Urteil des ArbG Düsseldorf vom 24.04.2008

ArbG Düsseldorf: betriebsrat, eingliederung, betriebsleitung, juristische person, zusammenlegung, anwachsung, einheit, niederlassung, amtszeit, gebäude

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6 BV 184/07
Datum:
24.04.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 BV 184/07
Schlagworte:
Eingliederung von Betrieben, Zusammenfassung von Betrieben
Normen:
§§ 21a, 21b BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:
1.Eine Eingliederung eines Betriebes in einen größeren Betrieb, für den
ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist, mit der Folge, dass das Amt des für
den eingegliederten Betrieb gebildeten Betriebsrats endet, setzt voraus,
dass sich die Identität des eingegliederten Betriebes ändert. Die Identität
ändert sich nicht, wenn sich die Änderung nur auf die Bildung einer
einheitlichen Betriebsleitung für beide Betriebe beschränkt, beide
Betriebe jedoch im übrigen unverändert weitergeführt werden.
2.Entsprechendes gilt für eine Zusammenfassung zweier Betriebe.
Ändert sich weder die Identität des einen noch des anderen Betriebes,
sondern wird lediglich eine einheitliche Betriebsleitung gebildet, bleiben
beide Betriebsräte jedenfalls bis zur nächsten regulären
Betriebsratswahl im Amt.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der für den Bereich T. Region West gewählte
Betriebsrat über den 31.12.2007 hinaus unverändert im Amt ist.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die Parteien streiten über den Fortbestand des antragstellenden Betriebsrats nach einer
Umstrukturierung.
3
Der aus 13 Mandatsträgern bestehende, im Frühjahr 2006 neu gewählte Antragsteller ist
der für die T. (im folgenden T.) für die Regionalniederlassung West gebildete
Betriebsrat. Die T. war eine hundertprozentige Tochter der zu 2) beteiligten
Arbeitgeberin. Die Geschäftsleitung der T. befand sich in München. Es waren zwölf
Regionalniederlassungen gebildet, darunter die Regionalniederlassung West. Zu dieser
gehörten Niederlassungen in Düsseldorf mit ca. 100 Mitarbeitern, in Bonn mit ca. 70
Mitarbeitern, in Köln mit ca. 90 Mitarbeitern sowie in Essen mit ca. 200 Mitarbeitern. An
weiteren Standorten der Arbeitgeberin wurden ca. 50 Mitarbeiter beschäftigt. Zum
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wesentlichen Aufgabenbereich gehörten u. a. IT-Systeme und IT-Prozess-Beratung,
Softwareentwicklung, IT-System-Integration, Management von IT-Infratstrukturen,
Vertrieb von T. Produkten an Kunden der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin und an Dritte.
Der antragstellende Betriebsrat war für alle Mitarbeiter in den Niederlassungen
unterhalb der Regionalniederlassung zuständig und wurde als "Flächenbetriebsrat"
bezeichnet. Für die T. war - ebenso wie für die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin - ein
Gesamtbetriebsrat gebildet.
In den Niederlassungen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin in Düsseldorf, Köln/Bonn,
Essen und Dortmund werden u. a. folgende Aufgaben erledigt: Vertrieb von Produkten
der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, Einrichtung/Service/Wartung von technischen,
elektronischen Produkten aus dem Portfolio der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin, z. B.
Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerungen oder Haustechnik. Die zu 3) bis 6)
Beteiligten sind die für diese Niederlassungen jeweils gewählten Betriebsräte.
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Räumlich befand sich die Regionalniederlassung der T. in einem anderen Gebäude,
nämlich auf der T., als die Niederlassung Düsseldorf der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin,
die sich ca. 4 km entfernt in der W. befindet, und in der im übrigen ca. 831 Mitarbeiter
anderer Unternehmensbereiche beschäftigt werden. Beschäftigte der T. waren sowohl
in der T. tätig (nämlich ca. 87), als auch in der Niederlassung Düsseldorf der
Arbeitgeberin (nämlich ca. 76). Umgekehrt waren im Betriebsteil T. ca. 19 Beschäftigte
anderer Unternehmensbereiche beschäftigt. Weitere ca. 6 T.-Beschäftige waren im
Betriebsteil Q. beschäftigt.
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Im Gebäude T. 10 mietete die T. 1.799 m², die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin 1.197 m²,
eine weitere zur Gruppe gehörende Gesellschaft 3.779 m² sowie Fremdfirmen 2.026 m²
Bürofläche an. Im Gebäude W. mietete die T. 1.617 m² an.
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In Köln/Bonn beschäftigte die T. ca. 142 (130) Mitarbeiter, der Betrieb Köln/Bonn der zu
2) beteiligten Arbeitgeberin ca. 1.087 (900) Mitarbeiter. In Essen und Dortmund
beschäftigte die T. ca. 208 bzw. ca. 3 Mitarbeiter, die Betriebe Essen und Dortmund der
zu 2) beteiligten Arbeitgeberin ca. 1.368 bzw. ca. 272 Mitarbeiter zum 31.12.2007.
