Urteil des ArbG Düsseldorf vom 30.07.2008

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 666/08
Datum:
30.07.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 666/08
Schlagworte:
...
Normen:
Vorschriften § 174 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Soweit ein Angestellter einer Gewerkschaft nicht deren
satzungsmäßiger Vertreter ist, bedarf es bei Ausspruch der Kündigung
eines Tarifvertrages regelmäßig der Vorlage einer Originalvollmacht.
Dieses gilt auch, wenn dieser Angestellte die Gewerkschaft in den
Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer vertreten hat, er jedoch den
ausgehandelten Tarifvertrag nicht als Vertreter der Gewerkschaft
unterzeichnet hat.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 2.010,36 €.
T A T B E S T A N D
1
I.
2
Der Kläger verlangt die Aufnahme von Vergütungsansprüchen zur Insolvenztabelle.
3
Der Kläger war bei der b. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge
der Metall- und Elektroindustrie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
Die b. schloss am 01.02.2006 einen Sanierungstarifvertrag (Bl. 52-55 d.A.) ab, der einen
Verzicht auf tarifliche Gehaltsbestandteile gegen Verzicht auf den Abbau von
Arbeitsplätzen vorsah. Nach § 5 des Tarifvertrages konnten beiden Parteien diesen
Sanierungstarifvertrag fristlos kündigen, wenn ersichtlich wird, dass das Ziel der
Sicherung der Arbeitsplätze in den Unternehmen gefährdet ist bzw. nicht erreicht wird.
Mit Zugang der Kündigung sollten die jeweils gültigen Flächentarifverträge rückwirkend
wieder in Kraft treten. Vorher war unverzüglich eine tarifliche Schiedsstelle
einzuberufen, die über den Sachverhalt berät und ggf. entscheidet. Der Tarifvertrag
wurde durch den J. unterzeichnet.
4
Am 13.04.2007 informierte die b. den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung
zum 15.05.2007 auf die b. übergehen sollte (Bl.5f. d.A.).
5
Mit Schreiben vom 09.05.2007 verlangte die J., vertreten durch den
Gewerkschaftssekretär O., die Einberufung einer entsprechenden Schiedsstelle und
schlug einen Vorsitzenden vor (Bl. 93 d.A.).
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Mit Schreiben vom 11.05.2007 kündigte die J., vertreten durch den
Gewerkschaftssekretär O. den Tarifvertrag außerordentlich und bat die b. den
Mitarbeitern Auskunft über die nunmehr nachzuzahlenden Gehälter zu erteilen (Bl. 56
d.A.).
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Mit E-Mail vom 13.05.2007 antwortete die b. auf das Schreiben vom 09.05.2007,
übermittelte Informationen zur wirtschaftlichen Lage und wies den vorgeschlagenen
Schiedsstellenvorsitzenden zurück und kündigte einen eigenen Vorschlag an (Bl.95
d.A.).
8
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2007 wies die b. die Kündigung mangels
Vorlage einer Originalvollmacht für Herrn O. zurück (Bl. 96 d.A.). Hierauf reagierte die J.
nicht und nahm auch im späteren keine Stellung zu der Kündigung.
9
Am 14.09.2007 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang auf die b.. Zwischen den
Parteien ist unstreitig, dass dieser Widerspruch wirksam ist.
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Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2007 (Bl. 89-92 d.A.) wurde
über das Vermögen der b. sowie der b. das Insolvenzverfahren eröffnet und der
Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt.
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Der Kläger widersprach im späteren dem Betriebsübergang auf die b.. Die
Geschäftsbetriebe wurden dauerhaft eingestellt.
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Der Kläger meldete am 22.10.2007 die Leistungen, die er aufgrund des
Sanierungstarifvertrages nicht erhalten hatte bis einschließlich Mai 2007 in Bezug auf
die b. zur Insolvenztabelle an sowie die Vergütungsdifferenz zwischen dem Tarifgehalt
und dem tatsächlich nach Maßgabe des Sanierungstarifvertrages gehalten Gehalt für
den Zeitraum 15.05. - 30.06.2007 in Bezug auf die a & o 4tec GmbH (Bl. 10 u.15 d.A.).
