Urteil des ArbG Oberhausen vom 16.12.2009

ArbG Oberhausen (bag, treu und glauben, strafbare handlung, arbeitnehmer, unerlaubte handlung, juristische person, arbeitsunfähigkeit, verfall, beendigung, eugh)

Arbeitsgericht Oberhausen, 1 Ca 2212/09
Datum:
16.12.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Oberhausen
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 2212/09
Schlagworte:
EuGH-Urlaubsrechsprechung, beendetes Arbeitsverhältnis,
Abgeltungsanspruch, Ausschlussfristen
Normen:
§ 7 Abs. 4 BUrlG, § 24 MTV Einzelhandel NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH spielt es für
den Urlaubsabgeltungsanspruch keine Rolle mehr, ob ein Arbeitnehmer
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch arbeitsunfähig war oder
nicht. 2. Aus diesem Umstand folgt, dass ein
Urlaubsabgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fällig wird. 3. Ab diesem Zeitpunkt beginnen tarifliche Ausschlussfristen
zu laufen. Diese betreffen nicht nur den Tarifurlaub, sondern auch den
gesetzlichen Mindesturlaub.
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Streitwert: € 2.179,05
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
2
Die Klägerin war seit dem 01.02.1980 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der
Arbeitsvertrag der Parteien, auf den im Übrigen Bezug genommen wird (Blatt 14-15 der
Akte) lautet auszugsweise:
3
„Für das Dienstverhältnis gelten - soweit im Rahmen dieses Vertrages nichts
anderes vereinbart wird - die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen
Tarifvertrages für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden
Zusatzabkommen.“
4
§ 24 des entsprechenden Manteltarifvertrages (im Folgenden: MTV) lautet
auszugsweise:
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„(1) Die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen wie folgt:
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a) (…)
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b) spätestens drei Monate nach Ende des Urlaubsjahres bzw. Beendigung
des Arbeitsverhältnisses:
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Ansprüche auf Urlaub, Urlaubsabgeltung und Sonderzahlungen;
9
(…)
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(2) Die Ansprüche verfallen nicht, sofern sie innerhalb der vorgenannten Fristen
schriftlich geltend gemacht worden sind.
11
(…)
12
(4) Unter die Verfallklausel fallen nicht solche Ansprüche eines Arbeitgebers oder
eines Arbeitnehmers gegen einen Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, die auf eine
strafbare Handlung oder eine unerlaubte Handlung stützt werden. Für diese
Ansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften.“
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Die Klägerin war vom 27.01.1997 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
am 31.03.2008 arbeitsunfähig erkrankt und bezog in den letzten Jahren eine befristete
Erwerbsunfähigkeitsrente. Ab dem 01.04.2008 bezieht sie eine unbefristete
Erwerbsunfähigkeitsrente.
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Mit Schreiben vom 26.06.2009, auf welches Bezug genommen wird (Blatt 3-4 der Akte)
machte die Klägerin Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2006-2008 geltend.
Nachdem die Beklagte die Zahlung abgelehnt hatte, erhob sie mit am 15.09.2009 beim
Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz, der am 17.09.2009 zugestellt wurde, Klage.
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Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Die
tarifliche Ausschlussfrist könne nicht für gesetzliche Ansprüche Geltung entfalten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2179,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Klagezustellung zu
zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei verfallen. Ferner
sei die Klägerin nach Treu und Glauben gehindert, sich auf den
Urlaubsabgeltungsanspruch zu berufen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift vom
16.12.2009 sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
23
Die Klage hatte keinen Erfolg.
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I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG.
Die Ansprüche sind nach § 24 MTV verfallen.
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1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entstanden und am 30.6.2008 verfallen. Geltend gemacht wurde
der Anspruch erst mit Schreiben vom 26.6.2009, sodass der Anspruch verfallen ist.
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2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG spielten tarifliche Ausschlussfristen in
der Konstellation, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht realisieren konnte, kaum eine Rolle (a.A. zum bisherigen Recht
schon Löwisch/Rieble, § 1 TVG Rn. 667). Denn nach dieser Rechtsprechung verfiel der
Urlaubsabgeltungsanspruch unabhängig von der Frage, ob und wann der Arbeitnehmer
wieder arbeitsfähig wurde, nach den gesetzlichen Vorschriften spätestens zum 31.3. des
Folgejahres (§ 7 Abs. 1 S. 1 u. 3 BUrlG). Tarifliche Ausschlussfristen, die einen Verfall
des Urlaubsabgeltungsanspruchs vor diesem Zeitpunkt anordneten, verstießen
aufgrund der Annahme, der Urlaubsabgeltungsanspruch folge als Surrogat des
Urlaubsanspruch denselben Regeln wie dieser, gegen § 13 Abs. 1 BUrlG (vgl. BAG, Urt.
v. 24.11.1992 - 9 AZR 549/91, AP Nr. 23 zu § 1 BUrlG; BAG, Urt. v. 18.11.2003 - 9 AZR
95/03, AP Nr. 17 zu § 113 InsO; a.A. BAG, Urt. v. 24.8.1999 - 9 AZR 529/97, AP Nr. 14
zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel). Dies galt jedenfalls insoweit, als der gesetzliche
Mindesturlaubsanspruch betroffen war. Ging es um darüber hinausgehende Ansprüche,
kam die Anwendung von Ausschlussfristen durchaus in Betracht (BAG, Urt. v.
