Urteil des ArbG Wesel vom 01.08.2006

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Arbeitsgericht Wesel, 1 Ca 1051/06
Datum:
01.08.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Wesel
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 1051/06
Schlagworte:
Abfindung; Übergangsgeld
Normen:
§ 41 IO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
...
Tenor:
1.Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, den von der V. beim Amtsgericht
Hamburg hinterlegten Betrag zugunsten des Klägers freizugeben.
2.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.Hinsichtlich des Beklagten zu 1. werden die Kosten des Verfahrens
gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens gegen die
Beklagte zu 2. trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 16.709,92 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage einen Abfindungsanspruch zuzüglich
Zahlung eines Übergangsgeldes geltend.
2
Der Kläger war langjährig bei der Beklagten zu 1. in deren Werk in Kleve beschäftigt. Mit
Wirkung ab dem 01.01.2002 wurde dieses Werk an die Firma D. verkauft. Über das
Vermögen dieser Firma wurde gemäß Beschluss des Amtsgerichtes Kleve vom
01.09.2005 (31 IN 66/05) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte zu 1. wurde zum
Insolvenzverwalter bestellt.
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Der Übergang des Werkes auf die Firma D. war für die Mitarbeiter mit einem deutlichen
Einkommensverlust verbunden, der abgefedert wurde durch die Betriebsvereinbarung
vom 15.02.2002, geschlossen zwischen der Beklagten zu 2., der Firma D. und dem
Betriebsrat. Es wurde eine nach einem bestimmten Schlüssel errechnete
Kompensationsleistung ermittelt, die ratierlich mit den monatlichen Bezügen zur
Auszahlung kommen sollte (Ziffer 2.2.2 bis 2.2.4).
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Finanziert wurde der Sozialplan im Wesentlichen durch die Beklagte zu 2., die einen
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Betrag in Höhe von 7,72 Millionen Euro auf ein Konto der Firma D. bei der T. zur
Verfügung stellte. Gesichert war dieser Betrag durch eine Bankgarantie in Form einer
Bürgschaft seitens der genannten Sparkasse.
Gemäß Sozialplan vom 25.02.2005 nebst Protokollnotiz gleichen Datums wurde die
Freisetzung weiterer Mitarbeiter vereinbart u.a. solcher wie der Kläger, die die
Möglichkeit hatten, über die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft und
Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente in
Anspruch nehmen zu können.
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Mit dreiseitigem Vertrag, geschlossen zwischen dem Kläger, der Firma D. und der
Beschäftigungsgesellschaft H. wurde die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des
Klägers mit der Firma D. zum 31.03.2005 und die Begründung einer Anstellung zur H.
per 01.04.2004 vereinbart (§§ 1 und 2).
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Mit Schreiben vom 31.03.2005 erteilte die Firma D. dem Kläger eine Abfindungszusage
in Höhe von 16.709,92 €, die sich zusammensetzte aus einer steuerfreien Abfindung
und einem steuerpflichtigen Übergangsgeld. Der Höhe nach handelte es sich um den
Restanspruch aus dem Sozialplan aus dem Jahre 2002 nach dem Stand März 2005.
Das Gesamtvolumen der Ansprüche dieser Mitarbeiter aus dem Sozialplan des Jahres
2002 Stand März 2005 betrug 387.243,43 €. Dieser Betrag wurde der Beklagten zu 2.
von der Firma D. zur Verfügung gestellt, verbunden mit der
Zwecksbestimmungserklärung vom 27.05.2005, diesen Betrag ausschließlich zur
Auszahlung an die namentlich benannten Mitarbeiter in der angegebenen Höhe
verwenden zu wollen verbunden mit dem Hinweis, dass es sich um nicht verbrauchte
Sozialplanmittel des Sozialplanes aus dem Jahre 2002 handele.
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Die Beklagte zu 2. ist zur Auszahlung der zur Verfügung gestellten Beträge bereit. Sie
befürchtet aber von dem Beklagten zu 1. auf Basis insolvenzrechtlicher Vorschrift auf
Erstattung in Anspruch genommen zu werden. Der Beklagten zu 1. wurde am
27.02.2006 um diesbezügliche Klarstellung gebeten. Mit Schreiben vom 17.03.2006
erklärte der Beklagte zu 1., keine Stellungnahme abgeben zu können.
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Mit Antrag vom 12.04.2006 hinterlegte die Beklagte zu 2. bezüglich der einzelnen
berechtigten Mitarbeiter bei dem Amtsgericht in Hamburg den streitbefangenen Betrag
unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme. Gemäß Annahmeanordnung wurde der
Betrag am 12.07.2006 eingezahlt.
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Gegenüber dem Beklagten zu 1. wurde die Forderung zur Tabelle angemeldet, von dem
Beklagten anerkannt und in die Tabelle aufgenommen.
