Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 23.09.2009

ArbG Frankfurt: unwirksamkeit der kündigung, ordentliche kündigung, vertragliche arbeitszeit, überwiegendes interesse, mehrarbeit, anteil, auflage, bedürfnis, international, beweislast

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Gericht:
ArbG Frankfurt 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 Ca 4149/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 2
KSchG
Betriebsbedingte Kündigung eines Counsel wegen geringer
Leistung abrechenbarer Stunden - Vorrang der
Änderungskündigung
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28. April 2009 aufgelöst worden
ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 13. April 2007 als Counsel
weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf € 95.283,33.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten
Kündigung und Weiterbeschäftigung.
Die Klägerin ist am ... geboren, derzeit also ... Jahre alt, verheiratet und hat ...
Kinder. Sie ist bei der Beklagten, einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei,
welche regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Counsel zu einem
Bruttomonatsgehalt von € 23.820,83 beschäftigt. Zunächst galt der Arbeitsvertrag
vom 10. April 2006 (Anlage K1 Bl. 4 – 6 d. A.). Unter dem 13. April 2007 (Anlage K3
Bl. 81 – 83 d. A.) schlossen die Parteien einen diesen ersetzenden neuen Vertrag,
wonach die Klägerin ab dem 01. Mai 2007 als Counsel beschäftigt sein sollte.
Unter dem 28. April 2009, der Klägerin am selben Tage zugegangen, sprach die
Beklagte ihr eine ordentliche Kündigung zum 31. Juli 2009 aus betriebsbedingten
Gründen aus. Hintergrund der Kündigung ist der Folgende:
Die Klägerin war bei der Beklagte im English Banking Team unter der Leitung von
Herrn ... früher Frau ... als Counsel tätig. In diesem Team sind zwei Associates in
Vollzeit und eine in Teilzeit (60 Prozent) tätig. Eine weitere Associate befindet sich
derzeit in Elternzeit. Zum Team gehört darüber hinaus ein Professional Support L.,
welcher administrative Aufgaben erledigt. Bei der Beklagten sind neben den
Partnern auch Counsel und Associates mit der Rechtsberatung befasst. Letztere
sind Mitarbeiter in den ersten Berufsjahren. Für die Tätigkeit als Counsel ist neben
anderen Voraussetzungen eine Berufserfahrung von circa sechs Jahren
erforderlich. Das English Banking Team war bis zum Beginn der Finanzkrise
überwiegend mit der Erstellung und Überprüfung von Kreditverträgen und
dazugehörigen Sicherheitsverträgen befasst. Darüber hinaus war die Klägerin zu
rund einem Drittel ihrer Arbeitszeit in Mandaten des Partners K im Bereich Banking
tätig, Dort unterstützte sie bei deutschen Immobilienfinanzierungen und der
Umstrukturierung von deutschen Leasingfinanzierungen. Schließlich war die
Klägerin für mindestens weitere fünf Partner tätig.
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Die Mandatsarbeit bei der Beklagten stellt sich für das Team bzw. die Klägerin in
der Vergangenheit wie folgt dar:
Die Prozentzahlen geben den Anteil der so genannten "billable hours" – also der
Stunden, die dem Mandanten konkret in Rechnung gestellt werden können – im
Verhältnis zur Anzahl der "total hours recorded" – der Gesamtarbeitszeit von 1.750
Stunden pro Jahr – an. Die Klägerin hat ihre vertragliche Arbeitszeit bis zu ihrer
Freistellung am 28. April 2009 in vollem Umfang erfüllt.
Mit ihrer am 11. Mai 2009 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eigegangenen
und der Beklagten am 20. Mai 2009 zugestellten Klage (EB Bl. 11 d. A.) begehrt
die Klägerin Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung. Sie behauptet, ihr
Arbeitsplatz sei nicht weggefallen; die Arbeit habe sich nicht verringert, vielmehr
sei der Umsatz sogar gestiegen. Grund für die Verringerung der Mandatsarbeit sei,
dass die Beklagte die Anzahl der Teammitglieder erhöht habe. Zudem sei
vorhandene Mandatsarbeit aufgrund persönlicher Differenzen mit Frau ... nicht an
sie weitergegeben worden. Die von der Beklagten vorgelegten Prozentzahlen
könnten nicht herangezogen werden. Denn die Klägerin habe neben der
Mandatsarbeit noch umfangreiche andere Tätigkeiten ausgeübt, namentlich
Marketing und Know-How-Development sowie die Ausbildung jüngerer Anwälte
übernommen. Selbst wenn man die Zahlen der Beklagten zugrunde lege, ergäbe
sich hieraus, dass das Team im Mai 2009 – nach der Freistellung der Klägerin – mit
153,54 Prozent gerade übermäßig ausgelastet gewesen sei. Dies sei nur mit
Nacht-, Wochenend- und Mehrarbeit möglich.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28. April 2009 aufgelöst worden
ist;
2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) die Beklagte zu
verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen
gemäß dem Vertrag vom 13. April 2007 als Counsel weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Arbeitsplatz der Klägerin sei weggefallen. Dies ergebe sich aus
den vorgelegten Prozentzahlen bezüglich der billable hours. Das Geschäft im
English Banking Team sei erheblich zurückgegangen. Der Bereich Leveraged
Finance sei praktisch völlig eingestellt worden. Daraufhin habe der Managing
Partner, Herr Dr. ... am 24. Februar 2009 die unternehmerische Entscheidung
getroffen, das Banking Team neu zu organisieren und der Nachfrage anzupassen.
