Demgegenüber behindert der Beklagte hier die vereinbarte
Insolvenzsicherung, indem er faktisch die Auszahlung durch den Treuhänder blockiert.
Ungeachtet der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat er dies zu
unterlassen. Anderenfalls könnte der Vertragszweck nicht verwirklicht werden.
41 Da die vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung noch andauert und noch kein
irreparabler Schaden vorliegt, kann die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB einen
Unterlassungsanspruch ableiten (vgl. BGH 5. Juni 2012 - X ZR 161/11 - Rn. 15;
11. September 2008 - I ZR 74/06 - Rn. 17 mwN, BGHZ 178, 63).
42 2. Dem Treuhänder steht in Höhe der Sicherung des Altersteilzeitguthabens der Klägerin
ein Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO an dem Guthaben auf dem
Investmentkonto zu. Durch die Rahmenvereinbarung und den Treuhandvertrag ist eine
Doppeltreuhand begründet worden. Die dabei begründete Sicherungstreuhand, die der
Treuhänder zwischen der Schuldnerin und der Klägerin vermittelt, ist nicht nach §§ 115,
116 InsO erloschen und unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung. Sie begründet nach den
bereits dargestellten Grundsätzen das Absonderungsrecht.
43 a) Gemäß § 115 Abs. 1 InsO erlischt ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das
zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens. Einer besonderen Erklärung des Insolvenzverwalters bedarf es nicht
(Pöhlmann in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 115 Rn. 6). Hat sich jemand durch einen
Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu
besorgen, so gilt § 115 InsO entsprechend (§ 116 Abs. 1 InsO).
44 b) Die dem Treuhänder durch die Schuldnerin übertragene Verwaltungstreuhand ist
gemäß § 116 Abs. 1 InsO iVm. § 115 Abs. 1 InsO erloschen (vgl. BGH 26. April 2012 -
IX ZR 74/11 - Rn. 12, BGHZ 193, 129).
45 Die Schuldnerin hat mit dem Treuhänder durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung
und des Treuhandvertrags eine echte Treuhand vereinbart. Es handelt sich um eine
fremdnützige Treuhand, weil der Treuhänder keine eigenen Sicherungszwecke verfolgt.
Der Treuhänder ist nach den §§ 1, 3, 4 des Treuhandvertrags verpflichtet, die ihm zur
Sicherung der Altersteilzeitguthaben übertragenen Geldmittel nach Weisung des
Unternehmens in bestimmte Fondsanteile der D GmbH anzulegen, die Depots zu
verwalten, für die Sicherung der Altersteilzeitguthaben nicht benötigte Überschüsse
auszukehren und in Fällen der Unterdeckung über den nachzuschießenden Betrag zu
informieren. Wegen dieser Verpflichtungen liegt eine sog. Verwaltungstreuhand im
Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem Treuhänder vor. Diese stellt eine
entgeltliche Geschäftsbesorgung gemäß § 675 BGB dar. Nach § 116 Abs. 1 InsO iVm.
§ 115 Abs. 1 InsO ist sie mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen.
46 Ob daneben noch eine weitere Verwaltungstreuhand zwischen dem Treuhänder und der
Klägerin als Drittbegünstigte begründet wurde (vgl. Bitter FS Ganter S. 101, 116;
MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 388e), kann vorliegend dahinstehen.
47 c) Unabhängig von dem rechtlichen Schicksal der Verwaltungstreuhand besteht die
eigenständig zugunsten der Klägerin begründete Sicherungstreuhand fort. Die §§ 115,
116 InsO sind auf sie nicht anwendbar.
48 aa) Bei der doppelseitigen Treuhand handelt es sich nicht um einen zusammengesetzten
Vertrag, der für die rechtliche Beurteilung eine Einheit bildet (vgl. Wiezer
Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 161). Verwaltungstreuhand und
Sicherungstreuhand sind selbstständige Rechtsgeschäfte. Die Sicherungstreuhand ist
nicht als Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren. Wie die
Sicherungsabrede bei der Sicherungsübereignung ist die Sicherungstreuhand vielmehr
ein Vertrag sui generis (vgl. Pechartscheck Entgeltansprüche aus Altersteilzeitarbeit in der
Arbeitgeberinsolvenz S. 201, 217; Hirschberger Die Doppeltreuhand in der Insolvenz und
Zwangsvollstreckung S. 17 ff.). Als solcher fällt die Sicherungstreuhand nicht in den
Anwendungsbereich der §§ 115 f. InsO und bleibt vom Erlöschen der
Verwaltungstreuhand unberührt (im Ergebnis ebenso, wenngleich mit teilweise
abweichender Begründung: Rößler BB 2010, 1405, 1411 f.; Passarge NZI 2006, 20, 23;
Küppers/Louven BB 2004, 337, 343; Fischer/Thoms-Meyer DB 2000, 1861, 1863;
Bode/Bergt/Obenberger DB 2000, 1864, 1866; Bork NZI 1999, 337, 341; Hirschberger aaO
S. 38; Pechartscheck aaO S. 201, 207; MünchKomm InsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389;
Rüger NZI 2012, 488, 491; aA MünchKommInsO/Ott/Vuia 2. Aufl. § 116 Rn. 25; Wiezer
aaO S. 158 ff.).
