Urteil des ArbG Köln vom 17.03.2010

ArbG Köln (wirtschaftliche einheit, kündigung, betriebsübergang, kläger, tätigkeit, juristische person, arbeitnehmer, betrieb, arbeitsverhältnis, auftrag)

Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3434/09
Datum:
17.03.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 3434/09
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsstilllegung, Betriebsübergang
Normen:
§ 613 a BGB, § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 7.500,00 €.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und
Weiterbeschäftigung.
2
Die Beklagte zu 1. hat seit Jahren den so genannten Bestuhlungsservice innerhalb der
..................... und des ......................... im Auftrag der ..................... und der .......................
durchgeführt. Hierbei handelt es sich um die Herbeischaffung und Ausgestaltung der
Einrichtung für Veranstaltungen mit Bestuhlung, Tischen, Bühnen, Leinwänden und
technischem Equipment wie Beschallung, Beleuchtung, Overheadprojektor, Flipchart
und Beamer. Der Einrichtungsauftrag beinhaltet den Transport und den entsprechenden
Aufbau der genannten Gegenstände, die sich im Eigentum der Auftraggeber befinden.
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Der Kläger ist seit dem 02.01.2008 bei der Beklagten zu 1. als Arbeiter zu einem
monatlichen durchschnittlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.500,00 EUR beschäftigt.
Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den zur
Gerichtsakt gereichten Arbeitsvertrag (Bl. 3 GA) Bezug genommen. Die Beklagte
beschäftigte zum Kündigungszeitpunkt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
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Der Kläger ist am 05. November 1984 geboren.
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Die Beklagte zu 1. hat den Auftrag für den Bestuhlungsservice, den diese als einzigen
Geschäftsgegenstand bis zum 30. April 2009 betrieben hat, an die Beklagte zu 2.
verloren, die diesen seit dem 1. Mai 2009 für den Bereich der .................. zu Teil mit
ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1, die im Laufe des Jahres 2009 von ihr
eingestellt wurden, ausführt. Mit Schreiben vom 23.03.2009 wurde der Auftrag der
Beklagten zu 1. gekündigt.
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Daraufhin hat die Beklagte zu 1. den Entschluss gefasst, ihren Betrieb stillzulegen und
allen Arbeitnehmern zu kündigen.
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Mit Schreiben vom 26.03.2009 kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis
ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2009. Wegen der Einzelheiten
wird auf das Kündigungsschreiben (Bl. 6 GA) Bezug genommen.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei. Es habe
ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. stattgefunden. Er bestreitet die Stilllegung
des Betriebes der Beklagten zu 1. Er trägt vor, für die Durchführung des
Einrichtungsauftrages sei es erforderlich, über den Verbleib beziehungsweise den
Aufbewahrungsort der Einrichtungsgegenstände Kenntnis zu haben, die allein bei den
Vorarbeitern ......... und .......... vorliege. Diese seien mit weiteren 12 Arbeitnehmern nun
für die Beklagte zu 2. tätig.
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Der Kläger beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 26. März 2009
nicht beendet worden ist.
2. festzustellen von dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Tatbestände
endet, sondern über den 31.5.2009 hinaus fortbesteht.
3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen des
schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1. weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte zu 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 2. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1. bestreitet, dass ein Betriebsübergang vorliegt, insbesondere dass
Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. nunmehr bei der Beklagten zu 2. mit identischen
Einrichtungsgegenständen tätig sind.
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Die Beklagte zu 2. bestreitet, dass die Kenntnisse der Vorarbeiter unverzichtbare
Voraussetzung für die Erledigung der Aufträge seien. Die Installation und Bedienung
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der technischen Geräte sei zu keinem Zeitpunkt Teil der vertraglichen Verpflichtung der
Beklagten gewesen. Die Kenntnisse der Vorarbeiter habe zudem auch der
Geschäftsführer der Beklagten zu 2, der zuletzt bei der .................... als
Veranstaltungsleiter angestellt war, und zu dessen Aufgaben auch die Kontrolle der
Aufbauten und der Bestuhlung gehörte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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1. Das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis
wurde durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26.03.2009 zum 30.04.2009
wirksam beendet.
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Die angegriffene Kündigung ist gemäß § 1 KSchG sozial gerechtfertigt und nicht gemäß
§ 613 a Abs. 4 BGB unwirksam. Sie ist deshalb wirksam und hat das Arbeitsverhältnis
beendet.
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Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes sind hier erfüllt. Das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. hat ohne Unterbrechung
länger als sechs Monate bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Unstreitig beschäftigte die
Beklagte zu 1. die erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern (§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Die Kündigungsschutzklage wurde von dem Kläger innerhalb von drei Wochen nach
Zugang der Kündigung erhoben (§ 4 Abs. 1 KSchG). Die hier fragliche Kündigung war
daher an den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu
messen. Dieser Überprüfung hat sie standgehalten.
