Urteil des ArbG Dortmund vom 25.11.2008

ArbG Dortmund: mobbing, billige entschädigung, angemessene entschädigung, arbeitsbedingungen, beendigung, arbeitsgericht, fürsorgepflicht, behandlung, heizung, kausalität

Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 4081/08
Datum:
25.11.2008
Gericht:
Arbeitsgericht Dortmund
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ca 4081/08
Schlagworte:
Entschädigungszahlung wegen "Mobbing"
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Entschädigung
wegen "mobbings".
2
Die am 17.12.1953 geborene, verheiratete Klägerin war vom 23.01.1986 bis zum
31.08.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr zuletzt erzieltes durchschnittliches
Bruttomonatseinkommen betrug 3.400,- €. Die Klägerin war zunächst als Kassiererin
angestellt worden. Später wechselte sie in die Zentralverwaltung als "Sachbearbeiterin
Revision" und war zuletzt als Revisorin im Außenbereich tätig.
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Der Arbeitsvertrag enthält folgende Regelung:
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"Die Mitarbeiterin hat Arbeiten gemäß den Anweisungen der Geschäftsleitung
auszuführen. Für die Abgrenzung des Arbeitsgebietes sind die Interessen der Firma
maßgebend. Die Firma kann die Mitarbeiterin auch auf einer anderen Stelle als
zunächst angewiesen einsetzen, sofern die neue Aufgabe ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten entspricht."
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Am 10.02.2006 kündigte die Beklagte betriebsbedingt erstmals das Arbeitsverhältnis mit
der Klägerin. Dieser Kündigung lag die unternehmerische Entscheidung zugrunde,
aufgrund von erheblichem Rationalisierungsdruck die Außenrevisionstätigkeiten
einzustellen.
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Die Klägerin war im Anschluss an den Ausspruch der Kündigung zunächst
arbeitsunfähig erkrankt und wurde dann – da die Beklagte keine Einsatzmöglichkeit für
die Klägerin mehr sah- freigestellt. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem
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Arbeitsgericht Dortmund (Az. 8 Ca 791/06) vereinbarten die Parteien am 31.05.2006 im
Vergleichswege, dass die Kündigung gegenstandslos sei und aus ihr keine Rechte
mehr hergeleitet werden. Wegen des Inhalts des Terminprotokolls wird auf Bl.6 f. d.A.
verwiesen.
Am 14.07.2006 wies die Beklagte der Klägerin sodann eine anderweitige Tätigkeit im
Archiv der Beklagten zu. Das Archiv befindet sich etwa 3-4 km von den sonstigen
Betriebsräumlichkeiten der Beklagten entfernt in einem Souterrain. Die Klägerin sollte
an aktuell nicht benötigten, aber noch nicht vernichtungsreifen Akten
Archivierungsarbeiten vornehmen und im Zuge dessen ca. 15.000 Ordner archivieren,
kennzeichnen und in entsprechenden Listen erfassen. Anschließend wurde ihr die
Aufgabe zugewiesen, die Ordner nach der Korrespondenz des ehemaligen
Gesellschafters S1 zu durchsuchen mit der Begründung, dass der Gesellschafter S1
Auskunftsklage vor dem Amtsgericht Dortmund gegen die Beklagte erhoben hatte.
Diese Tätigkeiten waren der Klägerin in dem Zeitraum vom 14.07.2006 bis zum
31.08.2007 zugewiesen, wobei die Klägerin effektiv nur 15 Wochen in dem Archiv
gearbeitet hat, da sie vom 07.08. bis 29.09. 2006 sowie am 29.12.2006 arbeitsunfähig
erkrankt und vom 12.10. bis 30.10. sowie am 27. Und 28.12. beurlaubt war; ab dem
18.01.2007 war die Klägerin einvernehmlich freigestellt. Mit Schreiben vom 11.08.2006
und vom 11.09.2006 hatte der Prozessvertreter der Klägerin die Beklagte wegen
Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten angemahnt. Wegen des Inhalts dieser
Schreibens wird auf Bl. 44 f. und Bl. 63 f. d.A. verwiesen.
