Urteil des ArbG Düsseldorf vom 26.05.2010

ArbG Düsseldorf (befristung, allgemeine geschäftsbedingungen, vertrag, kläger, arbeitsverhältnis, arbeitszeit, juristische person, verlängerung, 1995, dauer)

Arbeitsgericht Düsseldorf, 4 Ca 1974/10
Datum:
26.05.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 1974/10
Schlagworte:
Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz
Normen:
§ 6 Abs. 2 WissZeitVG; § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG; § 2 Abs. 5
WissZeitVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
§ 6 Abs. 2 WissZeitVG setzt für die Verlängerung von Verträgen mit
wissenschaftlichem Personal, die bereits vor dem 23.02.2002 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis standen, eine absolute Grenze für die
Befristung. Eine weitere Befristung kommt nur in den Grenzen des § 2
Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 5 WissZeitVG in Betracht. Die in § 2 Abs. 1 S. 3
WissZeitVG geregelte "familienpolitische Komponente" erhöht lediglich
die Befristungshöchstdauer des § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 WissZeitVG, sie
verlängert jedoch nicht die Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG.
Tenor:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in
Verbindung mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010
beendet wurde.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Der Streitwert beträgt 9.139,97 €
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger ist 47 Jahre alt. Er ist seit dem 13.03.1995 ununterbrochen
aufgrund diverser Verträge bei der Universität E. bzw. seit dem bei der
Beklagten, zuletzt als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit mit einem
Stellenanteil von 100 % beschäftigt. Die Historie der Verträge stellt sich
wie folgt dar:
Technische Universität E.
Vertrag vom 21.04.1995 (Bl. 64ff. d.A.)Befristung vom 13.03.1995 bis
31.03.1995
Vertrag vom 30.03.1995 (Bl. 62ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1995 bis
31.03.1997
Vertrag vom 01.04.1997 (Bl. 60ff.d.A.)Befristung vom 01.04.1997 bis
30.09.1997
Beklagte
Vertrag vom 14.10.1997 (Bl. 56ff. d.A.)Befristung vom 01.10.1997 bis
30.09.2000
Vertrag vom 24.03.2000 (Bl. 52ff. d.A.)Befristung vom 01.10.2000 bis
30.09.2002
Vertrag vom 21.12.2001 (Bl. 50ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2002 bis
31.12.2003
Vertrag vom 31.07.2003 (Bl. 48ff. d.A.)Befristung vom 01.01.2004 bis
28.02.2005
Vertrag vom 12.08.2003 (Bl. 46ff.d.A.) Befristung vom 01.01.2004 bis
28.02.2005
Vertrag vom 18.01.2005 (Bl. 44ff. d.A.) Befristung vom 01.03.2005 bis
28.02.2008
Vertrag vom 25.05.2005 (Bl. 42ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2005 bis
29.02.2008
Vertrag vom 20.12.2007 (Bl. 40ff. d.A.)Befristung vom 01.03.2008 bis
28.02.2010
In der letzten Befristung vom 20.12.2007 wird als Befristungsgrund § 2
Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz
genannt.
Am 17.02.2009 (Bl. 34 d.A.). bzw. 06.10.2009 (Bl. 35 d.A.) schlossen die
Parteien Änderungsverträge, nach denen der Kläger bis zum 28.02.2010
befristet in Vollzeit mit einer Lehrverpflichtung von vier
Semesterwochenstunden tätig sein soll.
Diese Vorschrift lautet - soweit hier von Interesse -:
"§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von
sechs Jahren zulässig. (...)
Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer
verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18
Jahren um zwei Jahre je Kind.
(...)
(3) Auf die in Absatz 1 geregelte zulässige Befristungsdauer sind alle
befristeten
Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen
Arbeitszeit,
die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung
im Sinne des
§ 5 abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse
auf Zeit und
Privatdienstverträge nach § 3 anzurechnen. Angerechnet werden auch
befristete
Arbeitsverhältnisse, die nach anderen Rechtsvorschriften
abgeschlossen wurden. Zeiten eines befristeten Arbeitsverhältnisses,
die vor dem Abschluss des Studiums liegen, sind auf die nach Absatz 1
zulässige Befristungsdauer nicht anzurechnen.
(...)
(5) Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages nach Absatz 1
verlängert
sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um
1. Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um
mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die
Betreuung oder Pflege eines
oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger
Angehöriger
gewährt worden sind,
(...)
Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die nach Absatz 1
zulässige
Befristungsdauer angerechnet. Sie soll in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1,
2 und 5 die
Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten."
Der Kläger ist nicht promoviert, er hat während der Dauer der
Befristungen ein Kind betreut. Am 04.12.2007 verlangte er die
Anrechnung der Betreuungszeiten auf seine Befristungsdauer (Bl.94
d.A.).
Mit seiner am 18.03.2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich
der Kläger gegen die Befristung.
Der Kläger beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht
aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 20.12.2007 in Verbindung
mit dem Änderungsvertrag vom 06.10.2009 zum 28.02.2010 beendet
wurde.
