Urteil des ArbG Düsseldorf vom 23.04.2010

ArbG Düsseldorf (kläger, angemessene entschädigung, bundesamt für statistik, stelle, behinderung, bewerber, bag, benachteiligung, höhe, akte)

Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 7038/09
Datum:
23.04.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 7038/09
Schlagworte:
Benachteiligung wegen einer Behinderung, Teilnahmepflicht an
Assessment-Center vor Einstellung
Normen:
§ 15 Abs. 2, § 3 Abs. 2 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1. Für einen Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen
einer Benachteiligung im Rahmen einer Einstellung ist Voraussetzung,
dass die Person objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht kommt
und sich subjektiv ernsthaft bewirbt (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08) -
Rn. 16). 2. Die für alle Bewerber vorgeschriebene Durchführung eines
Assessment-Centers im Rahmen der Besetzung eines Arbeitsplatzes mit
Führungsaufgaben kann - auch wenn Menschen mit bestimmten
Behinderungen wegen ihrer Behinderung an diesem Auswahlverfahren
nicht erfolgreich teilnehmen können - nach § 3 Abs. 2 AGG gerechtfertigt
sein. Für die fehlende Rechtfertigung trägt der Anspruchsteller die
Darlegungs- und Beweislast; allerdings finden die Grundsätze der
abgestuften Darlegungslast Anwendung.
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 10.000,-- €.
4.Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
T A T B E S T A N D:
1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und
Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung des Klägers.
2
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Er ist einem
Schwerbehinderten gleichgestellt. In der Zeit w. 02.05.2007 bis zum 30.04.2008
arbeitete der Kläger bei der Stadt C.. Das hierüber erteilte Zeugnis (vgl. Anlage K 9, Bl.
41 der Akte) lautet auszugsweise:
3
"Sehr geehrter Herr N.,
4
Sie haben in der Zeit w. 02.05.2007 bis zum 30.04.2008 in unserem Amt für T. im
Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gearbeitet. Die Maßnahme wurde durchgeführt, um
für das Integrationskonzept der Stadt C. eine tragfähige Datenbasis zu schaffen. Sie
haben Teilzeit - wöchentlich 20 Stunden - gearbeitet.
5
Zu Ihren Aufgaben gehörte die Erfassung und Verschlüsselung der "Geburtsorte" aus
dem Einwohnermeldewesen, die Recherche der daraus abzuleitenden Herkunftsländer.
Außerdem wurde das Merkmal "Art der deutschen Staatsangehörigkeit" erfasst und
verschlüsselt. Die Arbeit wurde mit Hilfe einer Access-Datenbank, die Recherche mit
Hilfe des Internets und weiterer Merkmale aus dem Einwohnermeldewesen erledigt. Im
Rahmen der Maßnahme wurde auch eine Fortbildung in Access-Datenbanken (VHS)
durchgeführt."
6
Im Jahre 2008 schrieb das M. mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter für Führungsaufgaben im Bereich der amtlichen Statistik im
Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 aus (vgl.
Anlage 3 zum Schriftsatz des Beklagten w. 25.01.2010, Bl. 53 der PKH-Akte). In dieser
Bewerbung ist ausgeführt:
7
"Der Aufgabenbereich umfasst:
8
-Methodische und organisatorische Vorbereitung, Durchführung, Steuerung sowie
fachliche Betreuung der Erhebung, Aufbereitung und Auswertung.
9
-Weiterentwicklung von Erhebungs-, Aufbereitungs-, Auswertungs- und
Analysemethoden; Konzeption und Erprobung neuer Erhebungstechniken,
Aufbereitungsverfahren und Informationssysteme.
10
-Auswertung, Analyse, Veröffentlichung und Vermarktung der Zensusergebnisse sowie
ihre Präsentation in Aufsätzen und Fachvorträgen.
11
Ausbildungsvoraussetzungen:
12
-Abgeschlossenes Studium an einer Universität (Diplomprüfung II an
Gesamthochschulen) oder einer anderen gleichstehenden Hochschule im Bereich der
Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.
