Urteil des ArbG Mönchengladbach vom 05.06.2008

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Arbeitsgericht Mönchengladbach, 4 Ga 24/08
Datum:
05.06.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Mönchengladbach
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ga 24/08
Schlagworte:
Wettbewerbsverbot; einstweilige Verfügung; Inhaltskontrolle
Normen:
§§ 110 GewO, 74 ff. HGB, §§ 305 ff. BGB.
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Tenor:
1. Dem Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen
Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000,00 €
bzw. Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwider-handlung untersagt, in der
Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum
Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X.,
vertr. durch die Geschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu
werden.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.989,42 € festgesetzt.
TATBESTAND
1
Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots die Unterlassung
einer Konkurrenztätigkeit ihres ehemaligen Arbeitnehmers bei der Fa. G/E/G GmbH.
2
Der Verfügungsbeklagte war bei der Verfügungsklägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin
vom 1. Mai 1994 bis zu seiner Eigenkündigung zum 31. März 2008, zunächst in der
Niederlassung B. und zuletzt als Teamleiter im Innendienst der Niederlassung E. gegen
eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.331,57 € beschäftigt.
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Nach Abschluss des Arbeitsvertrages vom 3. Mai 1994 (Bl. 14 - 16 der Gerichtsakte)
vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien am 4. Januar 1996 eine
Wettbewerbsvereinbarung, hinsichtlich deren Wortlauts auf Bl. 18 bis 20 der
Gerichtsakte Bezug genommen wird.
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Seit dem 1. April 2008 arbeitet der Verfügungsbeklagte als Teamleiter
Befestigungstechnik bei der Fa. G.. G... G.. G../E./G.. in X..
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Mit ihrem am 29. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung, dem Verfügungsbeklagten zugestellt am 3. Juni 2008, begehrt
die Verfügungsklägerin die Untersagung dieser Tätigkeit.
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Die Verfügungsklägerin vertritt unter Berufung auf die eidesstattlichen Versicherungen
der Herren T. und N. (Bl. 11 bis 13 GA) die Auffassung, bei der Fa. G../E./G.. handele es
sich um eine Konkurrentin.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines
Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bzw. Ordnungshaft für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu untersagen, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache,
längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2009, auf dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland für die Firma G.. G... G.. GmbH, G../E./G.. Platz 1, PLZ X., vertr. durch die
Geschäftsführer I.-K. B., O. Q. sowie G... B. U., tätig zu werden.
9
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
10
den Verfügungsantrag zurückzuweisen.
11
Der Verfügungsbeklagte hält das vereinbarte Wettbewerbsverbot für unverbindlich und
behauptet zudem, es fehle an einer Wettbewerbssituation.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie
das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 Bezug genommen.
13
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist erfolgreich.
15
A.
16
Er ist gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V. mit §§ 935, 940 ZPO zulässig.
17
B.
18
Der Antrag ist auch begründet, denn die Verfügungsklägerin hat durch die
eidesstattlichen Versicherungen sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.
19
I.
20
Der geltend gemachte Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin gegenüber dem
Verfügungsbeklagten gemäß §§ 110 GewO, 74 ff. HGB auf Unterlassung dessen
Tätigkeit bei der Fa. G../E./G.. GmbH ergibt sich aus dem am 4. Januar 1996
vereinbarten Wettbewerbsverbot.
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In Ziffer 1 der Wettbewerbsvereinbarung hat sich der Verfügungsbeklagte verpflichtet,
während der Dauer eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht für
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ein Unternehmen tätig zu sein, das folgende Erzeugnisse herstellt oder vertreibt: Alle
Artikel, die sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verkaufsprogramm der
Firma befanden bzw. die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Firma
tatsächlich verkauft wurden, wie z. B. Schrauben und Schraubenzubehör aller Art,
Schnellbefestigungen, Sonderschrauben, Drehteile, Maschinen, Lacke usw.
Insbesondere erstreckt sich das für die Bundesrepublik Deutschland geltende
Wettbewerbsverbot auf ein festes Arbeitsverhältnis.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist weder unwirksam noch unverbindlich,
vielmehr genügt es den gesetzlichen Anforderungen.
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1.
24
Schriftform- und Übergabeerfordernis gemäß § 74 Abs. 1 HGB sind gewahrt.
25
2.
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Die Wettbewerbsvereinbarung kann nicht als unverbindlich angesehen werden, denn
sie enthält die nach § 74 Abs. 2 HGB erforderliche Festlegung einer
Karenzentschädigung für die Dauer des Wettbewerbsverbots in der gesetzlich
bestimmten Mindesthöhe der hälftigen Vergütung des Verfügungsbeklagten.
27
3.
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Zudem dient die Konkurrenzvereinbarung dem Schutz der berechtigten geschäftlichen
Interessen der Verfügungsklägerin und führt auch der Erlass einer einstweiligen
Verfügung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht zu einer unbilligen
Beschwerung des beruflichen Fortkommens des Verfügungsbeklagten.
