Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 18.03.2009

ArbG Mönchengladbach: juristische person, zusage, altersrente, beendigung, kündigung, firma, arbeitsgericht, versorgung, akte, invalidität

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 7 Ca 2999/08
Datum:
18.03.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 2999/08
Schlagworte:
Ermittlung des rentenfähigen Einkommens
Normen:
---
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens sind diejenigen
Monate unberücksichtigt zu lassen, in denen kein Entgelt gezahlt
worden ist oder dies auf Grund der Erkrankung des Arbeitnehmers
signifikant geringer als üblich war.
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.2007 eine
monatliche Betriebsrente in Höhe von 387,74 € zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4.Streitwert: 16.242,59 €.
T A T B E S T A N D
1
Die Parteien streiten um die Höhe einer Betriebsrente.
2
Der am 13.5.1949 geborene Kläger war vom 1.3.1972 bis zum 31.1.2004 bei der
Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete
durch eine betriebsbedingte Kündigung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt
186 der Akte), zum 31.1.2004.
3
Der Kläger war im Jahr 2003 nur bis einschließlich Juni tätig und erkrankte danach
durchgehend bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4
Seit dem 1.4.2007 bezieht der Kläger eine Betriebsrente. Die Beklagte berechnete das
pensionsfähige Einkommen mit 2656,95 EUR pro Monat, ging ferner ausgehend von
den verschiedenen Rentenmodellen von einem Rentenfaktor von 18,54 % aus. Dieser
Faktor ergibt sich aus einem unstreitigen Faktor in Höhe von 6,46 % für den Zeitraum bis
zum 31.1.1983. Die darüber hinausgehende Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt der
Invalidität wurde mit 0,5 % pro Jahr ermittelt und anschließend eine Kürzung der
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Betriebsrente aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens vorgenommen. Auf die
entsprechende Berechnung (Blatt 25 der Akte) wird Bezug genommen.
Dementsprechend zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in
Höhe von 372,11 EUR.
Die ursprüngliche Versorgungsordnung bestimmte das rentenfähige Einkommen
folgendermaßen:
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"a) Als rentenfähiges Einkommen gilt das monatliche Durchschnittseinkommen, das der
Mitarbeiter von der Firma in den letzten drei anrechnungsfähigen Dienstjahren bezogen
hat. Das rentenfähige Einkommen schließt folgende Bezüge ein:
7
Grundgehalt bzw. Grundlohn
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Zulage laut Betriebsvereinbarung
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freiwillige Zulage
10
Haushalts- bzw. Sozialzulage
11
b) Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben und
sonstige einmaligen oder in der Höhe schwankenden Zuwendungen werden bei der
Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt".
12
Auf die Versorgungsordnung Schickedanz (Bl. 215 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
13
Das rentenfähige Einkommen wird in § 5 Abs. 2 einer Betriebsvereinbarung aus dem
Jahr 1991 wie folgt definiert:
14
"a) Für die Bestimmung des rentenfähigen Einkommens pro Geschäftsjahr werden die
in den Monaten Februar bis Oktober erfassten monatlichen Grundbezüge auf ein volles
Jahr hochgerechnet. Bei unterjährigem Eintritt wird dieser Betrag zeitanteilig
berücksichtigt.
15
b) Grundbezüge sind die laufenden tariflichen monatlichen Löhne und Gehälter, frei
vereinbarte Gehälter sowie regelmäßige auf Betriebsvereinbarung beruhende oder
freiwillige Zulagen bzw. Leistungsprämien.
16
Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen, Jubiläumsgaben, vermögenswirksame
Leistungen und sonstige einmalige oder in der Höhe schwankende Zuwendungen
werden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens nicht berücksichtigt."
17
In § 9.. Abs. 2 ist geregelt:
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"Die Höhe der Invalidenrente bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens
aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Rentenanwartschaft wie die Altersrente".
19
Auf die Betriebsvereinbarung vom 12.9.1991 (Bl. 149 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
20
Allerdings enthält eine weitere Betriebsvereinbarung vom 1.2.1989, auf die Bezug
genommen wird (Bl. 254 ff. d.A.), folgende Regelungen:
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"1.3. Als rentenfähiges Einkommen gemäß § 5 des VVP gilt dabei das monatliche
Durchschnittseinkommen, das der Mitarbeiter in den letzten 3 anrechnungsfähigen
Dienstjahren vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogen hat."
