Urteil des BAG vom 13.03.2017

BAG (wahl, wahlvorschlag, bundesrepublik deutschland, unterschrift, unverzüglich, wählbarkeit, wahlergebnis, telefax, bag, unterzeichnung)

Siehe auch:
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 20.1.2010, 7 ABR 39/08
Wahl einer Schwerbehindertenvertretung - Hinweis- und Prüfungspflicht des Wahlvorstands -
Originalunterschrift auf Wahlvorschlagsliste
Leitsätze
1. Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist
mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Die
Einreichung von Telekopien genügt nicht.
2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des
Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu
prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. Eine solche Pflicht gehört
auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl.
3. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu genügen, muss das
Wahlausschreiben für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Dienststellen der Bundeswehr, bei
denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, den Hinweis enthalten, dass auch
Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2008 - 3 TaBV 1/08 - wird
zurückgewiesen.
Gründe
1 A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl einer Bezirksvertrauensperson der
schwerbehinderten Menschen.
2 Die Beteiligten zu 1) - 3) sind örtliche Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen bei
verschiedenen Dienststellen der Bundeswehr im Organisationsbereich des zu 4) beteiligten
Sanitätsführungskommandos. Dort sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen, Beamte und
Angestellte beschäftigt.
3 Zur Durchführung der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung beim
Sanitätsführungskommando wurde Ende 2006 ein Wahlvorstand mit Sitz am
Bundeswehrkrankenhaus in H bestellt. Dessen Vorsitzender war der Beteiligte zu 5). Der
Wahlvorstand erließ unter dem Vermerk „erlassen am: 01.12.2006“ das Wahlausschreiben für die
am 22. Januar 2007 durchzuführende Wahl. Dieses lautet auszugsweise:
„2.
Wählbar als Bezirksvertrauensperson oder als stellvertretendes Mitglied ist jeder in
der Dienststelle nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das
18. Lebensjahr vollendet hat und der Dienststelle seit mindestens 6 Monaten
angehört. Auch nicht selbst schwerbehinderte Beschäftigte sind wählbar. Wer Kraft
Gesetz dem Personalrat nicht angehören kann, ist nicht wählbar.
3. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen der schwerbehinderten und diesen
gleichgestellten Menschen im
Org.-Bereich des Sanitätsführungskommandos
in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen sind. Einsprüche gegen die Richtigkeit
der Liste der Wahlberechtigten können nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass
dieses Wahlausschreibens, also spätestens bis zum
18. 12.2006
Wahlvorstand eingelegt werden.
4. Die Liste der Wahlberechtigten und die Wahlordnung zur Wahl von
Schwerbehindertenvertretungen liegen seit dem
04.12.2006
zum Abschluss der Stimmabgabe jeweils vom _____ Uhr bis _____ Uhr an
folgendem Ort _____ zur Einsichtnahme aus.
3
stellvertretende Mitglieder. Bezirksvertrauensperson und stellvertretende Mitglieder
werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.
6. Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses
Wahlausschreibens, also spätestens am
18.12.2006
einzureichen. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge können nicht
berücksichtigt werden. ...
von mindestens 3 Wahlberechtigten unterzeichnet
sein
Bewerber oder Bewerberin angeben. Der Wahlvorschlag insgesamt, benötigt die
vorgegebene Anzahl von unterzeichnenden Wahlberechtigten. ... Dem Wahlvorschlag
ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder Bewerberin beizufügen.
...
9. Einsprüche, Wahlvorschläge, Anträge und sonstige Erklärungen sind schriftlich an
den Wahlvorstand zu richten.
...“
4 Bereits vor dem Erlass des Wahlausschreibens war in den Dienststellen des
Sanitätsführungskommandos zum Betreff „Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen im
Geschäftsbereich BMVg“ ein Runderlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Mai
2006 bekannt gemacht worden. Auszugsweise heißt es darin:
„II.
abgeordnete Mitarbeiter bzw. abkommandierte Soldaten
passive Wahlrecht besitzen, hat das federführende Ressort (BMAS) auf eine Anfrage
wie folgt geantwortet:
‚Die Frage ist zu bejahen, soweit die Voraussetzungen des § 94 Abs. 3 SGB IX erfüllt
sind und insbesondere eine Dienststellenzugehörigkeit von mindestens sechs
Monaten besteht. …’
Ich teile diese Auffassung und bitte daher um entsprechende Beachtung.