21.06.2005 - 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO). Lediglich der
Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten gesetzlichen Mindesturlaubs konnte
nach tariflichen Vorschriften verfallen (BAG, Urt. v. 24.11.1992 - 9 AZR 549/91, AP Nr.
23 zu § 1 BUrlG).
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Für die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses seinen
Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, einen
Urlaubsabgeltungsanspruch haben konnte, kam es wegen der Eigenschaft des
Urlaubsabgeltungsanspruchs als Surrogat des Urlaubsanspruches darauf an, ob der
Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums wieder arbeitsfähig wurde. War
dies nicht der Fall, konnte der Urlaubsanspruch insgesamt nicht mehr geltend gemacht
werden, sodass auch ein Urlaubsanspruch schon nach gesetzlichen Vorschriften verfiel
(BAG, Urt. v. 13.05.1982 - 6 AZR 360/80, AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAG, Urt.
v. 7.9.2004 - 9 AZR 587/03, EzA Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung; BAG, Urt. v. 21.06.2005
- 9 AZR 200/04, AP Nr. 11 zu § 55 InsO).
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Nach bisheriger Rechtsprechung wäre ihr Urlaubsanspruch für das Jahr 2006 bereits
am 31.3.2007, für das Jahr 2007 am 31.3.2008 verfallen und für das Jahr 2008 am
31.12.2008 oder - bei fortbestehender Erkrankung - am 31.3.2009, sodass keinerlei
Ansprüche der Klägerin bestanden hätten.
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3. Nachdem der EuGH entschieden hat, dass es mit europäischem Recht nicht
vereinbar ist, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit bis zum
Ende des Übertragungszeitraums nach gesetzlichen Vorschriften verfällt (EuGH, Urt. v.
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20.1.2009 - C-350/06, AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG), hat sich die Rechtsprechung
dieser Rechtsauffassung angeschlossen und zugleich klargestellt, dass eine
richtlinienkonforme Auslegung des gesetzlichen Urlaubsrechts möglich ist (BAG, Urt. v.
24.3.2009 - 9 AZR 983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG; LAG Düsseldorf, Urt. v. 2.2.2009 - 12
Sa 486/06, NZA-RR 2009, 242).
Folglich scheint es nunmehr gesicherte Erkenntnis zu sein, dass es für den
Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin keine Rolle spielen konnte, ob sie über das
Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Spielt danach der
gesetzliche Verfall des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG für den Verfall des
Urlaubsabgeltungsanspruchs bei fortbestehender Erkrankung aber keine Rolle mehr,
wird der Urlaubsabgeltungsanspruch - wie es § 7 Abs. 4 BUrlG bei wörtlicher Auslegung
vorschreibt - mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, was auch § 24 MTV,
der auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, vorschreibt. Nach dieser Vorschrift hätte die
Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch daher spätestens bis zum 30.6.2008 geltend
machen müssen. Dies ist jedoch erst mit Schreiben vom 26.6.2009 geschehen. Der
Urlaubsabgeltungsanspruch ist daher nach der tariflichen Vorschrift verfallen.
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4. Die Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen § 13 BUrlG.
Denn wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit nicht (mehr) nach §
7 Abs. 3 BUrlG befristet ist, widerspricht eine tarifliche Ausschlussfrist auch nicht
gesetzlichen Vorschriften. Denn in diesem Fall unterscheidet sich die Urlaubsabgeltung
nicht mehr von anderen zwingenden Vorschriften, bei denen ohne Weiteres tarifliche
Ausschlussfristen zur Anwendung kommen können. Zwar hat das BAG diese Frage für
den Urlaubsabgeltungsanspruch zuletzt offengelassen (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR
983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG). Doch ist es für die mit § 13 BUrlG vergleichbare
Vorschrift des § 12 EFZG gesicherte Rechtsprechung, dass Ausschlussfristen zum
Verfall entsprechender Ansprüche führen können (BAG, Urt. v. 16.1.2002 - 5 AZR
430/00, AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Zur Begründung wird überzeugend angeführt, die
Ausschlussfrist betreffe nicht die inhaltliche Einschränkung des Anspruchs, den § 12
EFZG verbiete, sondern nur dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (BAG,
Urt. v. 30.3.1962 - 2 AZR 101/61, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Ausschlussfristen; BAG, Urt. v.