49 Der Schutzzweck der §§ 115 f. InsO wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die §§ 115 f. InsO
wollen sicherstellen, dass die Verwaltung der Insolvenzmasse nicht durch Dritte ausgeübt
werden kann. Der Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters soll gegenüber
massebezogenen Verwaltungshandlungen Dritter abgeschirmt werden (vgl. BT-Drucks.
12/2443 S. 151). Dieser Normzweck trifft allein auf die Verwaltungstreuhand zu. Die im
Drittverhältnis wirkende Sicherungstreuhand dient allein dem Schutz der Begünstigten
gegen einen Forderungsausfall. Durch den weiteren Bestand der Sicherungstreuhand
wird nicht in das Verwaltungshandeln des Insolvenzverwalters eingegriffen. Denn der
Sicherungsnehmer darf die versprochene Sicherheit nur zu einem bestimmten Zweck und
nur in einem bestimmten Umfang nutzen (vgl. Rüger Die Doppeltreuhand zur
Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen S. 255).
50 Im Übrigen soll eine Doppeltreuhandkonstruktion nach dem Willen des Gesetzgebers zur
Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben geeignet sein. In der Gesetzesbegründung
zu § 8a AltTZG wird die Doppeltreuhand ausdrücklich als geeignetes Modell hierfür
erwähnt (BT-Drucks. 15/1515 S. 134). Diese Sicherung könnte nicht erreicht werden,
wenn die Sicherungstreuhand gemäß § 115 Abs. 1 InsO gerade im Sicherungsfall der
Insolvenz erlischt. Die vereinbarte Sicherung bindet auch den Insolvenzverwalter und
kann von ihm nur bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Insolvenzanfechtung
rückgängig gemacht werden.
51 bb) Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag vom 12. Juni 2003 eine insolvenzfeste
Sicherungstreuhand vereinbart. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
52 (1) In § 2 des Treuhandvertrags ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers
vorgesehen, dass die Mitarbeiter bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben wirtschaftlich
Berechtigte der auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder, dh. des
Treuguts, werden und das Guthaben vom Treuhänder ausgezahlt bzw. überwiesen
erhalten. Die damit begründete Sicherungstreuhand hat eine eigenständige und klar von
der Verwaltungstreuhand abgrenzbare Ausgestaltung erfahren. Den Arbeitnehmern wird
für den Insolvenzfall ein eigener Zahlungsanspruch gegen den Treuhänder eingeräumt.
Die Sicherungstreuhand stellt sich deshalb als echter Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328
Abs. 1 BGB dar.
53 Die Regelung in § 2 des Treuhandvertrags entspricht dem vertraglichen Zweck der
Insolvenzsicherung. Dieser kommt in § 1 Buchst. a und b des Treuhandvertrags zum
Ausdruck. Danach obliegt es dem Treuhänder, den regelmäßigen Geldfluss auf das
Investmentkonto und die Deckung der angesparten Altersteilzeitguthaben durch den Wert
der angesparten Beträge zu überwachen. Dies dient ebenso der Absicherung der
Altersteilzeitguthaben wie die in § 4 des Treuhandvertrags enthaltene Verpflichtung des
Treuhänders, bei einer Unterdeckung der angesparten Altersteilzeitguthaben den
Arbeitgeber über den nachzuschießenden Betrag zu informieren. Ob diese Regelungen
angesichts der Wertschwankungen des Depots den gesetzlichen Anforderungen einer
Insolvenzsicherung genügen, bedarf hier keiner Entscheidung.