…“
5 Am 6. Dezember 2006 ging beim Wahlvorstand ein vom Beteiligten zu 1) unterzeichnetes, mit
dem handschriftlichen Vermerk „vorab per Fax“ versehenes Telefax vom selben Tag ein, in dem
es heißt, in der Anlage werde ein „den Vorgaben der Ziffer 6 des Wahlausschreibens vom
01.12.2006 bzw. des § 6 SchbWVO entsprechender Wahlvorschlag für die Wahl zur
Bezirksvertrauensperson
Zustimmungserklärung des Bewerbers (Herr D)“ übersandt. Ebenfalls per Fax ging ein mit
„06.12.2006“ datierter, mit den Unterschriften der Beteiligten zu 1) und 3) sowie einer weiteren
Wahlberechtigten versehener Wahlvorschlag für den Beteiligten zu 1) sowie dessen
Zustimmungserklärung ein. Der Wahlvorschlag war Ergebnis eines sogenannten Kettentelefax. Es
war entstanden, indem ein Wahlberechtigter das mit seiner Unterschrift versehene Dokument per
Telefax an einen anderen Wahlberechtigten geschickt hatte, der das erhaltene Telefax mit seiner
Unterschrift versah und das so entstandene Dokument wiederum per Telefax an einen dritten
Wahlberechtigten weiterleitete. Mit dessen Unterschrift auf der Telefaxkopie wurde sodann der
Wahlvorschlag dem Wahlvorstand zugefaxt. Am 11. Dezember 2006 stellte der Beteiligte zu 1)
dem Wahlvorstand mit eingeschriebenem Brief eine weitere Kopie des bereits per Telefax
eingereichten Wahlvorschlags zu. Eine Urschrift, auf der sich alle drei Originalunterschriften
befinden, existiert nicht.
6 Nach Eingang dieses eingeschriebenen Briefs wies der Wahlvorstand den Wahlvorschlag in
einem an den Beteiligten zu 1) gerichteten Einschreiben mit Rückschein vom 14. Dezember 2006
zurück. Auszugsweise heißt es in dem Schreiben:
„Nach Entgegennahme der Unterlagen haben wir festgestellt, dass es sich bei dem
Wahlvorschlag um eine Kopie handelt. Ihr im Fax handschriftlicher Vermerk ‚Vorab per
Fax’ hat bei dem Wahlvorstand den Eindruck hinterlassen, dass Sie das Original mit
handschriftlichen Unterzeichnungen fristgerecht nachreichen.
Den von Ihnen eingereichten Wahlvorschlag erklären wir somit als ungültig und bitten Sie
hiermit höflich, das Original bis zur unter Punkt 6 des Wahlausschreibens genannten Frist
postalisch zuzustellen.
...
In der Sitzung vom 13. - 14. Dezember 2004 einstimmig beraten und beschlossen.“
7 Das Schreiben des Wahlvorstands ging dem Beteiligten zu 1) am 18. Dezember 2006 um
11.00 Uhr zu. Dieser übersandte daraufhin am selben Tag den Wahlvorschlag nochmals per
Telefax und außerdem mit einem Einschreiben vom 21. Dezember 2006, das beim Wahlvorstand
am 27. Dezember 2006 einging. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 informierte der Wahlvorstand
den Beteiligten zu 1) darüber, dass die mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 mitgeteilte
Entscheidung auch für dessen erneutes Telefax vom 18. Dezember 2006 gelte und der mit
Einschreiben vom 21. Dezember 2006 übermittelte Wahlvorschlag verfristet sei.
8 Zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des
Sanitätsführungskommandos wurde am 22. Januar 2007 der Beteiligte zu 5) gewählt. Das
Wahlergebnis wurde den Beteiligten zu 1) - 3) mit eingeschriebenem Brief nicht vor dem
24. Januar 2007 mitgeteilt.
9 Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die Wahl mit einem am 8. Februar 2007 beim Arbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz angefochten. Sie haben insbesondere geltend gemacht, der
Wahlvorstand habe zu Unrecht den per Telefax am 6. Dezember 2006 eingereichten
Wahlvorschlag zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag sei mit den erforderlichen Unterschriften
versehen gewesen und genüge den Formerfordernissen der SchwbVWO. Jedenfalls sei der
Wahlvorstand verpflichtet gewesen, den Wahlvorschlag unverzüglich zu überprüfen und auf
etwaige Mängel hinzuweisen. Dieser Verpflichtung habe der Wahlvorstand durch sein
Einschreiben vom 14. Dezember 2006 nicht genügt. Angesichts der Terminnot und der weit
auseinanderliegenden Dienststellen im Bereich des Sanitätskommandos sei der Wahlvorstand
verpflichtet gewesen, den Beteiligten zu 1) von seiner Beanstandung zeitnah mit Hilfe moderner
Kommunikationsmittel zu unterrichten. Die Wahl sei auch aus weiteren Gründen anfechtbar. In
dem Wahlausschreiben fehle unter Nr. 2 der Hinweis, dass nach § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 4 SGB IX
auch Soldatinnen und Soldaten wählbar seien. Außerdem sei das Wahlausschreiben schon am
1. Dezember 2006 erlassen, entgegen § 5 Abs. 2 SchwbVWO aber - sofern überhaupt -
überwiegend erst am 4. Dezember 2006 in den Dienststellen ausgehängt worden. Die Liste der
Wahlberechtigten und die Wahlordnung seien ebenfalls nicht rechtzeitig ausgelegen.