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Mit Wirkung vom 01.06.2007 fand eine Anwachsung der T. auf die zu 2) beteiligte
Arbeitgeberin statt. Zuvor wurde unter dem 21.05.2007 zwischen der zu 2) beteiligten
Arbeitgeberin und ihrem Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich vereinbart, in
dessen ersten Teil geregelt wird, welche im einzelnen benannten
Gesamtbetriebsvereinbarungen der T. über den 01.06.2007 Gültigkeit behalten sollen.
Ferner wird aufgeführt, welche Gesamtbetriebsvereinbarungen nur bis zu einem
bestimmten Zeitpunkt gelten. Schließlich wird geregelt, dass alle nicht genannten
Gesamtbetriebsvereinbarungen nicht mehr gelten sollen. Im zweiten Teil des
Interessenausgleichs wird geregelt, dass die Betriebsräte der T. mit Ablauf des Jahres
2007 in den einzelnen Regionalniederlassungen aufhören sollen zu existieren. Die
Aufgaben der abgeschafften Betriebsräte sollen dann von den Betriebsräten der
jeweiligen Niederlassungen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin übernommen werden,
also für den Bereich Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen die zu 3) bis 6) beteiligten
Betriebsräte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zur Antragsschrift (Bl. 13 ff.
d. A.) Bezug genommen.
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Für die leistungs- und ergebnisbezogene Erfolgsbeteiligung wurden für das
Geschäftsjahr 2008 für die Mitarbeiter des Bereichs T. und die Mitarbeiter der anderen
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Bereiche der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin zwei unterschiedliche
Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen.
Mit bei Gericht am 21.12.2007 eingegangener, der Arbeitgeberin am 04.01.2008
zugestellter Antragsschrift hat der antragstellende Betriebsrat den Fortbestand seiner
betriebsratsfähigen Organisationseinheit und seiner Existenz geltend gemacht. Mit am
13.03.2008 eingegangener Antragserweiterung möchte er hilfsweise festgestellt wissen,
dass die zu 3) bis 6) beteiligten Betriebsräte nur noch ein Übergangsmandat nach § 21a
BetrVG hätten. Den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens einer betriebsratsfähigen
Organisationseinheit hat der Antragsteller zurückgenommen.
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Der antragstellende Betriebsrat behauptet, eine betriebliche Organisationsänderung
habe nicht stattgefunden.
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Die ursprüngliche betriebliche Organisationsform der T. bestehe nach wie vor weiter.
Das zuvor eigenständige Unternehmen sei lediglich wieder unter das Dach der zu 2)
beteiligten Arbeitgeberin zurückgekehrt. Es sei als eigenständige Abteilung erhalten
geblieben. Außer der Namensänderung habe sich nichts ereignet. Selbst bei der von
der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin behaupteten Neuordnung der Betriebsleitung an den
einzelnen Standorten sei kein einheitlicher Betrieb geschaffen worden. Die Identität der
früheren Region West der T. habe sich nicht geändert, sondern bestehe weiterhin fort.
13
Der in der ehemaligen Regionalleitung tätig gewesene Personalleiter der zu 2)
beteiligten Arbeitgeberin sei auch für die Niederlassungen in Köln und Düsseldorf tätig
und tätig gewesen.
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Personal und Betriebsmittel seien nicht zusammengefasst, geordnet und gezielt
eingesetzt worden. Die Mitarbeiter würden nicht zusammenarbeiten, das Personal
werde nicht ausgetauscht, Sachmittel würden nicht gemeinsam eingesetzt.
15
Die bisherigen Mitarbeiter würden weiterhin fachlich und disziplinarisch von den
bisherigen Führungskräften geleitet. Die Infrastrukturen in den Gebäuden und die
Platzierung der Mitarbeiter seien unverändert. Die Betriebsleitungen hätten keine
fachliche und disziplinarische Verantwortung, sie seien lediglich Ansprechpartner der
Betriebsräte und leiteten die Betriebe nur formal. Der Betriebsleiter erteile fachlich oder
disziplinarisch keine Weisungen.
16
Die Personalabteilung und der Personalleiter Herr L. sitze wie bisher in München.
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Selbst wenn es bei einzelnen Niederlassungen zu einer Zusammenlegung der Betriebe
käme, würde der Antragsteller jedenfalls am Standort Düsseldorf bestehen bleiben, da
dort der Bereich T. sowohl räumlich als auch organisatorisch getrennt sei.
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Wenn man dies nicht so sehen würden, seien auch die Betriebe der Niederlassungen
der Arbeitgeberin durch die Zusammenlegung untergegangen, so dass nur noch
Übergangsmandate bestünden.
