Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (bestellung, kläger, kündigung, abfall, ordentliche kündigung, arbeitsvertrag, arbeitsverhältnis, aufgaben, kündigungsschutz, auslegung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 26.3.2009, 2 AZR 633/07
Kündigung - Betriebsbeauftragter für Abfall
Leitsätze
Der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 BImSchG setzt die
Bestellung des Arbeitnehmers zum Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragten) voraus. Die
Bestellung kann auch im schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten sein.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-
Württemberg - Kammern Freiburg - vom 24. Mai 2007 - 9 Sa 14/07 - wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1 Der Kläger macht unter Berufung auf besonderen Kündigungsschutz die Unwirksamkeit einer in
den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ausgesprochenen ordentlichen Kündigung
geltend.
2 Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 2. Mai 2006 beschäftigt. Die Beklagte ist im Bereich der
Entsorgung tätig und gemäß § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zur
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (Abfallbeauftragter) verpflichtet.
3 Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug 3.700,00 Euro zuzüglich eines Sachbezugswerts von
250,00 Euro. Der vom Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils eigenhändig
unterzeichnete Arbeitsvertrag vom 9. März 2006 enthält ua. folgende Regelungen:
㤠1
Beginn:
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 2. Mai 2006 und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen. …
§ 2
Tätigkeit:
Dem Arbeitnehmer obliegen folgende eigenverantwortliche Tätigkeiten:
1. Herr B wird eingestellt für den gesamten Bereich Betriebsleitung, Überwachung des
Geschäftsverlaufes, deren Kosten, gesetzliche und betriebswirtschaftliche Vorgaben
und deren Verlauf. Als Vertretung für die Personaleinstellung und deren
Überwachung.
2. Einschließlich der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall und Stellvertreter als
Gefahrgutbeauftragter, sowie als Stellvertreter des Geschäftsführers.
Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten:
Betriebsbeauftragter für Abfall und Gefahrstoff, auch im Sinne eines
Entsorgungsfachbetriebes. Die Leitung der Betriebsabläufe des Innen- und
Außendienstes, auch in Zusammenarbeit mit Frau W. Kontaktierung der Kunden und
der Behördenvertreter.
3. Das Arbeitsverhältnis bezieht sich auf eine Tätigkeit auf den Standort T. Die Firma
behält sich vor, den Arbeitnehmer im Rahmen des Unternehmens, auch an einer
anderen oder zusätzlichen Stelle, entsprechend den Fähigkeiten einzusetzen.
4. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die während seiner Tätigkeit auf ihn zu
kommenden Aufgaben gewissenhaft und nach bestem Vermögen zu erfüllen, in
jeder Hinsicht die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine ganze
Arbeitskraft ausschließlich dem Arbeitgeber zu widmen.
...
§ 11
Kündigungszeit:
1. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer
das 65. Lebensjahr vollendet.
2. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt nach Beendigung
der Probezeit immer 3 volle Monate.
3. In der Probezeit von 6 Monaten beträgt die vereinbarte Kündigung 4 Wochen.
…“
4 Vor Einstellung des Klägers war in dem Betrieb der Beklagten Frau W als Betriebsbeauftragte für
Abfall bestellt. Deren Arbeitsverhältnis endete spätestens am 20. Juni 2006. In einem von der
Beklagten erstellten Organigramm vom 15. Mai 2006 war der Kläger als einziger Abfallbeauftragter
ausgewiesen.
5 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum
24. November 2006. „Alternativ“ bot sie dem Kläger eine „Anstellung als Abteilungsleiter mit aktiver
Mitarbeit zu einem Bruttogehalt in Höhe von 2.700,00 EUR“ an und erbat die diesbezügliche
Entscheidung des Klägers bis 3. November 2006. Der Kläger nahm das Angebot einer
anderweitigen Tätigkeit nicht an und erhob Kündigungsschutzklage.
6 Mit weiterem Schreiben vom 5. Juni 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich
außerordentlich fristlos und wies den Kläger mit gesondertem Schreiben vom 7. Juni 2007 auf die
Verpflichtung zur Arbeitslosenmeldung hin. Der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage hat das
Arbeitsgericht Freiburg durch Versäumnisurteil vom 19. Juli 2007 (- 8 Ca 239/07 -) antragsgemäß
stattgegeben. Das Urteil ist, nachdem die Beklagte einen zunächst fristgerecht eingelegten
Einspruch zurückgenommen hat, rechtskräftig.
