Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 04.06.2008

ArbG Mönchengladbach: stadt, wirtschaftliche einheit, betriebsübergang, kindergarten, ordentliche kündigung, juristische person, kaufvertrag, betriebsmittel, arbeitsgericht, satzung

Arbeitsgericht Mönchengladbach, 5 Ca 88/08
Datum:
04.06.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 88/08
Schlagworte:
Betriebsstilllegung, Betriebsübergang
Normen:
§ 1 KSchG, § 613a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das
Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede
veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die
Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse
bedingt.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
20.12.2007 aufgelöst werden wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert beträgt 10.500,00 €.
TATBESTAND
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
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Die Klägerin arbeitete bei der beklagten L. seit dem 01.11.1992 in einem von dieser
betriebenen Kindergarten zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von rund 3.500,00 €.
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Die Beklagte entschloss sich bereits Ende 2005/Anfang 2006, den von ihr betriebenen
Kindergarten T. G. aufzugeben. Sie verfolgte danach das Ziel, in Zusammenarbeit mit
der Stadt O. einen neuen Träger für den Kindergarten zu finden. Am 9.11.2007 teilte der
W. M. e.V. (im Folgenden: "M.") mit, der Vorstand habe grundsätzlich einer Übernahme
des Kindergartens zugestimmt. Ferner wurde um Übersendung eines aktuellen
Inventarverzeichnisses des Kindergartens und sämtlicher Verträge über
Dauerschuldverhältnisse gebeten. Auf das Schreiben der M. (Bl. 45-47 d.A.) wird Bezug
genommen.
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Die Beklagte beantwortete das Schreiben der M. am 14.11.2007 in der Sache und
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schlug mehrere Termine zur Besichtigung der Einrichtung vor. Parallel hierzu
verhandelte die Beklagte mit der Stadt O. über eine Veräußerung des
Kindergartengrundstücks nebst vollständiger Einrichtung. Bereits am 30.11.2007
übersandte die Stadt O. einen Entwurf über einen Kaufvertrag an die Stadt O..
Nachdem in der Zwischenzeit die M. zunächst Abstand von einer Übernahme des
Kindergartens genommen hatte, entschloss sich die Beklagte in einer Sondersitzung am
14.12.2008, den Kindergarten über den 30.6.2008 jedenfalls nicht mehr selbst zu
betreiben.
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Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 14.12.2007 die bei ihr gebildete
Mitarbeitervertretung zur Kündigung der Klägerin an, ohne gesondert auf die Vorgänge
zum geplanten Betriebsübergang und den bevorstehenden Termin über den Verkauf der
Immobilie an die Stadt O. zu unterrichten.
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Mit Schreiben vom 20.12.2007 äußerte die Mitarbeitervertretung keine Bedenken.
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Ebenfalls am 20.12.2007 kam ein notarieller Kaufvertrag zwischen der Beklagten und
der Stadt O. zustande. In diesem Kaufvertrag heißt es auszugsweise:
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"§ 1
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Kaufgegenstand
11
(...)
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2.Die Verkäuferin verkauft und überträgt der dies annehmenden Käuferin den unter 1.
aufgeführten Grundbesitz einschließlich aller wesentlichen Bestandteile, nachstehend
insgesamt "Grundbesitz" genannt.
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Mitübertragen wird das gesamte Inventar der als Kindertagesstätte genutzten baulichen
Anlagen."
14
(...)
15
§ 3
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Vereinbarungen zur Betriebsübernahme des Kindergartens
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Der Vertrag steht im Zusammenhang mit der Übertragung der Kindertageseinrichtung
auf einen neuen Träger. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, dass die Stadt O.
berechtigt und verpflichtet ist, der L. einen Träger für die Kindertageseinrichtung
vorzuschlagen, der die Einrichtung nach der ursprünglichen Planung zum 1. Januar
2008 übernehmen sollte. Die L. verpflichtet sich, die Einrichtung auf den genannten
Träger zu übertragen. Kommt dieser Trägerwechsel nicht zustande, so übernimmt die
Stadt die Einrichtung zu den genannten Bedingungen selbst.
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Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der Vertragsgegenstand wie bisher als
Kindertageseinrichtung verwendet wird und alle zweckgebundenen Baukosten- und
sonstige Zuschüsse nicht ganz oder zeitanteilig zurückgezahlt werden müssen.
Ungeachtet dessen stellt die Stadt O. die L. aus jedweder Rückzahlungsverpflichtung
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öffentlicher Zuschüsse oder Fördermittel, die für den Vertragsgegenstand in der
Vergangenheit gewährt worden sind, im Innenverhältnis frei.
(...)
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2.Besitzübergang
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Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr an dem Grundbesitz gehen auf die Käuferin über am
1. Januar 2008."
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Mit Schreiben vom 20.12.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin zum 30.6.2008 außerordentlich und betriebsbedingt.
