Urteil des ArbG Freiburg vom 31.03.2006

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ArbG Freiburg Urteil vom 31.3.2006, 16 Ca 19/06
Sonderkündigungsschutz: Gleichstellungsantrag eines Behinderten; Frist zur Bearbeitung des Antrags;
Feststellung der Gleichstellung
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung beträgt 6.750,00 EUR.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem Hintergrund des § 90 Abs. 2 a SGB IX.
2
Der am ....1949 geborene Kläger ist seit dem 01.02.2005 beim Beklagten, der weniger als 10 Arbeitnehmer
beschäftigt, als Schlosser zu einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 2.250,00 EUR angestellt.
3
Der Kläger hat am 28.12.2005 bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten
Menschen beantragt. Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis durch Schreiben vom 13.01.2006 fristgerecht zum
15.02.2006 gekündigt.
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Die Agentur für Arbeit hat am 30.01.2006 den klägerischen Gleichstellungsantrag positiv verbeschieden.
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Der Kläger ist der Auffassung, die streitgegenständliche Kündigung vom 13.01.2006 sei wegen fehlender
Zustimmung des Integrationsamtes rechtsunwirksam.
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Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
13.01.2006 zum 15.02.2006 nicht aufgelöst ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Der Beklagte stützt sich auf die Regelung des § 90 Abs. 2 a SGB IX, der nach Auffassung des Beklagten auch
auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit anwendbar ist. Die dortige Verweisung auf die
Bearbeitungsfrist des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sei ebenfalls im Gleichstellungsverfahren anwendbar,
weshalb der Gleichstellungsantrag im vorliegenden Fall nicht ausreichend frühzeitig vor Ausspruch der
Kündigung gestellt worden sei.
11 Der Kläger vertritt die gegenteilige Rechtsauffassung und hält § 90 Abs. 2 a SGB IX nicht für auf das
Gleichstellungsverfahren anwendbar.
12 Beide Parteien stützen sich auf Rechtsprechung und Literatur, die ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt teilen.
13 Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, welche Gegenstand der
mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 31.03.2006 waren. Die Kammer hat den Rechtstreit ohne
Durchführung einer Beweisaufnahme am 31.03.2006 entschieden.
Entscheidungsgründe
I.
14 Das Arbeitsgericht Freiburg -Kammern Villingen-Schwenningen war für die Entscheidung des Rechtstreits
örtlich und sachlich gemäß §§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b, 46 Abs. 2 ArbGG, 12 ff. ZPO örtlich und sachlich zuständig.
II.
15 Die zulässige Klage war in der Sache ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung hat das
Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15.02.2006 beendet. Insbesondere war keine Zustimmung des
Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX erforderlich, da § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf das
Gleichstellungsverfahren jedenfalls analog anwendbar ist.
16 Da die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 KSchG unstreitig nicht vorliegen, die Kündigung somit
keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte und sonstige Unwirksamkeitsgründe weder
vorgetragen noch ersichtlich sind, war alleine streitentscheidend die Rechtsfrage, ob die Kündigung gem. § 85
SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedurfte.
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Im Einzelnen:
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1.
durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Gemäß § 68 Abs. 3 SGB IX werden
auf gleichgestellte behinderte Menschen die Vorschriften des zweiten Teils des SGB IX mit Ausnahme des §
125 und des Kapitels 13 angewendet. Die Kündigung eines gleichgestellten behinderten Menschen bedarf
daher ebenfalls der Zustimmung des Integrationsamtes.
19 Anders als im Falle der Anerkennung als Schwerbehinderter nach § 69 Abs. 1 SGB IX, welcher nur eine
deklaratorische Feststellung der bereits bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft zukommt, hat die
Feststellung der Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 2 SGB
IX konstitutive Wirkung. Die Gleichstellung wird nach § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs
des Antrags bei der Agentur für Arbeit wirksam. Gemäß § 90 Abs. 2 a SGB findet das Zustimmungserfordernis
des § 85 SGB IX keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Eigenschaft als
schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69
Abs. 1 Satz 2 SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese mit Wirkung
zum 01.05.2004 neu eingefügte und aufgrund ihrer Formulierung zunächst schwer verständliche Bestimmung
soll nach dem Willen des Gesetzgebers gewährleisten, dass der Arbeitgeber zur Kündigung eines
schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, wenn zum
Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist,
also entweder nicht offenkundig ist oder der Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch
nicht durch einen Feststellungsbescheid erbracht ist. Unangetastet bleiben soll der Kündigungsschutz jedoch
nach § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung ein
Verfahren auf Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch anhängig gemacht hat, die
zuständige Behörde aber ohne Verschulden des Arbeitnehmers noch keine Feststellung treffen konnte, d. h.
die verzögerte Bearbeitung nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers liegt und bei korrekter Sachbehandlung
durch die Behörde ein Feststellungsbescheid bereits vor Ausspruch der Kündigung hätte vorliegen können (vgl.
z. B. Erfurter Kommentar/Rolfs, 6. Auflage 2006, § 90 SGB IX Rdnr. 4 a m. w. N.). Dies ergibt sich aus der
sachgerechten Auslegung des § 90 Abs. 2a SGB IX, bei dessen Formulierung dem Gesetzgeber offensichtlich
ein Redaktionsversehen unterlaufen ist und das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt werden muss (ArbG
Düsseldorf, 29.10.2004, 13 Ca 5326/04, NZA-RR 2005, S. 138).