22
Ferner ist dort bestimmt:
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"C. Obergrenze der Versorgung
24
Die betriebliche Versorgung nach dieser Übergangsregelung, die sich aus der
Versorgungsleistung für Dienstzeiten bis zum 31.1.1983 und der Versorgungsleistung
für Dienstzeiten ab dem 1.2.1983 ergibt, wird neben der nach § 12 des VVP
maßgeblichen Limitierung für beide Gruppen auf 20 % des rentenfähigen Einkommens
(...) beschränkt."
25
Eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995, auf welche Bezug
genommen wird (Blatt 173 ff. d.A.), regelt die Bestandteile des rentenfähigen
Einkommens, indem dort bestimmt wird, welche Einkommensarten als rentenfähig
gelten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung lautet auszugsweise:
26
"Das rentenfähige Einkommen umfasst nachstehende Einkommensbestandteile:
27
(…)
28
Ausgleichszulage
29
(…)
30
Essensgeld Neuss Kontischicht
31
Sonntagszuschlag Durchfahrbetrieb Steuerfrei
32
Sonntagszuschlag Durchfahrbetrieb Steuerpflichtig"
33
In einem Schreiben vom 27.6.2003, dem Tag des Ausspruchs der Kündigung, heißt es:
34
"Sehr geehrter Herr T.,
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vorbehaltlich der Wirksamkeit unserer Kündigung vom 27.6.2003 teilen wir Ihnen hiermit
folgendes mit:
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(…)
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Frühestens ab dem 1. Juni 2009 können sie Ruhegeldbezüge der Firma beziehen. Sie
erhalten nach dem Austritt eine endgültige Mitteilung der Rentenhöhe. Diese Rente
berechnet sich nach ihrem pensionsfähigen Einkommen zum Zeitpunkt des
Ausscheidens und den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten anrechnungsfähigen
Dienstjahren, zuzüglich einer Zurechnungszeit von fünf Jahren. Eventuelle Kürzungen
aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme wurden gemäß den Bestimmungen des
Versorgungsplanes der Firma vorgenommen."
38
Auf das Schreiben (Bl. 252 f. d.A.) wird Bezug genommen.
39
Mit seiner am 2.10.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Zahlung einer
höheren Betriebsrente. Einen zwischenzeitlich erhobenen Antrag auf Anpassung der
Betriebsrente hat er im Kammertermin zurückgenommen.
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Er ist der Auffassung, das rentenfähige Einkommen sei unzutreffend berechnet. Darüber
hinaus sei von einer Rente in Höhe von 20 % des rentenfähigen Einkommens
auszugehen. Schließlich sei dem Kläger eine Zurechnungszeit von fünf Jahren
zugesagt worden. Ferner ist er der Auffassung, eine Kürzung der Betriebsrente vor dem
Hintergrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dürfe nicht erfolgen.
41
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger seit dem
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01.04.2007 eine monatliche Betriebsrente in Höhe
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von 754,46 € zu zahlen.
45
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe die dem Kläger zustehende Rente im
Wesentlichen zutreffend berechnet. Das rentenfähige Einkommen sei anhand von § 5
Abs. 1 Nr. (1) c) der Versorgungsordnung aus dem Jahr 1970 zu berechnen. Danach
fließe der Zeitraum, in welchem der Kläger aufgrund seiner Krankheit nicht gearbeitet
habe, immerhin zu 50 % in die Berechnung mit ein. Die dem Kläger zugesagte
Zurechnungszeit vom 27.6.2003 beziehe sich lediglich auf die Altersrente, was aus dem
Schreiben auch deutlich werde. Die Rente sei selbstverständlich wegen der vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu kürzen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
25.2.2009 Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
50
Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.
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A. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente lediglich im
tenorierten Umfang.
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I. Das rentenfähige Einkommen beträgt 2768,56 EUR.
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1. Zwischen den Parteien ist zum Schluss unstreitig geworden, dass dem Grundsatz
nach die letzten 36 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Ermittlung des
rentenfähigen Einkommens zu betrachten sind. Dem folgt die Kammer.
