Urteil des ArbG Duisburg vom 07.02.2008

ArbG Duisburg: ablauf der frist, unverzüglich, wahlvorschlag, juristische person, wahlergebnis, arbeitsgericht, unterrichtung, betriebsrat, ungültigkeit, fristablauf

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Sachgebiet:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Arbeitsgericht Duisburg, 2 BV 127/07
07.02.2008
Arbeitsgericht Duisburg
2. Kammer
Beschluss
2 BV 127/07
Wahlanfechtung Betriebsratswahl, Reichweite der Prüfungspflicht
§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO
Arbeitsrecht
Der Wahlvorstand bei einer Betriebsratswahl verstößt gegen seine Pflicht
zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 Satz 2
WO, wenn er die Prüfung eines Wahlvorschlages, der zwei Stunden vor
Ablauf der Einreichungsfrist eingeht, im Hinblick auf deren geschätzte
Dauer gar nicht erst vor Ablauf der Frist beginnt, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre.
Die Betriebsratswahl vom 14.11.2007 wird für unwirksam erklärt.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer bei der Beteiligten zu 5. am 14.11.07
durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Antragsteller sind drei im Betrieb der Beteiligten zu 5. beschäftigte, wahlberechtigte
Arbeitnehmer. Der Beteiligte zu 4. ist der am 14.11.07 gewählte Betriebsrat.
Ausweislich des Wahlausschreibens gemäß § 3 WO konnten Vorschlagslisten für
Wahlvorschläge am 16.10.07 bis um 14:00 Uhr eingereicht werden. Die Antragsteller
reichten ihren Wahlvorschlag nach eigener Darstellung am 16.10.07 um 11:20 Uhr, nach
Darstellung des Betriebsrates um 12:00 Uhr beim Wahlvorstand ein.
Zu dieser Zeit waren von den drei Mitgliedern des Wahlvorstandes nur Frau L. im Betrieb
anwesend, sowie für das erkrankte Mitglied M. ein Ersatzmitglied. Die Vorsitzende, Frau N.
hatte ihren freien Tag und war nicht im Betrieb.
Der Wahlvorschlag wurde von Frau L. entgegengenommen, ohne dass diese
Beanstandungen hatte.
Für den Nachmittag hatte der Wahlvorstand für die Zeit nach dem Ablauf der
Einreichungsfrist eine reguläre Sitzung eingeplant. Für den Fall, dass im Laufe des
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Vormittags noch Vorschläge eingehen, sollte der Wahlvorstand umgehend
zusammentreten, und sich insofern Frau N. bereit halten, um - bei einer Fahrzeit von ca. 20
Minuten - doch noch in den Betrieb zu kommen.
Über die Einreichung wurde Frau N. telefonisch von Frau L. jedenfalls um 12:06 Uhr
informiert. Bereits vor dem 16.10.07 erfuhr Frau N. von der Frau N., dass diese auf einer
Vorschlagsliste eine Stützunterschrift geleistet hatte. Bis zum 16.10.07 lag lediglich ein
Wahlvorschlag beim Wahlvorstand vor.
Sie entschied nach Einholung von Rechtsrat, dass angesichts der zu erwartenden
Überprüfungsdauer ohnehin eine etwaig nötige Korrektur nicht mehr vor Fristablauf
erfolgen könne, und deshalb die Überprüfung in der regulären Sitzung erfolgen solle. Zu
einem Zusammentreten zur Überprüfung des Wahlvorschlages vor Fristablauf kam es in
der Folge nicht.
In seiner Sitzung beschloss der Wahlvorstand nach einer ca. ein- bis eineinhalbstündigen
Beratung, den Wahlvorschlag - unstreitig zutreffenderweise - als unheilbar mängelbehaftet
zurückzuweisen, da nach Leistung von Stützunterschriften dieser um die Kandidatur einer
weiteren Kandidatin, nämlich Frau N., ergänzt und verändert wurde. Der Beschluss wurde
den Antragstellern am 17.10.07 um 10:00 Uhr bekannt gegeben.
Die Betriebsratswahl wurde am 14.11.07 durchgeführt und unter anderem sämtliche
Mitglieder des Wahlvorstandes, sowie das Ersatzmitglied S. in den Betriebsrat gewählt.