8
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis erneut unter dem 22.01.2007. In dem vor
dem Arbeitsgericht Dortmund von der Klägerin anhängig gemachten Verfahren
verglichen sich die Parteien unter dem 13.03.2007 auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2007 gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 56.200,- €.
Wegen des Inhalts des Terminprotokolls wird auf Bl.22 f. d.A. verwiesen.
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Die Klägerin trägt vor, dass sie ab dem 14.07.2006 erheblichen Mobbing-Handlungen
ausgesetzt gewesen sei. Die Beklagte habe nach Ausspruch der ersten Kündigung
systematisch versucht, die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Die für die
Verletzungshandlung erforderliche Systematik folge daraus, dass die Beklagte der
Klägerin unter Mißachtung ihres Direktionsrechtes in den ausgelagerten Räumen eine
neue Aufgabe zugewiesen worden sei. Neben der vertragswidrigen Zuweisung der
Tätigkeit sei dabei auch die Gesamtsituation in den Kellerräumen zu berücksichtigen.
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Es habe sich zudem bei den von der Klägerin vorzunehmenden Tätigkeiten nicht um
erforderliche Arbeiten gehandelt; die Klägerin bestreitet insbesondere mit Nichtwissen,
dass es erforderlich gewesen sei, die Unterlagen des ehemaligen Gesellschafters S1
herauszusuchen, da eine entsprechende Auskunftsklage gegen die Beklagte erhoben
worden sei. Zudem seien die Arbeitsbedingungen inakzeptabel und schikanös
gewesen: Der Arbeitsplatz der Klägerin habe sich neben einer nicht funktionierenden
Heizung befunden; so habe die Raumtemperatur im Herbst selbst unter Benutzung des
von der Klägerin mitgebrachten Raumlüfters lediglich zwischen 3 und 12 Grad Celsius
betragen. Die sanitären Anlagen seien vollkommen verdreckt gewesen und die
Räumlichkeiten, in denen die Klägerin gearbeitet habe, seien in dem ganzen Jahr kein
einziges Mal gereinigt worden. Die Arbeitsbedingungen seien unzumutbar und die
klimatischen Bedingungen seien in erheblichem Maße gesundheitsschädigend und
gesetzeswidrig gewesen. Die Klägerin habe ihren Vorgesetzten
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K1 mehrfach auf die inakzeptablen Umstände hingewiesen.
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Aufgrund dieser Umstände sei es bei der Klägerin zu erheblichen psychischen
Beeinträchtigungen in Form von reaktiven Depressionen gekommen. Der Umfang der
von der Klägerin erlittenen Gesundheitsschädigung sei aus der nervenärztlichen
Bescheinigung vom 12.11.2007 (Bl. 65 d.A.) ersichtlich. Vor den Auseinandersetzungen
mit der Beklagten habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt psychische Probleme gehabt.
Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin noch unter
längerfristig anhaltender Depressivität, Ängsten, emotionaler Unausgeglichenheit und
ausgeprägten Unsicherheiten gelitten. Aus der nervenärztlichen Bescheinigung ergebe
sich, dass die Fachärztin zu dem Ergebnis komme, dass die Belastungssituation am
Arbeitsplatz für die psychische Verfassung der Klägerin verantwortlich zu machen sei.
Die Klägerin habe sich nur mit dem Beendigungsvergleich einverstanden erklärt, um
ihre Gesundheit nicht weiter zu gefährden.