29
a)
30
Mit dem Abschluss der Wettbewerbsvereinbarung verfolgte die Arbeitgeberin zu Recht
das Ziel, die Gefahr des Verrats von Geschäftsgeheimnissen durch den
Verfügungsbeklagten an die Konkurrenz bzw. des Einbruchs des Wettbewerbers in
ihren Kundenstamm zu bannen. Diese Gefahr besteht entgegen der Auffassung des
Verfügungsbeklagten grundsätzlich nicht nur bei Arbeitnehmern, die der
Geschäftsleitung angehören oder dieser nahe stehen. Vielmehr entsprach es einem
berechtigten Interesse der Verfügungsklägerin, mit dem bei ihr als Teamleiter und damit
in einer nicht nur untergeordneten und eher unbedeutenden Position beschäftigten
Verfügungsbeklagten das Betreiben von Konkurrenz für die Dauer eines Jahres
auszuschließen. Denn der Verfügungsbeklagte bekleidete eine Stellung, die ihm
Kenntnisse nicht nur über die Produkteigenschaften der vertriebenen Artikel, sondern
auch über Preisabsprachen und Wettbewerbsvorteile vermittelte. Daneben nahm er an
Schulungen zur Vertiefung dieser Kenntnisse teil. Die Tätigkeit bei einem Wettbewerber
birgt deshalb die Gefahr, dass der Verfügungsbeklagte das bei der Verfügungsklägerin
erworbene Know-how zum Vorteil des Konkurrenten ausnutzt und damit die
Marktposition der Verfügungsklägerin schwächt.
31
b)
32
Bei der Fa. G../E./G.. handelt es sich entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten
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auch um eine potentielle Mitbewerberin, die unter den Geltungsbereich der
Wettbewerbsvereinbarung vom 4. Januar 1996 fällt. Denn zwischen den von der
Verfügungsklägerin und der Fa. G../E./G.. vertriebenen Produkten existieren durchaus
Überschneidungen. Auch die neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten vertreibt
Artikel aus dem Produktsegment der Verfügungsklägerin, die ausdrücklich in der
Wettbewerbsvereinbarung genannt werden, wie Schrauben, Schraubenzubehör und
insbesondere den Bereich der Befestigungstechnik, in dem der Verfügungsbeklagte
nunmehr als Teamleiter beschäftigt ist. Diese Produkte befanden sich im Sinne der
Vereinbarung der Parteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Verkaufsprogramm der Verfügungsklägerin.
Der Verfügungsbeklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Konkurrenzverbot erfasse
nur die Artikel aus dem X.-Programm, die die Fa. G../E./G.. gar nicht vertreibe. Es kann
insoweit nicht auf denselben Hersteller oder dieselbe Markenbezeichnung ankommen,
d. h. es muss sich nicht um X.-Schrauben handeln. Derartig eng ist der Geltungsbereich
der Ziffer 1 des Wettbewerbsverbots nicht zu fassen. Denn unabhängig von dem
Hersteller der Werkzeuge und Artikel besteht die Wettbewerbssituation, sobald derselbe
Produktzweig betroffen ist, d. h. Schrauben, Werkzeuge und Befestigungstechnik
schlechthin. Die Gefahr des Abwerbens von Kunden besteht nicht nur dann, wenn der
Wettbewerber einen besseren Preis für ein identisches Produkt macht, sondern auch
dann, wenn er dem Kunden ein anderes Ersatzprodukt schmackhaft macht. In beiden
Fällen ist die Marktposition der Verfügungsklägerin in negativer Hinsicht betroffen.
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Es ist auch nicht erforderlich, dass eine Schnittmenge zwischen den bisherigen Kunden
der Verfügungsklägerin und den Kunden der Fa. G../E./G.. GmbH existiert. Es mag sein,
dass die neue Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten andere Vertriebswege nutzt.
Zumindest stehen hinter den Großhändlern, die bei der Fa. G.. G... G.. einkaufen,
wiederum Endkunden, die als potentielle Kunden der Verfügungsklägerin in Betracht
kommen. Das Wettbewerbsverbot der Parteien ist nicht kundenbezogen formuliert,
sondern produktspezifisch.
35
4.
36
Das berufliche Fortkommen des Verfügungsbeklagten wird durch die
Konkurrenzvereinbarung auch nicht in unbilliger Weise beschwert, § 74 a Abs. 1 S. 2
HGB. Der Verfügungsbeklagte besitzt eine Ausbildung, die jeglichen Einsatz als
kaufmännischen Angestellten ermöglicht. Er muss nicht zwangsläufig im Eisenhandel
tätig sein, sondern ist universell einsetzbar. Damit kommt die Wettbewerbsvereinbarung
gerade nicht einem einjährigen Berufsverbot gleich.
37
5.