Das Wahlergebnis wurde unter dem 15.11.07 bekannt gegeben.
Die Antragsteller behaupten, dass eine Einreichung eines nicht mängelbehafteten
Wahlvorschlages bei sofortiger Prüfung am 16.10.07 problemlos möglich gewesen wäre,
da die Personen, die Stützunterschriften geleistet hatten, großteils innerhalb von kurzer Zeit
im Betrieb hätten sein können. Unstreitig waren im Betrieb vor Ablauf der Einreichungsfrist
20 Mitarbeiter anwesend.
Die Antragsteller beantragen,
die Betriebsratswahl vom 14.11.2007 für unwirksam zu erklären,
hilfsweise,
die Wahl des nunmehrigen Betriebsrats bei der Betriebsratswahl vom 14.11.2007 für
unwirksam zu erklären.
Der Betriebsrat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen
Die Arbeitgeberin hat keinen Antrag gestellt.
Der Betriebsrat behauptet, die Einreichung eines korrekten Wahlvorschlages wäre nicht
mehr möglich gewesen, da zehn der Unterstützer des Wahlvorschlages wegen Urlaub oder
abweichender Arbeitszeiten nicht im Betrieb gewesen sind.
Die Antragsteller haben den Antrag, mit dem sie die Anfechtung der Betriebsratswahl
betreiben, am 26.11.07 beim Arbeitsgericht Duisburg eingereicht.
Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze
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nebst Anlagen, sowie auf die Terminsprotokolle Bezug genommen.
II.
A. Der Antrag ist zulässig.
Das Beschlussverfahren ist unzweifelhaft die statthafte Verfahrensart. Dies ergibt sich aus
§ 80 Abs. 1 i.V.m. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, da es sich bei der Anfechtung der
Betriebsratswahl um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 19
BetrVG) handelt.
Die Beteiligten zu 1.-3. sind gem. § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt, da sie im
Wahlbetrieb wahlberechtigte Arbeitnehmer sind. Der Antrag ist auch fristgerecht im Sinne
des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die zweiwöchige Anfechtungsfrist begann mit Bekanntgabe
des Wahlergebnisses am 15.11.07. Bei Eingang des Anfechtungsschriftsatzes beim
Arbeitsgericht am 26.11.07 war sie also noch nicht abgelaufen.
B. Der Antrag ist auch begründet.
Die Betriebsratswahl war nach § 19 Abs. 1 BetrVG für unwirksam zu erklären, weil bei der
Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde und das
Wahlergebnis hierauf beruht.
I. Der Wahlvorschlag der Antragsteller wurde zwar zu Recht vom Wahlvorstand nicht zur
Wahl zugelassen. Die Vorschlagsliste wurde nach Leistung von Stützunterschriften
verändert, so dass eine unzulässige inhaltliche Änderung vorliegt (vgl. BAG vom 15.12.72,
AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972; Schneider, in Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 9. Auflage
2004, § 8 WO 2001 Rn. 3; Fitting, BetrVG, 23. Auflage 2006, § 8 WO 2001, Rn. 2).
II. Der Wahlvorstand hat jedoch gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, weil er die
Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft und beanstandet hat. Dieser Verstoß gegen eine
wesentliche Wahlvorschrift i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrVG berechtigt zur Anfechtung der Wahl,
weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemäßer
Prüfung und Unterrichtung des Listenvertreters nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO
anders ausgefallen wäre.
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten
unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu
prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich
schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten. „Unverzüglich” im Sinne der
Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
a. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestimmt zwar, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer
Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede innerhalb
dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Wie sich aus dem
Wortlaut („möglichst”) ergibt, handelt es sich bei der Frist von zwei Arbeitstagen nicht um
eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall
ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist. In Ausnahmefällen kann
daher die Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch
noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen „unverzüglich” sein, z.B. wenn Rückfragen bei den
Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Umgekehrt
kann auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgende Prüfung des
Wahlvorschlags und Unterrichtung des Listenvertreters nicht als “unverzüglich” i.S.d.