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2. Nach der Betriebsvereinbarung vom 21.4.1995 sowie sämtlicher
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Vorgängervorschriften werden nur bestimmte Einkommensbestandteile als rentenfähig
akzeptiert. Diese Rentenbestandteile werden erstmals in der Betriebsvereinbarung aus
dem Jahr 1995 abschließend definiert. Es kann dahinstehen, ob damit eine
Veränderung gegenüber den vorhergehenden Regelungen zulasten der Arbeitnehmer
eintritt. Denn auch die vorherigen Regelungen waren in entsprechender Weise zu
verstehen.
Soweit die Betriebsvereinbarung Nachtzuschläge unberücksichtigt lässt, steht dies im
Einklang mit den Vorgängervorschriften. Denn hierbei handelt es sich um eine von
Monat zu Monat in der Höhe schwankende Zulage, ohne dass es sich hierbei um
Leistungslohn handelte. Gleiches gilt für Feiertags- und Erschwerniszuschläge.
Hinsichtlich der Arbeitszeitverkürzungstage hat jedenfalls der Kläger nicht vorgetragen,
warum sie zu berücksichtigen seien. Freischicht- und Urlaubsentgelte sind zurecht nicht
einbezogen worden, weil sie schon zum Tariflohn gehören und daher ohnehin in die
Berechnung Eingang gefunden haben.
56
Hieraus ergibt sich, dass die Einbeziehung bestimmter Zulagen, die die Beklagte
vorgenommen hat, schon zutreffend ist, selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1995 nicht mehr das rentenfähige Einkommen in
vollem Umfang abändern konnte. Aus der Versorgungsordnung aus dem Jahre 1970
ergibt sich nichts anderes.
57
3. Allerdings sind bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens diejenigen Monate
unberücksichtigt zu lassen, in denen kein Entgelt gezahlt worden ist oder dieses
aufgrund der Erkrankung des Kläger signifikant geringer als üblich war. Hinsichtlich der
Berechnung des rentenfähigen Einkommens im konkreten Fall ist die Kammer nämlich
davon ausgegangen, dass die zugrundeliegende Regelung zur Ermittlung des
rentenfähigen Einkommens nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen ist. Im Gegensatz
zu einer Regelung, die ein bestimmtes Endgehalt oder etwa nur den regelmäßigen
Tariflohn in Ansatz bringt, dient die vorliegende Regelung dem Zweck, zufällige
Einkommensspitzen ebenso wenig zu berücksichtigen wie Monate mit besonders
geringem Einkommen. Nur deshalb sind die letzten 36 Monate zu betrachten. Denn so
wirkt sich eine beispielsweise eine einen Monat vor Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eingetretene Tariflohnerhöhung nicht so stark aus wie bei einer
endgehaltsabhängigen Regelung. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer allerdings
auch zu der Auffassung gelangt, dass Monate, in denen der Arbeitnehmer wegen einer
längeren Periode der Arbeitsunfähigkeit kein Entgelt bezogen hat, überhaupt nicht
berücksichtigt werden können. Insofern hält die Kammer auch den Ansatz der Beklagten
für ungeeignet, in Anlehnung an eine Klausel aus der ursprünglichen
Versorgungsordnung derartige Monate zumindest hälftig einzubeziehen. Denn die von
der Beklagten angewandte Regelung betrifft zunächst nicht die Ermittlung des
rentenfähigen Einkommens, sondern die sich hier nicht stellende Frage der Ermittlung
der anrechnungsfähigen Dienstzeit. Hierfür spielen allerdings völlig andere Fragen eine
Rolle, wie etwa, ob der Arbeitgeber mit der Betriebsrentenzusage lediglich eine
bestimmte Betriebstreue, oder etwa auch eine bestimmte Leistung des Arbeitnehmers
vergüten will.