13
Fachliche und persönliche Anforderungen:
14
-Gute Kenntnisse der statistischen Methoden und Verfahren
15
-Fähigkeit, schwierige wissenschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, zu analysieren
und anschaulich darzustellen
16
-Organisationstalent
17
-Initiative und Kontaktfreudigkeit
18
-Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Belastbarkeit
19
-Teamfähigkeit
20
-Grundkenntnisse der Informationstechnik und Erfahrung im Umgang mit dem PC
21
-Gute englische Sprachkenntnisse
22
Im Zusammenhang mit dem Zensus 2011 sind Vertragslaufzeiten bis zum 31.12.2012
vorgesehen
23
Die Einstellung ist nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Bei nachgewiesener Berufserfahrung in
entsprechenden Aufgaben wird eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L in
Aussicht gestellt.
24
Auf den Stellen ist Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich möglich.
25
Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt
berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen.
26
Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen sowie gleichgestellter
behinderter Menschen im Sinne des § 2 SGB IX sind erwünscht."
27
Der Kläger bewarb sich auf diese Stellen. In seiner Bewerbung wies er auf seine
Behinderung hin. Mit Schreiben w. 20.11.2008 wurde der Kläger zu einem von
mehreren Vorstellungsterminen geladen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten
w. 25.01.2010, Bl. 49 f der PKH-Akte). In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
28
"Richten Sie sich bitte darauf ein, dass der Vorstellungstermin mit voraussichtlich fünf
Bewerberinnen bzw. Bewerbern ganztätig geplant ist. Dabei ist zunächst ein
Fachvortrag zu halten, auf den Sie sich zu Beginn des Termins vorbereiten können. Im
Anschluss an die Vorträge finden fünf Diskussionsrunden zu allgemeinen Themen statt;
hierbei hat jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber einmal die Aufgabe, eine Diskussion
zu leiten. Abschließend haben Sie Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch mit
einem Mitglied der Auswahlkommission."
29
Der Kläger sagte diesen Vorstellungstermin ab, weil er an dem Tag zur Erstellung eines
Gutachtens einen Arzttermin wahrnehmen musste. In Folge des weiterhin bestehenden
Personalbedarfs wurde der Kläger mit Schreiben w. 25.03.2009 erneut zu einem
Auswahltermin, diesmal am 21.04.2009, eingeladen. Mit E-Mail w. 06.04.2009 (vgl.
Anlage K 4, Bl. 14 der Akte) wandte sich der Kläger an die
Schwerbehindertenvertretung des M. Eine inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger
an die zentrale Poststelle von J. am 26.04.2009. In der E-Mail führt der Kläger
auszugsweise aus:
30
"Ich möchte hiermit erklären, warum ich am Auswahlverfahren am 21.04.2008 nicht
teilnehmen kann. Ich leide seit über 15 Jahren an Depressionen, dabei ist seit einigen
Jahren eine immer stärker werdende Zwangserkrankung hinzu gekommen, die es mir
sehr schwer ermöglicht, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Der Grad der
Behinderung ist bei mir mit 40 % angesetzt.
31
Trotz aller gesundheitlichen Schwierigkeiten habe ich das Studium als Diplom-
Mathematiker vor etwa 10 Jahren erfolgreich absolviert. Leider ist es mir vor dem
Hintergrund meiner gesundheitlichen Probleme fast unmöglich gewesen, mich beruflich
zu etablieren. Ich habe dann letztlich im Rahmen einer
Wiedereingliederungsmaßnahme ein Jahr im Amt g. in C. 20 Stunden in der Woche
gearbeitet. Hier fühlte ich mich zum ersten Mal in meinem Berufsleben nicht überfordert,
da die Amtsleitung genau über meine gesundheitlichen Schwierigkeiten informiert
gewesen war. Laut amtsärztlichem Gutachten kann ich nämlich unter gewissen
Einschränkungen den Beruf als Diplom-Mathematiker ausüben. Ich habe nun neulich
von Ihnen eine Einladung zu einem ganztäglichen Auswahlverfahren erhalten. Leider
kann ich nicht an diesen Auswahlverfahren teilnehmen, da dadurch die Grenze meiner
gesundheitlichen Belastbarkeit stark überschritten würde. Man muss nämlich dabei
bedenken, dass ein solches Bewerbungsformat auch für einen gesunden Menschen
sehr anstrengend ist (…)"
32
Nach Angaben des Klägers im Kammertermin beruhte der Inhalt der E-Mail unter
anderem auf seinen Erfahrungen bei der Teilnahme an einem Assessment-Center beim
Bundesamt für Statistik im Frühjahr 2009. Nach aus seiner Sicht erfolgreichem Verlauf
des Assessment-Centers am Morgen hatte der Kläger die Teilnahme am
Auswahlverfahren beim Bundesamt für Statistik im weiteren Tagesverlauf abgebrochen.