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Hinsichtlich des Beklagten zu 1. ist der Kläger mit näherer Begründung der Auffassung,
dass es sich um eine Masseforderung handele, die Anmeldung zur Tabelle sei in
Verkennung der Situation erfolgt. Hinsichtlich der Beklagten zu 2. werde in Abrede
gestellt, dass die Voraussetzungen einer Hinterlegung vorlägen.
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Der Kläger beantragt,
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1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 16.709,92
€ zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Nov. 2005,hilfsweise,
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2.die Beklagte zu 1. zu verurteilen, den von der V. beim Amtsgericht Hamburg
hinterlegten Betrag zugunsten des Klägers freizugeben.
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Der Beklagte zu 1. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte zu 1. ist der Auffassung, dass es sich bei dem eingeklagten Betrag um
eine einfache Insolvenzforderung handele, da der Anspruch deutlich vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens entstanden sei. Mit Anerkennung und Feststellung zur Tabelle sei
der Rechtsposition des Klägers genüge getan. Unschädlich sei, dass es sich um einen
gestaffelt zu befriedigenden Anspruch gehandelt habe, da mit der Insolvenzeröffnung
von der sofortigen Fälligkeit des Anspruchs auszugehen sei. Auch ein Anspruch auf
Freigabe bestehe nicht. Ein Aus- oder Absonderungsrecht des Klägers sei nicht
erkennbar. Bei den streitigen Beträgen habe es sich auch nicht um Treuhandgelder
gehandelt, sondern stets um allgemeine Gelder der Insolvenzschuldnerin die, solange
sie bei der T. lagen, lediglich durch die Verpfändungsmaßnahme sowie die Bürgschaft
zugunsten Unilever nicht zur Masse hätten gezogen werden können. Der hier streitige
Betrag sei jedoch von der T. überwiesen worden auf das allgemeine Geschäftskonto der
CSL bei der W. und von dort aus per Anweisung am 27.05.2005 einem Konto der
Beklagten zu 2. bei der E. zugeführt worden.
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Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, lediglich als Zahlstelle fungiert zu haben.
Angesichts der bestehenden Unsicherheit, an wen der Betrag auszukehren sei, sei sie
berechtigt gewesen den Betrag mit befreiender Wirkung zu hinterlegen.
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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze,
auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle
Bezug genommen. Soweit der Akte nicht zu entnehmender Sachverhalt in den
Tatbestand Eingang gefunden hat, ist dieser aus dem Parallelverfahren
gerichtsbekannt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Auf den Hilfsantrag hin war der Beklagte zu 1. zur Abgabe der gewünschten
Freigabeerklärung zu verurteilen. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. war abzuweisen.
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I.
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Dem Kläger steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. zu.
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Der Anspruch, auf den sich der Kläger beruft, beruht auf dem dreiseitigen Vertrag vom
29.03.2005. Dieser wurde deutlich (mehr als drei Monate) vor Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgeschlossen. Es handelt sich um eine einfache
Insolvenzforderung gemäß § 38 Insolvenzordnung. Mit Feststellung zur Tabelle hat der
Beklagte den dem Kläger zustehenden Anspruch entsprochen. Dies gilt auch unter
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Berücksichtigung, dass die Zahlung gemäß Abfindungszusage vom 31.03.2005
ratierlich zur erfolgen hätten und die erste Zahlung nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens am 01.09.2005 im Dezember 2005 fällig war. Mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens sind alle Forderungen ab sofort fällig (§ 41 Insolvenzordnung), so
dass es bei der beschriebenen Rechtslage verbleibt.
II.
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Auch gegen die Beklagte zu 2. steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu.
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Die Beklagte zu 2. hat die Abfindungszusage vom 31.03.2005 nicht erteilt. Sie kann
somit auch ihr nicht verpflichtet sein.
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Zugeflossen ist ihr der Betrag in Höhe von 387.243,43 € zur Weiterleitung an die
begünstigten Mitarbeiter. Die Zweckbestimmungserklärung der CSL vom 27.05.2006
enthält den ausdrücklichen Zusatz, dass die Beklagte zu 2. keinerlei Verpflichtung aus
den ausschließlich zwischen den Mitarbeitern und der CSL geschlossenen
Abfindungsvereinbarung übernehme. Die Beklagte zu 2. sollte als Zahlstelle fungieren.
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Auch ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) mit der Begründung eines unmittelbaren
Zahlungsanspruches zugunsten der begünstigten Mitarbeiter ist hierin nicht zu sehen,
da es an einer entsprechenden drittbegünstigenden Absprache fehlt. Nach der
Auslegungsregel des § 329 BGB ist mangels Schuldübernahme eine unmittelbare
Berechtigung der begünstigten Arbeitnehmer nicht gegeben. Ein Zahlungsanspruch des
Klägers besteht somit nicht.