38
Das Wettbewerbsverbot unterliegt auch keinen sonstigen Wirksamkeitsbedenken. Eine
Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB findet nicht statt, denn die Vereinbarung stellt keine
Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 BGB dar, sondern betrifft die
Vereinbarung von Hauptleistungspflichten in einem eigenständigen Vertragswerk. Eine
Klauselkontrolle kommt hingegen nur in Betracht, wenn es sich um eine Vertragsklausel
handelt, nicht um einen Vertrag selbst. Hinsichtlich der im Kammertermin vom
Verfügungsbeklagten geäußerten Auffassung, die Vereinbarung sei nach § 138 BGB
wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die dem
Verfügungsbeklagten gerade aufzeigen, dass es ihm ohne weiteres möglich ist, in
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einem anderen Geschäftszweig als dem Eisenhandel zu arbeiten.
II.
40
Daneben hat die Verfügungsklägerin auch den nach § 940 ZPO notwendigen
Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn objektiv die
Besorgnis besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts ohne eine alsbaldige
einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, sog. Eilbedürftigkeit
oder Dringlichkeit. Der Verfügungsgrund ergibt sich dabei nicht allein aus einem
möglichen Verfügungsanspruch, vielmehr ist er gesondert darzulegen und glaubhaft zu
machen. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer Wettbewerbs-
Untersagungsverfügung setzt eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr in Bezug
auf eine Konkurrenztätigkeit voraus. Da der Verfügungsbeklagte unstreitig bereits bei
der Konkurrenz beschäftigt ist, liegen diese Voraussetzungen vor.
41
1.
42
Anordnungen im Wege der einstweiligen Verfügung müssen auf einen vorläufigen
Rechtsschutz gerichtet sein. Das summarische Erkenntnisverfahren soll grundsätzlich
nicht zur Befriedigung des Anspruchs und zur Vorwegnahme der Hauptsache führen.
Durch die einstweilige Verfügung soll lediglich ein Anspruch gesichert, nicht aber erfüllt
werden. Eine Ausnahme wird bei sog. Leistungsverfügungen gemacht, wenn der
Gläubiger auf die sofortige Anspruchserfüllung zur Abwendung wesentlicher Nachteile
angewiesen ist. Einstweilige Verfügungen, die für die Vergangenheit einen irreversiblen
Zustand schaffen, nehmen insoweit die Hauptsache vorweg. Bei derartigen
Verfügungen werden an den Verfügungsgrund besonders strenge Anforderungen
gestellt. Angesichts des Ausnahmecharakters einstweiliger Verfügungen müssen
schwerwiegende Beeinträchtigungen drohen, deren Hinnahme dem Antragsteller bei
Abwägung beiderseitiger Interessen auch nicht für einen vorübergehenden Zeitraum bis
zum Abschluss der ersten Instanz zumutbar ist.
43
2.
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Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung führt zwar insoweit zur
Vorwegnahme der Hauptsache, als der Verfügungsbeklagte dazu verpflichtet wird,
seine Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin einzustellen, um dem Wettbewerbsverbot zu
genügen. Sollte in einem Hauptsacheverfahren eine abweichende Entscheidung
ergehen, wäre für die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung ein irreparabler Zustand
eingetreten. Diese Gefahr ist jedoch im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
hinzunehmen. Nur durch die Untersagung des Wettbewerbs ist es möglich, die
geschäftlichen Interessen der Verfügungsklägerin angemessen zu schützen.
Andererseits ist eine besondere Schutzbedürftigkeit des Verfügungsbeklagten, der
sehenden Auges im Bewusstsein und in Kenntnis der vereinbarten Regelung vom 4.
Januar 1996 die Situation heraufbeschworen hat, nicht zu erkennen.
45
3.
46
Letztlich kann der Verfügungsklägerin auch nicht eine Selbstwiderlegung der
Dringlichkeit vorgeworfen werden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte behauptet, es sei
der ehemaligen Arbeitgeberin bereits seit dem 7. Mai 2008 bekannt, dass er bei der Fa.
G../E./G.. arbeite. Allein eine Mitteilung des neuen Arbeitgebers gegenüber einer
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Mitarbeiterin der Verfügungsklägerin lässt jedoch zum einen nicht ohne weiteres den
Schluss zu, der Geschäftsleitung der Verfügungsklägerin sei bei Eingang des Antrags
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits fast 4 Wochen die Konkurrenztätigkeit
bekannt gewesen. Die von der Verfügungsklägerin behauptete Kenntnisnahme erst am
Ende des Monats Mai 2008 im Rahmen der monatlichen Abrechnung der
Karenzentschädigung ist durchaus nachvollziehbar. Zum anderen wäre auch dann nicht
zwangsläufig von einem unangemessen langen Zuwarten der Verfügungsklägerin
auszugehen. Denn auch in vier Wochen ist regelmäßig nicht der rechtskräftige
Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zu erwarten.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
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Den gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Wert des Streitgegenstandes
hat das Gericht auf den einjährigen Wert der Karenzentschädigung (4.331,57 € : 2 x 12
Monate = 25.989,42 €) festgesetzt. Ein Abschlag für die Vorläufigkeit der Regelung
kommt in Anbetracht der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
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Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich bereits kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 2 b
ArbGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme von 600,01 €
übersteigt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von dem Verfügungsbeklagten
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Verfügungsklägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 -
2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG
bleibt unberührt.
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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher
Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und
der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche
Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im
wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange
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die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der
Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. H.-C.
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