7 Der Kläger hat zur Begründung seiner gegen die Kündigung vom 24. Oktober 2006 gerichteten
Kündigungsschutzklage geltend gemacht: Er genieße als Betriebsbeauftragter für Abfall
besonderen Kündigungsschutz. Seine Bestellung sei bereits im schriftlichen Arbeitsvertrag
enthalten. Er sei im Unternehmen der Beklagten der einzige Mitarbeiter gewesen, der die hierfür
erforderlichen sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Die früher in dieser
Funktion tätige Frau W, als deren Nachfolger er eingestellt worden sei, sei bereits bei seinem
Arbeitsantritt nicht mehr im Betrieb der Beklagten anwesend gewesen. Er habe die Tätigkeit eines
Betriebsbeauftragten für Abfall auch tatsächlich ausgeübt. Er sei für das Nachweiswesen im
Abfallbereich zuständig gewesen und habe die erforderlichen Nachweise erstellt. Ferner habe er
das „Handling“ der Ein- und Ausgänge durchgeführt und sei Ansprechpartner der Behörden -
insbesondere das Landratsamt T sowie die Sonderagentur für Abfall - gewesen. Die Beklagte
habe ihn - den Kläger - gegenüber dem zuständigen Landratsamt T ausdrücklich als
Abfallbeauftragten benannt. Zum Nachweis habe sie - unstreitig - dem Landratsamt eine Kopie des
Arbeitsvertrags übersandt. Die Bestellung ergebe sich im Übrigen aus dem Organigramm. Sofern
die Beklagte formelle Vorschriften missachtet haben sollte, gehe dies zu ihren Lasten. Die
Kündigung sei darüber hinaus sittenwidrig. Der Geschäftsführer der Beklagten habe von ihm eine
„Umdeklarierung“ von Klinikabfällen verlangt, was er abgelehnt habe.
8 Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers ungekündigt fortbesteht und
insbesondere nicht aufgrund der Kündigung vom 24. Oktober 2006 endet.
9 Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten sei zu keiner Zeit erfolgt. Der Abschluss des
Arbeitsvertrags und die Bestellung zum Betriebsbeauftragten für Abfall seien strikt voneinander zu
unterscheidende Sachverhalte. Die Bestellung müsse durch einen gesonderten Akt erfolgen.
Unabhängig davon werde der Arbeitsvertrag den formellen Anforderungen an eine wirksame
Bestellung nicht gerecht. Dies gelte schon deshalb, weil es an der vom Gesetz verlangten
genauen Beschreibung der Aufgaben fehle. Einer bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses
erfolgten Bestellung des Klägers zum Abfallbeauftragten stünde auch die - ansonsten
wirkungslose - Probezeitvereinbarung entgegen. Mit einer Bestellung zum Abfallbeauftragten sei
zudem unvereinbar, dass der Kläger für den Bereich der Betriebsleitung und als Stellvertreter der
Geschäftsführung eingestellt worden sei sowie die Tätigkeit als Betriebsleiter später auch
ausgeübt habe. Tatsächlich habe der Kläger die Funktion einer für die Leitung und Beaufsichtigung
des Betriebs verantwortlichen Person iSv. § 4 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
(EfbV) übernehmen sollen, was auch mit den übrigen Aufgaben des Klägers in Einklang gestanden
habe. Insoweit handele es sich bei den im Arbeitsvertrag verwandten Begriffen lediglich um eine
Falschbezeichnung. Der Kläger habe den Geschäftsführer der Beklagten zudem mehrfach
aufgefordert ihm zu kündigen, wenn dieser mit seiner Arbeit unzufrieden sei. Hierin liege ein
Verzicht auf den besonderen Kündigungsschutz bzw. eine Amtsniederlegung. Dem Kläger sei
auch eine Rücknahme der Kündigung angeboten worden. Er habe dies aber abgelehnt und statt
dessen auf der Weitergeltung der Kündigung bestanden. Die Kündigung sei nur deshalb
ausgesprochen worden, weil der Kläger die ihm übertragenen Aufgaben nicht zufriedenstellend
erledigt habe.
10 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der
Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer durch das Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
11 Die Revision ist unbegründet. Die ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2006 hat das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst.
12 A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Weder
liege ein Verzicht des Klägers auf Kündigungsschutz vor, noch werde das Rechtsschutzbedürfnis
des Klägers durch eine angebotene Rücknahme der Kündigung berührt. Die Kündigung habe das
Arbeitsverhältnis nicht beendet, da der Kläger als Betriebsbeauftragter für Abfall besonderen
Kündigungsschutz genieße und das Arbeitsverhältnis deshalb nur außerordentlich kündbar
gewesen sei. Die Auslegung des Arbeitsvertrags ergebe, dass die Parteien nicht nur eine
vertragliche Verpflichtung des Klägers zur Übernahme der Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten
für Abfall geregelt hätten, sondern dass in dem Arbeitsvertrag zugleich die Bestellung des Klägers
zum Betriebsbeauftragten für Abfall enthalten sei. Die Bestellung sei auch wirksam. Ein
gesonderter Bestellungsakt sei nicht erforderlich. Ebenso wenig sei die Wirksamkeit der
Bestellung von der genauen Bezeichnung der Aufgaben des Abfallbeauftragten abhängig. Auch auf
die Anzeige der Bestellung gegenüber der Verwaltungsbehörde und die Aushändigung einer
Abschrift hiervon komme es nicht an. Unbeachtlich sei schließlich, ob der Kläger eine
Leitungsfunktion inne gehabt habe und ob er die Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall
tatsächlich ausgeübt habe.
13 B. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung.
14 I. Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die Kündigungsschutzklage. Der Wegfall
des Rechtsschutzinteresses durch eine „Kündigungsrücknahme“ mag im Einzelfall aufgrund
besonders gelagerter Umstände zwar zu erwägen sein (vgl. Senat 19. August 1982 - 2 AZR
230/80 - BAGE 40, 56). Derartige Umstände liegen aber, worauf das Landesarbeitsgericht
zutreffend abgestellt hat, schon angesichts des vom Kläger geltend gemachten und zwischen den
Parteien umstrittenen besonderen Kündigungsschutzes als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht
vor.