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III.
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Der Beklagte zu 1. war jedoch zur Abgabe der gewünschten Freigabeerklärung zu
verurteilen.
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Die Beklagte zu 2. befand sich in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden
Ungewissheit über die Person des Berechtigten hinsichtlich des ihr zugeflossenen
Betrages in Höhe von 387.243,43 € (§ 372 Satz 2 BGB).
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In Frage kam der Kläger sowie die weiteren begünstigten Mitarbeiter auf Basis der
Zusage vom 31.03.2006 oder der Insolvenzverwalter auf Basis insolvenzrechtlicher
Vorschriften. Als dem Schuldner gleichstehende Zahlstelle bestand die Gefahr, die
Gelder an einen Nichtberechtigten auszuzahlen verbunden mit der weiteren Gefahr der
Doppelzahlung. Da die von dem Beklagten zu 1. eingenommene Rechtsposition der
Ausübung seines Rechtes entgegensteht, hatte der Kläger Anspruch auf die
gewünschte Freigabeerklärung, um gegenüber dem Amtsgericht in Hamburg die
Herausgabe des hinterlegten Betrages verlangen zu können. Dahingestellt bleiben
kann, ob materiellrechtlich eine wirksame Hinterlegung erfolgt ist. Der Betrag ist nach
der Hinterlegungsordnung rechtswirksam hinterlegt. Es müssen die Voraussetzungen
geschaffen werden, um die Freigabe an den Berechtigten zu ermöglichen (§ 13 Abs. 2
Ziffer 2 Hinterlegungsordnung). Dies kann nur die Freigabeerklärung durch den
Beklagten zu 2. sein. Voraussetzung aber ist, dass der Betrag nicht der Masse
zuzuordnen ist. Hiervon ist auszugehen:
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Das Guthaben auf dem Konto der Sparkasse in Bremen ist nicht dem Vermögen der
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CSL (Gemeinschuldnerin) zuzurechnen. Die CSL wurde zwar als Kontoinhaberin und
wirtschaftlich berechtigte geführt. Wirtschaftlich stammte das auf dem Konto befindliche
Guthaben jedoch nicht aus dem Vermögen der CSL. Diese konnte über das Konto auch
nicht nach eigenem Ermessen verfügen. Es bedurfte der Absprache mit der Beklagten
zu 2., um die Verwendung der Gelder entsprechend den Sozialplänen sicher zu stellen.
Für das Guthaben hatte die T. eine Bürgschaft gegenüber der Beklagten zu 2.
übernommen. Erst nachdem die Beklagte zu 2. die T. in Höhe des zu entnehmenden
Betrages aus ihrer Bürgschaft entlassen hatte, konnte die CSL über die freigegebenen
Gelder verfügen. Hierbei erfolgte die Abwicklung über die CSL offensichtlich aus
Vereinfachungsgründen, da die Arbeitsverhältnisse nach dem Betriebsübergang auf sie
übergegangen waren.
Eine Vermischung mit Geldern der Gemeinschuldnerin trat zu keinem Zeitpunkt ein.
Bezüglich des Kontos der T. bedarf dies keiner weiteren Ausführungen. Dies gilt aber
auch für den hier streitigen Betrag in Höhe von 387.243,43 €. Zwar wurde der Betrag
von dem Konto der T. auf das Geschäftskonto der CSL bei der Volksbank Kleverland
überwiesen und ging von dort auf ein Konto der Beklagten zu 2.. Die Zahlung von dem
Konto der CSL an die Beklagte zu 2. erfolgte jedoch mit der Maßgabe: „Valuta: Wenn
Überweisung T. eingegangen.“, das heißt, der vorher durch
Zweckbestimmungserklärung durch die CSL mit beigefügter Namensliste gegenüber
der Beklagten zu 2. definierte und nach entsprechender Bürgschaftsfreigabeerklärung
durch die Beklagte zu 2. für die CSL verfügbare Betrag wurde identitätswahrend über
ein Geschäftskonto der CSL der Beklagten zu 2. zugeführt. Von einer Vermischung des
immer eindeutig identifizierbaren Betrages mit dem allgemeinen Vermögen der
Gemeinschuldnerin kann somit keine Rede sein.