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Wegen dieser Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes stehe der Klägerin eine
angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 10.000 € zu. In den gerichtlichen
Vergleich vom 13.03.2007 sei keine umfassende Erledigungserklärung aufgenommen
worden, so dass die Klägerin nicht gehindert sei, auch nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses noch Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu
machen. Der Anspruch der Klägerin sei auch nicht verwirkt, da der Klägervertreter die
unzumutbaren Arbeitsbedingungen schon in seinen Schreiben vom 11.08. (Bl. 59 f. d.A.)
und 19.09.2006 (Bl. 63 f. d.A.) geltend gemacht habe. Die Klägerin habe nach
Abschluss des langwierigen arbeitsgerichtlichen Vergleichs erst einige Monate Abstand
gebraucht, um sich drüber klar zu werden, ob sie ihre Entschädigungsansprüche weiter
verfolgen wolle.
14
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,- € brutto nebst Zinsen in Höhe
von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes
seit dem 31.03.2008 zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Klage abzuweisen.
18
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch der Klägerin nicht
zustehe. Es liege insbesondere keine systematische Herabwürdigung der Klägerin vor.
Die der ersten in 2006 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung zugrunde
liegende Unternehmerentscheidung sei bei Rücknahme der Kündigung bereits
umgesetzt worden. Somit habe die Beklagte eine neue Tätigkeit für die Klägerin finden
müssen, da die zuvor von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zur
Verfügung standen. Die Beklagte habe versucht, die Klägerin vertragsgemäß zu
beschäftigen und ihr deshalb die Archivierungstätigkeiten zugewiesen. Es handele
dabei nicht um außerhalb ihres Direktionsrechtes liegende Tätigkeiten. Vielmehr
entsprächen die ab dem 14.07.2008 zugewiesenen Tätigkeiten denen einer
Sachbearbeiterin; sie stellten weder eine Diskriminierung noch eine Schikane dar. Die
Archivierung der Akten sei unbedingt notwendig gewesen, da die Dokumentation der
ausgelagerten Akten bisher nicht erfolgt sei. Auch das Heraussuchen der
Korrespondenz des ehemaligen Gesellschafters S1 sei dringend erforderlich gewesen,
19
da dieser die Beklagte vor dem Amtsgericht Dortmund auf Auskunft über die ihn oder
seine Beteiligungsgesellschaft betreffenden Unterlagen verklagt habe. Außerdem stelle
selbst die nicht vertragsgemäße Zuweisung von Tätigkeiten für sich genommen noch
keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Eine für eine relevante
Persönlichkeitsrechtsverletzung erforderliche Systematk sei in keiner Weise erkennbar.
Die Arbeitsbedingungen seien auch nicht unzumutbar gewesen. Die Archivierung der
Unterlagen konnte ihrer Natur nach nur im Archiv der Beklagten vorgenommen werden.
Zwar seien die Aktenschränke nicht alle vor Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin
gereinigt worden. Die Beklagte habe den für die Klägerin vorgesehenen
Tätigkeitsbericht der Klägerin aber vor der Arbeitsaufnahme durch ein
Reinigungsunternehmen reinigen lassen. Nachdem die Arbeitsbedingungen durch den
Prozessvertreter der Klägerin angemahnt worden seien, habe die Beklagte die Toiletten
am 18.08.2006 durch ein Reinigungsunternehmen säubern lassen. Die Klägerin habe
ansonsten weder den Inhalt der auszuübenden Tätigkeiten noch die
Arbeitsbedingungen moniert. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Heizung
nicht funktioniert habe; die Klägerin habe die Beklagte jedenfalls niemals darauf
hingewiesen. Es sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt verlangt worden, zwischen 3-
12 Grad Celsius zu arbeiten.
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Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin unter körperlichen und psychischen
Erkrankungen leidet. Jedenfalls seien diese nicht auf Handlungen der Beklagten
zurückzuführen. Auch aus der nervenärztlichen Bescheinigung sei nicht ansatzweise
erkennbar, dass und welche Erkrankungen auf systematische, rechtswidrige
Maßnahmen der Beklagten zurückzuführen seien. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass eine mögliche Erkrankung arbeitsunabhängig entstanden sei, da die Klägerin sich
schon am 06.09.2006 und somit gerade einmal sechs Wochen nach Zuweisung der
Tätigkeit in nervenärztliche Behandlung begeben habe. Die Klägerin berufe sich auch
auf die psychische Belastung durch den "langwierigen Arbeitsgerichtsprozess"; die
Durchführung eines Arbeitsgerichtsprozesses sei aber weder als rechtswidrig noch als
Mobbing zu qualifizieren.