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Im Streitfall ist die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 26.03.2009 ausschließlich mit
beabsichtigter Betriebsstilllegung begründet worden. Die Beklagte zu 1. trägt vor, die
unternehmerische Entscheidung gefasst zu haben, den Betrieb stillzulegen. Auch der
Kläger zweifelt das Vorliegen eines solchen Beschlusses zur Beendigung des von der
Beklagten geführten Betriebes nicht an, sondern macht lediglich einen
Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2. geltend. Er trägt jedoch nicht vor, dass die
Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Kündigung hiervon Kenntnis hatte.
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Auf eine solche Kenntnis vom Betriebsübergang kommt es in Konstellationen wie der
vorliegenden jedoch an, wie auch das Bundesarbeitsgericht in der vom Kläger
angeführten Entscheidung vom 13.06.2006 (8 AZR 271/05) ausführt. Nur wenn der
Arbeitgeber von den maßgeblichen Umständen Kenntnis hatte, fehlt es an einer
ernsthaften Stilllegungsabsicht im Zeitpunkt der Kündigung. Die Konstellation ist mit
Fällen, in denen ein Unternehmen selbst mit anderen Unternehmen über die Frage, ob
der ganze Betrieb oder ein Teil dieses Betriebes weitergeführt werden solle, nicht
vergleichbar. Verhandelt der Unternehmer selbst noch oder bewirbt er sich erneut um
den Auftrag, dann zeigt er hiermit, dass er noch nicht endgültig zur Stilllegung
entschlossen ist, dass er den Betrieb möglicherweise selbst fortführen will bzw. dass er
die Fortführung durch eine andere Rechtsperson noch für möglich hält. Er zeigt hiermit,
dass die Absicht zur Stilllegung nicht feststeht, dass er hierzu noch nicht endgültig und
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abschließend entschlossen ist (vgl. BAG vom 10.10.1996, 2 AZR 477/95, EzA § 1
KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; BAG vom 29.09.2005, 8 AZR 647/07, EzA §
1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140). Vorliegend ist der Arbeitgeber jedoch
ernsthaft und endgültig entschlossen, die Betriebs- und Produktionsgemeinschaft mit
den Arbeitnehmern aufzugeben. Er kann, ohne es konkret zu wissen, lediglich
vermuten, dass möglicherweise ein Betriebsübergang nachfolgen wird. Eine solche
Vermutung steht der Stilllegungsabsicht nicht entgegen. Die Rechtsordnung verlangt
nicht, dass der bisherige Unternehmer in dieser Konstellation das Risiko zu
übernehmen hat, ob es letztlich zu einem Betriebsübergang kommen wird oder nicht mit
der Folge, dass er mit der Kündigung zuwarten müsste, bis die Frage des Vorliegens
eines Betriebsübergangs erst nach möglicherweise jahrelangen Gerichtsverfahren
feststehen würde. Verhandelt er selbst mit einem potentiellen Übernehmer, kann er
diese Frage beeinflussen. Er kann die Verhandlungen abbrechen und den
Stilllegungsbeschluss fassen. Er kann selbst entscheiden, welche Betriebsmittel er an
den Übernehmer weitergeben will. In Konstellationen wie der vorliegenden hat er
hierauf keinen Einfluss. Er weiß nur, dass er selbst den Auftrag keinesfalls fortführen
kann. Bei den Beziehungen des Auftraggebers zum neuen Auftragsinhaber ist er nicht
beteiligt. Dies rechtfertigt es, in Konstellationen wie der vorliegenden positive Kenntnis
des Unternehmers, der den Auftrag verliert, vom Vorliegen eines künftigen
Betriebsübergangs zu verlangen. Solange er solche positive Kenntnis nicht besitzt,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine beabsichtigte Auflösung der
Betriebs- und Produktionsgemeinschaft nicht mehr vorliegt, dass der
Stilllegungsbeschluss nicht mehr ernsthaft aufrechterhalten wird. Ein Fall des § 613a
Abs. 4 BGB – Kündigung wegen eines Betriebsübergangs – liegt in dieser Konstellation
nicht vor, weil das Vorliegen eines Betriebsübergangs im Zeitpunkt des Ausspruches
der Kündigungen noch nicht feststeht. Die Arbeitnehmer sind ausreichend durch einen
möglichen Wiedereinstellungsanspruch gegen den Betriebsübernehmer geschützt (LAG
Nürnberg v. 01.09.2009, 6 Sa 109/08).
Da somit von einer endgültigen Stilllegungsentscheidung der Beklagten zu 1.
auszugehen ist, ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erfolgt und sozial
gerechtfertigt.