19
Der Betriebsrat beantragt,
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festzustellen, dass der für den Bereich T. Region West gewählte Betriebsrat über den
31.12.2007 hinaus unverändert im Amt ist,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die Beteiligten zu 3) bis 6) ab dem 01.01.2008 nur noch ein
Übergangsmandat nach § 21a BetrVG haben.
23
Die beteiligte Arbeitgeberin sowie die zu 3) bis 6) beteiligten Betriebsräte beantragen,
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die Anträge zurückzuweisen.
25
Die Arbeitgeberin behauptet, die Anwachsung sei ein rein gesellschaftsrechtlicher
Vorgang gewesen, der zum Zeitpunkt der Anwachsung einerseits und des Erlöschens
der beiden ursprünglichen Rechtsträger andererseits noch keinerlei Betriebsänderung
zur Folge gehabt habe.
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Die Zusammenlegung sei mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden. Bundesweit
seien die Betriebe der ehemaligen T. mit ihren (der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin)
nächstgelegenen Einheiten zusammengelegt worden.
27
Durch die Wahrnehmung der einheitlichen Leitung durch ihre (der zu 2) beteiligten
Arbeitgeberin) Betriebsleitungen in den Betriebsratseinheiten seien die Betriebsteile der
T. untergegangen. Ihre Betriebe als aufnehmende Einheiten seien bestehen geblieben.
28
Der Betriebsteil T. 10 sei weder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig.
29
Der Betriebsleiter C. habe seinen Dienstsitz nicht im Gebäude T. 10, sondern in ihren
(der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin) Räumlichkeiten in Essen gehabt. Von seiner
Betriebsleiterfunktion sei er zum 31.12.2007 abberufen worden. Der Betriebsleiter F.
habe seinen Dienstsitz in Bonn gehabt und sei von seiner Betriebsleiterfunktion zum
31.12.2007 abberufen worden. Der Personalleiter Herr G. sei zuständig für die
Niederlassungen Düsseldorf und Köln/Bonn mit Büros in Köln und Düsseldorf. Er habe
die Personalleitungsfunktion für alle Beschäftigten. Von seiner Betriebsleiterfunktion für
die T. sei er zum 31.12.2007 abberufen worden.
30
Der Hauptbetrieb Düsseldorf stehe unter der einheitlichen Betriebsleitung der Herren Dr.
L. C., G. und I.. Diese übten einheitlich die Leitungsmacht aus.
31
Die tatsächliche Leitungsmacht in allen personellen und sozialen Angelegenheiten
werde auch für die in Köln/Bonn, Essen und Dortmund ansässigen Mitarbeiter der T. seit
dem 01.01.2008 durch die jeweiligen Betriebsleitungen der Betriebe Köln/Bonn, Essen
und Dortmund ausgeübt.
32
Einstellungen und Entlassungen könnten in Düsseldorf und Köln/Bonn ausschließlich
über den Personalleiter G. vorgenommen werden. Dieser sei obligatorisch Mitglied der
jeweiligen Betriebsleitung.
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Das von dem Betriebsrat vorgelegte Management-Handbuch beziehe sich nur auf
geschäftliche Zuständigkeiten, nicht jedoch auf die Zuständigkeit und Leitung in
personellen und sozialen Angelegenheiten.
34
Die Betriebsräte ihrer (der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin) Niederlassungen hätten für
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alle ehemaligen T.-Mitarbeiter die Interessenvertretung übernommen.
Durch die Aufnahme der Betriebsteile der T. hätten ihre (der zu 2) beteiligten
Arbeitgeberin) Niederlassungen jedenfalls nicht ihre Identität verloren.
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An sich hätte man an jedem Standort auch Gemeinschaftsbetriebe annehmen können.
37
Der zu 3) beteiligte Betriebsrat der Niederlassung Köln behauptet, die jetzt einheitliche
Betriebsleitung habe eine einheitliche fachliche und disziplinarische Verantwortung für
die den jetzt entstandenen einheitlichen Betrieb. Die Arbeitnehmer der T. und der zu 2)
beteiligten Arbeitgeberin seien sowohl in Köln als auch in Bonn in einem Gebäude
ansässig.
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Die Mitarbeiter im Bereich betreuten die IT-Technik der Niederlassung Köln/Bonn, d. h.,
des Zuständigkeitsbereichs des beteiligten Betriebsrats Köln. Der Betrieb Köln habe
seine Identität behalten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Anhörung Bezug
genommen.
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II.
41
1.
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Der antragstellende Betriebsrat ist weiterhin im Amt.
43
a)
44
Gem. § 21 BetrVG beträgt die Amtszeit eines Betriebsrats vier Jahre. Sie beginnt in der
Regel mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und endet spätestens am 31. Mai des
Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 BetrVG die regelmäßigen Betriebsratswahlen
stattfinden. Die letzten regelmäßigen Betriebsratswahlen fanden im Jahr 2006 statt.