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Vor diesem Hintergrund und im Anschluss an die entsprechende Diskussion im
Rahmen der Kammerverhandlung ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass
grundsätzlich zwar die letzten 36 Monate des Arbeitsverhältnisses zu betrachten sind
und gleichermaßen in die Bewertung einfließen. Umgekehrt hat es die Kammer jedoch
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für geboten gehalten, diejenigen Monate, in denen wegen Erkrankung kein oder
erkennbar deutlich weniger Arbeitsentgelt gezahlt wurde, völlig unberücksichtigt zu
lassen. Demgemäß hat die Kammer die Monate März und April 2003 ebenso wenig
berücksichtigt wie den Zeitraum ab August 2003. In die Bewertung flossen daher
letztlich nur 28 Monate ein, nämlich der Zeitraum Februar 2001 bis Februar 2003 (25
Monate) und Mai bis Juli 2003 (3 Monate). Ermittelt man nach der Auflistung der
Beklagten (Bl. 261 f. d.A.) das Einkommen dieser Monate einschließlich der
übertariflichen Zulagen, Sonntagszulagen, Ausgleichszulagen, Durchfahrzulagen und
des Essensgeldes, ergibt sich für 2001 ein Durchschnittslohn von 2534,72 EUR
(2112,05 Grundgehalt, 191,97 EUR übertarifliche Zulagen und 230,70 EUR sonstige
berücksichtigungsfähige Zulagen). 2002 lag das Gehalt bei durchschnittlich 2.908,69
EUR (2173,60 EUR zuzüglich einer übertariflichen Zulage von 191,97 EUR und
sonstige Zulagen in Höhe von 543,12 EUR). Für 2003 ergibt sich ein Betrag in Höhe
von 2.946,70 EUR (2212,51 EUR Grundgehalt, 191,98 EUR übertarifliche Zulagen und
542,21 EUR sonstige Zulagen).
Das so ermittelte Durchschnittseinkommen hat die Kammer für die entsprechenden 11
Monate des Jahres 2001 mit dem Faktor 11 multipliziert, das Einkommen für 2002 mit 12
und das Einkommen für 2003 mit fünf. Das Ergebnis (77.519,70 EUR) war durch
berücksichtigungsfähigen Monate (28) zu dividieren, sodass sich ein Betrag in Höhe
von 2.768,56 EUR ergibt.
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Hierbei handelt es sich um das rentenfähige Einkommen des Klägers.
61
II. Der Rentenfaktor, mit dem das unter I. ermittelte Einkommen zur Ermittlung der vollen
Rente zu multiplizieren ist, beträgt 18,54 %.
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1. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass aufgrund der Übergangsregelung im
Hinblick auf die verschiedenen Versorgungsregelungen ein Prozentsatz von 6,46 % des
rentenfähigen Einkommens für den Zeitraum vom Eintritt des Klägers in das
Arbeitsverhältnis bis zum 31.1.1983 zu berücksichtigen ist.
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2. Ferner ist zwischen den Parteien unstreitig und auch zutreffend, dass für den
Zeitraum bis zur Invalidität des Klägers pro Jahr 0,5% des pensionsfähigen
Einkommens zu addieren sind. Dieser Zeitraum umfasst 24 Jahre und 2 Monate
(1.2.1983 - 31.3.2007). Hieraus ergibt sich ein Faktor von 12,17 %.
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Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit führt damit zu einem Rentenfaktor von 18,54 %,
was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt worden ist.
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3. Eine Erhöhung dieses Faktors auf den Höchstbetrag von 20 % findet nicht statt. Eine
Erhöhung könnte ihre Grundlage allenfalls in der Zusage der Beklagten in dem
Schreiben vom 27.6.2003 finden.
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Mit dieser Zusage sollte dem Kläger der Höhe nach eine Betriebsrente zugesichert
werden, die ungefähr derjenigen entsprach, die er erhalten hätte, wenn ihm nicht
gekündigt worden wäre. Insofern könnte einiges dafür sprechen, den Kläger hinsichtlich
der Betriebsrente - auch der Invaliditätsrente - so zu behandeln, als ob keine Kündigung
erfolgt wäre. Die Zusage bezieht sich allerdings nach ihrem Wortlaut unmittelbar nur auf
eine Altersrente. Zwar ist nach sämtlichen der Betriebsrente zugrundliegenden
Betriebsvereinbarungen auch die Invaliditätsrente wie die Altersrente zu behandeln.