Die Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Befristung vom 20.12.2007 sei durch § 6
Abs. 3 iVm § 2 Abs. 5 Nr. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz zulässig,
da der Kläger bereits vor dem 23.02.2002 in einem befristeten
Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule stand.
§ 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz lautet wie folgt:
" (1) Für die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 17. April 2007 an
staatlichen und
staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen
im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis
57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab 31. Dezember 2004
geltenden Fassung fort. Für vor dem 23. Februar 2002 an staatlichen
und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an
Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene
Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des
Hochschulrahmengesetzes in der vor dem 23. Februar 2002 geltenden
Fassung fort. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen
dem 27. Juli 2004 und dem 31.Dezember 2004 abgeschlossen wurden.
(2) Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und
2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem
Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung
im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs.1 Satz 1
und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit
bis zum 29. Februar 2008 zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für
Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in einem Dienstverhältnis als
wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. § 2 Abs. 5 gilt
entsprechend."
Die Beklagte vertritt die Auffassung, man könne die in § 6 Abs. 3 S. 1
geregelte Höchstgrenze bis zum 29.02.2008 nicht isoliert betrachten,
sondern nur im Zusammenhang damit, dass dieser die
Vorgängerregelung des § 57f Abs. 2 S. 3 HRG
(Hochschulrahmengesetz) ersetzen sollte. Diese Vorschrift lautete:
"Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und
2 mit Personen, die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem
befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem
Hochschulmitglied im Sinne von § 57c oder einer
Forschungseinrichtung im Sinne von § 57d standen, ist auch nach
Ablauf der in § 57b Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen
Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem 23. Februar 2002 in
einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer
Assistent standen. § 57b Abs. 4 gilt entsprechend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen
Verhandlungen vom 07.04. und 26.05.2010 Bezug genommen.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1
I.
2
Die Klage ist zulässig und begründet.
3
1. Das Arbeitsverhältnis hat nicht durch die Befristung mit Vertrag vom 20.12.2007 sein
Ende gefunden und dauert in der Form des Änderungsvertrages vom 06.10.2009 fort.
4
Der Kläger hat die Klagefrist des § 17 TzBfG eingehalten.
5
Die Befristung vom 20.12.2007 verstößt gegen die Höchstgrenze der §§ 2 Abs. 1S. 1
i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 3, 6 Abs. 2 WissZeitVG.
6
a) Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG ist die Befristung von nicht promoviertem
wissenschaftlichem Personal bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Gemäß § 2
Abs. 1 S. 3 WissZeitVG verlängert sich diese Höchstdauer um je zwei Jahre für die
Betreuung von Kindern unter 18 Jahren. Der Kläger hat ein minderjähriges Kind betreut,
so dass sich nach dieser Vorschrift die Höchstdauer auf acht Jahre verlängert. Gemäß §
2 Abs. 3 S. 1 WissZeitVG sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse bei einer deutschen
Hochschule, die mehr als ein Viertel der Arbeitszeit betragen, anzurechnen, soweit sie
nach Abschluss des Studiums liegen. Der Kläger hat das Studium im Jahr 1994
abgeschlossen, so dass die Beschäftigungszeit seit dem 13.03.1995 bei der TU E.
anzurechnen ist. Nach § 2 WissZeitVG ist war daher die Höchstdauer der Befristung am
13.03.2003 bereits abgelaufen. Selbst wenn man lediglich die Höchstdauer der
Befristung bei der Beklagten berücksichtigt, so ist diese am 01.10.2005 abgelaufen.
7
b) Die Beklagte kann sich nicht auf eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nach
§ 2 Abs. 5 Nr. 1 WissZeitVG berufen. Nach dieser Vorschrift verlängert sich die Dauer
einer Befristung um Zeiten der Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um
mindestens ein Fünftel, die für die Betreuung von Kindern gewährt worden ist. Es ist
jedoch nicht ersichtlich, dass dem Kläger jemals eine Beurlaubung oder Reduzierung
seiner Arbeitszeit aus diesem Grund gewährt worden ist. Er ist bei der Beklagten
durchgehend mit einem Stellenanteil von 72,08 bzw. 75 % beschäftigt gewesen, dieser
Anteil hat sich sogar ab dem 17.02.2009 erhöht.
8
c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Übergangsregelung des § 6 Abs. 2 S. 1
WissZeitVG berufen. Dieses ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut der Vorschrift,
9
die im Übrigen identisch die Regelung des § 57f Abs. 1 S. 1 HRG in der vom 01.01.2007
bis 17.04.2007 gültigen Fassung übernimmt. Die Vorgängerregelungen haben im
Hinblick darauf, dass das HRG in der Fassung vom 23.02.2002 (5. Gesetz zur Änderung
des HRG) generell Höchstgrenzen für die Befristung eingeführt hat, für Altverträge
bereits zuvor eine befristete Regelung geschaffen. So konnte laut § 57f Abs. 2 S. 1 HRG
in der Fassung vom 08.08.2002 (6. HRG-Änderungsgesetz) eine vor Inkrafttreten des 5.