33
Der Kläger nahm an dem Vorstellungstermin am 21.04.2009 bei J. nicht teil. Nach
telefonischem Kontakt mit dem Kläger schrieb das c. unter dem Datum des 27.05.2009
an ihn ein Schreiben (vgl. Anlage K 5, Bl. 15 f der Akten), welches auszugsweise wie
folgt lautet:
34
"Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass für unterschiedliche Stellenbesetzung
entsprechende Auswahlkriterien gelten müssen. Neben den fachlichen Anforderungen
liegt bei dieser Stellenausschreibung der Schwerpunkt auf damit zusammenhängenden
Führungsaufgaben. Führungspositionen beinhalten zu einem hohen Anteil soziale und
kommunikative Aufgaben. Die Auswahlverfahren tragen diesem Umstand Rechnung
und beinhalten daher neben dem Fachvortrag, die Leitung einer Diskussionsrunde und
die Teilnahme an Diskussionen.
35
Der Ablauf des Auswahlverfahrens ist etwa wie folgt:
36
Bis 08:30 UhrAnreise der Bewerberinnen und Bewerber
37
08.30 - 09:00 UhrBegrüßung, Darstellung des Tagesablaufs, Themenauswahl für den
Kurzvortrag und für die Diskussionsleitung
38
09:00 - 10:00 UhrVorbereitung der Kurzvorträge
39
10:00 - 11:00 UhrHalten der Kurzvorträge
40
11:00 - 11:20 UhrInformationen über J. durch die Auswahlkommission
41
11:20 - 11:30 UhrBeratung der Auswahlkommission, Pause für die Bewerberinnen und
Bewerber
42
11:30 - 12:20 Uhrzwei Diskussionen
43
12:20 - 13:00 UhrMittagspause
44
13:00 - 14:10 Uhrdrei Diskussionen
45
14:10 - 14:30 UhrPause
46
14:30 - 14:40 UhrBekanntgabe des Zwischenergebnisses
47
14:40 - 15:00 Uhr Möglichkeit zum Feedbackgespräch mit den Bewerberinnen und
Bewerbern, die bisherigen Bestandteile des Termins ohne Erfolg absolviert haben
48
15:00 UhrEinzelgespräche ca. 20 Minuten, wobei Wünsche zur Reihenfolge nach
Möglichkeit berücksichtigt werden.
49
Ich bin gern bereit, Ihre Bewerbung für weitere Einstellungsmöglichkeiten vorzumerken.
Sollten Sie jedoch noch keine Vormerkung wünschen, bitte ich Sie mir dies mitzuteilen."
50
Der Kläger antwortete mit E-Mail w. 01.06.2009 (vgl. Bl. 26 der Akte). Der Kläger führt in
dieser E-Mail aus:
51
"Sehr geehrte Damen und Herren,
52
ich danke Ihnen für Ihr Schreiben w. 27.05.2009, in dem Sie ihre Position dargelegt
haben. Ich kann natürlich verstehen, dass das von Ihnen angebotene Auswahlverfahren
dazu dient, die offene Stelle mit dem geeignetsten Kandidaten zu besetzen. Leider bin
ich wegen meines gesundheitlichen Zustandes schnell überfordert und neige leicht zu
Erschöpfungszuständen. Wegen meiner Behinderung ist es mir oft nicht möglich, am
gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ich habe oft Stunden, bei denen es mir so
schlecht geht, so dass ich auf Angelegenheiten meiner Mitmenschen nicht eingehen
kann. Ein ganztätiges Auswahlverfahren würde bei mir mit großer Wahrscheinlichkeit zu
einem völligen Kollaps führen.
