Urteil des ArbG Wuppertal vom 12.11.1997

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Arbeitsgericht Wuppertal, 5 Ca 4226/97
Datum:
12.11.1997
Gericht:
Arbeitsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 4226/97
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
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Tenor:
1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin DM 317,74
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 158,87 ergebenden
Nettobetrag seit dem 02.08.1997 und aus dem sich aus weiteren DM
158,87 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.09.1997 zu zahlen.
2. Streitwert: DM 308.—
3. Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, das Gehalt der Klägerin um
DM 158,87 brutto im Monat zu kürzen.
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Die Klägerin ist seit 1990 als Lehrerin mit 13 Unterrichtsstunden pro Woche in den
Fächern Deutsch und Philosophie an der T. Schule in Wuppertal beschäftigt, deren
Träger das beklagte Erzbistum ( nachfolgend: Die Beklagte ) ist.
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Seit dem 1.8.1993 erhält die Klägerin 13/23,5 des Gehalts eines angestellten
vollbeschäftigten Lehrers.
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Seit dem 1.8.1997 erhält sie nur noch 13/24,5 der Vergütung eines Angestellten
vollbeschäftigten Lehrers, weil die beamteten Vollzeitkräfte im Dienste des Landes
seitdem 24,5 Stunden Unterricht in der Woche leisten müssen.
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Die Beklagte beruft sich auf § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien in dem es heißt, daß
die Vergütung der Klägerin nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet
wird, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten. Die Grundvergütung
der Klägerin wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst
geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde
entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden
bruchteilmäßig festgesetzt.
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Die Klägerin ist mit der Kürzung ihrer Vergütung nicht einverstanden.
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Sie weist darauf hin, daß angestellte vollzeitbeschäftigte Lehrer zwar 1 Stunde in der
Woche mehr Unterricht erteilen sollen, dafür aber durch eine geringere Anzahl von
Klassenarbeiten entlastet werden. Sie meint, man könne allenfalls ihre Arbeitszeit
anteilig erhöhen, nicht aber ihr Gehalt kürzen.
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Die Klägerin beantragt mit der am 16.9.1997 bei Gericht eingegangenen Klage,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 317,74 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem
sich aus DM 158,87 ergebenden Nettobetrag seit dem 2.8.1997 und aus dem sich aus
weiteren DM 158,87 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 2.9.1997 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte meint, sie behandele die Klägerin korrekt nach ihrem Arbeitsvertrag. Sie
könne die Arbeitszeit der Klägerin nicht verlängern, da sie dann Schwierigkeiten mit der
Refinanzierbarkeit bekomme. Außerdem sei es nicht praktikabel, die Klägerin den
Bruchteil einer Unterrichtsstunde pro Woche mehr arbeiten zu lassen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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Aufgrund der großen Belastung des Arbeitsgerichts Wuppertal soll das Urteil gemäß §
313 Abs. 3 ZPO nur kurz begründet werden.
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Die Handhabung der Beklagten ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 2
Beschäftigungsförderungsgesetz und gegen den Arbeitsvertrag der Parteien.
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Vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrer im öffentlichen Schuldienst verdienen nach wie
vor dasselbe. Ihre Arbeitszeit hat sich insgesamt nicht geändert, da sie bei der
Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten entlastet werden.
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Demgegenüber hat die Beklagte das Gehalt der Klägerin gesenkt.
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Gleiches gilt für die Arbeitszeit der Klägerin, da diese zumindest ein Korrekturfach (
Deutsch ) hat.
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Die Klägerin ist somit unterschiedlich gegenüber einer Vollzeitkraft behandelt worden,
ohne daß diese unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gemäß § 2 Abs.1
Beschäftigungsförderungsgesetz gerechtfertigt ist. Daß die Beklagte die Stelle der
Klägerin nicht refinanzieren kann, leuchtet der Kammer nicht ein, da sich die
Refinanzierbarkeit doch wohl nach dem Gehalt der fraglichen Lehrkraft richten wird. Im
übrigen kann der Arbeitgeber nicht auf Geldknappheit verweisen, will er Teilzeitkräfte
gegenüber Vollzeitkräften benachteiligen.
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Durch die Kürzung des Gehalts der Klägerin verstößt die Beklagte auch gegen § 2 Abs.
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3 des Arbeitsvertrages der Parteien, da unstreitig teilzeitbeschäftigten angestellten
Lehrern im öffentlichen Dienst die Gehälter nicht gekürzt worden sind.
Wenn der öffentliche Arbeitgeber es im übrigen schafft, die Arbeitszeit angestellter
teilzeitbeschäftigter Lehrer zu erhöhen, um eine Verminderung der Vergütung zu
vermeiden, ist nicht einzusehen, warum die Beklagte dies nicht auch schaffen sollte. Die
Klägerin kann zwar keine halbe Schulstunde geben oder 25 Minuten Unterricht erteilen,
was genau dem Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtszeit der Klägerin zu einem
vollzeitbeschäftigten Lehrer entspräche, diese Schwierigkeit kann jedoch unschwer
dadurch behoben werden, daß man die Klägerin in einem Jahr 14 Unterrichtsstunden
erteilen läßt und im nächsten 13.
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II.
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Da die Beklagte unterlegen ist, waren ihr gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG.
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RECHTSMITTELBELEHRUNG
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Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muß
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innerhalb einer Notfrist *
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von einem Monat
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nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf,
Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf 1, eingelegt werden.
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Sie ist gleichzeitig oder
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innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
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schriftlich zu begründen.
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Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch
von einem Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern
oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese
Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der
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Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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I.
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Richter am Arbeitsgericht
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