Urteil des ArbG Köln vom 12.02.2009

ArbG Köln: fristlose kündigung, beendigung des dienstverhältnisses, körperliche integrität, juristische person, arbeitsgericht, glaubwürdigkeit, alter, organisation, kündigungsfrist, mehrarbeit

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 4548/08
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Ca 4548/08
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Kein Leitsatz
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert beträgt 9.000 €.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
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Der Kläger ist 63 Jahre alt. Er ist bei der Beklagten seit April 1996 beschäftigt als
Staplerfahrer. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem GdB von 60. Zuletzt verdiente er
ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.500,00 €. Die Beklagte betreibt ein
Getränkefachgroßhandelsunternehmen und beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. Mit
Schreiben vom 13.05.2008 (Bl. 17 d.A.) "bestätigte" die Beklagte die Freistellung des
Klägers ab dem 08.05.2008. Dieses vom Kläger als Kündigungserklärung verstandene
Schreiben ist Gegenstand des Antrages zu 1. aus der Klageschrift. Die Klage vom
03.06.2008 hatte einen Klageantrag zum Gegenstand, der mit den Worten "sondern
fortbesteht" abschließt. Am 16.05.2008 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt
die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung. Mit Bescheid vom 29.05.2008,
bei der Beklagten am 02.06.2008 eingegangen, stimmte das Integrationsamt einer
beabsichtigten Kündigung zu. Mit Schreiben vom 02.06.2008 (Bl. 25 d.A.) kündigte die
Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und sprach gleichzeitig ein Hausverbot aus. Mit
Schreiben vom 23.06.2008, bei Gericht am 23.06.2008 eingegangen, teilte der Kläger
wörtlich mit, "legt der Unterzeichner außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
02.06.2008 vor. Auch hier beziehe ich mich auf die Kündigungsschutzklage vom
03.06.2008 sowie auf die dortigen Ausführungen einschließlich der Beweisantritte. Auch
diese schriftliche außerordentliche Kündigung ist unwirksam, zumal sie jedweden
Kündigungsgrund vermissen lässt. Im Übrigen verbleibt es beim Klageantrag."
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Der Kläger trägt vor, die von der Beklagten dargestellte Situation am 08.05.2008
entspreche nicht den Tatsachen. Er habe weder gebrüllt, noch gedroht, noch
geschlagen. Er habe Mehrarbeit geleistet und habe entsprechend einen Anspruch auf
Bezahlung.
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Der Klägervertreter beantragt zuletzt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis weder durch das Schreiben
vom 13.05.2008 noch durch die außerordentliche Kündigung vom
23.06.2008 sein Ende gefunden hat, sondern fortbesteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen
Bedingungen als Staplerfahrer weiterzubeschäftigen;
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3. dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung
und Leistung erstreckt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, nach ihrer Auffassung sei die Klage gegen die fristlose Kündigung bereits
verfristet. Der Schriftsatz vom 23.06.2008 stelle keine ordnungsgemäße Klageerhebung
dar. Im Übrigen sei die Klage sozial gerechtfertigt. Der Kläger habe ein gewalttätiges
Naturell. Er sei bereits wegen Körperverletzung verurteilt. Außerdem habe er auch
seiner Frau bereits Schadensersatz zahlen müssen, weil er sie verletzt habe. Wegen
der Gewalttätigkeit des Klägers, so sei es dem Zeugen .... bekannt, komme die Polizei
immer nur mit einer größeren Anzahl von Beamten zur Wohnung.
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Diejenigen Mitarbeiter, die dies wünschten, erhielten bei der Beklagten am 20. eines
jeden Monats eine Vorauszahlung. Die endgültige Abrechnung erfolge erst am 10. des
Folgemonats. Am 08.05.2008 sei der Kläger in das Büro zum Zeugen ...... gekommen
und habe diesen angeschrieen, Herr ..... möge die geleistete Mehrarbeit richtig
abrechnen. Tatsache sei aber gewesen, dass der Kläger für den Monat April keinerlei
Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung gehabt habe. Der Zeuge ..... habe den Kläger des
Büros verwiesen und sich den Ton verbeten. Eine halbe Stunde später habe der Kläger
über die Gegensprechanlage den Personalleiter, Herrn .... , aufgefordert, ihn ins Büro zu
lassen. Dies sei aber nicht möglich gewesen, da im Büro gerade sämtliche vertraulichen
Unterlagen über die Entgeltabrechnung der Mitarbeiter offen auf dem Tisch gelegen
hätten. Der Kläger habe darauf über die Gegensprechanlage den Zeugen ....