53
Vielleicht gibt es ja in der Zukunft in Ihrem Haus eine mit einem anderen
Anforderungsprofil offene Stelle."
54
Mit Schreiben w. 09.07.2009 an das c. machten die jetzigen Prozessbevollmächtigten
des Klägers geltend, dass das "zwanghafte Durchführen eines Assessment-Centers zur
Stellenbesetzung" eine Diskriminierung im Sinne des allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes darstelle. Es wurden mit diesem Schreiben daher
Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche in Höhe von insgesamt 100.000,-- €
geltend gemacht. Mit Schreiben w. 28.07.2009 (vgl. K 7, Bl. 23 f der Akte) verweigerte
das c. eine solche Zahlung. Mit seiner am 23.09.2009 bei Gericht eingegangenen Klage
macht der Kläger weiterhin die Zahlung von Schadensersatz und
Entschädigungsansprüchen wegen einer ungerechtfertigten Benachteiligung wegen der
Behinderung geltend. Er ist der Ansicht, das Antwortschreiben des c.es w. 27.05.2009
stelle eine Ablehnung der Bewerbung dar. Er behauptet, er erfülle die Voraussetzungen
der ausgeschriebenen Stelle. Er habe die erforderlichen Führungskompetenzen. Mit
Schriftsatz w. 27.01.2010 (vgl. Bl. 62 f PKH-Akte) behauptet der Kläger, er sei
insbesondere auch belastbar, die Belastbarkeit finde allerdings ihre Grenzen in seiner
55
Behinderung. Er ist der Ansicht, die Stellenausschreibung mit den Worten "Initiative und
Kontaktfreudigkeit, Einsatzbereitschaft, Flexibilität und Belastbarkeit" sei im Lichte des
AGG auszulegen. Der Inhalt seiner E-Mail w. 01.06.2009 sei vor dem Hintergrund der
eigenen Krankheit zu verstehen. Die Durchführung eines Assessement-Verfahrens sei
zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle nicht notwendig. Dies folge bereits aus der -
unstreitigen - Tatsache, dass das niedersächsische Landesamt eine entsprechende
Stelle ausgeschrieben habe und diese Stelle auf der Grundlage von Einzelgesprächen
mit den Bewerbern besetzt habe. Zwar sei der Kläger in O. dennoch nicht eingestellt
worden, das habe aber an der "Chemie" gelegen. Der Kläger ist weiter der Ansicht, die
Durchführung eines ganztätigen Assessement-Centers sei auch deshalb nicht
gerechtfertigt, weil die Stelle auch als Teilzeitstelle ausgeschrieben sei. Insoweit
verweist der Kläger auf seine Tätigkeit für die Stadt C., wo er im Umfang von 20
Wochenstunden tätig war. Der Kläger hat einen materiellen Schadensersatzanspruch in
Höhe von zunächst 50.000,-- € geltend gemacht. Er behauptet, der bestqualifizierte
Bewerber zu sein. Im Hinblick auf die Befristung der Stelle bis zum 31.12.2012 hätte er
54.000,-- € brutto erzielen können. Unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen
ergebe sich weiterhin ein Überhang in Höhe von etwa 1.000,-- € pro Monat. Zusätzlich
sei zu berücksichtigen, dass der Kläger in dieser Zeit Beiträge zur Rentenkasse gezahlt
hätte. Der Kläger hätte zusätzlich leichter aufgrund seiner Berufserfahrung eine
Folgeanstellung erhalten. Durch die Nichtberücksichtigung seien ihm höhere Einkünfte
in den Folgejahren in Höhe von ca. 10.000,-- € entgangen. Der Kläger legt Attest der Dr.