Demnach endet die Amtszeit - sofern keine Neuwahl stattfindet - erst am 31.05.2010.
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Der antragstellende Betriebsrat war jedenfalls bis zum 31.12.2007 ordnungsgemäß
konstituiert und war der rechtmäßig gem. § 1 BetrVG gebildete Betriebsrat.
46
Seine Wahl war nicht nichtig.
47
Dabei kann dahinstehen, ob die Bildung eines Flächenbetriebsrats überhaupt in
Betracht gekommen wäre oder ob es sich seit jeher nicht um Gemeinschaftsbetriebe an
den einzelnen Standorten gehandelt habe. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs hat
nur bei Offensichtlichkeit oder Willkür die Nichtigkeit der Wahl zur Folge (vgl. BAG v.
19.11.2003, 7 ABR 25/03 AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972). Im Übrigen ist die Wahl nur
anfechtbar (vgl. BAG v. 19.11.2003, 7 ABR 25/03, AP Nr. 55 zu § 19 BetrVG 1972).
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Anhaltspunkte, dass die Wahl des Antragstellers sowie der Beteiligten zu 3) bis 6)
willkürlich erfolgt ist oder hierbei offensichtlich der Betriebsbegriff missachtet wurde,
sind nicht ersichtlich. Es ist nachvollziehbar, dass zwei Unternehmen, die lediglich dem
gleichen Konzern angehören, eigene Betriebsratsstrukturen bilden.
49
Ist die Wahl nicht angefochten worden, so ist es den Beteiligten selbst bei Verkennung
der richtigen betriebsratsfähigen Einheiten unterhalb der Schwelle von Offensichtlichkeit
und Willkür verwehrt, durch Neuwahl einen betriebsverfassungsgemäßen Zustand
herzustellen (vgl. BAG v. 14.11.2001, 7 ABR 40/00, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr 42).
Deshalb kann sich insbesondere auch der zu 3) beteiligte Betriebsrat in Köln nicht allein
darauf berufen, in Köln und Bonn habe es sich um keine eigenständigen Betriebe
gehandelt und die T. habe keinen eigenen Betriebszweck verfolgt.
50
2.
51
Der antragstellende Betriebsrat hat sein Amt nicht durch die Umstrukturierung im Zuge
der Anwachsung verloren.
52
Ein Sachverhalt, aufgrund dessen die Amtszeit vorzeitig geendet hat, liegt nicht vor.
Weder liegen die Voraussetzungen von § 21a Abs. 2 BetrVG oder § 21a Abs. 3 BetrVG
bzw. § 21 b BetrVG vor.
53
Wird ein Betrieb in einen anderen Betrieb eingegliedert, so verliert der bisherige
Betriebsrat sein Amt und der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs repräsentiert auch
die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebs (Fitting u.a., BetrVG, § 1 Rn. 113).
54
Ähnliches gilt gem. § 21a Abs. 2 BetrVG bei Zusammenfassung zweier bisher
selbständiger Betriebe (so schon - auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung -
BAG v. 25.09.1986, 6 ABR 68/84, AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972). In diesem Fall hätte der
Betriebsrat des größeren Betriebs jedoch nur noch ein Übergangsmandat (Fitting u.a.,
BetrVG, § 21a Rn. 13).
55
Vorliegend ist der ehemalige "Betrieb" der T. jedoch weder in die Betriebe der zu 2)
beteiligten Arbeitgeberin in Düsseldorf, Köln, Bonn, Essen und Dortmund eingegliedert
worden noch ist der Betrieb mit diesen Betrieben zusammengefasst worden.
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aa)
57
Der Begriff des Betriebs ist im BetrVG nicht definiert. Nach h. M. ist Betrieb im Sinne des
BetrVG die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit
seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln bestimmte
arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG v. 22.06.2005, AP Nr. 23 zu § 1
BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).
58
Ein Betrieb liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb einer organisatorischen
Einheit die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen
Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt hat und die
menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (BAG
v. 17.01.2007, 7 ABR 63/07, NZA 2007, 703).
59
Neben den weiteren Abgrenzungsmerkmalen einheitlicher Rechtsträger,
arbeitstechnischer Zweck, räumliche Einheit, Betriebsgemeinschaft und Dauer ist
entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Leitungsapparates
(BAG v. 31.05.2000, AP Nr. 12 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb). Dabei
kommt es darauf an, ob der einheitliche Leitungsapparat die wesentlichen Funktionen
60
des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten wahrnimmt (BAG v.
22.06.2005, AP Nr. 23 zu § 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).
bb)
61
Es kann dahinstehen, ob die T. und die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin bezogen auf die
Standorte Düsseldorf, Köln, Bonn, Essen und Dortmund seit jeher dort gemeinsame
Betriebe, ggf. auch mit Neben- und Teilbetrieben, unterhalten haben.