15 II. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 24. Oktober 2006 wird durch die
Rechtskraft des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2007 (- 8 Ca 239/07 -
) nicht berührt.
16 1. Zwar steht mit der einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Entscheidung regelmäßig nicht
nur fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Vielmehr wird durch ein solches Urteil regelmäßig zugleich entschieden, dass zumindest im
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat
(st. Rspr., zuletzt etwa BAG 26. Juni 2008 - 6 AZN 648/07 - AP KSchG 1969 § 4 Nr. 66 = EzA
KSchG § 4 nF Nr. 85; Senat 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA
BGB 2002 § 626 Nr. 11). Der Senat hat aber auch schon mehrfach entschieden, dass der
Streitgegenstand und damit der Umfang der Rechtskraft eines stattgebenden
Kündigungsschutzurteils dahingehend beschränkt werden kann, dass die (streitige) Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch eine frühere Kündigung ausgeklammert wird. Dem Arbeitgeber kann
dann nicht entgegen gehalten werden, der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei bereits
rechtskräftig festgestellt worden (vgl. Senat 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - AP BMT-G II § 54
Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; 20. Mai 1999 - 2 AZR 278/98 -; 17. Mai 1984 -
2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191).
17 2. Eine derartige „Ausklammerung“ des Streits um die Wirksamkeit der Kündigung vom
24. Oktober 2006 ist in dem vor dem Arbeitsgericht Freiburg geführten Rechtsstreit über die
Kündigung gemäß Schreiben vom „05.06.2007 oder 07.06.2007“, welche die Beklagte
ausdrücklich als vorsorgliche Kündigung bezeichnet hatte, erfolgt. Der Kläger hatte bereits in der
dortigen Klageschrift darauf hingewiesen, dass es noch eine weitere Kündigung - und zwar die
Kündigung vom 24. Oktober 2006 - gibt, über die noch nicht rechtskräftig entschieden sei und
ausgeführt, das Verfahren (- 8 Ca 239/07 -) könne erledigt werden, wenn die Beklagte die
Unwirksamkeit der vorsorglichen Kündigung bestätige. Damit hat der Kläger selbst die Kündigung
vom 24. Oktober 2006 aus dem Gegenstand seiner weiteren Klage ausgeklammert. Dem ist das
Arbeitsgericht ersichtlich gefolgt, soweit es ungeachtet eines schriftsätzlichen
Aussetzungsantrags (§ 148 ZPO) der Beklagten durch Versäumnisurteil nach dem Klageantrag
erkannt hat.
18 III. Die ordentliche Kündigung vom 24. Oktober 2006 ist nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58
Abs. 2 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), § 134 BGB unwirksam. Die Beklagte
hat den Kläger durch die im Arbeitsvertrag enthaltenen Regelungen wirksam zum
Betriebsbeauftragten für Abfall bestellt. Die Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis daher nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist
ausgeschlossen. Darauf, ob es sich bei der Kündigung vom 24. Oktober 2006 um eine
Beendigungskündigung oder um eine Änderungskündigung handelt, kommt es nicht an.
19 1. Gemäß § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Betreiber von genehmigungspflichtigen Anlagen iSd. § 4
BImSchG, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige
Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Abfallbesitzer iSd. § 26 KrW-/AbfG verpflichtet, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle
(Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies unter den in § 54 Abs. 1 KrW-/AbfG näher bestimmten
gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist. Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden gemäß § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG die §§ 55 bis 58
BImSchG entsprechende Anwendung. Danach hat der Anlagenbetreiber den Betriebsbeauftragten
schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§ 55 Abs. 3 KrW-
/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) . Darüber hinaus ist der Anlagenbetreiber verpflichtet,
die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie
Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG) . Dem
Betriebsbeauftragten für Abfall ist eine Ablichtung der Anzeige auszuhändigen (§ 55 Abs. 3 KrW-
/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchG) . Ist der Abfallbeauftragte Arbeitnehmer des zur
Bestellung Verpflichteten, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn,
dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
Entsprechendes gilt im Fall der Abberufung des Abfallbeauftragten für die Dauer eines Jahres
nach der Abberufung (sog. nachwirkender Kündigungsschutz; § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58
Abs. 2 Satz 2 BImSchG) .
20 2. Der Sonderkündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG
setzt danach voraus, dass der Arbeitnehmer zum Abfallbeauftragten bestellt worden ist.
