Urteil des BAG vom 21.08.2013

Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters

Siehe auch:
Urteil des 4. Senats vom 21.8.2013 - 4 AZR 934/11 -
,
Pressemitteilung Nr. 48/13
vom 21.8.2013
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 21.8.2013, 4 AZR 933/11
Eingruppierung eines Bezirkssozialarbeiters
Leitsätze
Für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA müssen deren tarifliche
Anforderungen "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" sowie
"Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ Inhalt der
auszuübenden Tätigkeit sein.
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Oktober 2011 -
5 Sa 398/11 E - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach
der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen ist,
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
2 Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als Bezirkssozialarbeiter im Fachdienst 51 -
Jugend - beschäftigt. In dem ihm zugewiesenen Bezirk ist er umfassend für die behördliche
Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser
Tätigkeit trifft er ua. - in weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit - Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem
Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.
3 Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge
für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der Kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten
für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem
1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen
(VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C, die Entgeltgruppen S. Der
Kläger erhält seither eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 11 TVöD-BT-V/VKA.
4 Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-
V/VKA. Er hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein
einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht
weiter unterteilt werden könne. Die von ihm zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung
einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in
Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten
trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausmaß
sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen
Umfang an.
5 Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. November 2009
Entgelt nach der Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V zu zahlen.
6 Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach
der Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA
durch die Tarifvertragsparteien des TVöD würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit
einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu
bewertenden Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu
einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich. Mit seiner Tätigkeit in der
Bezirkssozialarbeit erfülle der Kläger das tariflich vorausgesetzte Maß von mindestens der
Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA nicht.
7 Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der beklagte Landkreis seinen Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
8 Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten
Landkreises zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage
zulässige Klage ist begründet. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt die
Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
9 I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die
Vorschriften des TVöD-BT-V/VKA und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten
der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-
VKA). Für die Eingruppierung des Klägers sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 Bundes-
Angestelltentarifvertrag (BAT), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor
maßgebend ist, ua. die nachstehenden Bestimmungen der Entgeltgruppen S des TVöD-
BT-V/VKA von Bedeutung:
S 11
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
Tätigkeiten ausüben. …
S 14
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit
staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit
dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche
zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für
die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen
Krankheiten erforderlich sind (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen
der Städte, Gemeinden und Landkreise).
…“
10 II. Die vom Kläger auszuübende Tätigkeit erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe
S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
11 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die dem Kläger
übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum Begriff BAG
21. März 2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 39 mwN,
BAGE 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ausmacht.
12 a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT hat folgenden Inhalt:
„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife
Bearbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer
Bauzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und
darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“
13 aa) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st.
Rspr., etwa BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 -
Rn. 22 mwN). Mit dem Begriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung des BAT (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein
verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der
Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die
jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher Betrachtung dient (grdl. BAG
22. November 1977 - 4 AZR 395/76 - zu II 3 bis 4 der Gründe, BAGE 29, 364).
14 Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen
Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von
unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang
zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige Bearbeitungen
können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch
Bearbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur,
wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund
der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und
voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit,
einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere
Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer
Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im
Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der
einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 -
Rn. 20 mwN).
15 bb) Bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet
nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die Befassung mit allen
Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. BAG 6. März 1996 - 4 AZR 775/94 - zu II 3 b der
Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten
(BAG 20. März 1996 - 4 AZR 1052/94 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 82, 272).
16 b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit des Klägers um
einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis seiner Tätigkeit ist, wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, die Beratung und Betreuung der Kinder,
Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk.
17 aa) Die gesamte Tätigkeit des Klägers ist auf dieses einheitliche Arbeitsergebnis gerichtet.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat er regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche
Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in
Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch
das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG, vom 17. Dezember 2008, BGBl. I S. 2586] zum
1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.
18 bb) Bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der vom
Kläger auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine
Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen
Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den
Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht
trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten Landkreises stellt sich erst im
Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu
BAG 23. September 2009 - 4 AZR 309/08 - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 AZR 507/03 - zu I 4 c
der Gründe, BAGE 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - zu II 3 b der Gründe).
Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die
Beratung und Betreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen
von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich
einheitlich zu bewerten (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 AZR
985/93 - zu II 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 AZR 950/93 - aaO mwN).
19 cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die
Tarifvertragsparteien des TVöD hätten durch die Ausgestaltung des Tätigkeitsmerkmals
der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA vorgegeben, dass Tätigkeiten im
Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten,
rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen. Der beklagte Landkreis
verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu
§ 22 Abs. 2 BAT grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die Bestimmung eines
Arbeitsvorgangs maßgebend ist (oben II 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des
in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR
568/09 - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244). Dass die
Tarifvertragsparteien mit der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA von ihren eigenen
Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.
20 2. Die auszuübende Tätigkeit des Klägers erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe
S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA.
21 a) Bei den hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen S 11 und S 14
Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA handelt es sich nicht um Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen
Senatsrechtsprechung. Solche liegen im Tarifsinne nur dann vor, wenn das
Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal
der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht,
nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich
höhere Anforderungen stellt (BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 20 mwN).
22 b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe
S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem
Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit
sein.
23 c) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen
Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur
Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in
Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur
Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des
Klägers ausmachen müssen.
24 aa) Bei der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz
Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist
jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR
264/10 - Rn. 48, BAGE 140, 311).
25 bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur Entgeltgruppe S 14 TVöD-BT-V/VKA
entscheidend, dass der Kläger innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem
Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne
die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu
Heraushebungsmerkmalen und höheren Anforderungen BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR
264/10 - Rn. 49, BAGE 140, 311; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 AZR
461/93 - zu B 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe
mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 AZR 642/84 - zu 6 der Gründe, BAGE 51, 282). Dagegen ist
es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die
Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit
erfüllt (s. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 -
Rn. 58 mwN).
26 cc) Die Tätigkeit des Klägers erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen
Anforderungen.
27 (1) Der Kläger arbeitet als Bezirkssozialarbeiter beim beklagten Landkreis und hat in
seiner Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen Bezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der
Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die
erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten.
Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
28 (2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusammenarbeit mit den
Familiengerichten könnte der Kläger das Arbeitsergebnis, die Beratung und Betreuung der
Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihm zugewiesenen Bezirk in denjenigen Fällen
nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur
Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die
tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllt, ohne dass
der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen
Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben
ist (vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 AZN
1105/94 - zu II der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter
Berücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das Tätigkeitsmerkmal
einer tariflich höher bewerteten Entgeltgruppe erfüllt wird, dass dieses für die
Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 264/10 - Rn. 49
mwN, BAGE 140, 311).
29 III. Der beklagte Landkreis hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
Eylert
Treber
Winter
J. Ratayczak
Kriegelsteiner