21
Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch schon deshalb ausgeschlossen, da
im Rahmen der zweiten Kündigung vom 22.01.2007 zum 31.08.2007 eine umfassende
Erledigung zwischen den Parteien vereinbart worden sei. Schon im Vorfeld habe
Einigkeit zwischen den Parteien über die einvernehmliche Beendigung des
Arbeitsverhältnisses bestanden. Im Interesse der Klägerin sei eine förmliche Kündigung
ausgesprochen worden, wobei vereinbart worden sei, dass die Klägerin während der
Kündigungsfrist freigestellt sei, sie eine Abfindung in der vereinbarten Höhe erhalte und
damit alle beiderseitigen Ansprüche erledigt seien. Die Erledigungsklausel sei nur
deshalb nicht in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden, da das
Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch mehrere Monate
laufen sollte. In der Sache habe aber Einigkeit über ein umfassende Erledigung aller
wechselseitigen Ansprüche bestanden. Weiterhin seien die Ansprüche nach dem
einschlägigen Tarifvertrag für den Einzelhandel verfallen. Zudem seien die Ansprüche
auch verwirkt, da die Parteien sich im Januar 2007 auf eine Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt hätten und die Klägerin
sodann eineinhalb Jahre habe vergehen lassen, bevor sie ihre Ansprüche wegen
Mobbings geltend gemacht habe.
22
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze,
23
deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
24
Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen
Schadens lässt sich weder aus vertraglicher noch aus deliktischer Handlung herleiten.
25
I.
26
Allgemeine Grundlage vertraglicher Schadensersatzansprüche ist § 280 Abs. 1 BGB.
Nach allgemeiner Ansicht stellt ein Mobbing durch den Arbeitgeber regelmäßig eine
Verletzung der Fürsorgepflicht und damit einer arbeitsvertraglichen
Nebenleistungspflicht dar (vgl. LAG Thüringen 10.04.2001 - 5 Sa 403/00 -, NZA-RR
2001, 347). Die Verletzung arbeitgeberseitiger Fürsorgepflichten kann auch den Ersatz
immaterieller Schäden zur Folge haben. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist durch
die Neufassung des § 253 BGB nicht mehr nur ein deliktischer Anspruch, sondern auch
ein schuldrechtlicher. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, soweit wegen einer Verletzung
des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder des sexuellen Selbstbestimmung
Schadensersatz zu leisten ist, wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist allerdings nicht in § 253 Abs. 2 BGB erwähnt und wird daher
nicht von seinem Anwendungsbereich erfasst.
27
Soweit somit die Klägerin ihren Schmerzensgeldanspruch auf vertraglicher Grundlage
der §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB stützen will, kommt es auf einen Verletzung der
abschließend in § 253 Abs. 2 BGB aufgezählten Rechtsgüter Körper, Gesundheit,
Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung an. Die Klägerin führt vorliegend eine
Gesundheitsbeeinträchtigung durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom
1112.11.2007 an, welches lautet:
28
"O.g. Patientin befand sich vom 06.09. -29.09.06 in nervenärztlicher Behandlung in
unserer Praxis.
29
Eine Wiedervorstellung erfolgte am 09.11.07.
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Im Jahre 2006 bestanden erhebliche Symptome einer depressiven
Belastungsstörung sowohl psychischer als auch physischer Art. Es war eine
medikamentöse Einstellung sowie stützende Gespräche notwendig. Insbesondere
bestand damals eine Belastungssituation am Arbeitsplatz.