Bestellung iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist die konkrete
Zuweisung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten iSv. § 54 KrW-/AbfG im Rahmen eines
bestehenden Vertragsverhältnisses (vgl. Jarass BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 1; Hansmann in
Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 25). Die Bestellung
erzeugt für den Beauftragten keine Pflichten gegenüber der Überwachungsbehörde, sondern nur
im Verhältnis zum Anlagenbetreiber und ist deshalb eine rein privatrechtliche Willenserklärung. Da
die Bestellung nicht gegen den Willen des Beauftragten erfolgen kann, bedarf sie seiner
Zustimmung (vgl. Jarass aaO; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BlmSchG Rn. 26; Versteyl
in Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/AbfG § 55 Rn. 15; zur Abberufung iSd. § 58 Abs. 2 Satz 2
BImSchG als einseitiges Rechtsgeschäft rein privatrechtlicher Natur bereits Senat 22. Juli 1992 -
2 AZR 85/92 - AP BImSchG § 58 Nr. 1 = EzA BlmSchG § 58 Nr. 1). Die Bestellung ist von dem
zwischen Anlagenbetreiber und Abfallbeauftragten bestehenden Grundverhältnis (hier
Arbeitsvertrag) zu unterscheiden . Ist dieses Grundverhältnis ein Arbeitsverhältnis, bedarf die
Bestellung zur wirksamen Aufgabenwahrnehmung auch einer entsprechenden
arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Abfallbeauftragten. Es ist eine einverständliche Regelung im
Arbeitsvertrag erforderlich (vgl. Jarass § 55 Rn. 4, 5; Hansmann in Landmann/Rohmer § 55
BlmSchG Rn. 19 ff.) . Allerdings kann in der Zustimmung des Beauftragten zu seiner Bestellung
eine gleichzeitige Änderung des Arbeitsvertrags liegen, die dann auch entsprechende
arbeitsvertragliche Pflichten des Arbeitnehmers begründet (zum Datenschutzbeauftragten vgl.
BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - BAGE 121, 369, 373).
21 3. Diese Differenzierung zwischen dem Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis) und dem eigentlichen
Bestellungsakt führt jedoch nicht dazu, dass die Bestellung zum Betriebsbeauftragten stets durch
eine gesonderte Bestellungsurkunde zu erfolgen hat. Die Bestellung kann auch im schriftlichen
Arbeitsvertrag enthalten sein (zur Bestellung eines Betriebsarztes gemäß § 3 ASiG vgl. bereits
Senat 24. März 1988 - 2 AZR 369/87 - BAGE 58, 69, 90). § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. BImSchG
verlangt seinem Wortlaut nach für die Bestellung die Schriftform. Der Anlagenbetreiber muss
daher die von ihm abzugebende, auf die Zuweisung der Tätigkeit zielende Willenserklärung in einer
Urkunde niederlegen und diese entweder eigenhändig unterzeichnen oder durch einen
Bevollmächtigten unterzeichnen lassen, anderenfalls ist die Bestellung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).
Dem Abfallbeauftragten ist die Urkunde persönlich zu übergeben oder auf andere Weise
zuzuleiten. Sie dient dem Beauftragten zum Nachweis seiner Bestellung und innerbetrieblich als
Beweismittel für seine Zuständigkeit (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand
Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 29) . Danach wird zwar regelmäßig die Erstellung einer
gesonderten Urkunde sachdienlich sein. Die mit dem Schriftformerfordernis verbundene Warn-
und Beweisfunktion kann aber auch der schriftliche Arbeitsvertrag erfüllen. Soweit die Revision
meint, dies ließe die Abberufungsmöglichkeit leer laufen, verkennt sie die Differenzierung
zwischen Bestellung/Abberufung und dem diesen Rechtsakten zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis. Wie sich die - in den Grenzen des Benachteiligungsverbots (§ 55 Abs. 3 KrW-
/AbfG iVm. § 58 Abs. 1 BImSchG) jederzeit mögliche - Abberufung auf die arbeitsvertragliche
Stellung des Arbeitnehmers auswirkt, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon
abhängig, auf welchem Weg die Bestellung erfolgte.
22 4. Die von § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BImSchG geforderte genaue
Bezeichnung der Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall ist dagegen keine
Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I
Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 29; Ehrich DB 1996, 1468, 1469). § 125 Satz 1 BGB
findet nur Anwendung, wenn die Rechtsnorm nach ihrem Sinn und Zweck die Gültigkeit des
Rechtsgeschäfts von der Einhaltung der Form abhängig machen will (vgl. BGH 1. Juli 1999 - I ZR
181/96 - NJW 2001, 600, 602; Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 125 Rn. 8) . Das ist bei der von
§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BImSchG geforderten
Aufgabenbezeichnung nicht der Fall. Durch § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 BImSchG werden in
erster Linie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Anlagenbetreibers begründet. Deren Sinn und
Zweck besteht vor allem darin, der Behörde die Überwachung zu erleichtern, ob die Bestellung
des Betriebsbeauftragten für Abfall hinreichend Gewähr dafür bietet, den Schutzzweck des
Gesetzes, der in der Erhaltung der Umwelt schlechthin besteht (vgl. Versteyl in
Kunig/Paetow/Versteyl KrW-/Abfg § 55 Rn. 15), zu verwirklichen. Dieser Zweck kann bei fehlender
Aufgabenbeschreibung ohne Weiteres noch dadurch erreicht werden, dass die
Überwachungsbehörde von dem Anlagenbetreiber eine entsprechende Nachbesserung verlangt
(vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BImSchG Rn. 59). Gegenteiliges ergibt sich, anders
als die Revision meint, auch nicht aus der Gesetzesbegründung, wonach die
Aufgabenbezeichnung im Hinblick darauf erfolgt, dass die gesetzlich normierten Aufgaben (im Fall
des Betriebsbeauftragten für Abfall: nach § 54 KrW-/AbfG) betriebsspezifisch konkretisiert werden
müssen, um „wirksam“ wahrgenommen werden zu können (vgl. BT-Drucks. 11/4909 S. 24) .
Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks ist damit erkennbar die Wirksamkeit im Sinne eines
effizienten Umweltschutzes und keine die Bestellung betreffende Wirksamkeitsvoraussetzung
gemeint. Eine anderweitige Betrachtung würde darüber hinaus zu einer nicht gerechtfertigten
Risikoverlagerung führen, da der besondere Kündigungsschutz nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm.
§ 58 Abs. 2 BImSchG dann davon abhängig wäre, dass der Arbeitgeber die ihm als
Anlagenbetreiber obliegenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erfüllt hat.
23 5. Hinsichtlich der Anzeigepflicht nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG
und der Verpflichtung zur Aushändigung einer Abschrift der Anzeige nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG
iVm. § 55 Abs. 1 Satz 3 BImSchGkann nichts anderes gelten. Auch die Nichteinhaltung dieser
Verpflichtungen lässt die Wirksamkeit der Bestellung unberührt (zur Anzeigepflicht vgl. Hansmann
in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG Rn. 32 und 44; Jarass
BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 6; Ehrich DB 1996, 1468, 1469) .
24 6. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens ist die Auslegung des
Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe den Kläger mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom
9. März 2006 wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
25 a) Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, bei den Regelungen im Arbeitsvertrag handele es sich
um von der Beklagten vorformulierte Vertragsbedingungen. Es hat jedoch keine Feststellungen
dazu getroffen, ob es sich um solche Bedingungen handelt, die in einer Vielzahl von Fällen im
Wesentlichen gleichlautend verwendet werden oder aber, was zumindest in Bezug auf die unter
§ 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Bestimmungen näher liegen dürfte, nur zur einmaligen
Verwendung bestimmt waren, und ob der Kläger auf den Inhalt der Regelungen Einfluss nehmen
konnte. Die Auslegung individueller (atypischer) Vertragserklärungen durch die Tatsachengerichte
ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln,
anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st.
Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - mwN, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie
Nr. 18; 13. März 2003 - 6 AZR 585/01 - BAGE 105, 205, 208). Die Auslegung sog. typischer
Willenserklärungen ist dagegen in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr.,
vgl. etwa Senat 17. Januar 2008 - 2 AZR 902/06 - AP KSchG 1969 § 23 Nr. 40 = EzA KSchG § 23
Nr. 31; BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - aaO). Selbst wenn die Erklärungen im Arbeitsvertrag
insgesamt als sog. typische Willenserklärungen anzusehen wären, ergäbe sich indes kein
Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene
Auslegung hielte auch einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
26 b) Die Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Erklärungen richtet sich nach §§ 133, 157
BGB. Ob dabei individuelle, den Vertragsschluss begleitende Umstände uneingeschränkt
verwertet werden können oder aber - auch wegen der Außenwirkung der Bestellung - ein abstrakt-
generalisierender Maßstab anzulegen ist mit der Folge, dass es für die Auslegung auf die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Betrachters ankäme und außer dem Text der
Erklärung nur solche Umstände berücksichtigt werden könnten, die zumindest den Angehörigen
der angesprochenen Kreise bekannt oder erkennbar sind (vgl. zum Ganzen nur:
Palandt/Ellenberger BGB 68. Aufl. § 133 Rn. 9 ff.) , kann ebenso dahinstehen. Den
arbeitsvertraglichen Regelungen ist hinreichend deutlich eine Bestellung des Klägers zum
Abfallbeauftragten zu entnehmen. Eine Berücksichtigung der individuellen Umstände des
Vertragsschlusses führte zu keinem anderen Ergebnis.
27 c) Zwar hat die Beklagte den Kläger im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich zum Abfallbeauftragten
„bestellt“. Aus dem Wortlaut der unter § 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelungen ergibt sich
aber ausreichend klar, dass die Beklagte dem Kläger die Aufgaben eines Betriebsbeauftragten für
Abfall unmittelbar mit Wirkung zum Vertragsbeginn (2. Mai 2006) verbindlich zugewiesen hat und
sich nicht nur im Rahmen eines allgemein umschriebenen Weisungsrechts das Recht vorbehalten
hat, dem Kläger einzelne der dort beschriebenen Funktionen ggf. erst später zu übertragen.
28 aa) Dies folgt, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits aus der in § 2 Satz 1
gewählten Formulierung, wonach dem Kläger die anschließend aufgeführten Tätigkeiten, hierunter
die des Betriebsbeauftragten für Abfall, als „eigenverantwortliche Tätigkeiten“ „obliegen“, was dem
Wortsinn nach bedeutet: er „hat die Aufgabe“ bzw. „es gehört zu seinen Pflichten“ (vgl. Wahrig
Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort „obliegen“), ua. die Tätigkeit des Abfallbeauftragten zu
verrichten .