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2. Auch der weitere Klageantrag ist unbegründet. Da das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung beendet worden ist, kommt gegenüber der Beklagten zu 2. allenfalls eine
Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dieser wäre auf Abschluss eines
Arbeitsvertrages zu den alten Arbeitsvertragsbedingungen gerichtet. Selbst wenn man
den Antrag des Klägers insoweit auslegen könnte, wäre er unbegründet. Ein
Wiedereinstellungsanspruch kommt in Fällen wie dem vorliegenden nur dann in
Betracht, wenn sich die einer betriebsbedingten Kündigung zugrunde liegende
Vorstellung des Arbeitgebers über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für den
Arbeitnehmer nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dazu muss sich zwischen dem
Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergeben. Der Arbeitnehmer hat unverzüglich nach
Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen
Umständen sein Fortsetzungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. nach
erfolgtem Betriebsübergang gegenüber dem Betriebserwerber zu stellen. Entsprechend
der Frist zur Ausübung des Widerspruchsrechtes muss auch das Wiedereinstellungs-
oder Fortsetzungsverlangen binnen einer Frist von einem Monat geltend gemacht
werden, da der Zweck des Bestandsschutzes Phasen vermeidbarer Ungewissheit über
das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigt. Es ist davon
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auszugehen, dass die nach Auffassung des Klägers den Betriebsübergang
begründenden Umstände dem Kläger jedenfalls ab dem 01.05.2009 bekannt waren,
nachdem die Beklagte den Auftrag übernommen hatte. Die Weiterbeschäftigung zu den
bisherigen Arbeitsbedingungen ist gegenüber der Beklagten zu 2. jedoch erst mit der
Klageänderung vom 13. Juli 2009, der Beklagten zu 2. zugestellt am 22. Juli 2009
geltend gemacht worden. Der Anspruch ist somit verwirkt.
3. Im übrigen ist aber auch kein Betriebsübergang gegeben, so dass zum einen die
Kündigung nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam ist und die Beklagte zu 2. den
Kläger nicht weiter zu beschäftigen hat.
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Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit
unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff "wirtschaftliche Einheit" bezieht sich
auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer
angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der
Prüfung, ob eine solche Einheit unter Wahrung ihrer Identität übergegangen ist, sind
sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen.
Zu diesen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der
Übergang materieller Betriebsmittel sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme
der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der
Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung
der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen
sowie die Dauer der eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.
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Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers ein,
also mit dem Wechsel der Person, die für den Betrieb der übertragenen Einheit als
Inhaber verantwortlich ist. Verantwortlich ist die Person, die den Betrieb im eigenen
Namen führt und nach außen als Betriebsinhaber auftritt. Einer besonderen Übertragung
einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es wegen des Merkmals der
Fortführung des Betriebes nicht. Der bisherige Inhaber muss seine wirtschaftliche
Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen (BAG v. 30.10.2008 – 8 AZR
855/07).
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In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt,
kann auch die Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit
dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der
Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Fall anzunehmen, wenn der neue
Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach
Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger
gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der
Tätigkeit durch einen anderen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen
Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge.
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat nach der vorzunehmenden Gesamtschau
im Streitfalle kein Betriebsübergang stattgefunden. Zum Zeitpunkt der
Auftragsübernahme durch die Beklagte zu 2. hat diese keinen nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft des Beklagten zu 1 übernommen.
Vielmehr haben die Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. im wesentlichen erst im Laufe des
Jahres 2009 ihre Tätigkeit bei der Beklagten zu 2. aufgenommen. Allein daraus folgt,
dass von eine dauerhaften Verbindung der Arbeitnehmer durch die gemeinsame
Tätigkeit nicht die Rede sein kann. Vielmehr hat die Beklagte zu 2. ihre Tätigkeit
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zunächst nur mit einer geringen Zahl ehemaliger Arbeitnehmer der Beklagten zu 1.
aufgenommen. Hinzu kommt, dass lediglich ein Teilauftrag der Beklagten zu 1.
übernommen wurde. Auch sächliche Betriebsmittel wurden nicht übernommen.
Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn
bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur
Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht unabhängig davon,
ob sie im Eigentum des vorherigen Auftragnehmers standen. Bei den
Einrichtungsgegenständen handelt es sich aber nicht um solche Betriebsmittel, da diese
lediglich Objekt der eigentlichen Dienstleistung sind.
Schließlich ergibt sich auch nichts anderes aus der besonderen Sachkunde der beiden
übernommenen Vorarbeiter. Bei der Kenntnis über die möglichen Aufbewahrungsorte
verschiedener Gegenstände handelt es sich um keine besonderen Kenntnisse, die eine
besondere Sachkunde, die für die betriebliche Wertschöpfung eine Rolle spielt, darstellt.
Es handelt sich nach Auffassung der Kammer um eine Tätigkeit, bei der das einfache
Erfahrungswissen der Vorarbeiter die Anforderungen an eine besondere Sachkunde
nicht genügt.
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4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 46 Abs. 2, 61, 12 ArbGG, §§ 91 Abs. 1 , 3
ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des
Streitwertes richtet sich nach dem Dreifachen des durchschnittlichen
Bruttomonatsentgelts des Klägers. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde mit zwei
weiteren Gehältern berücksichtigt.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift
muss
Bevollmächtigte
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
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solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. Brand
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