31
Obwohl das Arbeitsverhältnis mittlerweile gekündigt ist, schildert die Patientin
weiterhin ausgeprägte Unsicherheiten, Ängstlichkeiten, Depressivität und
emotionale Unausgeglichenheit, längerfristig anhaltend.
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Aus nervenärztlicher Sicht ist für die Verfassung der Patientin o.g. Situation
verantwortlich zu machen, die bisher nicht verarbeitet werden konnte. Eine weitere
nervenärztliche Behandlung ist erforderlich."
33
Mit Vorlage dieses Attest hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer jedoch nicht
hinreichend substantiiert dargelegt, dass Mobbinghandlungen der Beklagten ursächlich
für die behaupteten und von der Beklagten bestrittenen, in dem Attest aufgeführten
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Erkrankungen waren. Zwar ist in dem Attest als Ursache für die angeführten
Erkrankungen der Klägerin "insbesondere" die Belastungssituation am Arbeitsplatz
angegeben. Allein daraus kann jedoch nach Auffassung der Kammer nicht entnommen
werden, dass und welche Mobbinghandlungen für die behaupteten
Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal waren. Zwar ist zwischen den Parteien
unstreitig, dass die Klägerin mit den zugewiesenen Aufgaben und unter den damals
bestehenden Bedingungen nicht einverstanden war. Allein eine Belastungssituation am
Arbeitsplatz, die auch zu psychischen Problemen führen kann, ist jedoch in dem
heutigen Berufsleben nicht selten und bedeutet nicht immer ein Mobbingverhalten des
Arbeitgebers. Eine Kausalität zwischen den behaupteten psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigungen und einem (schuldhaften) Verhalten der Beklagten
ergibt sich aus dem Attest nicht zwingend. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt,
dass in dem Attest aufgeführt ist, dass "insbesondere" die Belastungssituation am
Arbeitsplatz bestand. Das weist darauf hin, dass neben der von der Klägerin
empfundenen Belastungssituation möglicherweise auch andere, z.B. private Gründe für
Erkrankung der Klägerin ursächlich waren. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass
sich die Klägerin bereits am 06.09.2006, nachdem sie die ihr zugewiesenen Tätigkeiten
also gerade einmal drei Wochen (nämlich vom 14.07. bis zum 06.08.2006) ausgeübt
hat, in nervenärztliche Behandlung begeben hat. Auch das legt die Vermutung nahe,
dass auch andere Umstände für die Erkrankungen ursächlich gewesen sein könnten.
Jedenfalls enthält das Attest einen Beleg dafür, dass die Erkrankung auf eine
Mobbingattacke zurückzuführen ist, nicht. Das Attest spricht nur von "einer
Belastungssituation am Arbeitsplatz" und enthält damit weder eine Aussage zu
irgendeinem Handeln des Arbeitgebers, welches der Arzt auch nicht kennen dürfte,
noch zu dessen Kausalität für die Gesundheitsbeeinträchtigung.
35
II.
36
Auch ein deliktischer Anspruch im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit
Artikel 1, 2 GG lässt sich nicht feststellen. Der Klägerin steht der geltend gemachte
Anspruch auf Leistung von Schmerzensgeld nach §§ 847 Abs. 1, 823 BGB wegen eines
Mobbingverhaltens dem Grunde nach nicht zu.
37
1.
der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt wird. Dabei muss die Verletzung ursächlich auf ein
Handeln, Tun oder Unterlassen des Schädigers zurückgeführt werden können. Es muss
ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und der
Rechtsgutverletzung bestehen (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der
Verletzung des Rechtsguts und dem geltend gemachten Schaden (haftungsausfüllende
Kausalität). Ferner setzen Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein
Verschulden des Schädigers voraus, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinne von §
276 BGB.
38
Unstreitig ist als sonstiges Recht in § 823 Abs. 1 BGB auch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht zu verstehen. Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine
Persönlichkeitsrecht ist auch im Privatrechtsverkehr und damit im beruflichen und
arbeitsvertraglichen Bereich zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 AZR
508/95 = NZA 1998, 307). Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes kann
aber Ersatz des immateriellen Schadens in Geld nur verlangt werden, wenn es sich um
39
eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn Genugtuung durch Unterlassung,
Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BAG, Urteil
vom 29.04.1983 - 7 AZR 678/79 = juris; LAG Rheinland-Pfalz 03.05.2006 - 9 Sa 43/06).
