Urteil des ArbG Düsseldorf vom 10.07.2008

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 13 Ca 3517/08
Datum:
10.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Ca 3517/08
Schlagworte:
...
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Verspäteter Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid ( § 341 ZPO)
Tenor:
1. Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreck-
ungsbescheid vom 03.06.2008 wird gemäß § 341 ZPO als unzulässig
verworfen.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreit trägt die Beklagte
3. Der Streitwert beträgt 828,46 € .
Tatbestand:
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Die Parteien streiten um einen Anspruch aufgrund einer Überzahlung durch das M. für
die Zeit vom 12.02.2007 bis 28.02.2007.
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Auf den Antrag des M. ist der Beklagten der Mahnbescheid vom 20.12.2007 am
27.12.2007 zugestellt worden. Auf der Grundlage des Mahnbescheides ist unter dem
03.06.2008 ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Dieser ist der Beklagten am
06.06.2008 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008, beim Gericht
eingegangen am 16.06.2008 hat die Beklagte gegen diesen Vollstreckungsbescheid
Einspruch eingelegt.
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Entscheidungsgründe:
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Der Einspruch der Beklagten vom 13.06.2008 gegen den Vollstreckungsbescheid ist
gemäß § 46 a Abs. 6 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. Der am 16.06.2008
beim Gericht eingegangene Einspruch war verfristet.
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Gegen Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts kann gemäß § 59 Satz 1 ArbGG in
Verbindung mit § 700 Abs. 1 ZPO Einspruch nur binnen einer Notfrist von einer Woche
nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides eingelegt werden. Diese Frist endete
vorliegend, da der Vollstreckungsbescheid am 06.06.2008 zugestellt wurde, mit Ablauf
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des 13.06.2008.
Die Entscheidung konnte gemäß § 341 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung und
gemäß § 55 Abs. 1 Ziff. 4 a ArbGG durch den Vorsitzenden allein ergehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Die Berufung war nicht besonders zuzulassen. Keiner der Zulassungsgründe gemäß §
64 Abs. 3 ArbGG war gegeben.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass der Fall der schuldhaften
Versäumung nicht vorgelegen habe.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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