Der Beklagte bestritt am 22.11.2007 diese Ansprüche.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, der Sanierungstarifvertrag sei nicht wirksam
gekündigt worden. Ein mit der a & o 4tec abgeschlossener Anerkennungstarifvertrag sei
nicht wirksam zustande gekommen. Er habe daher Anspruch auf die vollen tariflichen
Leistungen, die dem entsprechend in die Insolvenztabelle aufgenommen werden
müssen. Wegen der einzelnen von dem Kläger berechneten Ansprüche wird auf die
Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Herr O. sei als Verhandlungsführer
der Tarifkommission per se für die J. vertretungsberechtigt. Im Übrigen sei seine
Vertretungsmacht daraus erkennbar, dass wiederholt entsprechende Handlungen
vorgenommen worden seien, der Beklagte könne sich aus dem Gesichtspunkt von Treu
und Glauben nicht darauf berufen.
14
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien entgegen der Ausschlussfrist
des § 19 Ziffer 2a) MTV Metall nicht verfallen. Die rückabzuwickelnden Ansprüche
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sollten nicht verfallen. Vielmehr seien die Schuldnerinnen verpflichtet gewesen, die
Ansprüche abzurechnen. Erst dann könne eine Fälligkeit eintreten.
Der Kläger beantragt,
16
1. den Beklagten als Insolvenzverwalter der b. zu verurteilen, die in dem
Insolvenzverfahren der b. - Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 503 IN 184/07, bei dem
Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 19.287,38 € brutto zur Insolvenztabelle
festzustellen,
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2. den Beklagten als Insolvenzverwalter der b. zu verurteilen, die in dem
Insolvenzverfahren der b. - Amtsgericht Düsseldorf: Az.: 503 IN 183/07, bei dem
Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 816,17 € brutto zur Insolvenztabelle
festzustellen.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, die Kündigung des Sanierungstarifvertrages sei nicht wirksam,
da diese durch die b. wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden sei.
21
Zudem seien die Ansprüche nach § 19 MTV Metall NRW verfallen.
22
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten
Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.03. und
30.07.2008 Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
24
I.
25
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26
1. Der Antrag auf Feststellung der Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle ist
zulässig. Es handelt sich bei allen streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche,
die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2007 entstanden sind und damit
um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Der Kläger hat die Forderungen gemäß §
174 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet, der Beklagte hat sie bestritten, so
dass er nunmehr auf Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 InsO zur Tabelle in Anspruch
genommen werden konnte.
27
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung
der Forderungen zur Tabelle. Ihm stehen keine ergänzenden Ansprüche zu.
28
a) Ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der durch den Sanierungstarifvertrag
gesenkten tariflichen Vergütung sowie der tariflichen Sonderleistungen besteht nicht.
Der Sanierungstarifvertrag vom 01.02.2006 ist nicht wirksam gekündigt worden.
29
aa) Die J. war bereits nicht berechtigt, den Tarifvertrag am 11.05.2007 zu kündigen.
Gemäß § 5 des Sanierungstarifvertrages vom 01.02.2006 können beide Parteien den
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Sanierungstarifvertrag fristlos kündigen, wenn ersichtlich wird, dass das Ziel der
Sicherung der Arbeitsplätze in den Unternehmen gefährdet ist bzw. nicht erreicht wird.
Im Hinblick auf den weiteren Ablauf spricht einiges dafür, dass diese Sachlage im Mai
2007 gegeben war. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch vereinbart, dass vor der
Kündigung eine tarifliche Schiedsstelle zu berufen ist. Die J., vertreten durch den
Gewerkschaftssekretär O. hat am 09.05.2007 diese Schiedsstelle einberufen und am
11.05.2007, ohne dass irgendeine Reaktion der b. vorlag, den Tarifvertrag gekündigt.
Die b. hat am 13.05.2007 auf die Anrufung der Schiedsstelle reagiert und dieses nicht
abgelehnt, sie hat lediglich den vorgeschlagenen Vorsitzenden abgelehnt und
angekündigt, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten.
