Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (kläger, egks, abweisung der klage, ddr, arbeitnehmer, arbeitslosigkeit, altersrente, anwendungsbereich, rente, tätigkeit)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 24.9.2009, 8 AZR 444/08
Schadensersatz - Pflicht zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 30. November 2007 - 22 Sa 1127/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten um Schadensersatz im Zusammenhang mit der Rentenhöhe des Klägers.
2 Der Kläger war seit dem 10. November 1964 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen
beschäftigt, ua. in der Brikettfabrik des früheren VEB Kombinates E. In der DDR arbeitete der
Kläger in einem Produktionsbereich, in dem die Tätigkeit unter gesundheitsgefährdenden
Einwirkungen ausgeübt wurde, dh. die maximal zulässigen Konzentrationen toxischer Stoffe in der
Luft oder nichttoxischer Stäube wurden überschritten. Solche Tätigkeiten waren durch die
Anordnung Nr. 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972 durch den
Leiter der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
(Gesetzblatt der DDR vom 30. Juni 1972, Sonderdruck Nr. 739) einer bergmännischen Tätigkeit
gemäß § 21 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 zur
Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung gleichgestellt
(vgl. § 2 der Anordnung Nr. 1 aaO) . Der Kläger war zu Zeiten der DDR ein solcher gleichgestellter
Mitarbeiter.
3 Durch Beschluss des Ministerrats der DDR vom 8. Februar 1990 (Aktenzeichen: 13/6/90) wurde
aufgrund der hohen Umwelt- und Arbeitsplatzbelastung an den nur noch in der DDR existierenden
Standorten dieser sog. Karbochemie deren Stilllegung verfügt. Dabei sollte die Produktion in der
Schwelerei E noch 1990 reduziert werden, 1991 sollten alle karbochemischen Betriebe stillgelegt
und eine Ersatzproduktion mit importierten Rohstoffen aus dem „NSW-Gebiet“ aufgebaut werden.
Infolge dieses Beschlusses schieden im März 1990 die ersten Arbeitnehmer aus dem
Beschäftigungsbetrieb des Klägers in E aus.
4 Der Kläger war vom 1. September 1990 bis 31. Dezember 1990 als Leitstandführer, vom 1. Januar
1991 bis 31. März 1993 als Steuermaschinist, von April 1993 bis 31. Dezember 1996 als
Maschinist kombinierte Leitstände im OI-Bereich Kraftwerk E eingesetzt. Danach arbeitete der
Kläger als Hauswart, Hausverwaltungssachbearbeiter und zuletzt als Betriebsaufsicht. Sein
Arbeitsverhältnis endete am 30. September 2000; ab dem 1. Oktober 2000 war er arbeitslos. Nach
Vollendung seines 60. Lebensjahres bezieht der Kläger seit dem 1. Mai 2003 Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit mit einem Rentenabschlag in Höhe von 18 %. Die Differenz zur Vollrente machte ab
1. März 2007 592,65 Euro monatlich aus.
5 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihm die Differenz zur Vollrente als Schaden
ersetzen, da sie ihre Fürsorgepflichten ihm gegenüber verletzt habe. Sie habe keine Anträge auf
Gewährung von Beihilfen nach Art. 56 § 2 Buchst. b des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 in der Fassung der Änderung
vom 26. Januar 1960 (BGBl. II S. 1573 - EGKS-V) gestellt und ihn nicht in eine sog.
„Ursprungsliste“ eingetragen. Dadurch habe er rückwirkend die Anwartschaft auf eine
Bergmannsrente verloren, die ihm in der DDR wegen der Gleichstellung mit Bergleuten
zugestanden hätte.
6 Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.684,57 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. März 2007 monatlich fortlaufend
Schadensersatz iHv. 592,65 Euro bis zu seinem Ableben zu zahlen.
7 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu die Auffassung vertreten, Beihilfen
nach dem EGKS-V habe sie schon deswegen nicht beantragen können, da die Stilllegung der
Braunkohleveredelung in E aus Umweltgründen beschlossen worden sei und der Bereich der
Karbochemie nicht unter den Anwendungsbereich des EGKS-V falle.