54 Die beabsichtigte Insolvenzsicherung ergibt sich zudem aus der Präambel des
Treuhandvertrags. Diese definiert unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung die
Insolvenzsicherung „für die angesparten Arbeitszeitanteile“ nach § 7d SGB IV als die mit
dem Treuhandvertrag verfolgte Zielsetzung. Damit beziehen sich die Parteien des
Treuhandvertrags auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebende gesetzliche
Regelung zur Insolvenzsicherung für Altersteilzeitguthaben. Die Vorschrift wurde für den
Bereich der Altersteilzeit erst mit Wirkung zum 1. Juli 2004 von § 8a AltTZG abgelöst.
55 (2) Das in § 7 des Treuhandvertrags vorgesehene Kündigungsrecht steht der wirksamen
Begründung einer Sicherungstreuhand nicht entgegen. Selbst bei einer Kündigung durch
die Schuldnerin wäre die zugunsten der Klägerin gemäß § 328 Abs. 1 BGB vereinbarte
Sicherung nicht entfallen. Dies ergibt eine Auslegung des Treuhandvertrags iVm. der
Rahmenvereinbarung.
56 (a) Bei Kündigung des Treuhandvertrags entfallen dessen Rechtswirkungen für die Zeit
nach Ablauf der Kündigungsfrist. § 328 Abs. 2 BGB sichert die drittbegünstigten Mitarbeiter
nicht vor einem Erlöschen des Treuhandverhältnisses. Das Kündigungsrecht stellt eine
Vereinbarung der Vertragsschließenden zur Aufhebung oder Abänderung von Rechten
des begünstigten Dritten dar.
57 (b) Der Treuhandvertrag trifft aber für den Fall seiner Kündigung keine Regelung zum
Schicksal der für die Mitarbeiter bereits eingerichteten Investmentkonten. In Betracht
kommt eine Rückgabeverpflichtung des Treuguts an die Schuldnerin gemäß §§ 675, 667
BGB. Eine solche Rückgabeverpflichtung stünde aber im Widerspruch zu den Vorgaben
der Rahmenvereinbarung. Die Bestellung des Treuhänders nach Maßgabe des
Treuhandvertrags ist ausweislich der Präambel des Treuhandvertrags Bestandteil der
durch die Rahmenvereinbarung bezweckten Insolvenzsicherung. Treuhandvertrag und
Rahmenvereinbarung sind aufeinander abgestimmte Regelwerke. Eine Kündigung des
Treuhandvertrags würde die Rahmenvereinbarung nicht entfallen lassen. Die Rückgabe
des Treuguts würde die nach der Rahmenvereinbarung vorgesehene Insolvenzsicherung
unterlaufen. Zudem stünde eine Rückgabeverpflichtung im Widerspruch zu Nr. 11 der
Rahmenvereinbarung, wonach die Kündigung der Rahmenvereinbarung den Bestand der
Investmentkonten nicht berührt. Bei Kündigung des Treuhandvertrags wären die Konten
daher ebenso wie bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung zu den aktuellen
Konditionen weiterzuführen. Dies gilt jedenfalls, solange der Arbeitgeber entsprechend
seiner arbeitsvertraglichen (hier § 13 des Altersteilzeitarbeitsvertrags) und gesetzlichen
Verpflichtung keine anderweitige Sicherung vornimmt. Dies kommt in Nr. 11 der
Rahmenvereinbarung zum Ausdruck.
58 (3) Auch die in der Rahmenvereinbarung vorgesehene, dann aber nicht durchgeführte,
Verpfändung des Investmentfondsguthabens an die Klägerin ändert nichts an
vorstehender Auslegung des Treuhandvertrags. Durch eine Verpfändung des Guthabens
hätte die Klägerin neben dem schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den
Treuhänder ein eigenes Absonderungsrecht am Treugut erworben. Diese unterbliebene
zusätzliche Absicherung der Klägerin schränkt aber nicht ihr schuldrechtliches
Forderungsrecht aus § 2 des Treuhandvertrags ein.
59 d) Die Vereinbarung der Sicherungstreuhand unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung
gemäß §§ 129 ff. InsO.
60 aa) Der Beklagte hat die Anfechtung nicht ausdrücklich erklärt. Einer solchen Erklärung
bedarf es jedoch nicht. Die Anfechtungsabsicht muss zwar erkennbar sein. Für die
Ausübung des Anfechtungsrechts genügt aber jede erkennbare - auch konkludente -
Willensäußerung, dass der Insolvenzverwalter eine Gläubigerbenachteiligung in der
Insolvenz nicht hinnehme, sondern zur Masseanreicherung wenigstens wertmäßig auf
Kosten des Anfechtungsgegners wieder auszugleichen suche (vgl. BGH 21. Februar 2008
- IX ZR 209/06 - Rn. 11 mwN). Einen solchen Willen hat der Beklagte sowohl gegenüber
dem Treuhänder als auch gegenüber der Klägerin erkennen lassen.
