Urteil des BAG vom 14.03.2017

BAG (tätigkeit, arzt, praktikum, berufserfahrung, approbation, zahlung, vergütung, ausscheiden, beteiligung, vorinstanz)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 96/09
Entgeltsteigerung aufgrund von Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP)?
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, der von der Tarifgemeinschaft deutscher
Länder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-Ärzte/TdL), sieht für Ärztinnen und Ärzte
eine Eingruppierung in fünf Entgeltgruppen mit jeweils mehreren Entgeltstufen vor. Der Stufenaufstieg
innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach den „Zeiten ärztlicher Tätigkeit“. Zu diesen Zeiten zählen nach
dem TV-Ärzte/TdL nicht Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der
nach der Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zurückgelegt werden musste, um die
ärztliche Approbation zu erlangen. Es handelt sich dabei auch nicht um „Zeiten von Berufserfahrung aus
nichtärztlicher Tätigkeit“, die nach dem TV-Ärzte/TdL bei der Stufenfindung berücksichtigt werden
können.
Die Klägerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als Ärztin im Praktikum (AiP)
in der von der Beklagten unterhaltenen Universitätsklinik gearbeitet. Danach erhielt sie die Approbation
und arbeitete ab 1. Januar 2003 als Ärztin in der Weiterbildung weiter für die Beklagte. Seit Inkrafttreten
des TV-Ärzte/TdL am 1. Juli 2006 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 vergütet. Sie hat
geltend gemacht, sie sei in Stufe 5 einzuordnen - was monatlich eine um 300,00 € höhere Vergütung
bedeuten würde -, weil ihre Tätigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu berücksichtigen sei.
Ihre auf Zahlung der Vergütungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Parteien
des TV-Ärzte/TdL haben in dessen § 16 Abs. 1 und in Überleitungsregelungen festgelegt, dass zu den
Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die als approbierte Ärzte zurückgelegt worden sind, so dass
AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa im TV-Ärzte für den Bereich der kommunalen
Arbeitgeberverbände, der auch unter Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben
die Parteien des TV-Ärzte/TdL nicht bestimmt, dass über diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten
einer AiP-Tätigkeit als Zeiten ärztlicher Tätigkeit „gelten“. Da die Tarifvertragsparteien für den von ihnen
geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die Entgeltfindung vollzieht,
sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung
gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung zum approbierten Arzt zurückgelegten Zeit handelt es sich
auch nicht um Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit, so dass eine Berücksichtigung
dieser Zeiten für die Entgeltstufenfindung insgesamt ausscheidet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 - 12 Sa 2237/07 -