16.1.2002 - 5 AZR 430/00, AP Nr. 13 zu § 3 EFZG). Ein Grund für eine unterschiedliche
Behandlung von Entgeltfortzahlungsansprüchen mit Ansprüchen auf Urlaubsabgeltung
besteht nicht.
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Diese Ansicht entspricht auch der Auffassung vieler Stimmen in der Literatur (vgl.
Gaul/Josten/Strauf, BB 2009, 497 ff.; Abele, RdA 2009, 312 [318]), soweit sie sich nach
der oben genannten EuGH-Entscheidung bzw. der darauf aufbauenden BAG-
Entscheidung mit der Problematik der Ausschlussfristen auseinandersetzen. So führt
Dörner aus:
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„Greift das ges. Befristungsrecht für Abgeltungs- und
Abgeltungsschadensersatzansprüche nicht wie im Fall der dauerhaften Erkrankung
(…), so kommen umfassende tarifl. Ausschlussfristen zur Geltung. Der AN muss
seine Ansprüche geltend machen und ggf. gerichtlich einklagen, anderenfalls
verfallen sie nach Maßgabe der tarifvertragl. Bestimmungen. Das gilt nicht nur für
die Abgeltungsansprüche, die auf dem tarifl. Urlaub gegründet sind, sondern auch
für die Ansprüche nach dem ges. Mindesturlaub. Das Gemeinschaftsrecht steht
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dem nicht entgegen, denn das schützt nur den AN, der gehindert ist, seine
Ansprüche zu realisieren, nicht aber den, der untätig bleibt“ (ErfK/Dörner, § 7 BUrlG
Rn. 65).
Entscheidend ist nämlich, dass der EuGH lediglich einen Verfall der Urlaubsansprüche
verhindern will, auf deren Verfall der Arbeitnehmer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit
nicht den geringsten Einfluss nehmen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 20.1.2009 - C-350/06,
AP Nr. 1 zu Richtlinie 2003/88/EG). Dass die Richtlinie Richtlinie 2003/88/EG tariflichen
Ausschlussfristen entgegensteht, kann der Entscheidung nicht entnommen werden,
zumal der Arbeitnehmer den Verfall nach tariflichen Ausschlussfristen durch rechtzeitige
Geltendmachung unproblematisch verhindern kann. Auch nach Bauer/Arnold verfällt der
tarifliche ebenso wie der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch nach tariflichen
Ausschlussfristen (Bauer/Arnold, NJW 2009, 631 [635]). Dies ergibt sich auch daraus,
dass nach der neuen Rechtsprechung der Urlaubsabgeltungsanspruch nunmehr einen
anderen Zweck verfolgt:
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„Der Abgeltungsanspruch, der in den vorliegenden Fällen die dauernde
Arbeitsunfähigkeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses zur Voraussetzung hat,
beinhaltet nach der neuen Rechtsprechung eine Geldleistung ohne strikte
Zweckbindung. Dies bedeutet für die Praxis, dass bereits ab dem ersten Tag nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ausschlussfrist zu laufen beginnt und
in der anwaltlichen Praxis daher vor allem in den Fällen des Rentenbezugs nach
andauernder Arbeitsunfähigkeit der Abgeltungsanspruch rechtzeitig geltend
gemacht werden muss“ (Kothe/Beetz, jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1).
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin
insgesamt verfallen.
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5. Die Klägerin kann im Hinblick auf die Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist
keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. Denn ebenso wie es das BAG seit der
Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf,
Beschl. v. 2.8.2006 - 12 Sa 486/06, NZA-RR 2006, 628) abgelehnt hat,
Vertrauensschutz für den Arbeitgeber zu gewähren (BAG, Urt. v. 24.3.2009 - 9 AZR
983/07, AP Nr. 39 zu § 7 BUrlG), muss umgekehrt konstatiert werden, dass es der
Klägerin auch unbenommen gewesen wäre, bereits bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses die Urlaubsabgeltung vorsorglich geltend zu machen. Denn zu
diesem Zeitpunkt war der Vorlagebeschluss ebenfalls bekannt. Außerdem gibt es
keinen negativen Vertrauensschutz dahingehend, dass jemand darauf vertrauen kann,
die Rechtsprechung, die ohnehin zu keinem Anspruch führen würde, werde
beibehalten.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Für die
nach § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche Streitwertfestsetzung war nach § 3 ZPO die Höhe
der Klageforderung maßgeblich.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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E.
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