8 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des
Klägers zurückgewiesen. Mit der von dem Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
9 Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zu
Recht zurückgewiesen, weil die Klage unbegründet ist.
10 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Angesichts einer fehlenden Pflichtverletzung könne der Kläger keinen Schadensersatzanspruch
geltend machen. Kein Handeln oder Unterlassen der Beklagten habe zu den Rentenabschlägen
des Klägers geführt. Es sei schon nicht klar, was der Kläger mit einer „Bergmannsvollrente“
meine. Nach den Übergangsregelungen hätte die Rente des Klägers bis zum 31. Dezember 1996
beginnen müssen, um überhaupt in den Bereich einer bergmännischen Versorgung zu gelangen.
Die Beantragung und Genehmigung von Beihilfen nach dem EGKS-V habe mit der Gewährung
von Renten nach bergmännischer Tätigkeit nichts zu tun. Auf § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI
berufe sich der Kläger ausdrücklich nicht.
11 B. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
12 I. In dem Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606 - RÜG -) wird durch Art. 2
das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets geregelt. Nach dessen
§ 5 Abs. 2 haben Versicherte bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf
sog. Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dabei bestimmt Art. 2 § 23 Abs. 1 Nr. 2 RÜG, dass zu den
bergmännischen Tätigkeiten auch Tätigkeiten zählen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Aufschluss, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung der in Bergbaubetrieben gewonnenen
Rohstoffe stehen und in der Anordnung Nr. 1 über den Katalog der bergmännischen Tätigkeiten
vom 29. Mai 1972, geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975, genannt sind. Es kann
jedoch dahinstehen, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Bergmannsaltersrente nach dem
RÜG im Einzelnen erfüllt hat. Denn nach Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG hatten Anspruch auf Rente
nach dem RÜG nur Personen, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember
1996 begann. Selbst die vorgezogene Altersrente des Klägers begann erst am 1. Mai 2003, also
lange nach der Stichtagsregelung, die zum 31. Dezember 1996 ausgelaufen und im Übrigen
verfassungskonform ist (BVerfG 9. Oktober 2006 - 1 BvR 1483/06 -). Der Kläger fällt nicht unter
den Anwendungsbereich des RÜG, weshalb die Beklagte auch keine Pflicht verletzt haben kann,
ihm bei der Wahrung von Ansprüchen nach dem RÜG zu helfen.
13 II. Die Beklagte hat auch keine Pflichten verletzt, die Interessen des Klägers bei der Erlangung
einer Altersrente nach Arbeitslosigkeit mit geringeren Rentenabschlägen zu wahren.
14 1. Die Pflicht jedes Vertragspartners, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen
Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), kann grundsätzlich zu der Verpflichtung des
Arbeitgebers führen, bei der Wahrung oder Entstehung von Ansprüchen seiner Arbeitnehmer
mitzuwirken, die diese gegenüber Dritten erwerben können. Dabei kommen insbesondere
öffentlich-rechtliche, aber auch private Versicherungsträger in Betracht. Die Verletzung einer
solchen Pflicht zur Interessenwahrung, arbeitsrechtlich gemeinhin als Verletzung der
„Fürsorgepflicht“ bezeichnet, kann Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer auslösen (§ 280
Abs. 1 Satz 1 BGB).
15 2. Dem Kläger ist eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI
bewilligt worden. Da der Kläger am 12. April 1943, also nach dem 31. Dezember 1936 geboren ist,
wurde die Altersgrenze von 60 Jahren für ihn angehoben. Der Rentenbezug ab Mai 2003 stellt eine
vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente dar, was nach § 237 Abs. 3 Satz 2 SGB VI möglich,
jedoch mit Rentenabschlägen verbunden ist. Da nach § 237 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit
Anlage 19 SGB VI für seinen Geburtsjahrgang die Altersgrenze für den Rentenbezug wegen
Arbeitslosigkeit um 60 Monate auf das Lebensalter 65 angehoben wurde und für jeden Monat der
vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent Rentenabschlag hinzunehmen sind, führt dies zu einer
Gesamtminderung der Rente iHv. 18 Prozent.