10 Die Beteiligten zu 1) - 3) haben zuletzt beantragt,
die Wahl zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des
Sanitätsführungskommandos für ungültig zu erklären.
11 Der Beteiligte zu 5) hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die
angefochtene Wahl sei wirksam. Der Wahlvorstand habe den Wahlvorschlag der Beteiligten zu 1)
- 3) zu Recht zurückgewiesen. Ein zur Unwirksamkeit der Wahl führender Verstoß gegen § 5
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO liege nicht vor, da durch das in den Dienststellen bekannt
gemachte Rundschreiben vom 23. Mai 2006 in ausreichender Weise darauf hingewiesen worden
sei, dass Soldatinnen und Soldaten zur Schwerbehindertenvertretung wählbar sind.
12 Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihm auf die
Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 3) stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der
Beteiligte zu 5) die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beteiligten zu 1) - 3)
beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 4) hat keinen Antrag
gestellt.
13 B. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 5) ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die
angefochtene Wahl im Ergebnis zu Recht für unwirksam erklärt. Zwar hat der Wahlvorstand
entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gegen eine Pflicht zur unverzüglichen
Prüfung der eingereichten Vorschlagslisten und zur Benachrichtigung des Listenvertreters über die
festgestellten Mängel verstoßen. Die Wahl leidet aber an einem anderen wesentlichen Fehler des
Wahlverfahrens. Das Wahlausschreiben enthielt nicht den nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SchwbVWO erforderlichen Hinweis auf die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten. Dieser
Mangel war geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen.
14 I. Am Verfahren ist nicht - wie jedenfalls förmlich in den Vorinstanzen - die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch das Sanitätsführungskommando, sondern vielmehr dieses selbst
beteiligt. Beteiligter Arbeitgeber iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren
über die Anfechtung der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Anwendungsbereich des
BPersVG die Dienststelle, bei der die Schwerbehindertenvertretung gebildet ist. Vorliegend geht es
um die nach § 97 Abs. 3 Satz 1 SGB IX bei einer Mittelbehörde zu wählende
Bezirksschwerbehindertenvertretung. Der Begriff der Dienststelle bestimmt sich
dementsprechend gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IX nach dem Personalvertretungsrecht (vgl.
BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 21 mwN, EzA SGB IX § 97 Nr. 1). Behörden der
Mittelstufe sind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BPersVG die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind. Hierzu gehört das
Sanitätsführungskommando der Bundeswehr, das als zweithöchste Befehlsebene dem
Bundesministerium für Verteidigung unmittelbar unterstellt ist (vgl. BVerwG 23. September 2004 -
6 P 2.04 - zu II 4 b cc der Gründe, ZfPR 2004, 297) . Gegen die im Rechtsbeschwerdeverfahren
grundsätzlich mögliche Korrektur der Beteiligung hat in der Anhörung vor dem Senat keiner der
Beteiligten Einwendungen erhoben. Es wurden dadurch auch nicht etwa Rechte der Beteiligten,
insbesondere etwa des bis dahin nicht förmlich beteiligten Sanitätsführungskommandos, verletzt,
zumal dieses bereits in den Vorinstanzen als Vertreterin der Bundesrepublik Deutschland im
einzelnen Kenntnis von dem Verfahren hatte.
15 II. Die Beteiligten zu 1) - 3) haben die Wahl der Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten
Menschen vom 22. Januar 2007 im Bereich des Sanitätsführungskommandos in zulässiger Weise
angefochten.
16 1. Die antragstellenden drei Vertrauenspersonen sind anfechtungsberechtigt. Nach § 97 Abs. 7,
§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX sind für die Wahl der Bezirksvertrauensperson die Vorschriften über
die Wahlanfechtung bei der Wahl des jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Gremiums, hier
des Personalrats, sinngemäß anzuwenden . Nach dem danach sinngemäß anwendbaren § 25
BPersVG sind somit mindestens drei zur Wahl der Bezirksvertrauensperson Wahlberechtigte
anfechtungsbefugt (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 25/08 - Rn. 9, EzA SGB IX § 94 Nr. 4) . Hierzu
gehören die drei Antragsteller.
