Urteil des ArbG Herford vom 16.04.2010

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Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 177/10
Datum:
16.04.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Herford
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ca 177/10
Schlagworte:
Rechtsweg für Schadenersatz aus einem Maklervertrag in Form eines
Vermittlungsgutscheins
Normen:
§ 421 SGB III, § 652 BGB
Tenor:
Das Arbeitsgericht Herford erklärt den zu ihm bestrittenen Rechtsweg für
unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Herford als
das Gericht des zulässigen Rechtwegs.
Gründe :
1
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Nichtzahlung einer
Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III durch die Agentur für
Arbeit in Anspruch.
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Der Beklagte hat von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit H4 am 07.07.2009
einen Vermittlungsgutschein über 2000,-- EUR gültig vom 07.07.2009 bis 06.10.2009
erhalten. Dahin heißt: "Der oben angegebene Betrag wird an einen von ihnen
eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn sie von ihm in ein
Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn
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eine Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten vereinbart wurde …".
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(wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses
Vermittlungsgutscheines Bl. 2 d.A. verwiesen).
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Unter dem 19.08.2009 schlossen die Parteien einen "Vermittlungsvertrag für
Arbeitssuchende mit Vermittlungsgutschein gemäß § 421 g SGB III und § 16 Abs. 1
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SGB II i.V.m. § 421 g SGB III". Danach beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der
Vermittlung einer Arbeitsstelle.Unter Ziffer 4 "Vergütung" heißt es in Absatz 1: "Eine
Vergütung wird nur für den Fall geschuldet, dass der Auftragnehmer den
Auftraggeber/die Auftraggeberin einen Arbeitsplatz vermittelt. Als Arbeitsplatz gilt eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich,
mindestens 401,-- € Verdienst monatlich und einer vereinbarten Beschäftigungsdauer
von mindestens 3 Monaten" (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung
dieses Vertrages Bl. 3 ff. d.A. verwiesen.
Die Klägerin vermittelte den Beklagten an die Firma "Propersonal". In der "Vermittlungs-
und Beschäftigungsbestätigung (nach 6-wöchiger Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses)" vom 28.12.2009 heißt es, dass der Arbeitsvertrag am
27.10.2009 für die Dauer vom 29.10.2009 bis zum 18.12.2009 geschlossen wurde und
das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen vom 29.10.2009 bis zum 23.12.2009
bestand (Ablichtung Bl. 7 d.A.)..
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Die Agentur für Arbeit H4 weigerte sich vor diesem Hintergrund, die zweite Tranche aus
dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1000,-- EUR zu zahlen.
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Daraufhin stellte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 07.01.2010 diesen
Betrag in Rechnung und mahnte erfolglos mit Schreiben vom 19.01.2010.
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Mit ihrer vom 09.02.2010 datierenden und am 11.02.2010 beim erkennenden Gericht
eingegangenen Klage verfolgt sie ihren Anspruch gegen den Beklagten weiter.
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Mit Schreiben vom 11.03.2010 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass die
Sozialgerichtsbarkeit für diesen Fall zuständig ist.
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Mit Schreiben vom 16.03.2010 hörte die Kammer die Parteien zu einer beabsichtigten
Verweisung an das Amtsgericht Herford an. Die Parteien haben sich in der Folgezeit
hierzu nicht geäußert.
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II.
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Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nicht zulässig.
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1.
17
Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG. Denn die
Klägerin ist keine Arbeitgeberin. Dies war vielmehr die Firma J1-P2. Die Klägerin hat
den Beklagten lediglich in dieses Arbeitsverhältnis vermittelt.
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2.
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Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folgt auch nicht aus § 3 ArbGG. Danach besteht
die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit auch dann, wenn der Rechtsstreit durch
einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an die
Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.
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Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin der Firma J1-P2 noch kraft Gesetzes anstelle
der Firma J1-P2 befugt, den vorliegenden Rechtsstreit zu führen. Die Klägerin klagt
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vielmehr aus eigenem Recht.
3.
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Damit war der Rechtsstreit nach § 48 a ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 GVG an das
zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen.
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a)
24
Das Gericht des zulässigen Rechtsweges ist die ordentliche Gerichtsbarkeit. Diese
entscheidet gemäß § 13 GVG die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Im vorliegenden
Fall handelt es sich um eine bürgerlich rechtliche Rechtsstreitigkeit. Denn die Parteien
streiten über Ansprüche aus einem Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB.
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Denn bei dem Vertrag eines privaten Arbeitsvermittlers mit dem zu Vermittelnden
handelt es sich um einen – wenn auch durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten
– Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB (Bundessozialgericht vom 06.04.2006 – B 7 a
AL 56/05 R m.w.N. in Rdnr 14). Nach § 296 Abs. 4 S. 2 SGB III in der seit dem 27.März
2002 geltenden Fassung ist die Vergütung nach der Vorlage eines
Vermittlungsgutscheines indessen abweichend vom üblichen Maklerrecht (dauerhaft)
gestundet (so BSG a.a.o. Rdnrn. 13 und 16) und der Vermittlungsmakler kann anstelle
des privatrechtlichen Vermittlungshonorars nur einen öffentlich-rechtlichen
Zahlungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit machen, die "den Vergütungsanspruch
des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers" zu erfüllen hat (§ 421 g Abs. 1 S. 2
SGB III.
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Hier berühmt sich die Klägerin jedoch keines Vergütungsanspruchs gegen den
Beklagten, sondern (da die Agentur für Arbeit H4 offenbar die zweite Tranche des
Vergütungsanspruchs an die Klägerin nicht ausgezahlt hat) eines
Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten. Da dieser Schadensersatzanspruch
einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien entspringt, ist seine Rechtsnatur
bürgerlich-rechtlicher Art.
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Ob für einen derartigen Schadensersatzanspruch überhaupt ein Ansatzpunkt besteht, ist
keine Frage des Rechtsweges. Der private Arbeitsvermittler trägt das Risiko der
Durchführung seines Vertrages (vgl. dazu nur Urmersbach in: Eicher/Schlegel, SGB III,
§ 296 Rdnr. 56). Dies entspricht klassischem Privatrecht: Der Auftraggeber bleibt bei
seiner Entscheidung frei und kann auch einen vom Makler vermittelten Vertrag ablehnen
oder modifizieren (vgl. dazu nur Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 69 Auflage
2010,§ 632 BGB Rdnr 19). Der Klägerin wird vor diesem Hintergrund anheimgestellt, zu
überlegen, ob ggf. das Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit weiter
durchgeführt werden soll.
28
b).
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Der Rechtsstreit war an das Amtsgericht zu überweisen. Nach § 23 Ziff. 1 GVG umfasst
die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen
sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder geldeswerte
Summe von 5.000,-- € nicht übersteigt. Der Streitwert übersteigt im vorliegenden Fall
5.000,-- € nicht.
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c)
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Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17 a Abs. 2 u. 4 GVG war nach Anhörung der
Parteien von Amts wegen zu beschließen, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig
ist und der Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtsweges zu verweisen. Das Amtsgericht Herford ist für den Wohnsitz des
Beklagten in V1 auch örtlich zuständig.
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Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen
diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gegeben, § 17 a Abs. 4 GVG.
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