aufgefordert, runter zu kommen und sich "wie ein Mann" zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt
habe Herr .... noch keine Kenntnis von der vorangegangenen Auseinandersetzung mit
Herrn .... gehabt. Als Herr .... aus dem Tor getreten sei, habe sich der Kläger vor ihm
aufgebaut mit geballten Fäusten. Der Kläger habe mehrmals angedeutet, den Zeugen
zu schlagen. Er habe mindestens dreimal 10 cm am Kopf von Herrn .... vorbei gegen
den Türrahmen und die Wand geschlagen und habe mehrfach die Andeutung
wiederholt, den Zeugen .... ins Gesicht zu schlagen. Außerdem habe der Kläger den
Zeugen ..... mit den Worten angeschrieen "was seit ihr für Schweine", "ich mache euch
jetzt alle kaputt", "keiner hält mich auf", "einer von uns verlässt den Hof heute tot". Im
Weggehen habe der Kläger noch mehrmals aus Wut gegen die Steinwände geschlagen
und zum Ausdruck gebracht, er werde "euch kaputt machen". Bereits am 24.01.2008 sei
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der Kläger wegen Tätlichkeiten gegenüber den Kollegen abgemahnt worden.
Auf Nachfrage des Gerichts im Kammertermin vom 10.11.2008 erklärte der Kläger
persönlich: "Ich bin auf dem Weg zu Herrn .... gewesen, um dort die Sache mit der
Überstundenvergütung anzusprechen. Dort habe ich auf dem Flur Herrn .... angetroffen
und ihn in dieser Sache angesprochen. Herr .... hat dann gesagt: Verschwinde. Ich bin
wieder runtergegangen. Dann habe ich über das Telefon mit Herrn .... gesprochen und
ihn gebeten, herunter zu kommen und mit mir über die Überstunden zu sprechen. Herr
.... ist dann heruntergekommen. Ich habe Herrn .... gefragt, was mit den Überstunden sei
und Herr .... hat daraufhin gar nichts gesagt. Wenn ich hier gefragt werde, ob gar nichts
wirklich gar nichts ist, kann ich das bestätigen. Herr ..... hat kein Wort gesagt. Ich habe
mich daraufhin umgedreht und bin gegangen. Am nächsten Tag haben sich Herr ..... und
Herr ..... dann zwei Zeugen besorgt und haben eine Anzeige erstattet"
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Das Gericht hat Beweis erhoben zur Beweisfrage "was geschah am 08.05.2008" durch
Vernehmung der Zeugen .... und ..... . Auf das Protokoll der Beweisaufnahme sowie auf
die gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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I.
Arbeitsverhältnis durch die Erklärung vom 13.05. oder die fristlose Kündigung vom
02.06.2008 nicht sein Ende gefunden hat, sondern fortbesteht, denn die fristlose
Kündigung vom 02.06.2008 hat das Arbeitsverhältnis beendet.
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1. Die Klage ist nicht bereits gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG unbegründet, weil ein
Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 02.06.2008 nicht rechtzeitig
erhoben worden wäre. Der Kläger hat mit seinem Klagezusatz "sondern fortbesteht"
zum Ausdruck gebracht, dass er sein Klagebegehren umfassend versteht. Innerhalb der
3WochenFrist des § 4 KSchG hat der Kläger sich mit seinem Schreiben vom 23.06.2008
gegen die Kündigungserklärung vom 02.06.2008 gewandt und diese
Kündigungserklärung ausdrücklich zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht.
Selbst wenn die 3WochenFrist nicht eingehalten worden wäre, wäre von einer
verlängerten Anrufungsfrist gemäß § 6 KSchG auszugehen.
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2. Die Kündigungsschutzklage gegen die fristlose Kündigung ist jedoch unbegründet,
denn die Kündigung ist wirksam.
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Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen
vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung
des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten
Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Solche Tatsachen
liegen hier vor. Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, insbesondere Vorgesetzte und die ernst
gemeinte Drohung, es werde Gewalt angewendet, stellen ohne weiteres Tatsachen dar,
die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen können, den sich so verhaltenden
Arbeitnehmer weiter im Betrieb zu dulden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
körperliche Integrität seiner Mitarbeiter zu schützen und das friedliche
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Zusammenarbeiten und Zusammenwirken im Betrieb aufrechtzuerhalten. In Erfüllung
seiner Pflicht aus § 3 ArbSchG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes
unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, kann der Arbeitgeber gehalten sein,
Arbeitnehmer, die im Betrieb Gewalt anwenden oder diese ernsthaft androhen, aus dem
Betrieb zu entfernen. Gewaltanwendung im Betrieb gegenüber Kollegen, Vorgesetzten
oder gar gegenüber dem Arbeitgeber selbst stellt somit regelmäßig einen wichtigen
Grund "an sich" im Sinne des § 626 BGB dar. Dies weiß jeder Arbeitnehmer, und es
leuchtet unmittelbar ein. Eine vorherige Abmahnung gemäß § 314 BGB ist daher nicht
erforderlich. Eine vertiefte Befassung mit der von der Beklagten dargelegten
Abmahnung vom 24.01.2008 ist daher überflüssig.