17 2. Die nach § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 25 BPersVG zu beachtende
Anfechtungsfrist von 12 Arbeitstagen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an
gerechnet, ist gewahrt. Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass das
Wahlergebnis der am 22. Januar 2007 durchgeführten Wahl nicht vor dem 24. Januar 2007
bekannt gegeben worden ist. Die Antragsschrift ging am 8. Februar 2007 und damit rechtzeitig
beim Arbeitsgericht ein.
18 3. Die Antragsteller haben die Wahlanfechtung im Verlauf des Verfahrens in zulässiger Weise auf
die Wahl der Bezirksvertrauensperson beschränkt. Wie der Senat mit Beschluss vom 29. Juli
2009 (- 7 ABR 91/07 - Rn. 11 ff. mwN, EzA SGB IX § 94 Nr. 5) entschieden und im Einzelnen
begründet hat, handelt es sich bei der Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertreter nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 5 SGB IX um zwei voneinander unabhängige Wahlen, die getrennt
angefochten werden können.
19 III. Der Wahlanfechtungsantrag ist begründet. Die angefochtene Wahl ist gemäß § 97 Abs. 7, § 94
Abs. 6 Satz 2 SGB IX iVm. § 25 BPersVG unwirksam, da gegen wesentliche Vorschriften über
das Wahlverfahren verstoßen wurde und hierdurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Rechtsfehlehrhaft ist allerdings die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, ein wesentlicher
Verfahrensverstoß liege darin, dass der Wahlvorstand den von ihm beanstandeten Wahlvorschlag
nicht unverzüglich geprüft und zurückgewiesen habe. Eine solche Pflicht des Wahlvorstands sieht
die SchwbVWO nicht vor. Die angefochtene Entscheidung erweist sich dennoch im Ergebnis als
zutreffend. Zwar hat der Wahlvorstand entgegen der Auffassung der Antragsteller den vom und für
den Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht zurückgewiesen. Ein wesentlicher
Verfahrensverstoß liegt aber darin, dass sich aus dem Wahlausschreiben die Wählbarkeit der
Soldatinnen und Soldaten nicht ergab.
20 1. Rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Wahl sei deshalb anfechtbar,
weil der Wahlvorstand die für ungültig erachteten Wahlvorschläge vom 6. und 11. Dezember 2006
weder unverzüglich geprüft noch den Beteiligten zu 1) unverzüglich über den in der Beratung vom
13./14. Dezember 2006 festgestellten Mangel benachrichtigt habe. Eine solche Pflicht des
Wahlvorstands bestand entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht.
21 a) Die SchwbVWO enthält - im Unterschied zu vielen anderen Verordnungen über die Wahl von
Vertretungsorganen - keine ausdrückliche Bestimmung, wonach der Wahlvorstand
Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen und im Falle der Ungültigkeit zurückzugeben oder den
Einreicher des Wahlvorschlags zu unterrichten hat.
22 aa) Bei der Wahl eines Betriebsrats hat der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG die
eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst innerhalb einer Frist von zwei Arbeitstagen
nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den
Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Bei der Wahl des
Personalrats hat der Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 WO BPersVG Wahlvorschläge, die
ungültig sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben. Die Pflicht zu
unverzüglicher Unterrichtung über die Ungültigkeit der Wahlvorschläge dient dazu, den Einreichern
die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Frist einen gültigen Vorschlag einzubringen. Ob der
Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des
Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen (vgl. zu § 7 WO-
BetrVG BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 115, 34).
23 bb) Dagegen sieht die SchwbVWO eine Pflicht des Wahlvorstands zu einer umfassenden
unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge und zu einer unverzüglichen Benachrichtigung des
Listenvertreters über etwaige Mängel nicht vor. Die SchwbVWO regelt in §§ 6 und 7 die
Anforderungen an und die Behandlung von Wahlvorschlägen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO
hat der Wahlvorstand eine Person, die mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren
Wahlvorschlägen für dasselbe Amt benannt ist, innerhalb von drei Arbeitstagen zu der Erklärung
aufzufordern, auf welchem der Wahlvorschläge sie benannt bleiben will. Wird diese Erklärung nicht
fristgerecht abgegeben, wird der Bewerber nach § 6 Abs. 3 Satz 3 SchwbVWO von sämtlichen
Wahlvorschlägen gestrichen. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO muss der Wahlvorstand einen
Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen
Empfangsbestätigung auffordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu
erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht
fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nach § 6 Abs. 4 Satz 3 SchwbVWO zu keinem
Wahlvorschlag. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO hat der Wahlvorstand, sofern nach Ablauf der
in § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO genannten Frist kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist,
dies sofort in der gleichen Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben und eine
Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. Eine umfassende
Pflicht, die eingehenden Vorschläge auf ihre Gültigkeit zu überprüfen, besteht danach erst nach
Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO.