62
Dafür könnte sprechen, dass bereits vor dem 31.12.2007 die T. und die zu 2) beteiligte
Arbeitgeberin an den jeweiligen Standorten jeweils gemeinsame Betriebe gebildet
haben und deshalb seit jeher ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen gewesen wäre.
63
Dem steht nicht entgegen, dass zuvor zwei unterschiedliche Rechtsträgerinnen existent
waren. Denn auch mehrere Unternehmen können einen oder mehrere gemeinsame
Betriebe bilden. Insoweit käme es maßgeblich darauf an, ob die Leitungsmacht
tatsächlich getrennt ausgeübt wurde.
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Einer Überprüfung dieser Situation, die jedenfalls bis zum 31.12.2007 bestand, steht
jedoch § 19 BetrVG entgegen. Ist die Wahl nicht nichtig, so sind Fehler - auch bei der
Frage, in welchen Betrieben welche Betriebsräte zu wählen sind - ohne weitere
Bedeutung (s. o.). Der Betriebsrat bleibt nach Ablauf der Anfechtungsfrist nach der Wahl
mit allen Rechten und Pflichten im Amt (vgl. BAG 27.06.1995, AP BetrVG 1972 § 4 Nr.
7).
65
cc)
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Die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats ist nicht aufgrund einer Eingliederung in
die Betriebe der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin abgelaufen.
67
Es ist anerkannt, dass im Rahmen einer Eingliederung eines Betriebes in einen
größeren Betrieb, für den ein Betriebsrat gewählt ist, der bisherige Betrieb im Sinne von
§ 21b BetrVG untergeht, und der Betriebsrat des eingegliederten Betriebes allenfalls ein
Restmandat behält (LAG Hessen v. 06.05.2004, 9 TaBVGa 61/ 04, LAGReport 2004,
379-380; Fitting u. a., BetrVG, § 21b Rn. 13; Richardi/Thüsing, BetrVG, § 21 b Rn. 6;
BeckOK RGKU/Besgen § 21b BetrVG Rn. 7).
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Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Eingliederung vorliegt. Hieran fehlt es. Unter
einer Eingliederung ist die organisatorische Zusammenführung zweier oder mehrerer
Betriebe oder Betriebsteile zu verstehen, in dessen Rahmen ein Betrieb seine Identität
verliert, während die Identität der anderen Betriebe oder Betriebsteile erhalten bleibt
(Richardi/Thüsing, BetrVG § 21a Rn. 5). Der Begriff der Eingliederung lässt sich dabei
nicht festlegen, sondern ist durch Hilfskriterien zu ermitteln (vgl. BeckOK RGKU/Besgen
§ 21a Rn. 6). In erster Linie ist auf den Gesamteindruck der organisatorischen Einheit
vor und nach der Maßnahme abzustellen (vgl. LAG Hessen v. 06.05.2004, 9 TaBVGa
61/ 04, LAGReport 2004, 379-380 mwNw.). Maßgeblich kann auch die Beibehaltung
des Betriebszwecks, der Leitungsstruktur und das Verhältnis der betroffenen
Arbeitnehmerzahl zueinander sein. Zum Teil wird auf eine entsprechende Anwendung
der zur fortbestehenden Betriebsidentität beim Betriebsübergang entwickelten
Grundsätze abgestellt (BeckOK RGKU/Besgen § 21a Rn. 5). Von einer Eingliederung
ist z. B. auszugehen, wenn die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes in die
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Abteilungen des aufnehmenden Betriebes verteilt werden und dort gegebene
Tätigkeiten wahrnehmen, wenn also der aufnehmende Betrieb in seiner
Organisationsstruktur unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich
größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt (LAG Hessen v.
06.05.2004, 9 TaBVGa 61/ 04, LAGReport 2004, 379-380 mwNw.).
Die Arbeitgeberin hat als einzige Veränderung vorgetragen, dass sich die
Betriebsleitung in der Region geändert hat und es jeweils eine gemeinsame
Betriebsleitung mit den schon vorhandenen Niederlassungen der Arbeitgeberin gibt.
Andere Veränderungen sind nicht vorgetragen worden.