Das durch Art. 1 und 2 GG eingeräumte Recht auf Achtung der Menschenwürde und der
freien Entfaltung der Persönlichkeit schützt auch einen Arbeitnehmer, der sich einem
Verhalten von Arbeitgeber oder Arbeitskollegen gegenübersieht, das als Mobbing zu
bezeichnen ist. Das Bundesarbeitsgericht versteht unter Mobbing das systematische
Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder
durch Vorgesetzte (vgl. Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 = AP Nr. 118 zu § 37
BetrVG 1972).
Ob ein demnach erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und
Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist
eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich
erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede
Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder
Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbings (vgl. LAG Schleswig-
Holstein, Urteil vom 19.03.2002 - 3 Sa 1/02 = DB 2002, 1056). Die Darlegungslast für
die tatsächlichen Umstände, die ein Mobbingverhalten des Arbeitgebers, der
Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen begründen sollen, hat derjenige substantiiert
vorzutragen, der den Schmerzensgeldanspruch geltend macht, also der Arbeitnehmer.
40
Zu berücksichtigen ist dabei, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich
durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, nicht geeignet sind,
derartige rechtliche Tatbestände zu erfüllen (so auch LAG Schleswig-Holstein 19. März
2002 - 3 Sa 1/02 - NZA-RR 2002, 457) und es daher gilt; sog. folgenloses (so Benecke
NZA-RR 2003, 225, 228) oder sozial- und rechtsadäquates Verhalten (so
Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369) auf Grund einer objektiven Betrachtungsweise, dh. ohne
Rücksicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Arbeitnehmers, von der
rechtlichen Bewertung auszunehmen. Weisungen, die sich im Rahmen des dem
Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bewegen und bei denen sich nicht eindeutig
eine schikanöse Tendenz entnehmen lässt, dürften nur in seltenen Fällen eine
Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2007, 8
AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing). Gleiches kann für den Rahmen des
Direktionsrechts überschreitende Weisungen gelten, denen jedoch sachlich
nachvollziehbare Erwägungen des Arbeitgebers zugrunde liegen (BAG, Urteil vom
16.05.2007, 8 AZR 709/06, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Mobbing; vgl. hierzu auch Benecke
NZA-RR 2003, 225; Rieble/Klumpp ZIP 2002, 369) .
41
2.
gelungen, ein Mobbingverhalten der Beklagten substantiiert und schlüssig darzulegen.
42
a)
zugewiesen hat, kann darin nach Auffassung der Kammer ein systematisches und
schikanöses Verhalten der Beklagten nicht gesehen werden.
43
(1) Die Klägerin war eingestellt als Sachbearbeiterin im Revisionsbereich. Der
Arbeitsvertrag der Klägerin enthält eine Klausel, wonach die Beklagte die Klägerin auch
auf einer anderen Stelle als zunächst angewiesen einsetzen kann, sofern die neue
Aufgabe ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Es ist nach Auffassung der
Kammer zumindest nicht offenkundig, dass Ablage- und Dokumentationsarbeiten nicht
44
dem Tätigkeitsbereich einer Sachbearbeiterin im kaufmännischen Bereich unterfallen.