24 b) Die SchwbVWO enthält hinsichtlich etwaiger Prüfungs- und Benachrichtigungspflichten des
Wahlvorstands keine planwidrige Regelungslücke, die durch die entsprechende Anwendung von
Vorschriften in anderen Wahlordnungen zu schließen wäre. Die Bestimmungen der SchwbVWO
stellen ein vollständiges und in sich widerspruchsfreies Regelungswerk dar. Es ist nicht
ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit unzulänglicher Wahlvorschläge übersehen
hätte. Dies machen die Regelungen in §§ 6, 7 SchwbVWO deutlich. Der analogen Anwendung von
Vorschriften aus anderen Wahlordnungen steht außerdem der formalisierte Charakter derartiger
Verfahrensvorschriften entgegen. Durch Wahlordnungen werden dem Wahlvorstand im Interesse
der Rechtssicherheit detaillierte Vorgaben für die Durchführung der Wahl gegeben. Aufgabe des
Wahlvorstands ist es dementsprechend, die maßgeblichen Verfahrensvorschriften genau zu
beachten. Dagegen ist es grundsätzlich nicht seine Sache, das Regelungswerk der einschlägigen
Wahlordnung durch von ihm für sinnvoll erachtete weitere Regelungen zu ergänzen. Im Übrigen
wäre vorliegend auch nicht zuverlässig feststellbar, welche Vorschrift zur Ausfüllung einer etwa
angenommenen Regelungslücke heranzuziehen wäre. Selbst zwischen den insoweit in erster
Linie in Betracht kommenden Regelungen in § 7 Abs. 2 Satz 2 WO BetrVG und in § 10 Abs. 2
Satz 1 WO BPersVG bestehen nicht unbeträchtliche Unterschiede.
25 c) Eine Pflicht des Wahlvorstands zu einer unverzüglichen umfassenden Prüfung der
Wahlvorschläge und zur unverzüglichen Unterrichtung des Listenvertreters über sämtliche
festgestellten Mängel ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht Ausdruck
eines allgemeinen, für alle demokratischen Wahlen verbindlichen Rechtsgedankens. Die für
politische Wahlen maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze einer geheimen,
unmittelbaren, freien, allgemeinen und gleichen Wahl, die in bestimmtem, vorliegend nicht näher
klärungsbedürftigen Umfang über den Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38
Abs. 1 Satz 1 GG hinaus auch bei der Ausgestaltung der Wahlen von Vertretungsorganen gelten
(vgl. etwa BVerfG 23. März 1982 - 2 BvL 1/81 - zu B II der Gründe, BVerfGE 60, 162; 16. Oktober
1984 - 2 BvL 20/82 -, - 2 BvL 21/82 - zu B I der Gründe, BVerfGE 67, 369; vgl. auch BAG 16. März
2005 - 7 ABR 40/04 - zu B III 3 a aa und bb der Gründe, BAGE 114, 119), erfordern nicht zwingend
eine unverzügliche, noch vor dem Ablauf der Einreichungsfrist stattfindende, umfassende Prüfung
eingehender Wahlvorschläge durch einen Wahlvorstand. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche
Prüfungspflicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl gehören würde.
26 d) Hiernach war der Wahlvorstand entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht
verpflichtet, den Beteiligten zu 1) vor dem Ablauf der Einreichungsfrist seine Bedenken hinsichtlich
der Form des eingereichten Wahlvorschlags mitzuteilen. Es kommt folglich nicht darauf an, ob der
Wahlvorstand durch sein Schreiben vom 14. Dezember 2006 einer Pflicht zur unverzüglichen
Information des Beteiligten zu 1) noch genügt hätte.
27 2. Die Rechtsbeschwerde ist trotz der in der Begründung des angefochtenen Beschlusses
enthaltenen Rechtsverletzung gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 561 ZPO
zurückzuweisen, da sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im Ergebnis als richtig
erweist. Zwar ist die Wahl entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3) auch nicht deshalb
unwirksam, weil der Wahlvorstand die Wahlvorschläge, mit denen der Beteiligte zu 1)
vorgeschlagen worden war, zurückgewiesen hat. Bei der Wahl wurde aber gegen die wesentliche
Wahlvorschrift in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO verstoßen, da in dem Wahlausschreiben die
Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht hinreichend genannt waren. Da die Wahlanfechtung
bereits aus diesem Grund begründet ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer möglicher
Verfahrensverstöße nicht an.