16 3. Nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten
wegen Arbeitslosigkeit für Versicherte, die bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und die
aufgrund einer Maßnahme nach Art. 56 § 2 Buchst. b EGKS-V, die vor dem 14. Februar 1996
genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind, wesentlich
geringer angehoben. Im Falle des im April 1943 geborenen Klägers hätte die Anhebung nur sieben
Monate betragen, der Gesamtrentenabschlag also nur 2,1 Prozent. Die Beklagte konnte aber
schon deswegen keine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Klägers in diesem Zusammenhang
verletzen, weil das Ausscheiden des Klägers nicht aufgrund einer Maßnahme nach dem EGKS-V
erfolgte.
17 a) Es ist zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er Ende September 2000 noch aus einem
Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden ist, weil dies letzten Endes auf den Beschluss des
DDR-Ministerrats vom 8. Februar 1990 zur Stilllegung des Bereichs Karbochemie am Standort E
zurückzuführen ist. Diese Maßnahme unterliegt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des EGKS-
V.
18 aa) Voraussetzung für die Anwendung von Art. 56 EGKS-V, Hilfe bei Entlassungen, ist nach § 2
dieses Artikels, dass in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende
Änderungen eingetreten sind, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes
zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen,
einzuschränken oder zu ändern. Der Ministerratsbeschluss erging nicht wegen veränderter
Absatzbedingungen - es musste im Gegenteil nunmehr der Aufbau einer Ersatzproduktion mit
importierten Rohstoffen ins Auge gefasst werden -, sondern weil die Produktion mit den völlig
veralteten Anlagen der Karbochemie weder aus Arbeitsschutz- noch aus Umweltgründen länger
verantwortet werden sollte.
19 bb) Im Februar 1990 galt der EGKS-V für die DDR noch nicht. Für den noch nicht aufgrund freier
Wahlen zusammengesetzten Ministerrat war nicht einmal absehbar, dass er für das Gebiet der
DDR Geltung erlangen könnte. Folgerichtig beschäftigt sich der Beschluss nebst Anlagen auch
nicht mit der Frage, wie Beihilfen der Europäischen Union zur Stilllegung erlangt werden könnten,
sondern wie Ersatzrohstoffe gegen Valuta aus dem „nicht sozialistischen Wirtschaftsgebiet“ zu
importieren sind. Erst die aus den freien Wahlen vom März 1990 hervorgegangene letzte
Regierung der DDR leitete dann Verhandlungen ein, die zunächst zu der Wirtschafts- und
Währungsunion Deutschlands ab dem 1. Juli 1990 und am 3. Oktober 1990 zur Einheit
Deutschlands führten. Entsprechend galt der EGKS-V in der DDR erst ab dem 1. Juli 1990 und im
Beitrittsgebiet dann weiter ab dem 3. Oktober 1990.
20 b) Auch nach dem 1. Juli 1990, also unter der nunmehrigen Geltung des EGKS-V, hat die Beklagte
nicht die Pflicht verletzt, das Interesse des Klägers am Erhalt günstigerer Rentenbedingungen zu
wahren.
21 aa) Beihilfen direkt nach Art. 56 § 2 Buchst. b Satz 1 EGKS-V konnte die Beklagte als
Arbeitgeberin schon deswegen nicht beantragen, weil solche Anträge nur von den am Vertrag
beteiligten Regierungen gestellt werden können und die Hohe Behörde der Montanunion
grundsätzlich die Bewilligung einer nichtrückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines
mindestens gleich hohen Betrags durch den betreffenden Staat abhängig macht.
