Urteil des ArbG Mannheim vom 17.05.2002

ArbG Mannheim: rehabilitation, begriff, kreis, vertretung, vertreter, rechtsberatung, verfügung, berufsausbildung

ArbG Mannheim Beschluß vom 17.5.2002, 6 BV 1/02
Überlassung der Liste der in der Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Sprungrechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1
I. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Bet. Ziffer 2, eine Liste der bei ihr in der Ausbildung
befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden der Bet. Ziffer 1 zu überlassen.
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Die Bet. Ziffer 1 ist die bei der Bet. Ziffer 2 gewählte Schwerbehindertenvertretung. Bei der Bet. Ziffer 2 handelt
es sich um eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. 30 bis 40 Prozent der Teilnehmer sind
schwerbehinderte Menschen.
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Mit Schreiben vom 16.01.2002 verlangte die Bet. Ziffer 1 u.a. eine Liste der schwerbehinderten
Rehabilitanden. Mit Schreiben vom 17.01.2002 lehnte die Bet. Ziffer 2 dies ab. Nachdem auch nach einem
weiteren Schreiben der Bet. Ziffer 1 vom 22.01.2002 keine Einigung erzielt wurde, leitete die Bet. Ziffer 1 mit
am 28.02.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Beschlussverfahren ein.
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Sie ist unter Berufung auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 7 ABR 50/99 der
Auffassung, dass die schwerbehinderten Rehabilitanden bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
wahlberechtigt seien, da es sich um im Betrieb beschäftigte Schwerbehinderte im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB
IX handele. Die Interessenwahrnehmung der Schwerbehindertenvertretung erstrecke sich auf alle
Schwerbehinderten im Betrieb, zu denen auch die Rehabilitanden gehörten. Die
Schwerbehindertenvertretung könne ihre Aufgabe aber nur wahrnehmen, wenn sie wisse, welche
schwerbehinderten Menschen im Betrieb vorhanden seien. Daher sei die Bet. Ziffer 2 verpflichtet, die Bet.
Ziffer 1 über die im Betrieb zur Ausbildung beschäftigten schwerbehinderten Rehabilitanden zu informieren.
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Die Bet. Ziffer 1 beantragt:
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Die Bet. Ziffer 2 wird verpflichtet, der Bet. Ziffer 1 eine Liste der bei ihr in Ausbildung befindlichen
schwerbehinderten Rehabilitanden zu überlassen.
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Die Bet. Ziffer 2 beantragt:
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Der Antrag wird zurückgewiesen.
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Die Bet. Ziffer 2 meint, sie habe zu Recht die Überlassung der Liste verweigert. Der Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 sei durch die neue Gesetzeslage seit dem 01.07.2001 überholt. Er
stehe im Widerspruch zur gesetzlichen Neuregelung. In § 36 SGB IX sei ausdrücklich geregelt, dass die
Teilnehmer nicht in den Betrieb der Einrichtungen eingegliedert seien. Nach der Gesetzesbegründung sei
damit gemeint, dass die Teilnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu den Einrichtungen ständen.
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Die Teilnehmer in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation wählten eigene Vertretungen und würden
daher nicht mehr von der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung mitvertreten.
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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Im Anhörungstermin vom 03.05.2002 beantragte die Bet. Ziffer 1 die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde.
Diesem Antrag stimmte die Bet. Ziffer 2 zu.
II.
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Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet.
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Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen Anspruch der Bet. Ziffer 1 auf Überlassung einer Liste mit den in Ausbildung befindlichen
Rehabilitanden bei der Bet. Ziffer 1.
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Diese werde nämlich seit Inkrafttreten des SGB IX ab 01.07.2001 nicht mehr durch die Schwerbehindertenvertretung vertreten. Vielmehr
wählen die Rehabilitanden nach § 36 SGB IX eigene Vertretungen.
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Nach § 36 SGB IX werden die Teilnehmer, wenn Leistungen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden, nicht in den
Betrieb der Einrichtungen eingegliedert. Sie sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und wählen zu ihrer
Mitwirkung besondere Vertreter.
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Zwar waren bereits nach neuerer bisheriger Rechtsprechung die Teilnehmer solcher Bildungseinrichtungen keine Arbeitnehmer im Sinne
des § 5 BetrVG, d.h. keine zur Berufsausbildung Beschäftigte. Sie werden nunmehr auch nach § 5 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG neuer Fassung
ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
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Demgegenüber sollte nach der von der Bet. Ziffer 1 zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 bei den
Schwerbehinderten der Kreis der aktiv Wahlberechtigten nach dem bisherigen § 24 Abs. 2 SchwbG ("alle in dem Betrieb oder Dienststelle
beschäftigten Schwerbehinderten") weitergezogen werden. Dabei verwendete das Bundesarbeitsgericht den Begriff der "Beschäftigung" im
weiten Sinn (vgl. B I 2 b, bb der Gründe).
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Nach dem Inkrafttreten des SGB IX bleibt für eine solche Auslegung des mit § 24 Abs. 2 SchwbG wortgleichen § 94 Abs. SGB IX kein Raum
mehr. Aus § 36 SGB IX ergibt sich, dass der Gesetzgeber für Rehabilitanden von der bisherigen Praxis abrücken wollte.
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Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut.
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Dadurch dass die Teilnehmer nicht in den Betrieb der Einrichtung "eingegliedert" werden sollen, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine
Teilhabe der Teilnehmer an den betrieblichen Strukturen nicht vorgesehen ist.
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Auch die Gesetzessystematik steht der bisherigen Auslegung des § 24 Abs. 2 SchwbG entgegen, da § 36 SGB IX als speziellere
Bestimmung § 94 SGB IX vorgeht. Während § 94 SGB IX generell von allen Beschäftigten ausgeht, regelt § 36 SGB IX speziell die Gruppe
der Teilnehmenden in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.
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Eine Interessenvertretung sowohl durch die Schwerbehindertenvertretung als auch durch zusätzliche, gesondert zu wählende
Interessenvertretungen erscheint nicht sinnvoll. Andernfalls hätte § 36 SGB IX auch davon gesprochen, dass die Teilnehmenden in
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation eine zusätzliche Vertretung wählen sollen.
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Schließlich spricht für diese Auslegung auch der Gesetzeszweck und der Wille des Gesetzgebers, der in der Begründung zum Gesetz seinen
Niederschlag gefunden hat (vgl. CS 49/01 vom 26.01.01, S. 320 f).
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Da somit eine Interessenvertretung durch die allgemeine Schwerbehindertenvertretung nach dem 01.07.2001 nicht mehr stattfindet, besteht
kein Anspruch der Bet. Ziffer 1 auf Überlassung einer Liste der in Ausbildung befindlichen schwerbehinderten Rehabilitanden.
III.
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Die Sprungrechtsbeschwerde war gem. § 96 a ArbGG zuzulassen, nachdem dies von den Beteiligten beantragt worden ist und es sich um
eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
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Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 12 Abs. 5 ArbGG.
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D.Vorsitzende: Pult-Wilhelm