20 Die maßgeblichen Fristen bestimmen sich aufgrund der Verweisung des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX auf § 69
Abs. 1 Satz 2 SGB IX, welcher wiederum auf die Fristen des § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2
und 5 SGB IX Bezug nimmt. Ist die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung
ohne Einholung eines Gutachtens möglich, so hat die Entscheidung innerhalb von drei Wochen nach
Antragseingang zu erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Ist ein Gutachten notwendig, wird "unverzüglich" ein
Sachverständiger beauftragt, der das Gutachten innerhalb von zwei Wochen erstellen muss (§ 14 Abs. 5 Satz
2 und 5 SGB IX). Die Behörde hat dann innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens zu
entscheiden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX).
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2.
Feststellungsverfahren einer Schwerbehinderung bezieht, ist in Literatur und Rechtsprechung derzeit streitig,
ob die Vorschrift auch auf das Gleichstellungsverfahren bei der Agentur für Arbeit Anwendung finden kann (für
eine Anwendbarkeit: LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2005, 10 Sa 502/05, NZA-RR 2006, S. 186 (Revision unter 2
AZR 217/06 eingelegt); Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.02.2005, 36 Ca 2336/04; Grimm/Brock/Windeln,
DB 2005, Seite 282, 284; wohl auch Griebeling, NZA 2005, 498; gegen eine Anwendbarkeit: Arbeitsgericht
Pforzheim, Urteil vom 23.02.2005, 5 Ca 348/04; Düwell, BB 2004, 2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218,
1223f.).
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3.
2 Satz 2 SGB IX rückwirkend ab dem Tag des Eingangs des Antrags, d.h. dem 28.12.2005, einem
Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Grundsätzlich war demnach zum Ausspruch der Kündigung am
13.01.2006 gem. §§ 68 Abs. 3, 85 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.
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4.
IX auf das Gleichstellungsverfahren, von der die Kammer ausgeht.
24 § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX ist zwar nicht unmittelbar auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für
Arbeit anzuwenden. Dies ergibt sich aus der Verweisung auf die Fristenregelungen im Verfahren zur
Anerkennung als Schwerbehinderter vor den Versorgungsämtern (§§ 69 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 u. 4
SGB IX). Da das Gleichstellungsverfahren zum einen durch die Agentur für Arbeit bearbeitet wird und zum
anderen die in Bezug genommenen Fristen hier nicht gelten, kann nicht von einer unmittelbaren Anwendbarkeit
ausgegangen werden (a. A. wohl LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., das die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX direkt
auf das Gleichstellungsverfahren anzuwenden scheint). Andernfalls hätte es nahe gelegen, dass der
Gesetzgeber das Gleichstellungsverfahren in der Formulierung des § 90 Abs. 2a SGB IX ausdrücklich in
Bezug nimmt, anstatt von der "Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch" und dem "Versorgungsamt" zu
sprechen.
25 § 90 Abs. 2a SGB IX ist jedoch analog auf das Gleichstellungsverfahren anwendbar. Voraussetzungen für eine
analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift sind eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz und vergleichbare
Sachverhalte, von denen einer keine gesetzliche Regelung erfahren hat (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 65.
Auflage 2006, vor § 1 Rn. 48 m.w.N.).