28 a) Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) - 3) hat der Wahlvorstand den am 6., 11. und
18. Dezember 2006 jeweils vom Beteiligten zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht
zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO, da er beim Wahlvorstand nicht rechtzeitig mit den
Originalunterschriften der den Vorschlag unterstützenden Wahlberechtigten eingegangen ist. Die
Einreichung von Telekopien ist zur Wahrung der durch § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1
SchwbVWO vorgeschriebenen Form nicht ausreichend.
29 aa) Bei der Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung können nach § 22 Abs. 1 Sätze 2 und
4, § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des
Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Nach § 22 Abs. 1
Satz 4, § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO muss jeder Wahlvorschlag von einem Zwanzigstel der
Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; bei weniger
als fünf Wahlberechtigten reicht die Unterzeichnung durch einen Wahlberechtigten aus. Nach § 6
Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO zählt die Unterschrift nur auf einem Wahlvorschlag. Die Auslegung
dieser Bestimmungen ergibt, dass die Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen
müssen und die Einreichung per Telekopie nicht genügt.
30 (1) Da § 6 Abs. 2 Satz 1 SchwbVWO und § 22 Abs. 1 Satz 4 ausdrücklich eine Unterzeichnung
und § 6 Abs. 4 Satz 1 SchwbVWO eine Unterschrift verlangen, kann dahinstehen, ob § 126 BGB
auf Wahlvorschläge iSv. § 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbVWO unmittelbar oder entsprechend anwendbar
wäre. Die Notwendigkeit der Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch die erforderliche Anzahl
von Wahlberechtigten folgt vielmehr bereits aus den Bestimmungen der SchwbVWO.
31 (2) Der von den Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnete Wahlvorschlag muss im Original
beim Wahlvorstand eingehen. Es reicht nicht aus, wenn dem Wahlvorstand lediglich die Telekopie
der Originalunterschriften zugeht. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der
Formvorschrift.
32 (a) Gesetzgeber und Rechtsprechung haben allerdings in bestimmten Fällen die Übermittlung
eines eigenhändig zu unterzeichnenden Dokuments per Telefax als ausreichend anerkannt. So
genügt für bestimmende Schriftsätze in einem Zivilprozess gemäß § 130 Nr. 6 ZPO im Falle der
Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Für eine durch Computerfax übermittelte Berufungsbegründung hat der Gemeinsame Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass in Prozessen mit Vertretungszwang
bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit
eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können (5. April 2000
- GmS-OGB 1/98 - Rn. 9, BGHZ 144, 160; vgl. auch BAG 5. August 2009 - 10 AZR 692/08 -
Rn. 21 ff., EzA ZPO 2002 § 130 Nr. 1; BGH 15. Juli 2008 - X ZB 8/08 - Rn. 11, NJW 2008, 2649).
Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass Verfahrensvorschriften im Zivilprozess nicht
Selbstzweck sind, sondern der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen und
deshalb die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller
Beteiligten sicherstellen und nicht behindern sollen (5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 10, aaO).
33 (b) Die Erwägungen, welche es gebieten, bei bestimmenden Schriftsätzen in Zivilprozessen
weitreichende Ausnahmen vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift - bis hin zur
telefonischen Telegrammaufgabe (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des
Bundes 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 - Rn. 12 mwN, BGHZ 144, 160) - zu machen, gelten für
das in § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 4 SchwbVWO normierte Erfordernis der
eigenhändigen Stützunterschriften nicht in gleicher Weise. Gesamtumstände und Interessenlage
der Beteiligten unterscheiden sich vielmehr ganz erheblich.
34 (aa) Bestimmende Schriftsätze in einem Zivilverfahren stammen in der Regel von nur einem
Absender, der durch seine Unterschrift oder deren von der Rechtsprechung zugelassenes
Substitut die Verantwortung für den Inhalt und die Richtigkeit des Schriftsatzes übernimmt.
Demgegenüber bedarf es für Wahlvorschläge regelmäßig der Stützunterschriften mehrerer
Personen. Der Absender eines solchen Wahlvorschlags kann daher meist nicht in gleicher Weise
für die Unterzeichnung die Verantwortung übernehmen, wie in den Fällen, in denen er selbst
alleiniger Autor des Schriftstücks ist. Dies wird besonders deutlich bei einem sogenannten
Kettenfax, bei dem ein mit einer oder mehreren Unterschriften versehenes Schriftstück an einen
Adressaten gefaxt, von diesem mit einer weiteren Unterschrift versehen und sodann erneut
weitergefaxt wird. Bei dieser Art der Herstellung des letztlich an den Wahlvorstand per Fax
übersandten Wahlvorschlags entsteht weder ein von allen Unterstützern im Original
unterzeichnetes Schriftstück, noch kann der Listenvertreter, der den Wahlvorschlag beim
Wahlvorstand einreicht, selbst zuverlässig überprüfen, ob die ihm per Fax zu geleiten Telekopien
von Unterschriften auf Originalunterschriften beruhen, und hierfür gegenüber dem Wahlvorstand
die Verantwortung übernehmen. Auch der Wahlvorstand hat nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob
dem einreichenden Listenführer sämtliche Originalunterschriften vorliegen oder ob dieser ebenfalls
nur über Telekopien verfügt.