HRG-Änderungsgesetzes abgeschlossene Befristung auch nach der Überschreitung
der Höchstgrenze bis zum 28.02.2005 verlängert werden. Mit Änderungsgesetz vom
27.12.2004 wurde dieser Zeitraum bis zum 29.02.2008 verlängert. Diese Regelung hat
das WissZeitVG übernommen.
Die Regelung stellt jedoch darauf ab, dass die Höchstbefristungsgrenzen bereits
überschritten sind. Für diesen Fall ermöglicht die Regelung in § 6 Abs. 2 WissZeitVG
eine Befristung unabhängig von einem Grund bis zum 29.02.2008.
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Mit dieser Regelung wurde der Problematik begegnet, dass die Universitäten von einer
rein auf Sachgründen aufgebauten Personalplanung auf Höchstgrenzen umstellen
mussten. Hierfür wurde eine großzügige Umstellungsfrist gegeben. Nach Inkrafttreten
des HRG in der Fassung vom 23.02.2002 konnte die Universität daher drei Jahre lang
ihre Personalplanung neu strukturieren und konnten auch die wissenschaftlichen
Mitarbeiter ihre Lebensplanung entsprechend ausrichten, eine Promotion oder
Habilitation fertig stellen, sich in die Wirtschaft orientieren oder aber auf eine dauerhaft
angelegte akademische Karriere. Durch die weitere Verlängerung mit Gesetz vom
27.12.2004 konnten Befristungen, die auf sachlichen Gründen und auf langfristigen
Projekten angelegt waren daher über einen Gesamtzeitraum von sechs Jahren
abgewickelt werden.
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Der Kammer erschließt sich nicht, inwiefern die durch die Regelung in § 2 Abs. 2 S. 3
WissZeitVG eingeführte familienpolitische Komponente eine weitere Verlängerung der
Zeitgrenze des § 6 Abs. 2 WissZeitVG in Betracht kommt. Die Regelung in § 2 Abs. 2 S.
3 WissZeitVG verlängert bereits die Höchstgrenze zugunsten von wissenschaftlichem
Personal, das Kinder betreut. Ein Wille des Gesetzgebers, für Personal, das bereits vor
dem 23.02.2002 beschäftigt war, dadurch eine weitere Verlängerung der Möglichkeit
einer Befristung nach Überschreitung der Höchstgrenzen zu schaffen, ist nicht
ersichtlich. Vielmehr macht die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3438) deutlich, dass
zugunsten von Nachwuchswissenschaftlern, die Kinder betreuen, eine Verlängerung
der Höchstgrenzen geschaffen werden soll.
12
Das Arbeitsverhältnis ist daher durch die Befristung nicht zum 28.02.2010 beendet
worden.
13
2. Das Arbeitsverhältnis dauert zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom
20.12.2007 in Form des letzten Änderungsvertrages vom 06.10.2009 fort.
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Mit diesem Änderungsvertrag wurde die ursprüngliche Lehrverpflichtung von drei
Semesterwochenstunden auf vier erhöht sowie die Arbeitszeit von Vollzeit erhöht. Diese
Regelung ist befristet worden bis zum Ablauf der Befristung. Insofern ist im Rahmen des
bestehenden befristeten Arbeitsvertrages zusätzlich eine Arbeitsbedingung befristet
worden.
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Die Befristung einer Arbeitsbedingung unterliegt nicht der Befristungskontrolle nach
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dem TzBfG. Sie unterliegt vielmehr der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Soweit eine
Allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt. Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind Allgemeine
Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei
bei Abschluss des Vertrags stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305
Abs. 1 S. 3 BGB nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den
Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Die Befristung der erhöhten
Lehrverpflichtung wurde auf einem Formularvertrag vereinbart. Bei der Befristung
handelt es sich daher um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinn von § 305 Abs.
1 BGB, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt.
Dieser Inhaltskontrolle hält die Befristung nicht stand. Gemäß der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen vom 24.06.2009 (GVBl. NRW
2009, 409) besteht für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Lehrverpflichtung. Da diese
Verpflichtung aufgrund der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses besteht, ist die Befristung
auch insoweit unwirksam.
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Dieses betrifft auch die Befristung der Vollzeitstelle. Insoweit hat die Beklagte keine
Anhaltspunkte dazu vorgetragen, dass eine Interessenabwägung zu ihren Gunsten
dahingehend besteht, die dagegen spricht, dass eine Befristung nicht unerheblicher
Teile der Arbeitszeit (mehr als ein Viertel) den Kläger nicht unangemessen
benachteiligt.
18
II.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
20
III.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Das Gericht hat dabei drei Gehälter der
Entgeltgruppe 13Ü TV-L, Stufe 5 (4.226,77 €) auf Basis von 72, 08 % in Ansatz
gebracht.
22
Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
24
B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
29
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
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spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Gez. C.
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