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Dies gilt allerdings selbstverständlich nur, soweit sich die Invaliditätsrente auch aus der
Betriebsvereinbarung ergibt, was bezüglich der Zurechnungszeit aus der Zusage vom
27.6.2003 ja gerade nicht der Fall ist. Da damit aus dem Sinn und Zweck der Zusage
kein eindeutiger anderer Wille geschlossen werden kann, ist die Kammer dem Wortlaut
der Zusage gefolgt. Die Zurechnungszeit spielt daher für die hier zu beurteilende Höhe
der Invaliditätsrente keine Rolle.
Folglich bleibt es bei dem Rentenfaktor in Höhe von 18,54 %.
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III. Die sich ergebende Rente in Höhe von 513,29 EUR (2.768,56 x 18,54 %) ist gem. § 2
Abs. 1 BetrAVG um den Faktor 0,7554 zu kürzen.
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1. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist eine Invaliditätsrente eines vorzeitig ausgeschiedenen
Arbeitnehmers entsprechend des Verhältnisses der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit
zu seiner möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen (vgl. BAG, Urt. v. 20.11.2001 - 3
AZR 550/00, AP Nr. 13 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente; BAG, Urt. v. 21.9..2001 - 3 AZR
649/00, AP Nr. 36 zu § 2 BetrAVG). Diese Kürzung hat auch im vorliegenden Fall
stattzufinden. Weder aus den Betriebsvereinbarungen, die ausdrücklich vorsehen, dass
sich die Invaliditätsrente "wie die Altersrente" berechnet, noch aus dem übrigen
Verhalten der Beklagten ergibt sich, dass auf diese Kürzung nach § 17 Abs. 3 S. 3
BetrAVG verzichtet werden sollte. Soweit der Kläger meint, dies sei ein sozialpolitisch
falsches Ergebnis, kommt es hierauf nicht an. Das Betriebsrentengesetz hat nicht
ausschließlich die Interessen der Arbeitnehmer im Blick (vgl. BeckOK/Clemens, § 1
BetrAVG Rn. 1).
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2. Auch hier ist die Zurechnungszeit nach der Zusage vom 27.6.2003 nicht zu
berücksichtigen. Dies ergibt sich - wie oben dargelegt - schon daraus, dass die
Zurechnungszeit nur für die Altersrente von Bedeutung sein sollte und dem Kläger ab
der Vollendung seines 60. Geburtstages eine betriebliche Altersrente sichern sollte. Die
Gewährung einer Invaliditätsrente verfolgt hingegen ein anderes Ziel. Daher war auch
an dieser Stelle die Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.
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3. Bei der Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG wird der Zeitraum bis zum Ausscheiden
aus dem Arbeitsverhältnis in Beziehung gesetzt zum Zeitraum bis zum Erreichen des
gesetzlichen Rentenalters. Obwohl das Rentenalter inzwischen geändert wurde, gilt für
die Berechnung der Kürzung nach § 2 BetrAVG die bis zum 31.12.2007 maßgebende
Gesetzesfassung weiter, wonach Maßstab das Erreichen des 65. Lebensjahres ist.
72
Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers dauerte vom 1.3.1972 bis zum
31.1.2004, also 31 Jahre und 11 Monate (insgesamt 383 Monate). Das 65. Lebensjahr
hätte der Kläger erst nach einer Betriebszugehörigkeit von 42 Jahren und 3 Monaten
(also 507 Monaten) erreicht. Hieraus ergibt sich der Faktor von 0,7554.
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IV. Die Betriebsrente ermittelt sich also durch folgende Rechnung: 2.768,56 x 18,54 % x
0,7754 = 387,74 EUR.
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Die über diesen Betrag hinausgehende Klage war abzuweisen.
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B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO.
Da das Obsiegen des Klägers nur sehr geringfügig war, waren ihm die gesamten
Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG erforderliche
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Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 9 ZPO. Hierbei hat die Kammer zunächst die
Differenz zwischen der begehrten und der gezahlten Betriebsrente ermittelt und hiervon
den dreieinhalbjährigen Bezug ermittelt.
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei
78
B e r u f u n g
79
eingelegt werden.
80
Die Berufung muss
81
innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
82
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
88
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
90
gez. Dr. Clemens
91