Hierzu sollte die Position des Counsel zum 31. Mai 2009 entfallen. Die
abrechenbaren Tätigkeiten, welche nach der Finanzkrise noch zu erbringen seien,
müssten auf Partnerebene erledigt werden. Eine Betreuung durch einen Counsel
genüge nicht. Die Partner und verbleibenden Associates könnten die verbliebenen
Aufgaben der Klägerin ohne Mehrarbeit übernehmen. Im Rahmen einer
Sozialauswahl vergleichbare Arbeitnehmer seien nicht vorhanden.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und
Rechtsausführungen sei auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsprotokolle vom 22. Juni 2009 (Bl. 12 d. A.) sowie vom 23. September 2009
(Bl. 139 d. A.) Bezug genommen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist in vollem Umfang begründet. Die Kündigung vom 28. April 2009 hat
das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst (1.).
Zudem kann die Klägerin Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2009 hinaus
verlangen (2.).
1.
Die Kündigung vom 28. April 2009 hat das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis nicht beendet. Denn sie ist sozial ungerechtfertigt, § 1 Abs. 2
KSchG.
a)
Gemäß § 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren
Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb
oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat,
rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach dieser Norm ist eine
Kündigung unter anderem dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des
Arbeitnehmers in dem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Dabei hat der
Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG in gerichtlich voll nachprüfbarer Art und
Weise darzulegen und ggf. zu beweisen, ob die zur Begründung dringender
betrieblicher Erfordernisse angeführten inner- oder außerbetrieblichen Gründe
tatsächlich vorliegen und ob hierdurch ein Übergang an Arbeitskräften entstanden
ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung
eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. hierzu BAG, Urteil vom
30.05.1985, AZ. 2 AZR 321/04 – AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 – betriebsbedingte
Kündigung unter B. II. 1) der Gründe; KR-Griebeling, 9. Auflage 2009, § 1 KSchG Rn.
518 m. w. N.).
Auftragsmangel oder der Verlust von Aufträgen als außerbetrieblicher Grund kann
dann eine betrieblich bedingte Kündigung rechtfertigen, wenn durch den
Auftragsverlust die anfallende Arbeit in solchem Maße zurückgeht, dass für einen
oder mehrere Arbeitnehmer das Bedürfnis der Weiterbeschäftigung entfällt und die
Kündigung nicht durch innerbetriebliche Maßnahmen vermieden werden kann
(BAG, Urteil vom 11.09.1986, AZ. 2 AZR 564/85 – EzA Nr. 54 zu § 1 KSchG –
Betriebsbedingte Kündigung unter I. 3. a) der Gründe (Nr. 19 bei juris) m. w. N.).
Bei Kündigungsausspruch muss voraussehbar sein, dass spätestens zum
Zeitpunkt des Kündigungstermins eine Beschäftigungsmöglichkeit für den
gekündigten Arbeitnehmer nicht mehr vorhanden sein wird (KR-Griebeling, 9.
Auflage 2009, § 1 KSchG Rn. 568 m. w. N). Für den Fall, dass ein
Arbeitskräfteüberhang gegeben ist, ist substantiiert und im Einzelnen vom
Arbeitgeber vorzutragen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang weggefallen sind
oder nur noch in geringem Umfang anfallen. Der Arbeitgeber muss im
Kündigungsschutzprozess insbesondere konkrete Angaben dazu machen, wie sich
der Auftragswegfall auf die Arbeitsmenge auswirkt und in welchem Umfang
dadurch ein konkreter Arbeitskräfteüberhang entsteht. Im Wege einer abgestuften
Beweislast ist es dann Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu erwidern. Dann ist es
wiederum Sache des Arbeitgebers, sich darauf einzulassen (BAG, Urteil vom
18.05.2006, AZ. 2 AZR 412/05 – EzA Nr. 146 zu § 1 KSchG – Betriebsbedingte
Kündigung unter B II. 1. der Gründe m. w. N.; KR-Griebeling, 9. Auflage 2009, § 1
KSchG Rn. 553 ff.).