Nach § 5 des Sanierungstarifvertrages vom 01.02.2006 ist die Einberufung der
Schiedsstelle Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts. Die J. hat die
Schiedsstelle zwar am 09.05.2007 angerufen, sie hat jedoch der b. keine Möglichkeit
gelassen, hierauf überhaupt zu reagieren. Dem entsprechend war mangels
Durchführung des Schiedsstellenverfahrens eine Kündigung (noch) nicht möglich.
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bb) Die b. hat die Kündigung zum wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen.
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(a) Es handelt sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung. Herr O. ist
Vertreter der J.. Eine Vollmacht für ihn im Original war dem Kündigungsschreiben nicht
beigefügt. Diese war erforderlich, da die J. nach § 18.3 ihrer Satzung nach innen und
außen durch ihren Vorstand vertreten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom
Kläger nicht behauptet, dass Herr O. Vorstand der J. ist.
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(b) Das Kündigungsrecht war nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die b. die
Vertretungsmacht des Herrn O. kannte. Zwar war Herr O. Verhandlungsführer der
zuständigen Tarifkommission. Dieses bedeutet jedoch nicht per se, dass er zum
Abschluss und auch zur Kündigung von Tarifverträge berufen war. Dieses ist auch nicht
aus dem Sanierungstarifvertrag ersichtlich, denn dieser ist durch den Vorstand I. der J.
unterzeichnet. Dem entsprechend konnte Herr O. bereits nicht das von ihm selbst
erzielte Verhandlungsergebnis unterzeichnen. Diese wesentliche Entscheidung war
dem Vorstand vorbehalten. Vor diesem Hintergrund konnte die b. auch nicht davon
ausgehen, dass die wesentliche Entscheidung, den Tarifvertrag zu kündigen, auch
durch Herrn O. getroffen werden konnte.
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Die b. war auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben daran gehindert,
die Erklärung zurückzuweisen. Insoweit geht auch der Hinweis des Klägers auf die
Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 16.12.1977, 5 S 411/77, NJW 1978, 1387,
fehl. Nach Auffassung des Landgerichts Aachen verstößt eine Zurückweisung gegen
Treu und Glauben, wenn während einer längeren Geschäftsbeziehung oder
Vertragsbeziehung der Vertreter als solcher ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde von
dem anderen anerkannt worden ist. Hier ist Herr O. im Vorfeld zwar als
Verhandlungsführer der J. aufgetreten, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er zuvor
rechtsgeschäftliche Erklärung verbindlich abgegeben hat. Die dem Gericht vorliegende
rechtsgeschäftliche Erklärung im Verhältnis zur b., der Sanierungstarifvertrag vom
01.02.2006, ist jedenfalls nicht von ihm unterzeichnet worden. Dem entsprechend
konnte Herr O. nicht darauf vertrauen, dass die b. jegliche rechtsgeschäftliche Erklärung
von ihm akzeptieren würde. Inwiefern die Erklärung tatsächlich überhaupt von einer
Willensbildung der J. gedeckt war, mag an dieser Stelle dahinstehen, der Beklagte hat
darauf hingewiesen, dass sich die J. bis heute nicht zu der Streitfrage der Kündigung
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geäußert hat.
(c) Die a&o itec hat die Kündigung vom 11.05.2007 mit Schreiben vom 16.05.2007 auch
unverzüglich unter dem Verweis auf § 174 BGB zurückgewiesen
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b) Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der b. eine
Erfolgsbeteiligung 2005/2006 geltend macht, ist zum einen eine Anspruchsgrundlage
nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich erklärt, es existiere eine Vereinbarung. Dieses
ist weder für das Gericht nachvollziehbar, noch für den Beklagten einlassungsfähig.
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c) Gemäß § 613a S. 1 BGB ist das Arbeitsverhältnis (zunächst) mit den im Zeitpunkt des
Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten übergegangen. Da im
Arbeitsvertrag des Klägers unstreitig auf die Tarifverträge Bezug genommen wird, ist
damit der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare Sanierungstarifvertrag vom
01.02.2006 auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der b. geworden, da dieser am
11.05.2007 nicht wirksam gekündigt wurde. Dem entsprechend kann der Kläger auch
hier von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der b. keine
weitere Vergütung verlangen.