Ob die Arbeitsanweisung tatsächlich vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war,
darauf kommt es nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht an. Wie oben
ausgeführt, scheidet eine schikanöse Tendenz selbst bei Überschreitung des
Weisungsrechtes aus, wenn der Arbeitsanweisung sachliche Erwägungen zugrunde
liegen. Das ist vorliegend der Fall: Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass
Hintergrund der zunächst ausgesprochenen Kündigung die unternehmerische
Entscheidung war, die bisher von der Klägerin ausgeübten Außenrevisionstätigkeiten
einzustellen. Es ist auch unstreitig, dass diese unternehmerische Entscheidung zum
Zeitpunkt der Rücknahme der Kündigung bereits umgesetzt war. So sah sich die
Beklagte vor der Aufgabe, eine neue Beschäftigung für die Klägerin zu finden, die der
einer kaufmännischen Sachbearbeiterin entsprach. Dabei hat sie die der Klägerin
zugewiesenen Tätigkeiten als vertragsgemäß angesehen.
Die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden Erwägungen hat die Beklagte danach
hinreichend schlüssig dargelegt, so dass die Kammer selbst bei Überschreitung des
Direktionsrechtes durch die Beklagte eine schikanöse Tendenz aufgrund der
Zuweisung der unstreitig durch die Klägerin ausgeführten Tätigkeiten nicht zu erkennen
vermag. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass sowohl die Archivierung als auch
das Heraussuchen der Unterlagen des Gesellschafters S1 nicht erforderlich gewesen
seien, so ist dies nach Auffassung der Kammer unerheblich, denn es ist nicht Sache des
angewiesenen Arbeitnehmers, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit von
Arbeitsanweisungen zu beurteilen. Eine systematische Schikane kann darin jedenfalls
nicht gesehen werden.
45
(2) Ungeachtet dessen ist auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargelegten,
vom BAG aufgestellten Grundsätzen eine rechtlich relevante Verletzung des
Persönlichkeitsrechts eine schwerwiegende Verletzung voraussetzt, für die Genugtuung
auf andere Weise, insbesondere durch Unterlassung nicht erlangt werden kann. Der
Arbeitnehmer hat jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige
Arbeitsanweisungen tatsächlich und rechtlich zur Wehr zu setzen. Dabei verkennt die
Kammer nicht, dass ein Arbeitnehmer, der auf den Arbeitsplatz angewiesen ist, in aller
Regel in der schwächeren Position ist. Sofern er eine Arbeitsanweisung wegen
Überschreitung des Direktionsrechts nicht befolgt, setzt er sich womöglich des Vorwurfs
einer Arbeitsverweigerung mit der Gefahr einer fristlosen Kündigung aus. Diese Gefahr
darf aber nicht dazu führen, dass der Arbeitnehmer sehenden Auges alles "schluckt"
und sich im Nachhinein auf Mobbing beruft und Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Vorliegend war es der Klägerin
unbenommen, in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren klären zu lassen, ob die
Arbeitsanweisung vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt war, und auf
vertragsgemäße Beschäftigung zu klagen. Dass die Klägerin dies nicht getan hat und in
dem Bestreben, ihren Arbeitsplatz zu behalten, sich den Anweisungen der Beklagten
gebeugt hat, kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
46
b)
dass nämlich die Lagerhalle unbeheizt und verdreckt war, und damit eine Verletzung
ihres Persönlichkeitsrechtes begründet, hat die Klägerin damit eine schwerwiegende
Persönlichkeitsverletzung durch ein systematisches Vorgehen mit schikanöser Tendenz
nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
47
(1) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Räumlichkeiten unbeheizt waren,
48
scheidet eine schikanöse Tendenz schon deshalb aus, da die Beklagte nach ihrem
unbestrittenen Vortrag davon zumindest keine Kenntnis hatte. In den Lagerräumen
befand sich unstreitig eine Heizung. Dass diese nicht funktionierte, hat die Klägerin
weder in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 11.08. noch in dem vom 11.09.2006 der
Beklagten mitgeteilt. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte
Kenntnis von der mangelnden Funktionsfähigkeit der Heizung hatte und sie trotzdem zur
Arbeit dort aufgefordert hat. Eine schikanöse Tendenz hat die Klägerin nicht hinreichend
schlüssig dargelegt.