35 (bb) Durch die per Kettenfax erfolgende Herstellung eines Wahlvorschlags wird das
Fälschungsrisiko erheblich erhöht. Anders als regelmäßig bei einem bestimmenden Schriftsatz in
einem Zivilverfahren ist bei einem Wahlvorschlag ein Interesse an der Fälschung von
Stützunterschriften nicht völlig fernliegend. Die einen bestimmenden Schriftsatz einreichende
Anwaltskanzlei wird kaum ein Interesse daran haben, die Unterschrift eines Rechtsanwalts durch
Herstellung einer Telekopie zu fälschen. Bei Wahlen ist dagegen die Gefahr, dass auf diesem
Wege rechtzeitig eine etwa noch fehlende Stützunterschrift hergestellt wird, nicht ohne Weiteres
von der Hand zu weisen. Um ein solches Fälschungsrisiko so weit wie möglich auszuschließen,
muss daher der Wahlvorstand die Echtheit der Stützunterschriften für einen Wahlvorschlag
anhand der Originalunterschriften prüfen können.
36 (c) Durch das Erfordernis der Einreichung eines mit Originalunterschriften gestützten
Wahlvorschlags beim Wahlvorstand wird die Beteiligung an der Wahl auch bei räumlich weit
auseinanderliegenden Dienststellen nicht derart erschwert, dass die Chancengleichheit von
Beschäftigten in kleinen Einheiten bei der Aufstellung eines Wahlvorschlags beeinträchtigt wäre.
Die Stützunterschriften müssen sich nicht alle auf demselben Blatt befinden. Vielmehr genügt es,
wenn die Bewerberliste und die Stützunterschriften eine einheitliche Urkunde bilden und
sichergestellt ist, dass sich die Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag und nicht auf
eine andere Erklärung beziehen. Wie der Senat zu dem in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelten
Erfordernis der Unterzeichnung eines Wahlvorschlags durch eine bestimmte Anzahl
wahlberechtigter Arbeitnehmer entschieden hat, setzt dies nicht einmal voraus, dass bei einem
aus mehreren Blättern bestehenden Wahlvorschlag die einzelnen Blätter körperlich fest
miteinander verbunden sind. Die Einheitlichkeit der Urkunde kann sich vielmehr auch aus anderen
Umständen ergeben, wie zB aus der Angabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern der
Vorschlagsliste (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 34). Daher
kann ein wirksamer Wahlvorschlag auch auf mehreren Blättern erstellt werden, die nicht sämtlich
zur Unterzeichnung in den verschiedenen Dienststellen vorgelegt werden müssen, sondern -
versehen mit einem gemeinsamen Kennwort - gesondert in den Dienststellen gefertigt und
sodann beim Listenvertreter zur Einreichung beim Wahlvorstand zusammengeführt werden
können.
37 bb)Hiernach hat der Wahlvorstand den am 6., 11. und 18. Dezember 2006 jeweils vom Beteiligten
zu 1) eingereichten Wahlvorschlag zu Recht als formunwirksam erachtet und nicht zur Wahl
zugelassen.
38 b) Die angefochtene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis
als richtig, weil die angefochtene Wahl aus anderen Gründen unwirksam ist. Bei der Wahl wurde
gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren iSv. § 25 BPersVG verstoßen. Das
Wahlausschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO. In
ihm waren die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht
hinreichend bezeichnet. Es fehlt an dem erforderlichen Hinweis der Wählbarkeit der Soldaten und
Soldatinnen. Dieser Verstoß konnte das Wahlergebnis beeinflussen.
39 aa) Das Wahlausschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
SchwbVWO.