29 bb) Für eine mit Einverständnis des Klägers endgültig erfolgte Zuweisung der Aufgaben des
Abfallbeauftragten im Sinne einer Bestellung spricht ferner, dass sich die Regelungen unter § 2
Nr. 1 und 2 des Arbeitsvertrags auch im Übrigen nicht auf eine nur rahmenmäßige Umschreibung
der Tätigkeit des Betriebsleiters beschränken, sondern konkrete Arbeitsinhalte und
Vertretungsbefugnisse - beispielsweise die Stellung des Klägers als „Vertreter für die
Personaleinstellung und deren Überwachung“ oder als „Stellvertreter des Geschäftsführers“ -
benennen. Eine derartige Stellenbeschreibung, auch wenn sie in den Arbeitsvertrag integriert ist,
dient im Allgemeinen dazu, den Inhalt der konkret zu verrichtenden Arbeitsaufgaben festzulegen
und beinhaltet von Seiten des Arbeitgebers auch eine entsprechende Zuweisung. § 2 Nr. 2 Satz 2
des Arbeitsvertrags, wo es heißt: „Das Arbeitsverhältnis umfasst auch nachstehende Tätigkeiten:
…“, lässt, anders als die Revision meint, kein anderes Verständnis zu. Angesichts der
nachfolgend beschriebenen, konkreten Arbeitsinhalte kann auch dieser Formulierung nicht
entnommen werden, im Arbeitsvertrag hätten die Verpflichtungen des Klägers nur allgemein
umschrieben und noch keine endgültigen Festlegungen bezüglich der Wahrnehmung bestimmter
Arbeitsaufgaben getroffen werden sollen. Da es sich bei der Bezeichnung der Aufgaben des
Abfallbeauftragten iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BImSchG nicht
um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt, kann aus ihrem Fehlen auch nicht auf einen
mangelnden Willen der Beklagten zur Bestellung des Klägers geschlossen werden.
30 d) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegen halten, bei der Bezeichnung
„Betriebsbeauftragter für Abfall“ handele es sich um eine Falschbezeichnung; tatsächlich sei
beabsichtigt gewesen, den Kläger als eine „für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortliche Person“ iSd. § 4 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) einzustellen
und eine dementsprechende Bestellung später vorzunehmen. Zwar hat auch bei formbedürftigen
Rechtsgeschäften das übereinstimmend Gewollte Vorrang vor einer unabsichtlichen
Falschbezeichnung - falsa demonstratio non nocet - (BGH 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01 - NJW
2002, 1038, 1039; 26. Oktober 1983 - IVa ZR 80/82 - NJW 1984, 721). Gegen eine -
unschädliche - Falschbezeichnung spricht im Streitfall jedoch die zweimalige Verwendung des
terminus technicus „Betriebsbeauftragter für Abfall“ unter § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrags. Das
Vorbringen der Beklagten ist auch nicht mit der unter § 2 Nr. 2 Satz 2 beschriebenen Aufgabe
„Betriebsbeauftragter für Abfall und Gefahrstoff, auch im Sinne eines Entsorgungsfachbetriebes“ in
Einklang zu bringen. Diese Formulierung deutet vielmehr darauf hin, dass mit der Übertragung der
Aufgabe eines Betriebsbeauftragten gleichzeitig Anforderungen der EfbV hinsichtlich einer
Anerkennung des Betriebs der Beklagten als Entsorgungsfachbetrieb erfüllt werden sollten,
beispielsweise an die Betriebsorganisation (§ 3 EfbV) und personelle Ausstattung (§ 4 EfbV).
Unabhängig davon fehlt es auch an substantiiertem Vorbringen der Beklagten, wodurch bei
Vertragsschluss ein Wille der Beklagten zur (ausschließlichen) Bestellung einer verantwortlichen
Person iSd. § 4 EfbV nach außen erkennbar geworden sein soll.
31 e) Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang jedenfalls der Einwand der Beklagten, die dem
Kläger übertragene Leitungsfunktion stehe der Tätigkeit als Betriebsbeauftragter für Abfall
erkennbar entgegen, weshalb auch nicht anzunehmen sei, der Kläger habe als solcher bestellt
werden sollen. Zwar dürfte die nach § 55 KrW-/AbfG beratende und kontrollierende Rolle des
Abfallbeauftragten innerhalb der Betriebsorganisation dafür sprechen, dass der Bestellpflichtige
weder sich selbst noch den alleinverantwortlichen Betriebsleiter zum Abfallbeauftragten bestellen
kann (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG
Rn. 10 mwN; Jarass BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 16). Als von der Wahrnehmung der Aufgabe des
Abfallbeauftragten ausgeschlossener „zuständiger Betriebsleiter“ ist aber nur derjenige anzusehen,
der im Rahmen des ihm von der Geschäftsführung zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs nicht
nur bestimmte Betriebsabläufe der Anlage zu überwachen und in diesem Zusammenhang die
erforderlichen Entscheidungen zu treffen hat, sondern ausschließlich der für den Betrieb
Verantwortliche, dem insoweit also die „letzte unternehmerische Entscheidungsbefugnis“
zukommt (vgl. OVG Münster 14. November 2000 - 21 A 2891/99 - NVwZ-RR 2001, 725, 727;
Hansmann in Landmann/Rohmer § 55 BImSchG Rn. 11 mwN). Dass dem Kläger derart
weitreichende Befugnisse eingeräumt waren, hat die Beklagte nicht behauptet. Nach dem Inhalt
des Arbeitsvertrags drängt sich eine solche Stellung des Klägers nicht auf, nachdem der Kläger
dort als Stellvertreter des Geschäftsführers benannt ist.
