Urteil des ArbG Düsseldorf vom 05.09.2008

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ca 2136/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ca 2136/08
Schlagworte:
...
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Die Gerichte für Arbeitssachen können bei der Überprüfung einer
Ermessensentscheidung (hier: Dienstliche Beurteilung) ihr Ermessen
nicht an die Stelle des Ermessens des Beurteilenden setzen. 2. Die
Klage gegen eine Dienstliche Beurteilung muss konkrete Angriffspunkte
enthalten.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 4.000,00 €
T a t b e s t a n d :
1
Die Parteien streiten um die Entfernung einer Abschlussbeurteilung des c. aus der
Personalakte des Klägers und Erstellung einer neuen Abschlussbeurteilung nach
Vorgaben des Arbeitsgerichts.
2
Der Kläger, studierter Maschinenbauingenieur, ist "Seiteneinsteiger" in den Lehrerberuf.
Er hat die Lehrerausbildung mit dem 2. Staatsexamen abgeschlossen.
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§ 9 Nr. 2 seines Arbeitsvertrages vom 26.1.2005 lautet:
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"Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und Bestehen des 2.
Staatsexamens wird der Lehrkraft ab dem 1.2.2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis
angeboten.".
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Nach einer Abschlussbeurteilung des Schulleiters des Technischen Berufskollegs T.
vom 13.11.2006, in welchem der Kläger mit der Abschlussnote "mangelhaft" beurteilt
wurde, hat er sich nicht bewährt. Gegen diese Beurteilung wurde seitens des Klägers
erfolgreich ein Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem
Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 durchgeführt.
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Unter dem 10.1.2008 erstellte der Schulleiter des Technischen Berufskollegs T. eine
neue dienstliche Beurteilung, die auf das Gesamturteil "nicht bewährt" lautet und als
Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung eine Betätigung außerhalb der Schule
empfiehlt.
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Gegen diese Beurteilung vom 10.1.2008 wendet sich der Kläger mit seiner am 9.4.2008
beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangen, dem c. am 21.4.2008 zugestellten Klage.
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Der Kläger ist der Auffassung, er habe Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung;
die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehrten
jeglicher Grundlage.
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Der Kläger beantragt,
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das c. wird verurteilt, die Abschlussbeurteilung vom 28.3.2008 aus der Personalakte zu
entfernen und eine neue Abschlussbeurteilung nach den Vorgaben des Arbeitsgerichts
zu erstellen, welche als Gesamturteil mindestens die Bewertung "bewährt" ausweist.
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Das c. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das c. hält die dienstliche Beurteilung für inhaltlich richtig.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift nebst Anlagen
sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entfernung der
dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte und Ersetzung derselben durch eine
vom Arbeitsgericht erstellte dienstliche Beurteilung.
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I.
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1.Für die Kammer war nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt der Kläger die
nunmehr neu erstellte dienstliche Beurteilung des Schulleiters des Berufskollegs T. vom
10.1.2008 angreift, denn im Gegensatz zum Klageverfahren 12 Ca 2603/07 führt er
nunmehr pauschal aus "die persönliche Voreingenommenheit des zuständigen
Beurteilers ist greifbar und lässt sich augenscheinlich auch durch das letzte
Gerichtsverfahren nicht steuern. Das hier an den Tag gelegte Verhalten ist nicht zu
akzeptieren. Der Kläger hat einen Anspruch auf eine neutrale und Neubeurteilung. Auch
die in der nunmehr streitgegenständlichen Beurteilung erhobenen Vorwürfe entbehren
jeglicher Grundlage. Der Vortrag wird insgesamt bestritten. Das c. möge im einzelnen
konkret vortragen und unter Beweis stellen.". Er überlässt es damit dem Gericht, die für
ihn nachteiligen Aussagen in der dienstlichen Beurteilung herauszufinden und hierüber
ein Rechtsgutachten für ihn zu erstatten.
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2.Der Kläger war bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 19.11.2007 zum
Aktenzeichen 12 Ca 2603/07 darauf hingewiesen worden, dass es nicht Aufgabe der
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Gerichte für Arbeitssachen ist, sein Ermessen an die Stelle des Beurteilungsermessens
des beurteilenden Schulleiters des Technischen Berufskollegs T. zu setzen. Das
Gericht kann Ermessensentscheidungen nur auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen,
keinesfalls seine eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle der
Überlegungen des Schulleiters des Technischen Berufskollegs stellen. Die Überprüfung
der Zweckmäßigkeit umfasst auch und gerade die Ermessensausübung.
Hierauf hatte der Vertreter des c. nochmals in der Gütesitzung am 23.4.2008
hingewiesen; gleichwohl ist eine Anpassung des klägerischen Antrags nicht erfolgt.
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II.
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1.Die Kosten des Rechtsstreits trägt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs.
1 Satz 1 ZPO der Kläger.
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2.Die Streitwertfestsetzung erfolgte im Urteil nach § 61 ArbGG mit dem sogenannten
Hilfsstreitwert.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
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entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Gez. N.
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