Britta Held w. 08.01.2010 vor (Anlage 10, Bl. 67 der PKH-Akte). In diesem Attest heißt
es:
"N., geboren 1., wohnhaft in 4. C/. befindet sich seit 2005 in hiesiger ambulanter
Behandlung aufgrund einer Zwangsstörung und einer Depression. Im Winter 2008/2009
hat Herr F. sich trotz seiner Erkrankung mehrere Bewerbungsgespräche
wahrgenommen, da Arbeit für ihn zu einer Stabilisierung führt. Herr F. konnte aufgrund
seiner Grunderkrankung am Assessement-Center nicht teilnehmen, worauf es zu einer
deutlichen Verschlechterung der Depression gekommen ist mit verminderten
Selbstwertgefühl und weniger Antrieb und immer wieder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit."
56
Unter Hinweis auf diese Verschlechterung seines Zustands hat der Kläger zunächst
einen Entschädigungsanspruch in Höhe von mindestens 50.000,-- € für angemessen
gehalten.
57
Nach Teilklagerücknahme im Kammertermin beantragt der Kläger:
58
1.Das c. zu verurteilen, an ihn einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,-- € zu zahlen.
59
2.Das c. zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung - mindestens in Höhe
von 5.000,-- € - zu zahlen.
60
Das c. beantragt,
61
die Klage abzuweisen.
62
Es ist der Ansicht, der Kläger habe die Ausschlussfristen nicht gewahrt. Seine
Bewerbung sei zu keinem Zeitpunkt endgültig abgelehnt worden. Vielmehr sei ihm
angeboten worden, das Assessment-Center unter erleichterten Bedingungen
durchzuführen. Ferner weist das c. darauf hin, dass der Kläger sich entsprechend der
63
Vereinbarung im Gütetermin zwischenzeitlich auch für eine Stelle im gehobenen Dienst
bei J. beworben habe. Hier sei ein Vorstellungsgespräch am 10.11.2009 durchgeführt
worden. Dieses habe jedoch ergeben, dass dem Kläger auch im gehobenen Dienst
keine Stelle angeboten werden könne.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug
genommen.
64
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
65
A
66
Der Klageantrag zu 1 ist bereits unzulässig. Der Klageantrag zu 2 ist zulässig aber
unbegründet.
67
I.
68
Der Leistungsantrag zu Ziffer 1 ist zu unbestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss
die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des
erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine Teilklage, die
mehrere prozessual selbständige Ansprüche oder Einzelpositionen zum Gegenstand
hat, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO nur, wenn der Kläger die
Reihenfolge angibt, in der das Gericht diese Ansprüche prüfen soll. Sonst könnte es zu
unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und
damit der materiellen Rechtskraft kommen (BGH 19.06.2000 - II ZR 319/98 - zu C I.1 der
Gründe, NJW 2000, 3718; Zöller/Greger ZPO 26. Auflage, § 253 Randnr. 15, jeweils
mwN). Dieselbe Zuordnung ist erforderlich, wenn der Kläger nur einen Teil seiner
angeblich höheren Gesamtforderung geltend macht (Thomas/Putzo/Reichhold ZPO 29.
Auflage § 253, Randnr. 9). Hierauf hat das Gericht den Kläger ausweislich des
Protokolls w. 23.04.2010 hingewiesen, nach dem die Klage in Höhe von 45.000,-- €
bezüglich des Schadensersatzanspruchs zurückgenommen wurde. Daraufhin hat der
Klägervertreter zwar klargestellt, dass Gegenstand des Zahlungsantrags zu 1 nur der
entgangene Verdienst des Klägers sei. Dieser materielle Schaden war jedoch auf Seite
6 der Klageschrift w. 21.09.2009 mit 40.000,-- € beziffert worden. Der Kläger hat in
keiner Weise klargestellt, welche 5.000,-- von diesen 40.000,-- € er mit seiner Klage
noch geltend macht. Die Klage ist daher bereits als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH
aaO zu C II. der Gründe).
69
II.
70
Der Leistungsantrag zu Ziffer 2 ist zulässig, jedoch nicht begründet.