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Vorschrift anzusehen sein. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter
Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des
Zwecks der Regelung zu beurteilen (BAG vom 25.05.05 - 7 ABR 39/04).
b. Die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Vorschlagslisten und zur unverzüglichen
Unterrichtung des Listenvertreters über die Ungültigkeit der Liste dient dazu, es den
Einreichern der Liste zu ermöglichen, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige
Vorschlagsliste nachzureichen (vgl. etwa BAG vom 25.05.2006 - 7 ABR 39/04; Fitting,
a.a.O., § 7 WO 2001 Rn. 6; Schneider, a.a.O., § 7 WO 2001 Rn. 7). Diese Möglichkeit darf
ihnen nicht durch eine verzögerte Behandlung durch den Wahlvorstand genommen
werden. Der Wahlvorstand hat daher die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so
rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 WO ungültigen
Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der
Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen.
c. Entsprechend dem Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO besteht eine Pflicht zur möglichst
raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur
Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Am letzten Tag der
Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig
zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können (Fitting, a.a.O., § 7
WO Rn. 7). Dies gilt namentlich dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine
Wahlvorschläge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang
rechnen muss.
d. Wird eine Vorschlagsliste erst kurz vor Ablauf der Frist beim Wahlvorstand eingereicht,
tragen die Einreicher zwar grundsätzlich das Risiko, dass ein möglicherweise zur
Ungültigkeit führender Mangel des Wahlvorschlags nicht mehr innerhalb der Frist behoben
werden kann. Das entbindet den Wahlvorstand jedoch nicht von der Pflicht, die Prüfung
von Vorschlagslisten möglichst rasch durchzuführen, damit ggf. vorhandene Mängel noch
rechtzeitig behoben werden können (BAG vom 25.05.2005 - 7 ABR 39/04).
2. Hiernach ist der Wahlvorstand der ihm obliegenden Prüfungs- und Unterrichtungspflicht
nicht unverzüglich i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO nachgekommen.
Die Antragsteller haben, ungeachtet, ob der Vorschlag nun um 11:20 Uhr oder um 12:00
Uhr eingereicht wurde, die Frist zur Einreichung zugegebenermaßen nahezu vollständig
ausgeschöpft. Dies entbindet den Wahlvorstand aber nicht davon, seiner Pflicht zur
unverzüglichen Prüfung nachzukommen. Vorliegend hat der Wahlvorstand sich jedoch
selbst dieser Möglichkeit benommen, indem er bewusst gar nicht erst vor Ablauf der Frist
zusammentrat.
a. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorsitzende des Wahlvorstandes am Tag des
Fristendes nicht selbst im Betrieb anwesend ist, wenn sie ihre Erreichbarkeit sicherstellt
und nötigenfalls innerhalb einer angemessenen Frist im Betrieb erscheinen kann. Dabei
erachtet die Kammer die angegebene Fahrtdauer von 20 Minuten als unbedenklich. Wenn
die dann erfolgende Prüfung sich, sei es aus tatsächlichen Unklarheiten oder wegen
rechtlicher Schwierigkeit, über einen längeren Zeitraum hinzieht, so würde ein Verstreichen
der Frist ohne die Möglichkeit zur Korrektur bestehender Mängel in den Risikobereich der
Antragsteller fallen, die die Frist bis zuletzt ausgereizt haben.
b. Wenn demgegenüber aber ein Wahlvorstand allein aufgrund der Prognose, wann eine
Prüfung abgeschlossen sein würde, diese im Hinblick auf das dann verstrichene Fristende
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gar nicht erst beginnt, dann verletzt er dabei seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung.
Aufgrund der notwendigerweise getroffenen Vorkehrungen war es dem Wahlvorstand
selbst nach Darlegung des Betriebsrates möglich, am 16.10.07 ca. um 12:30 Uhr
zusammenzutreten, um den Wahlvorschlag zu überprüfen. Ein solches Zusammentreten
wurde aber trotz der aufgrund der getroffenen Vorkehrungen bestehenden, tatsächlichen
Möglichkeit nicht anberaumt.