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Danach liegt keine Eingliederung vor, da sich die organisatorische Einheiten, in denen
die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der T. einerseits und die Arbeitnehmer und
Arbeitnehmerinnen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin anderseits tätig waren und sind,
sich nach dem 31.12.2007 nicht verändert haben. Auch die Arbeitgeberin trägt - wie
ausgeführt - als einzige Änderung vor, dass die Leitung ausgewechselt wurde. Sie stellt
selbst klar, dass durch die Anwachsung als solche noch keine Betriebsänderung
eingetreten sein kann. Dementsprechend hat sie den Antragsteller auch nicht bereits
seit Vollendung der Anwachsung als nicht mehr existent betrachtet, sondern erst ab dem
01.01.2008. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Zusammenlegung der Betriebsleitungen
für die T.-Einheiten sowie die bisherigen Niederlassungen umgesetzt. Die
Zusammenlegung der Betriebsleitung und der dabei teilweise erfolgte Austausch der
Betriebsleiter ist aber der einzige Umstand, der sich geändert hat. Dies reicht für eine
Eingliederung nicht aus. Denn der bloße Austausch der Führungsebene berührt auch im
übrigen die Existenz und den Bestand eines Betriebes gerade nicht. Alle anderen
Kriterien, die zur Definition eines Betriebes herangezogen werden (einheitlicher
Rechtsträger, arbeitstechnischer Zweck, räumliche Einheit, Betriebsgemeinschaft,
Dauer) sind unverändert geblieben. Die Arbeitnehmer der T. sind gerade nicht in die
Strukturen der Niederlassungen der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin eingegliedert
worden. Das entscheidende übergeordnete Kriterium, ob eine Eingliederung vorliegt, ist
die Frage der Wahrung der Identität (vgl. LAG Nürnberg v. 04.09.2007, 6 TaBV 31/07,
ArbuR 2007, 445-446; LAG Hessen v. 05.10.2006, 5 TaBV 39/06). Die Identität hat sich
vorliegend nicht geändert. Die bloße neue Zusammensetzung der Betriebsleitung, die
identisch mit der Betriebsleitung der anderen Betriebe geworden ist, führt nicht zu einer
Identitätsänderung. Dazu wäre es erforderlich, dass sich auch weitere Dinge ändern.
Dies ist nicht der Fall.
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Insbesondere können sich die zu 2) - 6) beteiligte Arbeitgeberin und Betriebsräte für das
Vorliegen einer Eingliederung nicht darauf berufen, nunmehr liege aufgrund der
räumlichen Nähe und einer bereits vorhandenen Betriebsgemeinschaft, da die
Belegschaften der T. und der Arbeitgeberin zu 2) nebeneinander in den gleichen
Liegenschaften arbeiteten, ein einheitlicher Betrieb vor. Denn dies war bereits vor dem
31.12.2007 der Fall, ohne dass einer der Beteiligten in Frage gestellt hätte, dass es sich
um zwei verschiedene Betriebe handelte. In dieser Situation führt die Installation einer
einheitlichen Leitung - so wichtig dieses Kriterium auch im übrigen zur Bestimmung
eines Betriebes oder gemeinsamen Betriebes sein mag - gerade nicht zu einer
Identitätsänderung. Denn für die Belegschaft bleibt die Situation unverändert. Dem
einzelnen Arbeitnehmer wird es nicht darauf ankommen, ob sein Betriebsrat mit dem
Führungskreis A oder dem Führungskreis B verhandelt.
72
Auch wenn das Vorliegen einer einheitlichen Leitungsstruktur in der Regel ein
73
maßgebliches Indiz für das Vorliegen eines Betriebes ist, gibt es Fälle, in denen die
einheitliche Leitungsstruktur ohne Bedeutung ist. Dies ist angenommen worden, wenn
es bereits an einer Zusammenfassung der Arbeitnehmer sowie der materiellen und
immateriellen Betriebsmittel fehlt (BAG v. 22.06.2005, 7 ABR 57/04, NZA 2005, 1248).
Dies hat auch im umgekehrten Fall zu gelten. Wenn die Arbeitgeberin und die T.
vormals allein aufgrund des Umstands, dass es verschiedene Rechtsträger sind, die
Bildung eigenständiger Betriebsräte trotz Zusammenfassung der Arbeitnehmer in
denselben Liegenschaften hingenommen haben (nach dem Motto "verschiedene
Unternehmen - verschiedene Betriebsräte", wie es in der mündlichen Verhandlung
erörtert wurde), so haben sie es im Falle einer Anwachsung auf ein einheitliches
Unternehmen hinzunehmen, dass sich nur durch die Zusammenfassung der
Betriebsleitungen jedenfalls eine Änderung der Identität der einzelnen Einheiten nicht
feststellen lässt. Zu Recht stellt das BAG insoweit nicht lediglich auf die "Leitung",
sondern auf die "Leitungsstruktur" bzw. den "Leitungsapparat" ab (s. BAG 25.09.1986, 6
ABR 68/84, AP Nr. 7 z § 1 BetrVG 1972). Allein die oberste Ebene ("Leitung") ist nicht
von ausschlaggebender Bedeutung. Dies ändert sich erst, wenn auch in den
nachgeordneten Bereichen Änderungen eintreten.
Entsprechendes gilt, wenn man für die Frage, ob eine Eingliederung vorliegt, auf die zu
§ 613a BGB zur Frage eines Betriebsübergangs entwickelten Kriterien abstellt (s. o.).
