Urteil des ArbG Düsseldorf vom 14.03.2008

ArbG Düsseldorf: juristische person, realschule, probezeit, angestelltenverhältnis, amt, arbeitsgericht, satzung, diplom, beförderung, verfügung

Arbeitsgericht Düsseldorf, 12 Ga 22/08
Datum:
14.03.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ga 22/08
Schlagworte:
...
Normen:
...
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
Eine Lehrtätigkeit zum Zwecke der Erprobung kann ebenso wenig wie
der Berufsbegleitende Vorbereitungsdienst auf die Probezeit analog §
29 III LVO angerechnet werden.
Tenor:
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Streitwert: 4.000,00 €, auch gem. § 63 GKG.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten im Wege der einstweiligen Verfügung darüber, ob das c.
verpflichtet ist, die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Zweiten
Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W. zu berücksichtigten.
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Der Kläger ist Diplom-Physiker; im Jahre 2002 hat er das Diplom absolviert und war in
der Folgezeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität E. beschäftigt.
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Mit Arbeitsvertrag vom 03.12./17.12.2002 (Bl. 31-32 d. GA.) wurde der Kläger zum
Zwecke der Erprobung für die Zeit vom 07.01.2003 bis zum 06.01.2004 als
vollbeschäftigter Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Realschule T. in N. eingestellt.
Die Eingruppierung richtete sich nach Vergütungsgruppe IV a BAT. Im
Anstellungsvertrag heißt es: "Der Angestellte, der bisher nicht über die für die
unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum
Unterrichten in der Sekundarstufe I verfügt, soll durch die erfolgreiche Teilnahme an der
vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme eine
unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erwerben. Bei festgestellter
Bewährung erfolgt die Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis". Etwaige
Weiterbildungsmaßnahmen fanden nicht statt. Mit Änderungsvertrag vom
04.12.2003/15.01.2004 (Bl. 33,34 d. GA.) wurde der Kläger ab dem 07.01.2004 als
vollzeitbeschäftigte Lehrkraft ins Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit
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übernommen. Im Zeitraum 06.09.2004-05.03.2006 absolvierte der Kläger seinen
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, den er am 05.03.2006 mit der Gesamtnote
"sehr gut" abschloss. Aufgrund der vorangegangenen Lehrtätigkeit war der
berufsbegleitende Vorbereitungsdienst zuvor um 6 Monate verkürzt worden. Mit
Änderungsvertrag vom 07.04./24.04.2006 (Bl. 39 d. GA.) wurde der Kläger ab dem
06.03.2006 in die Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert.
Mit dienstlicher Beurteilung vom 20.12.2007 wurde dem Kläger bestätigt, dass er sich in
seiner Tätigkeit "besonders bewährt" habe (Bl. 40-43 d. GA.).
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Unter dem 22.01.2008 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Zweiten
Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule, L. in W.; seine Bewerbung wurde
mit Schreiben vom 25.02.2008 (Bl. 44-46 d. GA.) aus den dort genannten Gründen nicht
berücksichtigt.
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Der Kläger ist der Auffassung, seine Bewerbung sei bei der ausgeschriebenen Stelle zu
berücksichtigen.
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Der Kläger beantragt,
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dem c. im Wege einstweiliger Verfügung aufzugeben, seine Bewerbung auf die Stelle
des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W. zu
berücksichtigen.
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Das c. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das c. ist aus den Gründen des Schreibens vom 25.02.2008 der Auffassung, es habe
die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Akte Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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I.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbung auf die Stelle
des Zweiten Realschulkonrektors an der Städtischen Realschule L. in W.. Nach Art. 33
Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den
genannten Kriterien beurteilt werden (BAG vom 02.12.1997 - 9 AZR 445/96 - BAGE
87,165). Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch
solche, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG vom 28.05.2002 - 9 AZR
751/00 - BAGE 101,153; BVerwG vom 07.12.1994 - 6 P 35.92 - AP BAT § 2 SR 2 Y Nr.