32 f) Zu Unrecht meint die Revision, die Annahme einer bereits im Arbeitsvertrag erfolgten Bestellung
des Klägers zum Abfallbeauftragten sei jedenfalls mit weiteren im Arbeitsvertrag enthaltenen
Regelungen unvereinbar.
33 aa) Das unter § 2 Nr. 3 des Arbeitsvertrags der Beklagten vorbehaltene Recht, den Kläger im
Rahmen ihres Direktionsrechts unternehmensweit entsprechend seinen Fähigkeiten auch an einer
anderen oder zusätzlichen Stelle einzusetzen, stellt die Verbindlichkeit der unter § 2 Nr. 2
vorgenommenen Aufgabenzuweisung nicht in Frage, zumal es dem Arbeitgeber in den Grenzen
des Benachteiligungsverbots (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58 Abs. 1 BImSchG) ohnehin
jederzeit möglich ist, den Betriebsbeauftragten abzuberufen. Auf die Wirksamkeit der
Versetzungsklausel kommt es nicht an.
34 bb) Auch die unter § 11 Nr. 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen zur Kündigungsfrist
und Probezeit verlangen keine andere Auslegung der unter § 2 getroffenen Regelungen, etwa im
Sinne einer nur vorweggenommenen Zustimmung des Klägers zu einer späteren Bestellung als
Abfallbeauftragter. Zwar ist - worauf die Revision im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - bei der
Auslegung von Verträgen zu berücksichtigen, dass die Parteien nach der allgemeinen
Lebenserfahrung vertraglichen Bestimmungen einen bestimmten, rechtserheblichen Inhalt
beilegen wollen. Deshalb ist bei der Auslegung (scheinbar) widersprüchlicher
Vertragsbestimmungen in der Regel einer Auslegung der Vorrang zu geben, bei welcher jeder
Vertragsnorm eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich ansonsten die Regelungen als
ganz oder teilweise sinnlos erweisen würden (vgl. BGH 7. März 2005 - II ZR 194/03 - NJW 2005,
2618, 2619; 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98 - NJW 1999, 3704, 3705). Bei Abschluss des
Arbeitsvertrags vom 9. März 2006 war indes keineswegs endgültig absehbar, dass der
Vereinbarung zu § 11 Nr. 2 des Arbeitsvertrags mit Rücksicht auf eine unmittelbare Bestellung des
Klägers zum Abfallbeauftragten und einem daraus resultierenden Kündigungsschutz keine
Bedeutung mehr zukommen würde. Denkbar wäre beispielsweise eine nicht durch einen Konflikt
mit der Beklagten motivierte Amtsniederlegung seitens des Klägers gewesen, die - je nach
Sachlage - auch zum Verlust des nachwirkenden Kündigungsschutzes gemäß § 55 Abs. 3 KrW-
/AbfG iVm. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG hätte führen können (vgl. Senat 22. Juli 1992 - 2 AZR
85/92 - AP BImSchG § 58 Nr. 1 = EzA BlmSchG § 58 Nr. 1). Im Übrigen kann der Umstand, dass
die Beklagte möglicherweise einen sich aus § 2 des Arbeitsvertrags ergebenden besonderen
Kündigungsschutz des Klägers als Abfallbeauftragter übersehen hat, es jedenfalls nicht
rechtfertigen, der Regelung zu § 2 Nr. 2 des Arbeitsvertrags einen anderen als den durch den
Wortlaut indizierten Sinn beizumessen, nur um der Beklagten das Recht zur ordentlichen
Kündigung zu erhalten. Dies wäre mit dem Schutzzweck des § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 58
Abs. 2 BImSchG unvereinbar.
35 g) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, folgte aus der Interessenlage der
Parteien und den Umständen des Vertragsschlusses kein anderes Auslegungsergebnis.
36 aa) Das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch bestehende Arbeitsverhältnis der Frau W und
deren Bestellung zur Abfallbeauftragten steht einem Interesse der Beklagten an der Bestellung
eines weiteren Abfallbeauftragten in Person des Klägers nicht entgegen. Das Ausscheiden von
Frau W war unstreitig absehbar. Hiervon ausgehend erscheint es naheliegend anzunehmen, die
Beklagte habe mit der Bestellung des Klägers Vorsorge getroffen, ihrer Bestellpflicht nahtlos
nachzukommen. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe, was die Nachfolge von
Frau W anbelangt, streitiges Vorbringen als unstreitig gewertet und damit den Anspruch der
Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), ist jedenfalls unbegründet. Die
Beklagte hat in den Vorinstanzen lediglich bestritten, dass der Kläger auch im Hinblick auf die
Stellung der Frau W als Betriebsbeauftragte für Abfall deren Nachfolger sein sollte. Die Nachfolge
als solche, worauf das Landesarbeitsgericht allein abgestellt hat, stand erkennbar außer Streit. Im
Übrigen spricht die Tatsache, dass der Kläger in dem Organigramm vom Mai 2006 als alleiniger
Abfallbeauftragter ausgewiesen ist, während Frau W darin überhaupt nicht mehr erwähnt ist,
eindeutig für die vom Kläger dargestellte Nachfolgeregelung.