Im Falle der Berufung auf innerbetriebliche Gründe ist dazu vorzutragen, dass
aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ein Arbeitskräfteüberhang
gegeben ist. Je näher jedoch die eigentliche Organisationsentscheidung an die
Entscheidung der Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers heranrückt, desto
höher sind die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des
Arbeitgebers. Er hat insbesondere zur Nachhaltigkeit, Dauerhaftigkeit und zur
organisatorischen Durchführbarkeit der Maßnahme substantiiert vorzutragen
(BAG, Urteil vom 22.05.2003, AZ. 2 AZR 326/02 – AP Nr. 128 zu § 1 KSchG 1969
unter B. I. 2 c) der Entscheidungsgründe m. w. N.). Denn nur so kann das Gericht
prüfen, ob die unternehmerische Entscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig
oder willkürlich, also missbräuchlich, ausgesprochen worden ist.
b)
Im vorliegenden Fall genügt der Vortrag der Beklagten den aufgezeigten
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Im vorliegenden Fall genügt der Vortrag der Beklagten den aufgezeigten
Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Hinblick auf § 1
Abs. 2 S. 4 KSchG, § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG nicht. Die
Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Arbeitsplatz der
Klägerin aufgrund außer- oder innerbetrieblicher Gründe weggefallen ist.
aa)
Hinsichtlich der außerbetrieblichen Gründe hat sie lediglich behauptet, der Anteil
der Mandatsarbeit sei erheblich zurückgegangen und der Wegfall des
Arbeitsplatzes ergebe sich aus dem geringen Anteil der Klägerin an billable hours.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Ohnehin ist zweifelhaft, ob bei
der Frage nach dem Wegfall des Arbeitsplatzes allein auf die abrechenbare
Mandatsarbeit abgestellt werden kann. Denn vorliegend handelt es sich nicht um
einen Dienst- oder Werkvertrag, sondern um einen Arbeitsvertrag, bei der der
Arbeitgeber das Unternehmerrisiko trägt. Unstreitig hat die Klägerin ihre
Arbeitsleistung in vollem Umfang erbracht und die Zeiten, die sie nicht für
Mandatsarbeit nutzen konnte, für andere Tätigkeiten verwendet, welche zumindest
auch im Interesse der Beklagten lagen und inhaltlich dem Arbeitsvertrag der
Klägerin entsprechen. Selbst wenn man das von der Beklagten vorgelegte
Zahlenmaterial zugrunde legen wollte, ergibt sich, dass beispielsweise in den
sechs Monaten vor Zugang der Kündigung eine Auslastung des Teams von
zwischen 61,5 und 108 Prozent gegeben war. Gerade in Januar und Februar 2009
war eine Auslastung von über 100 Prozent gegeben. Damit war jedenfalls
ausreichend Mandatsarbeit vorhanden. Die Beklagte gesteht sogar zu, dass die
Restrukturierungsarbeit zugenommen hat. Es wäre an der Beklagten gewesen,
substantiiert anzugeben, warum die vorhandene Mandatsarbeit nicht von der
Klägerin hätte erbracht werden können. Soweit sich die Beklagte pauschal darauf
beruft, es werde vermehrt die Beratung durch Partner gewünscht, so dass die
Klägerin als Counsel nicht tätig werden könne, wäre es an der Beklagten gewesen,
substantiiert und ggf. unter Beweisantritt darzulegen, welche Mandanten
ausschließlich eine Beratung durch Partner wünschen.
bb)
Auch innerbetriebliche Gründe können die Kündigung nicht rechtfertigen. Denn
bereits durch die Vorlage der Prozentzahlen der Mandatsarbeit des Teams für die
Monate Mai und Juni – die Monate, in denen die Klägerin freigestellt war – ergibt,
dass mit 153,54 und 94,92 Prozent eine erhebliche (Über-)Auslastung des Teams
gegeben war. Es mag zwar sein, dass Ursache hierfür im Mai 2009 ein
kompliziertes Closing einer Transaktion war. Gerade diese wechselnde Belastung
mit Mandatsarbeit aufgrund von verschiedenen, zeitgebundenen Projekten
entspricht aber der Normalität in einer international tätigen Großkanzlei. Hieraus
folgt, dass der Arbeitsplatz der Klägerin zumindest nicht dauerhaft weggefallen ist
und die verbliebene Arbeit nicht ohne erhebliche, überobligatorische Mehrarbeit
der verbliebenen Partner und Associates erledigt werden kann.
Ohnehin wäre vor Ausspruch der Beendigungskündigung eine
Änderungskündigung unter Arbeitszeitreduzierung als milderes Mittel
auszusprechen gewesen.
2.
Mit Eintritt der zulässigerweise gestellten innerprozessualen Bedingung des
Obsiegens mit den Antrag zu 1) ist der Antrag zu 2) rechtshängig geworden.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zur
rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsrechtsstreites.
Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts, der sich
die Kammer anschließt, besteht ein solcher Weiterbeschäftigungsanspruch, wenn
ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine
besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des
Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen (BAG,
Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, AZ. GS 1/84 – NZA 1985 S. 702 –
EzA Nr. 9 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Die Beklagte hat insoweit keine
hinreichend substantiierten Gründe dafür geltend gemacht, dass ihr Interesse an
einer Nichtbeschäftigung der Klägerin deren Beschäftigungsinteresse überwiegt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG.
Danach hat die Beklagte als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen.
Der Streitwert ergibt sich für den Kündigungsschutzantrag aus § 42 Abs. 4 Satz 1
GKG; für den Weiterbeschäftigungsantrag kommt ein weiteres Bruttomonatsgehalt
hinzu. Addiert ergibt sich die im Tenor festgesetzte Summe.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.