Urteil des ArbG Düsseldorf vom 26.02.2010

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Arbeitsgericht Düsseldorf, 10 Ca 8395/09
Datum:
26.02.2010
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Ca 8395/09
Schlagworte:
Restitutionsklage
Normen:
§ 79 ArbGG; §§ 580 Nr. 4, 582 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
.
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.000,00 Euro.
Tatbestand:
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Die Parteien streiten über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil
geschlossenen Verfahrens.
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Das Verfahren 10 Ca 2329/06 wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom
3.5.2006 beendet. Wegen des Urteils wird auf Bl. 126 ff. der beigezogenen Akte Bezug
genommen. Der Feststellungsantrag zu 1) wurde wegen Fehlens eines
feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, der Antrag zu 2) wurde wegen fehlender
Bestimmtheit und der Antrag zu 3) wurde wegen fehlenden Anspruchs auf sofortige
Einstellung abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger keine Berufung eingelegt.
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Mit seinem am 10.11.2009 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt der Kläger die
Aufhebung der Entscheidung vom 3.5.2006 unter Bezugnahme auf § 580 Nr. 4 ZPO. Zur
Begründung behauptet der Kläger, die Ausführungen des c. in einem Schriftsatz vom
23.9.2009 seien unter keinen Umständen rechtlich haltbar. Die Empfehlung des c., von
Bewerbungen Abstand zu nehmen, stelle eine Rechtsbeugung dar.
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Der Kläger beantragt,
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das Gericht möge unter Aufhebung eines Urteils der 10. Kammer des Arbeitsgerichts
Düsseldorf vom 3.5.2006 in einer Streitsache mit der Geschäftsnummer 10 Ca
2329/2006 nach § 580 Nr. 4 ZPO wegen nachweisbarer Rechtsbeugung - ist eine
Nichtzulassung des Klägers zum landesweiten Listenverfahren mit antragsbedingter
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Aufnahme in eine Interessentendatei unter Vergabe einer Bewerbernummer für das
Schuljahr 2005/2006 mit Verlängerung bis zum 31.1.2007 ohne Einschränkungen
rechtswidrig.
Das c. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I.Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 10 Ca 2329/06 ist
unbegründet. Nach § 79 ArbGG iVm. § 580 Nr. 4 ZPO findet die Restitutionsklage statt,
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen
Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist. Diese
Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor.
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1.Das Urteil der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf 3.5.2006 hat die Klage
überwiegend als unzulässig abgewiesen. Dies beruhte allein auf der Antragstellung des
Klägers und kann nach der Natur der Sache nicht auf einer Straftat der Gegenseite
beruhen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, weil kein Anspruch eines Bewerbers
besteht, sofort ohne erfolgreiches Durchlaufen des Einstellungsverfahrens eingestellt zu
werden. Hiermit setzt der Kläger sich nicht auseinander.
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2.Der Kläger stützt nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 11.12.2009 (Bl. 13 f.
d.A.) seinen Antrag auf einen Schriftsatz vom 23.9.2009. Es ist schlicht ausgeschlossen,
dass ein Urteil aus dem Jahr 2006 auf durch eine angebliche Straftat iSd. § 580 ZPO
erwirkt ist, die im durch einen Schriftsatz im Jahr 2009 begangen worden sein soll.
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3.Zudem kann der Wiederaufnahmeantrag des Klägers keinen Erfolg haben, weil er
gegen das Urteil vom 3.5.2006 keine Berufung eingelegt hat. Gemäß § 582 ist die
Restitutionsklage nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war,
den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder
Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen. Die
Voraussetzungen des § 582 ZPO sind von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Greger ZPO
26. Aufl. § 582 Rn. 2). Greift die Regelung des § 582 ZPO ein, so führt dies zur
Abweisung der Klage als unbegründet (Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 582 Rn. 2 unter
Hinweis auf BAG, Urteil vom 25.11.1980 - 6 AZR 210/80, NJW 1981, 2023). Es ist nicht
ersichtlich, warum der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen sein soll,
gegen das Urteil vom 22.8.2007 Berufung einzulegen. Sollte er die Ausführungen im
Urteil vom 3.5.2006 für rechtlich unzutreffend gehalten haben, hätte er gegen das Urteil
Berufung einlegen müssen.
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II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gem. § 61
Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und entspricht dem im angegriffenen Urteil
festgesetzten Wert.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
0211 7770 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als
Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
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1.Rechtsanwälte,
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2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse
solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse
mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in
Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich
die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder
eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung
entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der
Bevollmächtigten haftet.
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Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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gez. L.
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