Urteil des ArbG Frankfurt an der Oder vom 27.08.2008

ArbG Frankfurt: erfüllung, nebenkosten, stellvertreter, geschäftsführung, tarifvertrag, international, quelle, telefon, verfügung, rechtsmittelbelehrung

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
ArbG Frankfurt 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 BV 205/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 TVG, § 29 Abs 1 BetrVG
Kostenerstattung für Personalvertretung
Tenor
Der Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, den Mitgliedern des Antragstellers
nach Vorlage der jeweiligen Einzelabrechnungen die Gesprächsgebühren für
betrieblich notwendige Festnetz- und/oder Handytelefonate zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Gesprächskosten für Telefonate im
Zusammenhang mit der Personalvertretungstätigkeit.
Die Antragsgegnerin ist eine große deutsche ...gesellschaft, die international tätig
ist und u. a. im Inland über Betriebsstätten in Frankfurt, München, Berlin, Hamburg
und Düsseldorf verfügt. Auf Grundlage von § 117 Abs. 2 BetrVG gilt bei ihr für das
fliegerische Personal der sog. Tarifvertrag Personalvertretung (nachfolgend: "TV
PV", siehe Bl. 49-76 d. A.). Nach dessen § 29 Abs. 1 TV PV trägt die durch die
Tätigkeit der Gruppenvertretungen entstehenden Kosten der Arbeitgeber.
Darüber hinaus gibt es eine Regelungsabsprache zwischen den Beteiligten
("Regelungen zur Personalvertretungstätigkeit", Bl. 77-79 d. A.), die unter Ziff. 8
("Erstattung von Nebenkosten") folgendes regelt: "Vorsitzende und Stellvertreter
erhalten nach der Vorlage der Einzelabrechnung für betriebliche notwendige
Telefonate die Gesprächsgebühren für Festnetz- und Handytelefonate erstattet.").
Nach Ziff. 2 hat die Tätigkeit der Personalvertreter grdsl. in Frankfurt zu erfolgen.
Der Antragsteller ist die im Betrieb der Antragsgegnerin gebildete
Gesamtvertretung des ...Personals, die sich aus den einzelnen
Gruppenvertretungen (Cockpit, Purser, Flugbegleiter) bzw. deren Mitgliedern
zusammensetzt. Es existiert eine ständig besetzte Geschäftsführung (§§ 61 ff. TV
PV). In Eilfällen kann ein sog. Dringlichkeitsausschuss einberufen werden. Der Sitz
des Antragstellers ist nach § 19 TV PV in Frankfurt. Sowohl dort als auch in Berlin
und München stehen dem Antragsteller bzw. dessen Mitgliedern vollständig
eingerichtete Büroräume mit Telefon, E-Mail und Internetanschluss zur Verfügung.
Die Mitglieder des Antragstellers sind nicht generell freigestellt, sondern – soweit
sie nicht regulär zum Dienst eingeteilt sind – werden tageweise freigestellt.
Der Antragsteller behauptet, dass seine Mitglieder regelmäßig die einzelnen
Standorte im Inland besuchen und auch häufig – außerhalb der regulären
Sitzungen – zu verschiedenen Gesprächsterminen gebeten werden und auch von
Arbeitnehmern der Antragsgegnerin angerufen werden.
Der Antragsteller beantragt,
der Beteiligten zu 2.) aufzugeben, den Mitgliedern des Antragstellers nach
Vorlage der jeweiligen Einzelabrechnungen die Gesprächsgebühren für betrieblich
notwendige Festnetz- und/oder Handytelefonate zu erstatten.
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurück zu weisen.
Sie bestreitet, dass die Gespräche, bei denen Kostenersatz begehrt werden, nicht
notwendig wären. Da die Personalvertretungstätigkeit in Frankfurt zu leisten sei,
ergäbe sich keine dienstliche Notwendigkeit für den Einsatz privater Handys.
Soweit Mitglieder des Antragstellers zum Dienst eingeteilt oder bspw. auf einen
Layover seien, würde ihre Personalvertretungsarbeit ruhen. Schließlich ist sie der
Ansicht, der Antrag sei zu unbestimmt.
Der Antrag ging bei Gericht am 29.02.2008 ein und wurde der Antragsgegnerin am
07.03.2008 zugestellt (Bl. 7 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des
Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre
Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die
Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
II.
Der zulässige Antrag ist begründet.
1.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv § 253 ZPO.
Soweit es Festnetz- und Handytelefonate betrifft, ist klar, welche technischen
Geräte betroffen sind. Soweit es die einzelnen Gespräche betrifft, werden diese
durch den jeweiligen Einzelverbindungsnachweis hinreichend nach Datum, Uhrzeit,
Dauer und gewählter Telefonnummer konkretisiert. Die Einschränkung der
betrieblichen Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass nur Telefonate die zur
Erfüllung der Personalvertretungsarbeit im Rahmen der Gesamtvertretung zu
erstatten sind.
2.
Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 29 Abs. 1 TV PV
zu. Unabhängig von den regelmäßigen Sitzungen des Antragstellers und der
Möglichkeit, einen Dringlichkeitsausschuss einzuberufen, ergibt sich im heutigen
Büroalltag ganz generell die Notwendigkeit, telefonisch erreichbar zu sein bzw.
andere Kollegen oder Dritte anrufen zu müssen. Der Antragsteller hat dies bspw.
für den Fall dargelegt, dass andere Standorte (z. B. Düsseldorf) von seinen
Mitgliedern besucht und betreut werden, wo es kein ausgestattetes Büro für den
Antragsteller gibt. Auch aus § 2 der Regelungsabsprache kann nichts
Gegenteiliges entnommen, denn hiernach ist die Tätigkeit des Antragstellers nur
grundsätzlich in Frankfurt vorzunehmen, so dass Ausnahmen – auch von Seiten
der Antragsgegnerin – anerkannt sind. Da die gewählten Mitglieder des
Antragstellers ihr Ehrenamt auch dann ausfüllen, wenn sie zum Dienst eingeteilt
und demnach nicht freigestellt sind, sind selbst dann erfolgte Telefonate mit
privaten Handys oder von Festnetztelefon notwendig, wenn und soweit sie der
Erfüllung der Tätigkeit der Gesamtvertretung/Personalvertretung erfolgen.
3.
Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt.
4.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG.
5.
Eine Rechtsmittelbelehrung findet sich auf der nächsten Seite.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.