26 Die Frage, ob der Arbeitgeber eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts
aussprechen darf, wenn der Arbeitnehmer erst nach Zugang der Kündigung rückwirkend einem
Schwerbehinderten gleichgestellt wird ist gesetzlich planwidrig nicht geregelt. Es kann nach Auffassung der
Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass hier sog. "beredtes Schweigen" des Gesetzgebers vorliegt,
d.h. dass der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis des § 85 SGB IX nur für das
Anerkennungsverfahren, nicht aber für das Gleichstellungsverfahren schaffen wollte (a.A. Düwell, BB 2004,
2811, 2813; Schlewing, NZA 2005, 1218, 1223f.). Die Nichterwähnung des Gleichstellungsverfahrens weder im
Gesetz noch in der Gesetzesbegründung lässt nicht den Schluss zu, dass dies durch den Gesetzgeber bewußt
und in Übersehung der rechtlichen Konsequenzen geschehen ist. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass
jedenfalls in der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Dr. 15/2357, S. 24) ein Hinweis auf die parallele Situation im
Gleichstellungsverfahren erfolgt wäre, wenn deren abweichende Behandlung vom Anerkennungsverfahren
beabsichtigt gewesen wäre. Gerade weil der Gesetzgeber selbst den Begriff der "Gleichstellung" gebraucht,
kann nicht angenommen werden, dass Gleichgestellte durch die Nichtanwendung der einschränkenden
Vorschrift des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX gegenüber anerkannten Schwerbehinderten besser gestellt werden
sollen. Dies würde jedoch ohne analoge Anwendung geschehen. Die insgesamt als sprachlich unglücklich zu
bezeichnende Formulierung (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.: "sprachlich und konzeptionell missglückt")
und das o.g. Redaktionsversehen des Gesetzgebers legen zusätzlich die Annahme nahe, dass die rechtlichen
Konsequenzen für das Gleichstellungsverfahren vom Gesetzgeber nicht ausreichend bedacht wurden und
somit eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz betreffend den vorliegenden Sachverhalt gegeben ist.
27 Der hier vorliegende Sachverhalt ist auch mit dem eigentlichen Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB
IX vergleichbar. Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließen, dass der besondere
Kündigungsschutz auch für den Zeitraum gilt, in dem ein in der Regel aussichtsloses Anerkennungsverfahren
betrieben wird (BT-Dr. 15/2357, S. 24). Typischer Anwendungsfall des § 90 Abs. 2 a SGB IX ist deshalb der
vom Arbeitnehmer kurz vor Ausspruch der Kündigung in Erwartung derselben gestellte Anerkennungsantrag zu
dem bis dato in anwaltlicher Praxis allein aus taktischen Gründen angeraten werden konnte. Einem kurz vor
Ausspruch der Kündigung gestellten Gleichstellungsantrag liegt ein nahezu vergleichbarer Sachverhalt zu
Grunde. Zwar werden beide Anträge von unterschiedlichen Behörden nach unterschiedlichen Fristvorgaben und
nur im Falle des Anerkennungsantrags unter verfahrensmäßiger Beteiligung des Arbeitgebers bearbeitet. Der
Regelungszweck des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX, dem Arbeitnehmer den Sonderkündigungsschutz nur zu
gewähren, wenn entweder zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Voraussetzungen festgestellt
waren oder ein entsprechender Antrag ohne Mitwirkungsverschulden des Arbeitnehmers von der Behörde bis
zum Ausspruch der Kündigung hätte bearbeitet werden können, ist jedoch auch hier einschlägig. Es ist trotz
der vorhandenen Verfahrensunterschiede kein durchgreifender Einwand ersichtlich, weshalb der
Sonderkündigungsschutz im Falle der Gleichstellung stärker ausgeprägt sein sollte als im Falle der
Schwerbehinderung.
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5.
die dort in Bezug genommenen Fristen stets ebenfalls analog angewendet werden müssen (a. A. wohl LAG
Rheinland-Pfalz a.a.O.). Da das Verfahren vor der Agentur für Arbeit anderen Fristvorgaben folgt, als im § 14
SGB IX geregelt, sind die dortigen Fristen lediglich als Anhaltspunkt heranzuziehen. Grundsätzlich wird
deshalb von einer Bearbeitungsfrist von ebenfalls drei Wochen auszugehen sein, wenn keine besonderen
ärztlichen Feststellungen erforderlich sind. Diese Frist war hier nicht eingehalten.
29 Vorrangig ist jedoch der Rechtsgedanke des § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX zu berücksichtigen: Kann der
Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum Ausspruch der Kündigung mit einer
Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. § 90 Abs. 2
a Alt. 2 SGB IX der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX. Der hier am 28.12.2005 gestellte
Gleichstellungsantrag konnte vor allem wegen der Ferienzeit und der Feiertage nicht realistisch nach üblichem
Bearbeitungsgang durch die Agentur für Arbeit bereits am 13.1.2006, vier Tage nach Ende der
Weihnachtsferien, bearbeitet sein.
30 Gem. § 90 Abs. 2 a Alt. 2 SGB IX analog kann der Kläger deshalb keinen Sonderkündigungsschutz nach § 85
SGB IX beanspruchen, weshalb die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht
notwendig war.
III.
31 Der Kläger hat als unterlegene Partei gem. §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des
Rechtstreits zu tragen.
32 Der Wert des Streitgegenstandes wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil und gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG in
Höhe der Quartalsvergütung des Klägers festgesetzt.
33 Die Berufung wurde neben der gesetzlichen Regelung (§ 64 Abs. 2 c ArbGG) gesondert zugelassen, da der
Streitigkeit im Hinblick auf die höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt, §
64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG.