Urteil des ArbG Karlsruhe vom 04.11.2003

ArbG Karlsruhe: bereitschaftsdienst, vergütung, gemeinschaftsrechtskonforme auslegung, stundenlohn, mehrarbeit, tarifvertrag, firma, zentralbank, begriff, zustand

ArbG Karlsruhe Urteil vom 4.11.2003, 6 Ca 180/03
Höhe der Vergütung für Bereitschaftsdienst im Betreibermodell der Bundeswehr: Anspruch auf Stundengrundlohn und
Mehrarbeitsstundenzuschlag
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 5.823,60 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Monate September 2002 bis Dezember 2002 ein höheres Arbeitsentgelt als das bisher von
seiner beklagten ehemaligen Arbeitgeberin gezahlte für sogenannte Bereitschaftsschichten beanspruchen kann.
2
Der am 11.10.1962 geborene Kläger war vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2002 bei der Beklagten als Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt. Dem
Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 17.12.2001 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 32 bis 41) sowie
u. a. eine die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdiensten betreffende Anlage zum Arbeitsvertrag zugrunde, die ebenfalls vom
17.12.2001 datiert (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 44). Die letztgenannte Anlage hat den folgenden Wortlaut:
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Der Mitarbeiter verpflichtet sich, Bereitschaftsdienste zu leisten.
4
Der Mitarbeiter erhält für jede geleistete Bereitschaftsschicht (12,00 Std.) DM 50,--brutto inklusive aller Zuschläge.
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Der Mitarbeiter wird auf seine Kosten einen häuslichen Telefonanschluß unterhalten und bestätigt, daß ein solcher vorhanden ist.
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Die Firma stellt zu ihren Lasten einen Funkrufempfänger. Der Mitarbeiter verpflichtet sich ausdrücklich und unwiderruflich, daß er sich
während seines Bereitschaftsdienstes ununterbrochen zu Hause aufhalten wird mit Ausnahme der direkten kürzesten Fahrt von einer
angeordneten Dienstschicht nach Hause bzw. von zu Hause zu einer angeordneten Dienstschicht. Es gibt keine weiteren Ausnahmen von
der Verpflichtung, während der Rufbereitschaft zu Hause zu bleiben, es sei denn nach Abstimmung im Einzelfall mit der Einsatzleitung unter
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Tel. (...)
8
oder mit der rund um die Uhr besetzten Leitstelle der Firma unter
9
Tel. (...).
10
Der Mitarbeiter ist über die erforderlichen Reaktionszeiten und die Folgen unpünktlichen Handelns für das Vertragsverhältnis und über die
Haftungsproblematik ausdrücklich und eingehend unterrichtet worden. Er weiß, daß sein nicht rechtzeitiges Erscheinen im Alarmfall einen
schweren Bruch seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung darstellt und gleichzeitig die Arbeitsplätze der Mitarbeiter in Gefahr bringt.
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Der Genuß von Alkohol während des Bereitschaftsdienstes oder in angemessener Zeit zuvor ist strikt untersagt.
12 Das Arbeitsverhältnis war bis zum 31.12.2002 befristet. Der Kläger war in der G -Kaserne in C beschäftigt, mithin im sogenannten
Betreibermodell als Separat-Wachmann. In den streitgegenständlichen Monaten September 2002, Oktober 2002, November 2002 und
Dezember 2002 hatte der Kläger jeweils eine Normalarbeitszeit von 216 Stunden. Darüber hinaus leistete der Kläger die in der oben
wiedergegebenen Anlage zum Arbeitsvertrag geregelten 12-stündigen Bereitschaftsschichten an 15 Tagen im September 2002, 16 Tagen im
Oktober 2002, 15 Tagen im November 2002 und 11 Tagen im Dezember 2002. Zu den genauen Daten wird auf den jeweiligen Dienst- und
Bereitschaftsplan Bezug genommen (Anlagen zur Klageschrift, Abl. 6 bis 9). Die Beklagte vergütete jede dieser Bereitschaftsschichten mit einer
Pauschale von 26,--EUR brutto und rechnete die streitgegenständlichen vier Monate entsprechend ab (Verdienstabrechnungen September 2002
bis Dezember 2002, Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 10.06.2003, Abl. 46 bis 49). Auf das Arbeitsverhältnis finden die folgenden beiden
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Anwendung: Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 24.01.2002, gültig ab 01.01.2002 (künftig: MTV) und Lohntarifvertrag für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Baden-Württemberg vom 11.03.2002, gültig ab 01.06.2002 (künftig: LTV).
13 Der MTV enthält u. a. folgende Regelungen:
14
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
15
1. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für alle gewerblichen Beschäftigten beträgt 8 Stunden ausschließlich Pausen. Bei
Teilzeitbeschäftigten gilt die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
16
2. Für Beschäftigte im Revierdienst, Geld- und Werttransport, Kurier- und Belegtransport, in kerntechnischen Anlagen,
Flughafenkontrollpersonal und Sicherungsposten beträgt die monatliche Arbeitszeit 173 Stunden.
17
In kerntechnischen Anlagen und bei Sicherungsposten kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, einschließlich Pausen betragen,
wenn Arbeitsbereitschaftszeiten in dem Umfang vorliegen, wie die Arbeitszeit 8 Stunden überschreiten.
18
3. Für Beschäftigte im Separatwachdienst beträgt die monatliche Arbeitszeit (ohne Arbeitsbereitschaft) 173 Stunden.
19
Im Separatbereich kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bis zu 12 Stunden, einschließlich Pausen betragen, wenn
Arbeitsbereitschaftszeiten in dem Umfang vorliegen, wie die Arbeitszeit 8 Stunden überschreitet.
20
Bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu 12 Stunden beträgt die Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten 260
Stunden.
21
4. In militärischen Objekten, die dem UZwGBw unterliegen, kann die Schichtdauer bis zu 24 Stunden betragen. Eine 24-Stunden-Schicht
besteht bis zu 12 Stunden aus Arbeitszeit, bis zu 6 Stunden aus Arbeitsbereitschaft und mindestens zu 6 Stunden aus ununterbrochener
Ruhezeit.
(...)
22
§ 3 Mehrarbeit und Mehrarbeitsvergütung
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1. Mehrarbeit ist jede über die in § 2 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit. Sie darf nur in dringenden Fällen und im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat verlangt werden. Mehrarbeit soll innerhalb des Folgemonats durch Freizeitgewährung ausgeglichen
werden. Für jede geleistete Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum Stundenlohn zu gewähren. Der Beschäftigte hat in den
Monaten des Freizeitausgleichs keinen Anspruch auf die regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 2.
(...)
24 Der LTV enthält u. a. die folgenden Regelungen:
25
§ 2 Löhne
26
ab 1.6.2002
26
EURO
Der Stundengrundlohn beträgt für
(...)
g) Separatwachmänner/-frauen
in militärischen Objekten
von der 1. bis einschl.
12. Schichtstunde
(ohne Konsolenbediener im Betreibermodell)
10,13
von der 1. bis einschl.
12. Schichtstunde
(als Konsolenbediener im Betreibermodell)
10,61
von der 13. bis einschl. 24. Schichtstunde
5,93
Bereitschaftsdienst im Betreibermodell
der Bundeswehr
für eine 12 Stunden-Schicht/je Schicht pauschal
26,00
(...)
27 Mit Schreiben vom 30.12.2002 verlangte der Kläger unter Bezugnahme auf §§ 2.3 und 3.1 MTV Mehrarbeitsvergütung für die Monate September
bis Dezember 2002 für insgesamt 460 Stunden zu einem Stundenlohn von 10,13 EUR brutto, zuzüglich eines Mehrarbeitszuschlags von 25 %
pro Stunde und bezifferte seine Forderung mit 5.823,60 EUR (Anlage zur Klageschrift, Abl. 5). Dieselbe Forderung machte er mit der
vorliegenden Klage vom 11.03.2003, die am 14.03.2003 beim Arbeitsgericht Karlsruhe einging und der Beklagten am 20.03.2003 zugestellt
wurde, nebst Zinsen gerichtlich geltend.
