Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, kläger, kündigung, klinikum, aufgabe, arbeitnehmer, aufgaben, betrieb, unterlassen)

Siehe auch:
Pressemitteilung Nr. 60/07
Betriebsübergang - Neuvergabe von Servicedienstleistungen
Führt ein Unternehmen, das bei einer Auftragsneuvergabe berücksichtigt wurde, die Erfüllung der
Aufgabe eines Servicevertrages fort, so stellt dies für sich genommen keinen Betriebsübergang dar.
Voraussetzung eines Betriebsübergangs ist, dass die wirtschaftliche Einheit im Wesentlichen
unverändert unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt wird. Daran fehlt es, wenn die Aufgabe künftig im
Rahmen einer wesentlich anderen, deutlich größeren Organisationsstruktur durchgeführt wird, deren
Aufgabenumfang zudem um ein Vielfaches größer ist.
Der Kläger war seit 1995 bei der CB GmbH beschäftigt, die mit etwa 20 Arbeitnehmern technische
Dienstleistungen in einem Teilbereich des Klinikums C. erbrachte. Dafür benutzte sie Räume und
Software des Klinikums; dieses zahlte Wasser und Elektrizität. Das Klinikum kündigte den
Dienstleistungsauftrag gegenüber der CB GmbH zum 31. März 2006. Seit dem 1. April 2006 nimmt die
CF GmbH die Aufgaben wahr. Diese beschäftigt ca. 1.900 Arbeitnehmer und nimmt für das gesamte
Klinikum den technischen und kaufmännischen Service wahr.
Der Kläger begehrt die Feststellung, eine ihm zum 30. April 2006 ausgesprochene Kündigung sei
unwirksam. Er meint, es liege ein Betriebsübergang auf die CF GmbH vor. Außerdem habe die CB
GmbH ihren Betrieb gar nicht stillgelegt. Zudem habe sie eine notwendige Massenentlassungsanzeige
unterlassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die
Revision der CF GmbH war in vollem Umfang erfolgreich. Ein Betriebsübergang auf die CF GmbH liegt
nicht vor. Ob die Kündigung der CB GmbH aus anderen Gründen unwirksam ist, muss das
Landesarbeitsgericht noch weiter überprüfen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 15 Sa 1314/06 -