13; 26.10.2000 - 2 C 31.99 - ZTA 2001,191).
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Gemäß § 10 Abs. 2 b) LVO ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres
18
nach der Anstellung oder der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt
nicht regelmäßig zu durchlaufen war (Abs. 1). Die Vorschrift findet aus Gründen der
Gleichbehandlung auf angestellte Lehrkräfte analoge Anwendung.
Gemäß § 29. Abs. 2 S. 1 LVO analog dauert die Probezeit zwei Jahre und sechs
Monate. Nach S. 2 kann sie bei besonderer dienstlicher Bewährung für Beamte, die die
Laufbahnprüfung "sehr gut" bestanden haben, bis zu einem Jahr und drei Monate
gekürzt werden.
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Der Kläger hat am 06.03.2006 den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit der
Gesamtnote "sehr gut" bestanden. Bei einer Nachzeichnung einer fiktiven
Beamtenlaufbahn endete somit die Probezeit mit Ablauf des 05.06.2007, so dass der
Kläger frühestens am 06.06.2008 befördert werden könnte.
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Hieran ändert auch die Vorschrift des § 29 Abs. 3 LVO analog nichts, wonach
Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden sollen, wenn
die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der
Laufbahn entsprochen hat.
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a)
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Eine Anrechnung von Zeiten des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes ist nach
dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 28.08.2006 - AZ.211 - 2.02.14 - 5253 - nicht zulässig, da der
berufsbegleitende Vorbereitungsdienst seiner Art nach ein öffentlich- rechtliches
Ausbildungsverhältnis ist.
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Zum anderen entspricht er aufgrund der tarifrechtlichen Eingruppierung nicht der
Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn.
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b)
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Nach letztgenanntem muss auch eine Anrechnung der Lehrertätigkeit des Klägers im
Zeitraum 07.01.2003-05.09.2004 unterbleiben. Ausweislich des schriftlichen
Arbeitsvertrages diente die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 07.01.2003-06.01.2004
zum Zwecke der Erprobung und der Weiterqualifizierung für den Erwerb einer
unbefristeten Unterrichtserlaubnis in der Sekundarstufe I. Der Kläger hat unbestritten in
der mündlichen Verhandlung vorgetragen, seit dem 07.01.2003 inhaltlich gleichwertig
seiner Lehrertätigkeit nachzugehen, ohne dass diese durch die Übernahme in ein
unbefristetes Angestelltenverhältnis, den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst oder
die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe III BAT nennenswerte Änderungen erfahren
hätte.
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Allerdings kann neben der inhaltlichen Bewertung auch die Feststellung, in welcher
Weise die während der betreffenden Tätigkeit gewährte Vergütung der
besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn entspricht,
für die Bedeutung der Tätigkeit herangezogen werden. An Realschulen erfolgt die
Einstufung des Eingangsamtes nach dem damals gültigen BAT in die
Vergütungsgruppe III BAT. Der Kläger wurde sowohl während seiner Einstellung zum
Zwecke der Erprobung als auch nach der Übernahme in ein unbefristetes
Angestelltenverhältnis in die geringere Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert, so
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dass diese Zeit nicht auf die Probezeit angerechnet werden kann. Nach den
unbestrittenen Einlassungen des Klägers ist die Stelle des Zweiten Realschulkonrektors
nach Vergütungsgruppe I BAT eingruppiert, so dass der Kläger für den Fall des
erfolgreichen Durchlaufens des Bewerbungsverfahrens vor Ablauf eines Jahres nach
der Anstellung mehrere Besoldungsgruppen überspringen würde.
II.
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1.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1
ZPO der Kläger.
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2.
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Die Streitwertfestsetzung erfolgte gem. § 61 ArbGG, § 63 GKG mit dem so genannten
Hilfsstreitwert.
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Rechtsmittelbelehrung
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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
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B e r u f u n g
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eingelegt werden.
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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
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Die Berufung muss
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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle
können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von
Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht
zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren
Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen,
deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten
Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(N.)
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