Urteil des ArbG Heilbronn vom 22.05.2001

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ArbG Heilbronn Urteil vom 22.5.2001, 1 Ca 198/01
Zur Kostentragungspflicht - § 12a Abs 1 S 1 ArbGG
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, die dadurch
entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen hat und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
verwiesen hat.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 736,60.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1 Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 46 II ArbGG i.V.m. §§ 313a I S. 1 ZPO i.V.m. §§ 64 IIa u. b. ArbGG, da ein Rechtsmittel
gegen das Urteil nicht eingelegt werden kann, nachdem der Streitwert DM 1.200,00 nicht übersteigt und die Berufung in dem Urteil nicht
zugelassen worden ist.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Einem Anspruch auf Kostenerstattung steht die Regelung des § 12a I S. 1 ArbGG entgegen.
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1. Unabhängig von der Frage, ob der zur Begründung eines Anspruchs entweder aus nachvertraglicher Pflichtverletzung oder aus §§ 823 II BGB
i.V.m. § 263 StGB oder § 826 I BGB erforderliche Grad des Verschuldens auf Grund der Vorgehensweise der Beklagten überhaupt erfüllt ist, steht
die Regelung des § 12a ArbGG nach in Literatur und Rechtsprechung einheitlicher Meinung nicht nur dem prozessualen
Kostenerstattungsanspruch, d. h. demjenigen Anspruch, der sich aus § 91 ZPO ergibt, entgegen, sondern auch jedwedem materiellrechtlichen
Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes entgegen. Auch in Fällen, in denen als schadenstiftendes Ereignis
die Verletzung einer prozessualen Pflicht in Betracht kommt, die bei dem Geschädigten dazu geführt hat, dass dieser wegen des schädigenden
Ereignisses einen Prozess verloren hat, greift die Regelung des § 12a I ArbGG ein (vgl. Urteil d. BAG v. 30.04.1992, AP Nr. 6 zu § 12a ArbGG
1979; Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 12a Rz 9; vgl. schon zum früheren Recht BAG v. 14.12.1977, DB 1978, 895).
Begründet wird dies mit dem Sinn der Bestimmung, der darin liegt, die Verbilligung des erstinstanzlichen Verfahrens herbeizuführen. Auch die
Belehrungspflicht in § 12a I S. 2 ArbGG verdeutlicht diese besondere Stellung. Diese kann aber nur dann erreicht werden, wenn auch jedwede
materiellrechtliche Kosten- erstattungsansprüche ausgeschlossen werden.
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2. Es war deshalb zu entscheiden wie geschehen.
II.
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1. Die Kostenentscheidung, wonach der Kläger als unterliegende Partei die gerichtlichen Kosten trägt, beruht auf § 91 I ZPO i.V.m. § 46 II ArbGG.
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Die weitergehende Kostenentscheidung, wonach dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beklagten, welche dadurch
entstanden sind, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht
verwiesen hat, beruht auf § 12a I S. 3 ArbGG. Danach gilt der in § 12a I S. 1 ArbGG enthaltene Ausschluss eines
Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- der
Beklagten dadurch außergerichtliche Kosten entstehen, dass der Kläger zunächst ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen
und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Vielmehr trägt in einem solchen Fall der Kläger stets diese Kosten. Nach
herrschender Auffassung (vgl. Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 3. Aufl. 1999, § 12a Rz 18 m.w.N.), von der abzuweichen für die
Vorsitzende keine Veranlassung besteht, handelt es sich bei den in § 12a I S. 3 ArbGG genannten Kosten dabei nicht nur um Mehrkosten,
sofern solche durch eine erforderliche Verweisung entstehen, sondern vielmehr handelt es sich gemäß dem Wortlaut des § 12a I S. 3 ArbGG
gerade um solche Kosten, die bereits durch die Anrufung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit entstanden sind.
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2. Die Entscheidung über den Streitwert beruht dem Grunde nach auf § 61 I ArbGG. Der Höhe nach entspricht sie dem Nennwert der
eingeklagten Forderung gem. §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO.
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3. Die Berufung war durch das Gericht gemäß § 64 Abs. 2a ArbGG nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d.
§ 64 III Ziff. 1 ArbGG hat.
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4. Die Zulässigkeit der Vorsitzenden zur Alleinentscheidung folgt aus § 55 III ArbGG, nachdem die Parteien übereinstimmend im Gütetermin eine
solche Entscheidung beantragt hatten.
III.
10 Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist für keine der Parteien gegeben.
11 D.Vorsitzende:
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