Da sich für die T. weder die Art des Betriebes geändert hat, sämtliche materiellen und
immateriellen Aktiva unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Werts unverändert
vorhanden sind, die Belegschaft sogar vollständig, und nicht nur in ihrem Hauptteil
erhalten geblieben ist, die gleichen Kundenbeziehungen fortbestehen, die Tätigkeit des
Betriebs vor und nach dem Übergang nicht nur ähnlich, sondern gleich geblieben ist
und es keine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit gegeben hat (vgl. zu den Kriterien
statt aller ErfK/Preis, BGB § 613a Rn. 12 ff.), sich also in diesem Sinne nichts geändert
hat, spricht auch dies für einen Erhalt der Identität.
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Darüber hinaus liegt jedenfalls für die Standorte Düsseldorf und Köln/Bonn auch nach
dem Vortrag der Beteiligten zu 2) bis 6) noch nicht einmal ein Wechsel in der
Führungsebene vor. Denn - wie sich auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal
verdeutlicht hat - ist der Personalleiter Herr G. bereits vor dem 01.01.2008 in erster Linie
Ansprechpartner für den antragstellenden Betriebsrat gewesen. Hieran hat sich auch ab
dem 01.01.2008 nichts geändert. Beispielsweise waren für den Standort Köln/Bonn bis
zum 31.12.2007 für den Bereich T. die Herren C., F. und G. in der Betriebsleiterfunktion,
nunmehr sind es die Herren Dr. X., I. und wiederum Herr G.. Herr G. war aber bereits
Personalleiter für die Niederlassung Köln/Bonn (s. Anlage AG 7, Bl. 68). Dass jetzt
daneben andere Personen gemeinsam mit dem Personalleiter Herrn G. die
Betriebsleitung bilden, ist deshalb für die Frage der Leitung in sozialen und personellen
Angelegenheiten weitgehend ohne Belang. Schon deswegen bliebe der
antragstellende Betriebsrat jedenfalls im Amt. Soweit an den Standorten Essen und
Dortmund ein vollständiger Austausch der Personen in der Betriebsleitung
stattgefunden hat, hätte dies - wenn man der hier vertretenden Ansicht nicht folgt -
allenfalls Auswirkungen auf die Größe und die Zuständigkeit des antragstellenden
Betriebsrats, da dann allenfalls für die Bereiche Essen und Dortmund von einer neuen
Betriebsleitung ausgegangen werden könnte. Dies war aber nicht Gegenstand des
Antrags. Soweit der Betriebsrat "unverändert" im Amt ist, sagt dies nichts darüber aus,
ob ggf. Neuwahlen etc. wegen Änderungen in der Betriebsgröße erforderlich sind. Wie
ausgeführt, kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da nach hier vertretener
Auffassung selbst bei vollständiger Neubesetzung der Betriebsleitung eine
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Eingliederung der Betriebe der T. in die Betriebe der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin
nicht vorliegt.
Auch die Entscheidung des BAG zum Bestehen eines einheitlichen Betriebes zwischen
der Niederlassung "K/L" und der Betriebsstätte "L" steht dieser Betrachtungsweise nicht
entgegen (vgl. BAG v. 14.11.2001, 7 ABR 40/00, EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 42). Denn
dort wurde die Betriebsstätte "L" bereits im Jahre 1984 organisatorisch der
Niederlassung "K" untergeordnet, was von den Beteiligten erst 1998 thematisiert wurde.
Die personellen Entscheidungen wurden in "K", wo sich die Geschäftsführung und die
Personalverwaltung befanden, getroffen, ebenfalls wurden Betriebsvereinbarungen in
sozialen Angelegenheiten in "K" abgeschlossen. Streitpunkt war dort vor allem, ob "L"
und "K" räumlich weit entfernt sind. Damit sagt die Entscheidung nichts darüber aus,
inwieweit eine Eingliederung vorliegt, wenn zwei Einheiten, für die unterschiedliche
Betriebsräte gewählt sind, sich von vorneherein am gleichen Ort befinden und beide
Betriebsvereinbarungen selbständig abschließen und für beide am gleichen Ort die
personellen Entscheidungen getroffen werden. Nach der hier vertretenden Auffassung
ist - wie ausgeführt - der Begriff der "Eingliederung" selbständig zu definieren. Fehlt es
an einer Eingliederung mangels Identitätsänderung, so ändert sich für die bereits
gebildeten Betriebsräte, deren Wahl nicht angefochten wurde, nichts. Davon
unabhängig bleibt die Frage, in welchen Einheiten bei der nächsten Wahl Betriebsräte
zu wählen sind.
76
dd)
77
Die Amtszeit des antragstellenden Betriebsrats ist auch nicht aufgrund einer
Zusammenfassung mit den bisherigen Betrieben der Arbeitgeberin, für die die
Beteiligten zu 3) bis 6) als Betriebsräte gewählt sind, abgelaufen.