71
1.Der Antrag ist ausreichend bestimmt. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe
der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. BT-Drucks. 16/1780,
Seite 38). Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der
Entschädigungshöhe zu, bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages w. billigen
Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig (BAG
22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Randnr. 22, NZA 2009, 945). Der Kläger muss allerdings
Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll,
72
benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben (BAG
16.09.2008 - 9 AZR 791/07 - Randnr. 18 NZA 2009, 79). Diese Voraussetzungen sind
erfüllt. Nach Teilklagerücknahme hält der Kläger einen Entschädigungsbetrag in Höhe
von 5.000,-- € für angemessen. Er hat geltend gemacht, der beste Bewerber gewesen zu
sein. Ferner hat er auf die Ausführungen im Attest der Fr. E. w. 08.01.2010 Bezug
genommen.
2.Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegenüber dem c.
keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Selbst
wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er den Anspruch rechtzeitig
geltend gemacht hat, so scheitert der Anspruch sowohl an der fehlenden objektiven
Eignung des Klägers für die Stelle als auch am Fehlen einer ungerechtfertigten
mittelbaren Benachteiligung des Klägers durch das c..
73
a)Es spricht einiges dafür, dass der Kläger entgegen der Rechtsansicht des c.es den
Entschädigungsanspruch rechtzeitig geltend gemacht hat. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG
muss ein Anspruch nach Abs. 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich
geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang
der Ablehnung. Dem c. ist zuzugestehen, dass der Kläger seinen Anspruch im
Wesentlichen auf die Durchführung des Assessment-Centers stützt. Die Art und Weise
der Durchführung der Vorstellungstermine wurde dem Kläger tatsächlich bereits mit dem
ersten Einladungsschreiben w. November 2008 zur Kenntnis gebracht. Insofern wäre
das anwaltliche Geltendmachungsschreiben w. 19.07.2009 verspätet. Es ist jedoch zu
beachten, dass es dem Kläger in der Sache darum geht, dass die Beklagte nur solche
Personen einstellt, die zuvor erfolgreich an dem Vorstellungsverfahren teilgenommen
haben. Insofern wäre auslösend für einen Entschädigungsanspruch nicht die
Durchführung eines Assessement-Centers, sondern die Einstellung von Bewerbern, die
das Assessement-Center erfolgreich durchlaufen haben. Insofern lässt sich dem
Schreiben w. 27.05.2009 des c.es entnehmen, dass der Kläger in dieser
Einstellungsrunde nicht berücksichtigt wurde, weil er am Vorstellungstermin nicht
teilgenommen hat. Auch wenn das c. in dem Schreiben zum Ausdruck bringt, dass der
Kläger sich weiter auf die Stelle bewerben könne, so ist das Schreiben wohl
dahingehend zu verstehen, dass andere Bewerber aufgrund von
Vorstellungsgesprächen im April 2009 eingestellt wurden. Im Ergebnis kann diese
Frage jedoch offen bleiben, weil der Anspruch aus anderen Gründen nicht gegeben ist.
74
b)Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 AGG liegen nicht vor. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1
AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der
Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 1 AGG voraus. Dies stellt § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG zwar nicht
ausdrücklich klar, ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen
in § 15 AGG (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Randnr. 14 mwN, NZA 2010, 383; BAG
22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Randnr. 28 mwN, NZA 2009, 945). Gemäß § 7 Abs. 1
Halbsatz 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten
Merkmale benachteiligt werden.
75
aa) Der Kläger kommt objektiv für eine Beschäftigung auf den ausgeschriebenen Stellen
bei dem c. nicht in Betracht. Anspruchsteller nach § 15 Abs. 2 AGG kann ein
Beschäftigter oder eine Beschäftigte sein, wobei als solche nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 3 AGG auch Bewerber und Bewerberinnen für eine Beschäftigungsverhältnis
76
gelten. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG ist neben einer Bewerbung zu
verlangen, dass die Person objektiv für die besetzende Stelle in Betracht kommt und
sich subjektiv ernsthaft bewirbt (BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Randnr. 16, NZA
2010, 383; 28.05.2009 - 8 AZR 536/08 - Randnr. 25, NZA 2009, 1016, jeweils mwN).