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Im Zeitraum nach Ausspruch der Kündigung erklärte die M. wieder, den Kindergarten
übernehmen zu wollen. In einem Schreiben an den Elternrat vom 2.4.2008 heißt es:
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"Insofern haben wir das Ziel nicht aus den Augen verloren und der Vorstand ist nach wie
vor fest entschlossen, die Einrichtung zum 1.7.2008 in die Trägerschaft der M. O. zu
übernehmen."
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Auf das Schreiben der M. vom 2.4.2008 (Bl. 74-76 d.A.) wird Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten vom 20. Dezember 2007 nicht beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die
Sitzungsprotokolle verwiesen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Klage ist begründet.
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I.
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Die 7. Kammer hat in einem Parallelverfahren dazu ausgeführt:
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"Es kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung noch Arbeitgeberin der Klägerin ist. Denn möglicherweise ist das
Arbeitsverhältnis längst auf die Stadt O. oder die M. übergegangen. Dagegen spricht
zwar, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ein Betriebsübergang im Sinne der
tatsächlichen Weiterführung des Betriebs bislang nicht stattgefunden hat. Denn § 613a
BGB setzt den Übergang des Betriebs als tatsächlichen Vorgang voraus. Die Frage, ob
der Betriebsübergang zwischenzeitlich vollzogen ist, kann aber dahinstehen. Denn für
die Kündigungsschutzklage zunächst auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung
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an. Zu diesem Zeitpunkt war der Betrieb jedenfalls noch nicht übergegangen. Vielmehr
sollte dies nach dem Willen der Beklagten und der Stadt O. erst zum 1.1.2008
geschehen. Wird aber vor einem Betriebsübergang gekündigt, so ist der bisherige
Arbeitgeber, der gekündigt hat, weiterhin prozessführungsbefugt und passivlegitimiert
und zwar unabhängig davon, ob die Klage vor oder nach dem Betriebsübergang
erhoben wird (KR/Friedrich, § 4 KSchG Rn. 96a)."
2. Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 u. 2 KSchG.
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a) Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG
liegen vor, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme
entschließt, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die
Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige
Rechtsprechung, BAG, Urt. v. 7.12.1978 - 2 AZR 155/77, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 29.3.1990 - 2 AZR 369/89, AP Nr. 50 zu § 1
KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urt. v. 21.9.2000 - 2 AZR 385/99, AP
Nr. 111 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Vom Arbeitsgericht
nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt
und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für die gekündigten
Arbeitnehmer entfallen ist. Dagegen ist die unternehmerische Entscheidung nicht auf
ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur
darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG, Urt. v.
17.6.1999 - 2 AZR 522/98, AP Nr. 102 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung).
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b) Nach diesen Maßstäben liegen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vor.
Denn bereits nach dem Vorbringen der Beklagten war von dieser keinesfalls
beabsichtigt, den Kindergarten stillzulegen. Das Verhältnis von Betriebsstilllegung und
Betriebsübergang einerseits und von § 1 Abs. 1 u. 2 KSchG zu § 613a Abs. 4 BGB ist
spätestens seit der Entscheidung des BAG vom 27.9.1984 (BAG, Urt. v. 27.9.1984 - 2
AZR 309/83, AP Nr. 39 zu § 613a BGB) geklärt. Dort hat das BAG ausgeführt:
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"Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre
Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der
Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt,
die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer
nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben
(herrschende Meinung: vgl. statt aller Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, aaO, zu B I 1
der Gründe, m.w.N.; ferner Herschel/Löwisch, aaO, § 15 Rz 44). Entscheidend ist somit
zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluss des Arbeitgebers beruhende
Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation
zum Ausdruck kommt (Senatsurteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - EzA § 1
KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe). Der Arbeitgeber
muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG 30, 86 = AP Nr. 60 zu
Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 6 der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 29).
Die Stilllegung muss ferner für eine unbestimmte, nicht unerhebliche Zeitspanne
erfolgen, weil andernfalls nur eine unerhebliche Betriebspause oder
Betriebsunterbrechung vorliegt (KR-Etzel, 2. Aufl., § 15 KSchG Rz 88). Deshalb spricht
bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine
ernsthafte Stillegungsabsicht (Hueck, aaO, § 15 Rz 69; KR-Etzel, wie vorstehend).
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Wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, ist die Veräußerung des Betriebs
allein keine Betriebsstilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und
lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet. Führt der Erwerber den Betrieb nicht
fort, wozu er auch nicht verpflichtet ist, so liegt erst in diesem Entschluss und nicht schon
in der Betriebsveräußerung die Stilllegung (allg. M.: BAG Urteil vom 23. März 1984,
aaO; Berkowsky, aaO, Rz 99; Dietz/Richardi, aaO, § 111 Rz 33, 84 ff.;
Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 103 Rz 13;
Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 103 Rz 5; Herschel/Löwisch,
aaO, § 15 Rz 49; Hueck, aaO, § 15 Rz 68 a; KR-Etzel, aaO, § 15 KSchG Rz 86).