22 bb) Für Arbeitnehmer der dem EGKS-V unterliegenden Bereiche des Braunkohlenbergbaus
können Beihilfen nach Maßgabe der an die Richtlinien für den Steinkohlenbergbau angelehnten
Richtlinien der Bundesregierung (vgl. BAnz. Nr. 107 vom 11. Juni 1992 S. 46/47) gewährt werden,
wenn sie von Maßnahmen iSd. Art. 56 § 2 Buchst. b des EGKS-V betroffen sind. Nach § 16 dieser
sog. „MUV-RL“ vom 25. Mai 1992 sind solche Beihilfen durch das Unternehmen zu beantragen.
Nach § 19 MUV-RL Braunkohlebergbau gelten die Richtlinien auch rückwirkend für
Stilllegungsmaßnahmen, aber nur für solche, mit denen ab dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der MUV-RL Braunkohlebergbau bedeutet „Beginn der
Stillegungsmaßnahme“ den letzten Tag des Arbeitsverhältnisses, bezogen auf den ersten von der
Stilllegungsmaßnahme betroffenen entlassenen Arbeitnehmer. Für versetzte Arbeitnehmer gilt
dies sinngemäß. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Senat gebunden ist,
wurden die ersten Entlassungen im Rahmen der Produktionseinschränkung und Stilllegung in E
bereits im März 1990 vorgenommen. Damit begann die Stilllegungsmaßnahme dort bereits vor
dem 1. Juli 1990, sodass Beihilfen nach der MUV-RL Braunkohlebergbau für E und damit für den
Kläger nicht beantragt werden konnten.
23 Demgemäß kommt es auch nicht auf die Durchführungsanweisungen zu den MUV-RL
Braunkohlebergbau an. Da die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung nach den
MUV-RL nicht vorlagen, hatte die Beklagte die von der Stilllegung betroffenen Arbeitnehmer auch
nicht in einem Vordruck „Ursprungsliste“ einzutragen (vgl. Punkt 17.111 der
Durchführungsanweisungen zu den MUV-Richtlinien, RdErl. 4/74.4.1).
24 cc) Die Beklagte hat ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch entgegen der Auffassung des
Klägers nicht dadurch verletzt, dass sie ihn nicht „ungeachtet“ des Vorliegens der
Voraussetzungen nach Punkt 17.111 Durchführungsanweisungen MUV-RL in einer Ursprungsliste
verzeichnet hat. Durch die Erstellung einer solchen Liste wären weder der Anwendungsbereich
der MUV-Richtlinien noch die Geltung des EGKS-V erweitert worden. Die rentenrechtliche
Voraussetzung des § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, das Betroffensein von einer Maßnahme
nach Art. 56 § 2 Buchst. b des EGKS-V, kann nicht dadurch geschaffen werden, dass außerhalb
des Anwendungsbereichs des Vertrages und außerhalb der zu ihm erlassenen Richtlinien eine
sog. Ursprungsliste ausgefüllt wird. Ein Vertrag, der nicht anwendbar ist, kann nicht durchgeführt
werden. Aus der „Durchführung“ eines Vertrages ergibt sich nicht seine Anwendbarkeit.
25 c) Der Senat verkennt nicht die „Gerechtigkeitslücke“, die jedenfalls dadurch entstanden ist, dass
mit der Stilllegung des Bereichs Karbochemie E schon vor dem 1. Juli 1990 begonnen wurde.
Diese muss um so stärker empfunden werden, wenn für andere Stilllegungsmaßnahmen im
Bereich des ehemaligen Kombinats, die später begonnen wurden, erfolgreich Beihilfen nach den
MUV-RL beantragt wurden und dies im weiteren Verlauf als Voraussetzung nach § 237 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2 SGB VI anerkannt wurde. Diese im Ergebnis des politischen Prozesses eingetretene
Benachteiligung führt aber zu keinem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Sie hat als
Arbeitgeberin ihre Pflicht, die Renteninteressen des Klägers zu wahren, nicht verletzt.
26 C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Hauck
Böck
Breinlinger
Eimer
Pauli