28 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Bereitschaftsdienste seien als Arbeitszeit zu rechnen. Er habe deshalb im September 2002 396 Stunden
Arbeitszeit, im Oktober 2002 432 Stunden Arbeitszeit, im November 2002 396 Stunden Arbeitszeit und im Dezember 2002 276 Stunden
Arbeitszeit aufzuweisen. Da die Monatshöchstarbeitszeit gem. § 2.3 Abs. 3 MTV 260 Stunden betrage, müsse die Beklagte für September 2002
136 Mehrarbeitsstunden, für Oktober 2002 172 Mehrarbeitsstunden, für November 2002 136 Mehrarbeitsstunden und für Dezember 2002 16
Mehrarbeitsstunden, insgesamt 460 Mehrarbeitsstunden mit dem Grundstundenlohn von 10,13 EUR brutto zuzüglich des Mehrarbeitszuschlags
i. H. v. 25 % (2,53 EUR brutto) vergüten. Soweit § 2 Buchst. g LTV eine Pauschalvergütung von 26,--EUR je Schicht für Bereitschaftsdienst im
Betreibermodell der Bundeswehr vorsehe, stehe dies der Forderung nicht entgegen. Diese pauschale Vergütung könne nur Zeiten betreffen, die
innerhalb der vom Tarifvertrag zugelassenen Monatshöchstarbeitszeit von 260 Stunden abgeleistet würden. Für die darüber hinausgehenden
Stunden gelte § 3 Abs. 1 MTV, wonach jede über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit Mehrarbeit sei, für die ein Zuschlag von 25
% zum Stundenlohn zu gewähren sei. Sofern die vom Kläger zuhause abgeleistete Bereitschaftszeit Arbeitszeit im tarifvertraglichen Sinne sei,
könne der Kläger eigentlich sogar Vergütung für eine noch höhere Stundenanzahl verlangen, nämlich auch für die Stunden, die zwischen den
als Arbeitsstunden abgerechneten Stunden und der Grenze von 260 Stunden lägen (September 2002: Differenz zwischen 219 und 260 Stunden,
Oktober 2002: Differenz zwischen 263,28 Stunden und 260 Stunden, November 2002: Differenz zwischen 225 und 260 Stunden und Dezember
2002: Differenz zwischen 216,78 und 260 Stunden). Der Kläger beschränke die Klage jedoch auf die über 260 Monatsstunden hinausgehenden
Stunden. Die in § 2.3 MTV geregelte Höchstgrenze für die monatliche Arbeitszeit (260 Stunden) beziehe sich auch auf Bereitschaftszeiten. Eine
Differenzierung zwischen "geleisteter Arbeit" oder "Bereitschaftszeiten in häuslicher Rufbereitschaft" sei dieser Tarifnorm nicht zu entnehmen.
Durch den eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm werde zudem klargestellt, daß Bereitschaftszeiten eher in Richtung Arbeitszeiten als in Richtung
Freizeit zu interpretieren seien.
29 Hilfsweise sei der Kläger bereit, sich das erhaltene Bereitschaftsgeld in Anrechnung bringen zu lassen und seine Hauptforderung auf 4.783,86
EUR brutto zu reduzieren. Zu den Einzelheiten dieser Hilfsberechnung des Klägers wird auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes des Klägers
vom 10.06.2003 Bezug genommen (Abl. 30 und 31).
30 Der Kläger beantragt:
31
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger rückständige Vergütung für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 5.823,60 EUR
brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.02.2003 zu bezahlen.
32 Hilfsweise beantragt der Kläger:
33
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum 01.09.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von 4.783,86 EUR brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 01.02.2003 zu zahlen.
34 Die Beklagte beantragt,
35
die Klage abzuweisen.
36 Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe keine weitere Vergütung zu. § 2 Buchst. g LTV regele abschließend, daß eine 12-
Stundenschicht Bereitschaftsdienst im Betreibermodell pauschal mit 26,--EUR zu vergüten sei. Daran habe die Beklagte sich gehalten. § 2
Buchst. g LTV differenziere ausdrücklich zwischen der 12-stündigen Schicht als Arbeitszeit und einer 12-stündigen Schicht als
Bereitschaftsdienst. Demgegenüber lege § 2 Nr. 3 MTV fest, daß eine 12-Stundenschicht sich aus reiner Arbeitszeit und Arbeitsbereitschaft
zusammensetze. Einen 12-stündigen reinen Bereitschaftsdienst i. S. d. § 2 Buchst. g LTV kenne § 2 MTV nicht. Daher sei Bereitschaftsdienst
nicht Arbeitszeit i. S. d. § 2 MTV. Ordne man den Bereitschaftsdienst in die Kategorien des deutschen Arbeitszeitrechts ein, handele es sich im
übrigen nicht um Arbeitsbereitschaft, sondern nur um Rufbereitschaft.