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3. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vom Berufungsgericht im Streitfall
festgestellten Sachverhalt ergibt, dass die Beklagte sich zur sozialen Rechtfertigung der
Kündigung nicht auf eine Betriebsstilllegung als dringendes betriebliches Erfordernis im
Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG berufen kann" (BAG, Urt. v. 27.9.1984 - 2 AZR 309/83, AP
Nr. 39 zu § 613a BGB).
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Dem folgt die Kammer im vorliegenden Fall. Daher kann dahinstehen, ob die Kündigung
bereits wegen § 613a Abs. 4 BGB unwirksam ist. Denn diese Vorschrift entfaltet in
einem derartigen Fall nur für diejenigen Arbeitnehmer Wirkung, für die das KSchG keine
Anwendung findet.
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Ein Betriebsübergang - und damit keine Betriebsstilllegung - liegt hier vor.
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Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die
wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen
unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen
Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den
maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der
Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie
deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der
vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des
bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von
Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung der Betriebstätigkeit (st. Rspr. BAG im Anschluss an EuGH, Urt. v.
11.3.1997 - Rs C-13/95, Slg. I 1997, 1259 (Ayse Süzen): BAG, Urt. v. 25.5.2000 - 8 AZR
416/99, AP Nr. 209 zu § 613a BGB; BAG, Urt. v. 16.5.2002 - 8 AZR 319/01, AP Nr. 237
zu § 613a BGB; BAG, Urt. v. 8.8.2002 - 8 AZR 583/01, NZA 2003, 315; BAG, Urt. v.
18.12.2003 - 8 AZR 621/02, AP Nr. 263 zu § 613a BGB). Dabei darf eine Einheit nicht
als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus
anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer
Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung
stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen
Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder
Betriebsmethoden unterschiedliche Bedeutung zu (BAG, Urt. v. 18.12.2003 - 8 AZR
621/02, AP Nr. 263 zu § 613a BGB). In Branchen, in denen es primär auf die
menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die
durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit
darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber
nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei
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dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch
einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) ohne Übernahme der wesentlichen
Betriebsmittel oder - in betriebsmittelarmen Betrieben - der Hauptbelegschaft keinen
Betriebsübergang dar (BAG, Urt. v. 11.12.1997 - 8 AZR 426/94, AP Nr. 171 zu § 613a
BGB; vgl. zusammenfassend BAG, Urt. v. 18.12.2003 - 8 AZR 621/02, AP Nr. 263 zu §
613a BGB).
Nach diesen Maßstäben ist offensichtlich, dass von der Beklagten ein Betriebsübergang
gewollt war und offenbar zwischen ihr und der Stadt O. bzw. der M. auch durchgeführt
wurde oder zum 1.8..2008 durchgeführt werden wird. Der Kindergarten ist durch
Rechtsgeschäft auf die Stadt einschließlich sämtlicher Betriebsmittel auf die Stadt O.
übergegangen. Aus dem notariellen Kaufvertrag ergibt sich zusätzlich die eindeutige
Absicht, den Kindergarten als Kindergarten weiter zu betreiben.
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Da eine Stilllegung von der Beklagten somit nicht beabsichtigt war, sondern vielmehr
von Anfang an Betriebsübergang gewollt war, liegt kein dringendes betriebliches
Erfordernis zur Kündigung der Klägerin vor."
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Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer an und sieht sich zu
folgender Ergänzung veranlasst:
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Soweit die Beklagte anführt, dass es ihr nicht zuzumuten gewesen wäre, weiter
abzuwarten, ob möglicherweise ein Betriebsübergang zum 01.01.2008 bzw. zu einem
späteren Zeitpunkt eingetreten wäre, überzeugt dies die Kammer nicht. In der Tat hat die
Beklagte bereits vor fast zwei Jahren vor Ausspruch der Kündigung sich dazu
entschlossen, den von ihr betriebenen Kindergarten T. G. aufzugeben. Es ist der
Kammer jedoch nicht verständlich, dass gerade zu dem Zeitpunkt, in welchem der
Kaufvertrag mit der Stadt O. unterzeichnet war, zum Mittel der Kündigung greifen
musste. Gerade Ende 2007 war man dem Ziel zur Übernahme näher denn je: In dem
notariellen Kaufvertrag findet sich die Regelung, dass in jedem Falle die Stadt O. den in
Rede stehenden Kindergarten weiterführen wird. In dieser Situation muss man sich
fragen lassen, ob die Beklagte an den Inhalt des notariellen Kaufvertrages nicht
geglaubt hat oder warum gerade in diesem Zeitpunkt die Kündigung ausgesprochen
worden ist. Durch diese rechtsverbindliche Vereinbarung ergibt sich eindeutig, dass
auch die Beklagte in jedem Fall von einer Betriebsübernahme ausgegangen ist. Den
von der Beklagten angeführten akuten Handlungsbedarf kann die Kammer nicht
nachvollziehen.
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II.
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Auf die Besonderheiten der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung wegen des
besonderen Kündigungsschutzes der Klägerin gemäß § 41 KAVO kommt es vorliegend
nicht mehr an.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.
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Die Streitwertentscheidung folgt aus § 61 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. C.
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