Aus Sicht der Kammer kann es keinen pauschalen Zeitpunkt geben, zu dem eine Prüfung
wegen ihres zu erwartenden Umfangs nicht mehr begonnen werden muss. Die Pflicht zur
unverzüglichen Prüfung erfordert gerade, dass eine Möglichkeit zur Prüfung auch
ausgeschöpft wird. Es widerspricht der Definition „ohne schuldhaftes Zögern“ im Kern,
wenn eine bestehende Möglichkeit, aus welchen Gründen auch immer, nicht genutzt wird.
Es gibt keine Pflicht, eine rechtzeitig begonnene Prüfung, wenn dies aus den erläuterten
Gründen nicht möglich ist. noch vor Ablauf der Einreichungsfrist abzuschließen. Eine
solche aber gar nicht erst zu beginnen oder jedenfalls zu versuchen zu beginnen, weil
aufgrund einer worauf auch immer gestützten Prognose diese „ohnehin nicht rechtzeitig
abgeschlossen wäre“, stellt aus Sicht der Kammer den Inbegriff schuldhaften Zögerns dar.
c. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass der Wahlvorstand zwar nach eigener
Darstellung nicht positiv wusste, dass noch ein weiterer Wahlvorschlag eingereicht würde,
jedoch immerhin damit rechnen musste, da der Vorsitzenden bekannt war, dass Frau N. auf
einer anderen als der bereits vorliegenden Vorschlagsliste eine Stützunterschrift geleistet
hatte.
d. Auffällig - wenn auch unerheblich - ist, dass nach der Zurückweisung des hier
gegenständlichen Wahlvorschlages lediglich noch der Vorschlag zur Wahl stand, auf dem
auch die Mitglieder des Wahlvorstandes kandidierten.
III. Die Verletzung der nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO bestehenden Prüfungs- und
Unterrichtungspflicht durch den Wahlvorstand war geeignet, das Wahlergebnis zu
beeinflussen.
1. Nach § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigt ein Verstoß gegen wesentliche
Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn er das Wahlergebnis
objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer
hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß gegen wesentliche
Wahlvorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben
Wahlergebnis geführt hätte (BAG vom 19.10.2004 - 7 ABR 5/04; BAG vom 31.03.2000 -
7 ABR 78/98). Eine verfahrensfehlerhafte Betriebsratswahl muss nur dann nicht wiederholt
werden, wenn sich konkret feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der
Wahlvorschriften kein anderes Wahlergebnis erzielt worden wäre. Kann diese Feststellung
nicht getroffen werden, bleibt es bei der Unwirksamkeit der Wahl (BAG 31. Mai 2000 -
7 ABR 78/98).
2. Im Streitfall ist nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen
§ 7 Abs. 2 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass vor Ablauf der
Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 16.10.07 um 14:00 Uhr eine gültige
Vorschlagsliste nachgereicht worden wäre, wenn der Wahlvorstand den Listenvertreter auf
Grund einer unmittelbar nach Einreichung der Vorschlagsliste um spätestens 12:00 Uhr
erfolgten Prüfung unverzüglich über den vorhandenen Mangel unterrichtet hätte.
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a. Insbesondere waren mit den noch 20 Mitarbeitern im Betrieb ausreichend potentielle
Unterstützer zugegen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von
mindestens 1/20 der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Vorliegend waren
jeweils drei Unterschriften für die Wahlvorschläge erforderlich, so dass lediglich zwölf der
anwesenden 20 Mitarbeiter die Antragsteller hätten unterstützen müssen. Insofern kommt
es nicht einmal darauf an, ob zusätzlich auch noch weitere Unterstützer in den Betrieb
hätten kommen können.
b. Es ist zwar durchaus möglich, dass die verbleibende Zeit den Antragstellern nicht
ausgereicht hätte, um einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Dies ist aber jedenfalls
nicht auszuschließen, zumal selbst nach der späteren tatsächlichen Dauer der Überprüfung
diese durchaus auch noch vor Ende der Einreichungsfrist hätte abgeschlossen sein
können.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 4. und 5.
B e s c h w e r d e
eingelegt werden.
Für die Beteiligten zu 1. - 3. ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerde muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Beschwerdeschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft
oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände
treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der
Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis
haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen
Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person
ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation
entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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