78
Bei einer Zusammenlegung ist es nicht sinnvoll, für jeden Teil die Zuständigkeit der
alten Betriebsräte aufrecht zu erhalten, weshalb sich die Mandate aller beteiligten
Betriebsräte in Übergangsmandate gem. § 21a BetrVG umwandeln (vgl. BeckOK
RGKU/Besgen § 21a BetrVG Rn. 7). Demnach wäre der Antragsteller nicht mehr - wie
beantragt - "unverändert" im Amt.
79
Eine Zusammenlegung im Sinne von §§ 21a Abs. 2, 21b BetrVG setzt voraus, das zwei
oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu einem einheitlichen neuen
betriebsratsfähigen Betrieb zusammengefasst werden. Im Gegensatz zu einer
Eingliederung verliert hier auch der größere Betrieb seine Identität (vgl. zum Kriterium
der Identität BeckOK RGKU/Besgen § 21b BetrVG Rn. 7).
80
Nach den obigen Ausführungen liegt danach auch eine Zusammenlegung nicht vor.
Denn wie ausgeführt hat sich - nach der gebotenen wertenden Betrachtungsweise - die
Identität weder des ehemaligen Betriebs der T. noch die Identität der Niederlassungen
der Arbeitgeberin geändert, wenn lediglich eine eigene Betriebsleitung installiert wurde.
81
Auch insoweit sind von keinem Beteiligten über die neue Existenz einer einheitlichen
Betriebsleitung hinausgehende Veränderungen vorgetragen worden.
82
ee)
83
Ohne Bedeutung für die Frage der Existenz eines Betriebsrats sind die Vereinbarungen
84
mit dem Gesamtbetriebsrat.
Denn der Gesamtbetriebsrat ist (ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 2 BetrVG)
nicht berechtigt, über die Existenz von Betriebsräten zu entscheiden. Vielmehr ist die
Frage, welche Betriebe oder Betriebsräte jeweils vorhanden sind, Grundlage bzw.
Vorfrage für die Arbeit des Gesamtbetriebsrats. Deshalb ist es ausgeschlossen, dass
der Gesamtbetriebsrat ohne gesetzliche Grundlage darüber entscheidet, wie sich die
einzelnen Betriebe und Betriebsräte zusammensetzen. Insoweit hätten die Regelungen
unter II. des Interessenausgleichs vom 21.05.2007 (Bl. 13 ff. d. A.) allenfalls
deklaratorische Bedeutung erlangt.
85
Die Regelungen sind auch nicht ausnahmsweise gem. § 3 Abs. 2 BetrVG zulässig. Eine
Vereinbarung über Betriebsratsstrukturen mit Betriebs-, Gesamt- oder
Konzernbetriebsräten setzt voraus, dass weder ein einschlägiger Tarifvertrag besteht
noch dass irgend ein anderer Tarifvertrag gilt. Damit ist die Möglichkeit,
Betriebsvereinbarungen nach § 3 BetrVG zu schließen, für tarifgebundene Arbeitgeber
nahezu ausgeschlossen (Fitting u. a., BetrVG § 3 Rn. 68). Die Arbeitgeberin ist
tarifgebunden. Die Existenz einer tarifvertraglichen Öffnungsklausel ist von keiner Seite
vorgetragen worden. Im Gegenteil spricht § 11 des Ergänzungstarifvertrages vom
7.12.2006 für die T. (Bl. 239 d. A.) gerade dafür, dass gerade keine Betriebsratseinheit
"geschlossen" werden durfte. Da - wie soeben ausgeführt - nicht von Bedeutung, kann
dahinstehen, ob diese Formulierung auch die Existenz des Betriebsrats der
Betriebsratseinheit umfassen sollte oder ob sie sich darauf beschränkt, dass die Einheit
als solche nicht geschlossen wird.
86
Im übrigen hat ein Arbeitgeber keine "Organisationsbefugnis" dergestalt, dass er über
die Vorschriften der §§ 2, 21a, 21b BetrVG hinausgehend selbständig bestimmen
könnte, welche Einheit als (einheitlicher) Betrieb anzusehen ist. Die
Organisationsbefugnis beschränkt sich allein darauf, über die Besetzung und
Organisation der Betriebsleitung zu bestimmen.
87
III.
88
Der Hilfsantrag ist nicht mehr zur Entscheidung angefallen, da bereits der Hauptantrag
Erfolg hatte.
89
Rechtsmittelbelehrung
90
Gegen diesen Beschluss kann von der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin sowie den zu 3)
bis 6) beteiligten Betriebsräten
91
B e s c h w e r d e
92
eingelegt werden.
93
Für den antragstellenden Betriebsrat zu 1) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel
gegeben.
94
Die Beschwerde muss
95
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
96
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax:
(0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
97
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf
Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
98
Die Beschwerdeschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine
Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern
oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder
Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder
deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer
Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor
genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die
Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend
deren Satzung durchführt.
99
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
100
Gez. I.
101