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d) Darüber hinaus sind nach § 19 des Manteltarifvertrages für die Metall- und
Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen verfallen. Dieser findet kraft arbeitsvertraglicher
Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Sanierungstarifvertrag vom
01.02.2006 trifft keine hierzu abweichende Regelung.
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Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme von
Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeitszuschlägen innerhalb von drei
Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Die Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge
werden zwei Monate nach Erhalt der Abrechnung fällig.
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Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche unterfallen der Ausschlussfrist.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Anlass dafür anzunehmen, dass
diese Vergütungsansprüche nicht verfallen sollen. Die J. bzw. Herr O. haben im
Kündigungsschreiben höflichst darum gebeten, die Ansprüche zu berechnen. Daraus
kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass zwischen den Tarifvertragsparteien
vereinbart worden ist, dass die Ansprüche nicht der Ausschlussfrist unterfallen.
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aa) Die Ansprüche auf Zahlung von Überstundenzuschläge verfallen zwei Monate nach
Erhalt der Abrechnung Mai 2007 durch die b.. Hier vermag das Gericht nicht
festzustellen, wann diese die Abrechnung für diesen Monat erteilt hat. Der Kläger hat
insoweit zur Einhaltung der Ausschlussfrist nichts vorgetragen.
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bb) Unterstellt, die J. hätte den Sanierungstarifvertrag am 11.05.2007 wirksam
gekündigt, so wären damit die Ansprüche aus dem Mantel- und Entgelttarifvertrag
rückwirkend wieder mit sofortiger Wirkung entstanden. Zugunsten der Arbeitgeber
unterstellt, dass diese eine Zahlung der rückwirkenden Ansprüche erst mit dem
nächsten Vergütungslauf organisieren können, hätte dieser zum 31.05.2007
stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären die Ansprüche auf Zahlung der
durch den Sanierungstarifvertrag gestrichenen tariflichen Leistungen fällig iSd § 19 Abs.
1 b MTV Metall geworden.
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Die Fälligkeit der Ansprüche ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass weder die b. noch
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die b. die Ansprüche abgerechnet haben. Auf die Abrechnung kommt es für die
Fälligkeit im Sinne einer Ausschlussfrist nur dann an, wenn der Anspruchsberechtigte
die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann
(BAG, Urteil vom 06.11.1985, 4 AZR 233/84, AP Nr. 93 zu § 4 TVG Ausschlußfristen;
BAG, Urteil vom 27.11.1984, 3 AZR 596/82, AP Nr. 89 zu § 4 TVG; BAG, Urteil vom
27.02.2002, 9 AZR 543/00, DB 2002, 1720). Die von dem Kläger geltend gemachten
Ansprüche lassen sich sämtlich anhand der tariflichen Vorschriften berechnen. Der
Kläger ist unter Heranziehung der einschlägigen Tarifverträge ohne weiteres in der
Lage, selbst die Berechnung vorzunehmen. Die ihm hierfür durch § 19 MTV Metall NRW
eingeräumte Zeit von drei Monaten hat er nicht genutzt.
cc) Der Kläger hat seine Ansprüche erstmals durch die Anmeldung zur Tabelle am
22.10.2007 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Verfall bereits eingetreten.
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dd) Soweit der Kläger eine Erfolgsbeteiligung verlangt, ist nicht ersichtlich, dass diese
vom Sanierungstarifvertrag erfasst worden ist. Dieser Anspruch dürfte daher bereits
zuvor verfallen sein.
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e) Bezüglich der Ansprüche betreffend die b. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass
seine Berechnung nicht zutreffend sein dürfte. Der Kläger beruft sich auf ein
Bruttomonatsgehalt von 3.333,11 €. Für 15/31 Tage im Monat Mai 2007 ergibt sich ein
anteiliger Anspruch von 1.612,80 €. Auf diesen hat die Schuldnerin 1.529,45 € gezahlt,
so dass sich noch eine Differenz von 83,35 € ergibt. Auf den Anspruch für Juni 2007 von
3.333,11 € hat die Schuldnerin 2.789,00 € gezahlt, so dass sich eine Differenz von
544,11 € ergibt.
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II.
48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
49
III.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Im Hinblick auf die zu erwartende Quote
aus der Insolvenzmasse von 10 % war diese in Ansatz zu bringen (§ 182 InsO).
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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