40 (1) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO muss das Wahlausschreiben die Voraussetzungen
der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung enthalten. Bei der „Muss“-Bestimmung, die sich
in anderen Wahlordnungen, wie etwa der Wahlordnung zum BetrVG oder der Wahlordnung zum
BPersVG so nicht findet, handelt es sich um eine für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren. Nach ihr müssen die wahlberechtigten und
wählbaren Personen anhand des Wahlausschreibens zuverlässig erkennen können, wer bei der
Wahl wählbar ist. Die entsprechende Kenntnis ist von Bedeutung für die Beurteilung, wer als
Wahlbewerber in Betracht kommt und vorgeschlagen werden kann. Diese Beurteilung ist gerade
bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung, bei der sich die Voraussetzungen von
Wahlberechtigung (§ 94 Abs. 2 SGB IX) und Wählbarkeit (§ 94 Abs. 3 und 4 SGB IX) erheblich
unterscheiden, nicht einfach. Um den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO zu
genügen, muss das Wahlausschreiben für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zunächst
die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 94 Abs. 3 SGB IX beschreiben. Bei Dienststellen der
Bundeswehr, bei denen eine Vertretung der Soldaten nach dem BPersVG zu wählen ist, muss das
Wahlausschreiben darüber hinaus den Hinweis enthalten, dass auch Soldaten und Soldatinnen
wählbar sind. Deren Wählbarkeit folgt aus § 94 Abs. 4 SGB IX. Nach § 49 Abs. 1 SBG wählen
Soldaten eine Personalvertretung, sofern es sich um eine andere als die in § 2 Abs. 1 SBG
genannten Dienststellen handelt (vgl. BVerwG 8. Oktober 2007 - 6 P 2/07 - zu II 3 a der Gründe,
ZfPR 2008, 66). Zu den in § 2 Abs. 1 SBG genannten Dienststellen gehört das
Sanitätsführungskommando nicht. Daher sind dort gemäß § 97 Abs. 7, § 94 Abs. 4 SGB IX auch
Soldaten und Soldatinnen zur Bezirksschwerbehindertenvertretung wählbar. Hierauf muss gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO im Wahlausschreiben hingewiesen werden.
41 (2) Hiernach genügt das vorliegende Wahlausschreiben nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO. Zwar nennt es in seiner Ziffer 2 die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach
§ 94 Abs. 3 SGB IX. Es fehlt jedoch an dem erforderlichen Hinweis, dass nach § 94 Abs. 4
SGB IX auch die Soldaten und Soldatinnen wählbar sind.
42 bb) Durch den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO konnte das Wahlergebnis
beeinflusst werden.
43 (1) Nach § 25 BPersVG iVm. § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX berechtigen Verstöße gegen wesentliche
Wahlvorschriften dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis
nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen
Betrachtung ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend
dasselbe Wahlergebnis zustande gekommen wäre (BAG 24. Mai 2006 - 7 ABR 40/05 - Rn. 30
mwN, EzA SGB IX § 97 Nr. 1).
44 (2) Vorliegend war der fehlende Hinweis auf die Wählbarkeit von Soldaten und Soldatinnen
geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Er kann dazu geführt haben, dass sich Soldaten oder
Soldatinnen nicht als Wahlbewerber zur Verfügung gestellt haben oder hierzu nicht aufgefordert
worden sind. Dem steht nicht entgegen, dass der Runderlass des
Bundesverteidigungsministeriums vom 23. Mai 2006, in dem Ausführungen zum passiven
Wahlrecht abkommandierter Soldaten enthalten sind, in den Dienststellen des
Sanitätsführungskommandos bekannt gemacht war. Für die wahlberechtigten und wählbaren
Personen im Sanitätsführungskommando ist hinsichtlich der Wählbarkeit zur
Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht die Beurteilung der Dienststellenleitung sondern
diejenige des Wahlvorstands maßgeblich. Im Übrigen bezogen sich die einschlägigen
Ausführungen in dem Runderlass ohnehin nur auf das aus § 94 Abs. 3 SGB IX abgeleitete passive
Wahlrecht „abkommandierter“ Soldaten, nicht dagegen auf die Wählbarkeit nach § 94 Abs. 4
SGB IX.
45 c) Da die Wahl bereits wegen des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SchwbVWO
unwirksam ist, kommt es auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen wesentliche
Wahlvorschriften und deren mögliche Ursächlichkeit für das Wahlergebnis nicht mehr an.
Ernsthaft in Betracht kommen - wegen des Erlassdatums „01.12.2006“ sowie des in Ziffer 3 des
Wahlausschreibens für die Einlegung von Einsprüchen und die in Ziffer 6 für die Einreichung von
Wahlvorschlägen bis zum „18.12.2006“ gesetzte Frist - insbesondere Verstöße gegen § 5 Abs. 2
SchwbVWO und gegen § 5 Abs. 1 Nr. 9 SchwbVWO sowie - wegen der fehlenden Angaben in
Ziffer 4 des Wahlausschreibens - Verstöße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 SchwbVWO.
Linsenmaier
Gräfl
Kiel
Krollmann
Schuh