Ausweislich der Stellenausschreibung wird gefordert ein abgeschlossenes Studium an
einer Universität im Bereich der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Der Kläger
verfügt dagegen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Mathematik. Auf
Nachfrage des Gerichts im Kammertermin, warum der Kläger dennoch eine Einladung
erhalten habe, hat der Vertreter des c.es klargestellt, dass die Einladung wegen der
Behinderung des Klägers erfolgt sei. Die Einladung erfolgt mithin offenbar im Hinblick
auf § 82 Satz 2, 3 SGB IX. Das c. ging offenbar davon aus, dass ein Studium der
Mathematik nicht zu dem offensichtlichen Fehlen der fachlichen Eignung führte. Dies
ändert nach Ansicht der Kammer nichts daran, dass der Kläger objektiv nicht die in der
Stellenausschreibung genannten Kriterien erfüllt.
Abgesehen davon hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht substantiiert
dargelegt, dass er die weiteren persönlichen Anforderungen erfüllt. Er hat pauschal
behauptet, er verfüge über Initiative und Kontaktfreudigkeit sowie Einsatzbereitschaft,
Flexibilität und Belastbarkeit. Sein Vortrag ist insoweit widersprüchlich und
unsubstantiiert. Der Kläger hat mit E-Mail w. 01.06.2009 selbst vorgetragen, er sei
schnell überfordert und neige leicht zu Erschöpfungszuständen. Es sei ihm oft nicht
möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Er habe oft Stunden, in denen es
ihm so schlecht gehe, dass er auf Angelegenheiten seiner Mitmenschen nicht eingehen
könne. Dieser außergerichtliche, nicht anwaltliche gefilterte Vortrag steht im klaren
Gegensatz zu der Behauptung, kontaktfreudig, flexibel, belastbar und teamfähig zu sein.
Der bloße Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der Inhalt der E-Mail w.
01.06.2009 sei gerade Zeichen der Erkrankung des Klägers, genügt nicht, um diesen
Widerspruch aufzuklären. Ebenso wenig hilft es weiter, wenn der Kläger im Schriftsatz
w. 27.01.2010 vortragen lässt, er sei belastbar, die Belastbarkeit finde jedoch ihre
Grenzen in seiner Behinderung. Es wird nicht klar, was dies in Bezug auf die
Anforderungen der Stellenausschreibung bedeuten soll.
77
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ist deutlich geworden, dass
der Kläger die Ansicht vertritt, solche Eigenschaften, die auf seiner Behinderung
beruhten, dürften im Hinblick auf die objektive Eignung für die Stelle nicht berücksichtigt
werden. Dies sei eine Diskriminierung für sich. Insofern ist der Kläger nochmals darauf
hinzuweisen, dass nicht jeder Arbeitsplatz für jedermann geeignet sein muss. Dies hat
der Gesetzgeber in § 8 AGG ausdrücklich geregelt. Danach ist eine unterschiedliche
Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes - also auch wegen der
Behinderung - zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit
oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen
ist (vgl. zu dieser Norm BAG 28.05.2009 - 8 AZR 536/08 - Randnr. 32 ff, NZA 2009,
1016).
78
bb) Selbst wenn der Kläger objektiv für die ausgeschriebenen Stellen geeignet
gewesen wäre, stünde einem Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG entgegen, dass eine
Benachteiligung nicht vorlag. Der Begriff der Benachteiligung wird in § 3 AGG definiert.
79
aaa) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 vor, wenn eine Person
wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als
80
eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren
würde. Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Der Kläger wird genauso behandelt, wie
alle anderen Bewerber.
bbb)Aber auch eine mittelbare Benachteiligung des Klägers ist nicht gegeben. Eine
solche liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften,
Kriterien oder Verfahren, Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber
anderen Personen in besondere Weise benachteiligen können, es sei denn, die
betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und
erforderlich. Dabei mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er wegen
seiner Behinderung an dem w. M. vorgesehenen Auswahlverfahren nicht teilnehmen
konnte. Dies führt Frau E. in ihrer Stellungnahme zur Vorlage beim Amtsgericht w.
08.01.2010 so aus. Allerdings vermochte der Kläger im Kammertermin selbst nicht im
Einzelnen zu erläutern, welche seiner Erkrankungen welchem Teil bzw. welchen
Anforderungen des Assessment-Centers entgegenstehe.