61 bb) Die Insolvenzsicherung von Altersteilzeitguthaben gemäß § 8a AltTZG unterfällt den
Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Der Gesetzgeber hat keine auf Arbeitnehmer mit
Wertguthaben bezogenen Anfechtungsschranken in §§ 129 ff. InsO normiert (BAG
15. Januar 2013 - 9 AZR 448/11 - Rn. 15). Bei Einschaltung eines Treuhänders hat der
Bundesgerichtshof neben der Deckungsanfechtung gegen den Insolvenzgläubiger die
Vorsatzanfechtung gegen einen uneigennützigen Verwaltungstreuhänder grundsätzlich
zugelassen (BGH 26. April 2012 - IX ZR 74/11 - Rn. 14 ff., BGHZ 193, 129).
62 cc) Im vorliegenden Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen bzgl. der in § 2 des
Treuhandvertrags vereinbarten Sicherungstreuhand jedoch nicht vor.
63 (1) Eine Anfechtung der gewährten Sicherheit nach §§ 130, 131, 132 InsO scheidet unter
den zeitlichen Voraussetzungen der Anfechtungstatbestände aus, denn die Absicherung
des Altersteilzeitguthabens der Klägerin mittels der Doppeltreuhand erfolgte mehr als drei
Monate vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vom 24. November 2009 (§§ 140 Abs. 1,
Abs. 3 InsO). Maßgebliche Rechtshandlung bei mehraktigen Rechtsgeschäften ist der
letzte Teilakt im Rahmen der Vermögensverschiebung (vgl. Braun/Riggert InsO 5. Aufl.
§ 140 Rn. 3). Dies ist bei der Sicherungsgewährung im Rahmen einer Doppeltreuhand die
Vermögensübertragung auf den Treuhänder. Sie wurde in Bezug auf die Klägerin
letztmalig mit dem Ende der Arbeitsphase am 30. September 2008 vorgenommen.
64 (2) Auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind nicht erfüllt. Ein Vorsatz der
Gläubigerbenachteiligung ist nicht erkennbar. Der Treuhandvertrag wurde weit vor der
Krise und vor dem Entstehen der zu sichernden Vergütungsansprüche geschlossen. Er
diente ebenso wie die Rahmenvereinbarung dem Ziel der gesetzlich vorgeschriebenen
Insolvenzsicherung. Auch der Beklagte hat nicht behauptet, dass die Schuldnerin bei
Abschluss der Verträge von einer künftigen Gläubigerbenachteiligung wusste oder sie für
möglich halten musste.
65 (3) Auch eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO scheidet aus. Die Bestellung einer
Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als
unentgeltliche Leistung anfechtbar (so zu einer nachträglichen Bestellung BGH 18. März
2010 - IX ZR 57/09 - Rn. 10). Die bloße Sicherung ist nicht in weiter gehendem Umfang
anfechtbar als die Erfüllung selbst (Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 134 Rn. 18).
Vorliegend hat die Schuldnerin nur ihre Entgeltzahlungspflicht gegenüber der Klägerin
abgesichert. Die Klägerin hat hierfür ihre Arbeitsleistung erbracht.
66 e) Die Bejahung eines Absonderungsrechts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber durch § 8a AltTZG
eine Pflicht zur Insolvenzsicherung auferlegt. Dies impliziert, dass Guthaben, die wie
vorliegend insolvenzfest gesichert sind, der Insolvenzmasse nicht zugutekommen.
67 3. Der Treuhänder ist nach § 173 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Fondsanteile zugunsten
der Klägerin berechtigt. Das vom Beklagten in Anspruch genommene Verwertungsrecht
nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht.
68 a) Den nach §§ 49 ff. InsO Absonderungsberechtigten wird ein Vorzugsrecht an
Gegenständen oder Forderungen zuerkannt, die haftungsrechtlich der Masse zugeordnet
sind. Dem absonderungsberechtigten Gläubiger steht der Erlös aus der Verwertung des
abgesonderten Gegenstands bis zur völligen Höhe seines Anspruchs zu. Ein etwaiger
Mehrerlös gebührt der Masse. Mit einem nicht befriedigten Teil der Forderung nimmt der
absonderungsberechtigte Gläubiger am Insolvenzverfahren teil (vgl.
MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1).