37 Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen sowie auf die Protokolle
über den Gütetermin vom 13.05.2003 und über den Kammertermin vom 04.11.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
38 Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
39 Sowohl der Hauptantrag, als auch der Hilfsantrag sind unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für die
Bereitschaftsdienste, die er in den vier streitgegenständlichen Monaten leistete. Denn es handelt sich dabei nicht um geleistete Arbeit i. S. d. § 3
Nr. 1 MTV bzw. um Arbeitszeit i. S. d. § 2 MTV. Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen europäisches Arbeitszeitrecht.
I.
40 Der Kläger kann für die Bereitschaftsdienste über die von der Beklagten bezahlte Pauschale hinaus weder den Stundengrundlohn i. H. v. 10,13
EUR gem. § 2 Buchst. g LTV, noch den Mehrarbeitsstundenzuschlag i. H. v. 25 % gem. § 3 Nr. 1 Satz 4 MTV verlangen. Denn der hier geleistete
Bereitschaftsdienst im Betreibermodell erfüllt die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen nicht. Das ergibt die Auslegung der
betreffenden Tarifnormen.
41 1. Tarifnormen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und herrschender Meinung in der Literatur wie Gesetze
auszulegen. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist zu beachten, wenn er in den Tarifnormen einen Niederschlag gefunden hat. Bei der
Tarifauslegung ist ebenso wie bei der Gesetzes- und Vertragsauslegung zunächst vom Wortlaut auszugehen. Dieser darf jedoch nicht überbetont
werden. Der maßgebliche Sinn einer Vorschrift ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Vor allem darf der Wortlaut einer einzelnen
Bestimmung nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrags betrachtet werden. Die Tarifsystematik liefert wichtige Anhaltspunkte
für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den Regelungszweck. Falls der Wortlaut, die Systematik und der sich daraus ergebende
Regelungszweck des Tarifvertrags keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zulassen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung
an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, die praktische Tarifübung und die Praktikabilität
denkbarer Auslegungsergebnisse berücksichtigen. Im Zweifel geführt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,
sachgerechten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16.05.1995 -3 AZR 395/94 - EzA § 1 Auslegung Nr. 29, zu I 1 der Gründe mit
zahlreichen weiteren Nachweisen).
42 2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem systematischen Aufbau des § 2 Buchst. g LTV, insbesondere aus dem Verhältnis der ersten drei
Absätze zum letzten, den Bereitschaftsdienst regelnden Absatz, daß Bereitschaftsdienststunden mit einer Pauschale von 26,--EUR pro 12-
Stundenschicht vergütet werden sollen, mithin nicht der Stundenlohn für die "Schichtstunden" geschuldet ist, die in den ersten drei Absätzen
behandelt werden. Andere Auslegungen wären ersichtlich sinnlos. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, daß es sich bei der Pauschale
von 26,--EUR um eine zusätzlich zum Stundenlohn zu zahlende Vergütung handeln sollte. Das ergibt sich zum einen aus dem Fehlen einer
entsprechenden Klarstellung im Wortlaut des Tarifvertrags, zum Beispiel durch die Hinzufügung des Worts "zusätzlich". Zum anderen gibt es
keinen Anlaß für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten für die zweifellos weniger anstrengenden Bereitschaftsdienste eine höhere
Vergütung vorsehen wollen als für tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
43 Der systematische Zusammenhang mit § 2 Nr. 3 MTV führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Zwar ist in § 2 Nr. 3 Abs. 3 MTV die Rede von der
"Monatshöchstarbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaftszeiten". Bereitschaftsdienste sind hier aber nicht erwähnt. Sie sind auch nicht von
dem Begriff "Arbeitsbereitschaft" erfaßt. Der Begriff "Arbeitsbereitschaft" ist schon dem Wortlaut nach ein anderer als der des
"Bereitschaftsdienstes". Es ist im Zweifel nicht davon auszugehen, daß dieselben Tarifvertragsparteien denselben Sachverhalt in
unterschiedlichen Tarifverträgen mit unterschiedlichen Begriffen bezeichnen (Däubler/Däubler TVG Einleitung Rn. 509). Arbeitsbereitschaft ist
auch kein Oberbegriff, sondern bezeichnet etwas anderes als "Bereitschaftsdienst". Das ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz und der dazu
ergangenen Rechtsprechung. Denn bei Fehlen einer eigenständigen Definition im Tarifvertrag kann im Zweifel davon ausgegangen werden, daß
die Tarifvertragsparteien die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Tarifverträge bekannte Rechtsterminologie übernehmen wollten
(Däubler/Däubler TVG Einleitung Rn. 505). § 2 MTV regelt die "regelmäßige Arbeitszeit". Es kommt deshalb auf die Begriffsbestimmungen des
Arbeitszeitgesetzes an. Das Arbeitszeitgesetz aber zählt den Bereitschaftsdienst nicht zur Arbeitszeit. Das folgt zwar nicht aus der in § 2 Abs. 1
ArbZG getroffenen Definition der Arbeitszeit selbst. Die gesetzliche Zuordnung des Bereitschaftsdienstes zur Ruhezeit und gerade nicht zur
Arbeitszeit ergibt sich aber zwingend aus §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 - AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr.