81
Jedenfalls ist das w. M. vorgesehene Einstellungsverfahren durch ein rechtmäßiges Ziel
sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber geht von einer Darlegungs- und Beweislast des
Benachteiligten für die fehlende Rechtfertigung aus (BT-Drucks. 16/1780, Seite 33). Die
fehlende Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 AGG ist Tatbestandsvoraussetzung einer
Benachteiligung (BAG 18.8.2009 - 1 ABR 47/08 - Rn. 30, NZA 2010, 454), für die der
Anspruchsteller nach § 22 AGG voll umfänglich beweispflichtig ist
(Bauer/Göpfert/Krieger AGG 2. Auflage § 3 Randnr. 37). Die Grundsätze über die
abgestufte Darlegungs- und Beweislast finden in diesem Rahmen Anwendung
(Bauer/Göpfert/Krieger aaO; BeckOK/Roloff AGG Stand 01.03.2010 AGG § 3 Randnr.
22; Schleusener/Suckow/Voigt AGG 2. Auflage § 3 Randnr. 79). Das c. hat sich darauf
berufen, dass es im Hinblick auf das in der Stellenausschreibung festgelegte
Anforderungsprofil und dessen verlangten Kompetenzen für eine Führungsposition
erforderlich ist, die einzelnen Module des Assessment-Centers zeitlich
zusammenhängend und von allen Teilnehmern gleich absolvieren zu lassen. Das
System des Assessment-Centers bei Personalauswahlverfahren solle gerade die
Belastbarkeit der Bewerber, die Interaktion untereinander und die
Kommunikationsfähigkeiten differenziert aufzeigen und Rückschlüsse auf die in der
Stellenausschreiben geforderten Führungsfähigkeiten ermöglichen. Die Idee derartiger
Verfahren sei es, sich zeigen zu lassen, wie die Bewerber bei unterschiedlichen
Problemstellungen, die sich in Abhängigkeit des Verhaltens anderer Teilnehmer
ergeben, vorgehen. Bei diesen durch das c. angeführten Gründen handelt es sich
erkennbar um ein rechtmäßiges Ziel. Dem ist der Kläger auch nicht substantiiert
entgegengetreten. Das Verfahren ist auch im Sinne des § 3 Abs. 2 erforderlich und
angemessen. Dies setzt voraus, dass kein milderes, gleich wirksames Mittel zur
Erreichung des legitimen Ziels zur Verfügung steht (vgl. BeckOK/Roloff, Stand
01.03.2010 AGG § 3 Randnr. 21). Der Kläger hat kein solches Mittel dargetan. Sofern er
sich darauf beruft, dass das M. O. eine ähnliche Stelle ohne Assessment-Center
vergeben habe, so ist mit diesem Hinweis nicht dargelegt, dass das Auswahlverfahren
des M. O. ein gleichwirksames Mittel darstelle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es
dem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, seine Anforderungsprofile für eine Stelle zu
definieren (vgl. zum Anforderungsprofil bei der Stellenausschreibung durch den
öffentlichen Arbeitgeber BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08). Damit ist dem Arbeitgeber
auch eine Einschätzungsprerogative in Bezug auf die Erforderlichkeit von Verfahren zur
Ermittlung des Vorliegens der Stellenanforderung einzuräumen. Der Angemessenheit
82
des Verfahrens steht im Übrigen nicht entgegen, dass das c. die Stellen grundsätzlich
auch als geeignet für Teilzeitkräfte einstuft. Auch Teilzeitkräfte müssen die genannten
Anforderungen erfüllen. Die Vorstellung des Klägers, eine für Teilzeitkräfte
ausgeschriebene Stelle, dürfe auch nur mit einem Assessement-Center-Verfahren
besetzt werden, welches maximal einen halben Tag dauere, ist nicht nachvollziehbar.
B
83
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO iVm § 269 Abs. 3 ZPO.
84
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.
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Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG zur Zulassung der Berufung lagen nicht vor.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
88
B e r u f u n g
89
eingelegt werden.
90
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
94
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
100
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
101
gez. L.
102