69 b) Bewegliche Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, darf der
Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 1 InsO freihändig verwerten, wenn er sie in seinem
Besitz hat. Forderungen, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat,
darf der Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO einziehen oder in anderer Weise
verwerten. Aus keiner dieser beiden Vorschriften kann der Beklagte ein Verwertungsrecht
herleiten.
70 aa) Handelte es sich bei den Fondsanteilen um bewegliche Sachen iSd. § 166 Abs. 1
InsO (so Rüger Die Doppeltreuhand zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen
S. 278; Wiezer Insolvenzsicherung von Arbeitszeitkonten S. 152), scheiterte ein
Verwertungsrecht des Beklagten an seinem fehlenden Besitz.
71 bb) Entgegen der Annahme des Beklagten ist auch § 166 Abs. 2 InsO nicht einschlägig.
Die Fondsanteile auf dem für die Klägerin angelegten Konto sind keine „Forderung“ iSd.
§ 166 Abs. 2 InsO. § 166 Abs. 2 InsO beschränkt das Verwertungsrecht des Verwalters auf
die Sicherungsabtretung (Landfermann in HK-InsO 6. Aufl. § 166 Rn. 24). Diese Vorschrift
erfasst sämtliche zur Sicherheit abgetretenen Forderungen ohne Rücksicht darauf, ob und
zu welchem Zeitpunkt die Abtretung angezeigt worden ist (BGH 11. Juli 2002 - IX ZR
262/01 - zu II 1 der Gründe). Auf die treuhänderisch angelegten Fondsanteile findet sie
dagegen keine Anwendung. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut dieser Bestimmung,
sondern auch aus deren Entstehungsgeschichte und Zweck.
72 (1) § 166 Abs. 2 InsO soll nach dem Willen des Gesetzgebers Rechte, an denen
Absonderungsrechte bestehen, nur insoweit einem Verwertungsrecht des Verwalters
unterstellen, als es sich um Forderungen handelt, die zur Sicherung abgetreten worden
sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). § 173 Abs. 1 InsO soll klarstellen, dass außerhalb des
Bereichs, in dem nach den §§ 165 bis 172 InsO ein Verwertungsrecht des Verwalters
besteht, der Gläubiger zur Verwertung berechtigt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 183 zu § 200
InsO des RegE). Insoweit ist § 173 InsO als Auffangtatbestand konzipiert. Das ist durch die
ursprünglich beabsichtigte Fassung „Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung
… eines Rechts berechtigt ist“ (Fassung des § 200 InsO im RegE, BT-Drucks. 12/2443
S. 41) klarer als in der Gesetz gewordenen Fassung, in der es statt „Recht“ „Forderung“
heißt, zum Ausdruck gebracht worden. An der gesetzgeberischen Intention hat sich durch
diese Änderung, die nur zur Anpassung an die Formulierung des § 191 Abs. 2 InsO des
Regierungsentwurfs erfolgt ist (BT-Drucks. 12/7302 S. 178), nichts geändert (Bork NZI
1999, 337, 342).
73 (2) Das Verwertungsrecht des Verwalters gemäß § 166 Abs. 2 InsO ist aus
Zweckmäßigkeitsgründen geschaffen worden. Der Gesetzgeber hat angenommen, der
Zessionar verfüge regelmäßig nicht über die erforderlichen Unterlagen, um ohne Mithilfe
des Verwalters die Forderung einzuziehen (BT-Drucks. 12/2443 S. 178). Diese ratio legis
trifft auf die vorliegende treuhänderische Verwaltung von Fondsanteilen nicht zu. Der
Treuhänder ist ohne Weiteres zu deren Verwertung in der Lage (vgl. allgemein Bork NZI
1999, 337, 342).
74 (3) Soweit Ganter ausführt, der Treuhänder erfülle seine Pflicht aus der nicht erloschenen,
von ihm vermittelten Sicherungstreuhand gegenüber dem Dritten dadurch, dass er das
Treugut dem Insolvenzverwalter überlasse, damit dieser daraus den Dritten befriedige
(MünchKommInsO/Ganter 3. Aufl. § 47 Rn. 389), berücksichtigt er nicht, dass gemäß § 173
InsO ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters positiv geregelt sein müsste. Weder
aus §§ 165 ff. InsO noch aus der hier getroffenen Sicherungstreuhandabrede lässt sich
jedoch eine solche Regelung zugunsten des Insolvenzverwalters entnehmen.
75 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil bei wirtschaftlicher
Betrachtung die Klägerin praktisch voll obsiegt hat.
Fischermeier
Gallner
Spelge
Kammann
Kreis