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Das BAG führt in seinem Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 640/02 betreffend auf einem
separatem Konto geführter Guthabenbeträge zur Abgeltung von Arbeitszeitguthaben
folgendes aus:
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... Alleiniger Inhaber des fraglichen Kontos war die Insolvenzschuldnerin. Daran
änderte die getroffene Regelung zur Verfügungsbefugnis dieses Kontos nichts. Die
Rechte und Pflichten aus der Kontoführung stehen grundsätzlich dem Inhaber des
Kontos zu. Von der Inhaberschaft zu unterscheiden sind die Verfügungs- und
Vertretungsbefugnis hinsichtlich des Kontos. Im Regelfall wird diejenige juristische
Person Kontoinhaberin, auf deren Namen die Kontoeröffnung beantragt wird...
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Es ist allgemein anerkannt, dass bei einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand
der Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht an Treugut
hat, und dass auch die Forderung auf Zahlung einer Geldsumme Gegenstand der
Aussonderung sein kann, wenn sich das Treugut bestimmbar in der Masse befindet.
Das Treugut gehört dann zwar rechtlich zum Vermögen des Treuhänders. Wegen
der im Innenverhältnis aufgrund des Treuhandvertrages bestehenden
Beschränkung der Rechtsmacht des Treuhänders ist der treuhänderisch
übertragene Gegenstand jedoch sachlich und wirtschaftlich dem Vermögen des
Treugebers zuzuordnen. ...
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In der Regel gehört es jedoch zur insolvenzsicheren uneigennützigen Treuhand,
dass der Treuhänder Eigentümer von Treugut und Inhaber von zum Treuhand
vermögenden Rechten wurde, die vorher dem Treugeber zustanden, also eine
unmittelbare Vermögensübertragung erfolgte. Zur Begründung der Treuhand bedarf
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es insoweit sowohl eines dinglichen Vertrages zur Übertragung des Treugutes an
den Treuhänder als auch eines schuldrechtlichen Vertrages durch den die
treuhänderischen Rechte und Pflichten begründet werden.... So hat das
Reichsgericht ein Aussonderungsrecht des Treugebers nur anerkannt, wenn der
Treuhänder das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers übertragen erhalten
hat....
Von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Vermögensübertragung hat der
Bundesgerichtshof eine Ausnahme nur für den Fall gemacht, dass von dritter Seite
Geld auf ein sogenanntes Anderkonto eingezahlt oder überwiesen wird, das
offenkundig zu dem Zwecke bestimmt ist, fremde Gelder zu verwalten. Der
Bundesgerichtshof hat des weiteren die Übertragung von Geldbeträgen auf ein nicht
als Anderkonto eingerichtetes Postscheckkonto genügen lassen, wenn die den
Zahlungen zugrundeliegenden Forderungen nicht in der Person des Treuhänders
sondern unmittelbar in der Person des Treugebers entstanden waren.... Auch in
diesem Fall sei der Schluss noch gerechtfertigt, dass die Gelder dem Treuhänder
von dem Forderungsinhaber anvertraut worden seien. Schließlich hat das
Bayerische Oberste Landesgericht bezogen auf die gesetzliche Regelung der
Mietkaution in § 550 b BGB a.F. und ausgehend von der Intention des Gesetzgebers
für die gemäß § 550 b Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. angelegte Mietkaution im Konkurs
des Vermieters einen gesetzlichen Aussonderungsanspruch zu begründen,
entschieden, dass dieser Aussonderungsanspruch nicht voraussetze, dass die
Mietkaution unmittelbar aus dem Vermögen des Mieters auf das treuhänderische
Sonderkonto gelangt seien....
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Den Ausführungen lässt sich entnehmen, dass unabhängig von der Frage, ob ein
fremdnütziges Treuhandkonto angelegt wurde, es sich um ein separiertes Vermögen
handelte, das durch die Überweisung der Beklagten zu 2. begründet wurde und somit
nicht der Masse zuzurechnen ist.
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Der Beklagte zu 1. hat somit die entsprechende Freigabeerklärung abzugeben, um dem
Kläger den Zugriff auf den ihm zustehenden Betrag zu ermöglichen. Er ist an die
Zweckbestimmungserklärung der CSL vom 27.05.2005 gebunden, aus der sich nach
Hinterlegung der Anspruch des Klägers auf Freigabe ableitet.
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Unbeachtlich ist, dass der Kläger den Betrag erfolgreich zur Insolvenztabelle
angemeldet hat. Hierin liegt keine doppelte Geltendmachung. Auch ist durch die
Eintragung in der Insolvenztabelle keine Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten: Wie
sich aus den vorstehenden Ausführung ergibt, ist der Betrag insolvenzfest außerhalb der
Masse angesiedelt. Zu regeln war nur er Zugriff des Klägers auf diesen Betrag. Dem
Beklagten zu 1. ist es ohne weiteres möglich, eine entsprechende Korrektur der
Insolvenztabelle vorzunehmen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 und 91, 92 ZPO, §
63 Abs. 2 GKG.
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Der Streitwert beläuft sich auf den eingeklagten Betrag.
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden und beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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C.
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