Der Kläger hat sich auch so verhalten, wie die Beklagte es darstellt. Das ist das
Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.02.2009. Die beiden Zeugen .... und .... haben
zur Überzeugung des Gerichts den Sachverhalt so dargestellt, wie von der Beklagten
geschildert. Die Bekundungen der Zeugen waren glaubhaft, die Zeugen glaubwürdig.
Die Aussagen waren präzise und fassettenreich. Die Zeugen beschränkten sich nicht
auf die Darlegung von Tatsachen und vermieden Werturteile. Die Aussagen sind in sich
widerspruchsfrei. Auf Nachfragen haben die Zeugen ihre Angaben präzisiert und nicht
etwa abgeschwächt. Die Zeugen traten sicher auf, bezeichneten aber auch deutlich
diejenigen Punkte, die sie nicht mehr genau erinnerten. Die Kammer sah keinen Anlass,
an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, insbesondere sind keine persönlichen
Interessen der Zeugen ersichtlich, die ihre Glaubwürdigkeit erschüttern könnten.
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Erschütterung war vielmehr die authentisch vorgetragene Emotion, die beide Beteiligten
schilderten. Die Aussagen wirkten alles andere als einstudiert. Vielmehr zeigte sich in
den Aussagen handgreiflich die unterschiedliche Perspektive der am Ort des
Geschehens Anwesenden. Während der Zeuge .... glaubhaft versicherte, er sei von dem
Angriff des Klägers derart schockiert gewesen, dass er sich kaum habe rühren können,
erklärte der Zeuge .... in einfachen Worten dafür aber eindringlich, wie verwirrend und
unangenehm die Rolle des Zuschauenden war, der im Nachhinein feststellen muss,
dass er hier hätte helfen können. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen ist nicht erschüttert
durch die Aussage des Klägers selbst, der hier im Kammertermin vom 10.11.2008
ausführlich zu Wort gekommen ist. Vielmehr stellte sich der Kläger persönlich in den
beiden Kammersitzungen als außerordentlich aufbrausend dar, der seine Emotionen
nicht unter Kontrolle hat. Der Kläger vermochte es auch nicht darzulegen, wieso die
beiden Zeugen unter Inkaufnahme eines Meineides eine Falschaussage vor Gericht
leisten sollten, nur um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu entfernen. Die erkennende
Kammer ist daher der festen Überzeugung, dass der Kläger gelogen hat, als er im
Kammertermin vom 10.11.2008 behauptete, er sei wortlos gegangen.
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Nach alle dem stand für die erkennende Kammer fest, dass der Kläger seinen
Vorgesetzten, Herrn .... genötigt hat und verbal wenigstens als "Schwein" bezeichnet
hat.
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Die abschließende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Es war
hier zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits seit 13 Jahren dem Betrieb
zugehört und dass er einen GdB von 60 hat. Diese beiden Tatsachen mussten aber
angesichts der Schwere des Vertragspflichtverstoßes zurücktreten. Ein Arbeitnehmer,
der nicht etwa im Affekt aus akuter Wut zuhaut, tritt oder rempelt (schon das wäre
schlimm genug), sondern ganz gezielt mehrmals hintereinander knapp am Gesicht des
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Opfers vorbeischlägt und dabei Drohungen ausspricht, verbreitet im Betrieb zielgerichtet
Angst und Schrecken. Die weitere Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers ist auch
nach langer Betriebszugehörigkeit für den Arbeitgeber nicht zumutbar, alleine um die
anderen Arbeitnehmer zu schützen. Das fortgeschrittene Alter des Klägers ist keine
Tatsache, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen war. Mit einem GdB von 60 ist der
Kläger im Alter von 63 Jahren rentenberechtigt.
II. Da die Kündigung dass Arbeitsverhältnis beendet hat, kommt ein Anspruch auf
Weiterbeschäftigung nicht in Betracht. Daher war die Klage auch mit dem Antrag zu 2)
abzuweisen.
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III. Auch im Hinblick auf den Antrag zu 3) ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat
keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein Zwischenzeugnis, das
während des laufenden Arbeitsverhältnisses auf Bitte des Arbeitnehmers dessen
Leistung bewertet, kommt nur dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis noch
besteht. Vorliegend wurde die Erteilung des Zwischenzeugnisses aber erst verlangt und
klageweise geltend gemacht, als das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
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Nach alle dem war die Klage abzuweisen.
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IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 ArbGG in Verbindung mit
§§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und
entspricht dem 3fachen Bruttomonatsentgelt des Klägers.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
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solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer
der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser
Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit
vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die
Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Vorstehende Abschrift stimmt mit der Urschrift überein.
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gez.: Dr. Fabricius, Richter am Arbeitsgericht
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Ausgefertigt: RBe
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Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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