37 bb) Das Organigramm macht zudem deutlich, dass die Beklagte die im Arbeitsvertrag getroffenen
Vereinbarungen - zumindest anfänglich - selbst dahin verstanden hat, den Kläger mit der Aufgabe
des Betriebsbeauftragten für Abfall betraut zu haben. Ihr erstmals in der Revision erhobener
Einwand, es handele sich um die Fortsetzung der Falschbezeichnung im Arbeitsvertrag, ist
angesichts der Bedeutung der Bestellpflicht, im Übrigen auch im Hinblick auf eine Anerkennung
als Entsorgungsfachbetrieb, schlicht nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für die unstreitig
erfolgte Übersendung des Arbeitsvertrags des Klägers an das Landratsamt T. Zwar bestreitet die
Beklagte, dass dies zum Nachweis der Bestellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall
erfolgt sei. Welchen anderen Zweck sie mit der Übermittlung des Arbeitsvertrags verband, hat sie
aber nicht dargelegt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die
richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO) rügt und meint, das Landesarbeitsgericht hätte sie auf die
Notwendigkeit der Vorlage des Schriftverkehrs mit dem Landratsamts T hinweisen müssen, ist die
Rüge bereits unzulässig, denn die Beklagte legt den Inhalt der betreffenden Schreiben nicht dar, so
dass nicht erkennbar wird, inwieweit diese zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen
könnten.
38 cc) Zu Unrecht meint die Revision, einer unmittelbaren Übertragung der Aufgabe eines
Abfallbeauftragten mit Vertragsschluss stünde entgegen, dass es im Betrieb der Beklagten - wie
auch im Fall von Frau W praktiziert - üblich gewesen sei, die Bestellung mittels einer gesonderten
Urkunde vorzunehmen. Zum einen hat die Beklagte auch insoweit nichts dafür dargelegt, dass die
unstreitig geübte Praxis der Beklagten bei Abschluss des Arbeitsvertrags für den Kläger erkennbar
gewesen wäre. Zum anderen fehlt es auch an näheren Angaben der Beklagten zu den Umständen
der geübten Praxis, insbesondere dazu, ob die anderen, mittels gesonderter Urkunde zum
Abfallbeauftragten bestellten Arbeitnehmer vor ihrer Beauftragung bereits im Betrieb beschäftigt
waren oder nicht.
39 dd) Die fehlende Aushändigung einer Abschrift der Anzeige an den Kläger ist für die Ermittlung des
Erklärungswerts der in § 2 des Arbeitsvertrags enthaltenen Erklärungen ohne maßgebliche
Bedeutung. Entsprechendes gilt für die umstrittene Frage, ob der Kläger nach Vertragsbeginn
Tätigkeiten eines Betriebsbeauftragten für Abfall entfaltet hat. Insoweit ist der Revision zwar
einzuräumen, dass die vom Kläger selbst dargelegten Tätigkeitsbereiche (Erstellung von
Nachweisen im Abfallbereich, Handling der Ein- und Ausgänge, Kontakt zu den Behörden) nicht
der Aufgabenstellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall entsprechen. Angesichts fehlender
gesetzlicher Vorgaben zum Umfang der von einem Abfallbeauftragten zu entfaltenden Tätigkeiten
ist aber gut vorstellbar, dass der Kläger im Rahmen seiner verhältnismäßig kurzen
Beschäftigungsdauer keine oder zumindest keine seinem Amt ohne Weiteres zuordenbaren
Tätigkeiten entfaltet hat. Im Übrigen wäre eine unterbliebene oder nicht dem Gesetz
entsprechende Aufgabenwahrnehmung in erster Linie Grund für eine Abberufung des
Abfallbeauftragten.
40 h) Anhaltspunkte für eine sich aus anderen als den bereits behandelten Gesichtspunkten
ergebende Unwirksamkeit der Bestellung liegen nicht vor. Der Arbeitsvertrag wurde nach den in
der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts von den Parteien
schriftlich geschlossen. Die von § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs.
BlmSchG geforderte Schriftform ist damit gewahrt. Dass der Kläger an sich die zur Erfüllung der
Aufgabe erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit iSv. § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG iVm. § 55
Abs. 2 BImSchG besaß, war zwischen den Parteien unstreitig, so dass offenbleiben kann, ob es
sich bei dieser Anforderung um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestellung handelt (vgl.
dazu nur Hansmann in Landmann/Rohmer UmweltR I Stand Dezember 2005 § 55 BImSchG
Rn. 59; Jarass BImSchG 7. Aufl. § 55 Rn. 18; Kotulla DöV 1995, 452, 461).
41 IV. Die Revision hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu
Recht entschieden, auf die umstrittene Äußerung des Klägers, der Geschäftsführer der Beklagten
möge ihm doch kündigen, wenn er mit seiner Arbeitsweise unzufrieden sei, komme es nicht an. In
einer solchen Erklärung läge weder ein Verzicht des Klägers auf den besonderen
Kündigungsschutz - der grundsätzlich ohnehin nicht vor Zugang der Kündigung wirksam hätte
erklärt werden können (vgl. beispielsweise: Senat 19. Dezember 1974 - 2 AZR 565/73 - mwN,
BAGE 26, 417, 423) - noch eine Niederlegung des Amts als Abfallbeauftragter.
42 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rost
Schmitz-Scholemann
Berger
Torsten Falke
J. Lücke