12, zu B IV 3 b dd (2) der Gründe m. w. N.). Dabei ist Bereitschaftsdienst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Zeitspanne,
während derer der Arbeitnehmer, ohne daß er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müßte, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom
Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit
sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 -a. a. O., zu B IV 3 b aa der Gründe m. w. N.). Dem entspricht der hier
geleistete Bereitschaftsdienst. Denn nach der Anlage zum Arbeitsvertrag war der Kläger verpflichtet, sich während des Bereitschaftsdienstes
ununterbrochen zuhause aufzuhalten, um im Bedarfsfall dort erreichbar zu sein und schnellstmöglich die Arbeit aufzunehmen. Demgegenüber ist
Arbeitsbereitschaft i. S. v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG die "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" oder jedenfalls die Anwesenheit
am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung. Arbeitsbereitschaft stellt eine gegenüber der (Voll-)Arbeit mindere Leistung dar, die sich auf die
sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung beschränkt. Arbeitsbereitschaft zählt auch nach dem Arbeitszeitgesetz
zur Arbeitszeit (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 -a. a. O., zu B IV 3 c der Gründe). Die vom Kläger geleisteten Bereitschaftsdienste erfüllen diese
Voraussetzungen der Arbeitsbereitschaft aber nicht, denn der Kläger mußte die Arbeit nicht ohne Fremdaufforderung aufnehmen.
44 Unerheblich für die Auslegung ist, ob der hier betroffene Bereitschaftsdienst nach der Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-
Richtlinie) zur Arbeitszeit zu rechnen wäre. Denn es gilt zwar das Gebot der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationaler Vorschriften.
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung darf jedoch zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers nicht in
Widerspruch treten (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 -a. a. O., zu B IV 3 b dd der Gründe). Ein derartiger unzulässiger Widerspruch entstünde im
vorliegenden Fall.
II.
45 Die so ausgelegten Tarifnormen sind auch nicht etwa wegen Verletzung höherrangigen Rechts unwirksam. Ein etwaiger Widerspruch zum Inhalt
der Arbeitszeit-Richtlinie bliebe hier ohne rechtliche Auswirkung. Denn zwischen einem privaten Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer kann eine
Richtlinie keine unmittelbare Anspruchsbeziehung begründen. Gegenüber einem solchen Arbeitgeber kann sie vor einem nationalen Gericht
nicht in Anspruch genommen werden (BAG 18.02.2003 -1 ABR 2/02 -a. a. O., zu B IV 4 b cc der Gründe). Erschwerend kommt hinzu, daß die
Arbeitszeit-Richtlinie lediglich den arbeitsschutzrechtlichen Aspekt regelt, nicht jedoch den davon zu trennenden Aspekt der Vergütung, der hier
im Streit steht.
B.
I.
46 Der Kläger trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO.
II.
47 Die Streitwertfestsetzung beruht dem Grunde nach auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Die Höhe entspricht dem Wert der Hauptforderung aus dem
Hauptantrag, §§ 3, 4 ZPO. Für den ebenfalls abgewiesenen Hilfsantrag ist kein Wert hinzuzurechnen, da der Hilfsantrag keinen anderen
Streitgegenstand betraf, sondern einen im Verhältnis zum Gegenstand des Hauptantrags lediglich reduzierten Streitgegenstand.
III.
48 Die Kammer hat die in § 64 Abs. 3 a ArbGG vorgesehene Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung in den
Urteilstenor aufgenommen. Die Kammer hat die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG zugelassen. Denn die Sache betrifft eine
Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Manteltarifvertrags und eines Lohntarifvertrags, deren Geltungsbereich das gesamte Land Baden-
Württemberg ist, also weiter reicht als der Bezirk des Arbeitsgerichts Karlsruhe.