(2) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass "der Lagerraum völlig verdreckt, in
höchstem Maße unhygienisch und der Arbeitsplatz absolut unzumutbar" war, kann darin
durchaus eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte liegen. Eine
schikanöse Tendenz vermag die Kammer jedoch auch hier nicht zu erkennen.
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(a) Soweit die Klägerin sich auf die Hygiene der Toilette beruft, hat die Beklagte
unmittelbar nach der Abmahnung dieses Zustandes durch den Klägervertreter ein
Reinigungsunternehmen mit der Reinigung der Toiletten beauftragt. Zum Nachweis hat
die Beklagte eine Rechnung über die "Reinigung der WC-Anlagen im Archiv" beigefügt
(Bl. 75 d.A.). Die Klägerin hat auch nicht bestritten, dass die Reinigung am 18.08.2006
erfolgt ist.
50
(b) Soweit sich die Beklagte auf die verdreckten Lagerräume beruft, vermag die Kammer
darin möglicherweise eine Verletzung der Fürsorgepflicht, nicht aber ein systematisches
Vorgehen mit schikanöser Tendenz erkennen. Archive sind üblicherweise nicht in
gleichem Maße staubfrei wie sonstige Büroräume. Unstreitig hat die Beklagte dieses
Archiv vor Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin nicht so umfangreich gereinigt,
dass auch alle Aktenschränke gesäubert worden sind; andererseits ist für die Kammer
nicht erkennbar, dass die Verunreinigung in einem Maße bestand, die eine
Gesundheitsgefährdung der Klägerin hätten bedeuten können. Es ginge nach
Auffassung der Kammer zu weit, allein aufgrund dessen eine schikanöse Tendenz
anzunehmen. Anders wäre es zu beurteilen, wenn die Akten zwecks Schikane der
Klägerin an einen ungeeigneten Arbeitsplatz verbracht worden wären. Hier ist der
Klägerin lediglich eine Aufgabe übertragen worden, bei der streitig ist, ob sie vom
Direktionsrecht der Beklagten umfasst war; der aber sachliche Erwägungen zugrunde
lagen (s.o.). Die Klägerin hatte die ihr übertragenen Tätigkeiten sodann dort zu
verrichten, wo sich die zu bearbeitenden Akten befanden; es herrschten dort nicht die
gleichen Bedingungen wie in den anderen Büroräumen. Die Kammer vermag insoweit
aber keine Umstände zu erkennen, die auf ein systematisches Vorgehen mit
schikanöser Tendenz schließen lassen. Vielmehr hatte die Klägerin in dem Archiv nur
die angeordneten Tätigkeiten zu verüben, um dann nach deren Abschuss ggf. wieder an
einem anderen Ort eingesetzt zu werden.
51
Auch soweit die Klägerin sich auf den Zustand des Archives beruft, gilt auch insoweit,
dass nach den oben dargelegten, vom BAG aufgestellten Grundsätzen eine rechtlich
relevante Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine schwerwiegende Verletzung
voraussetzt, für die Genugtuung auf andere Weise, insbesondere durch Unterlassung
nicht erlangt werden kann. Die Klägerin hätte grundsätzlich die Möglichkeit gehabt, die
Beklagte gerichtlich wegen der Verletzung ihrer Fürsorgepflicht in Anspruch zu nehmen
und sich gegen die ihrer Meinung nach unrechtmäßige Arbeitsanweisung tatsächlich
und rechtlich zur Wehr zu setzen. Es gilt insoweit das oben unter 2.b) (2) Gesagte.
52
c)
Umstände weder für sich gesehen –wie bereits ausgeführt- noch in ihrer Gesamtheit als
eine Strategie des Arbeitgebers, die auf ein systematisches Mobbing der Kägerin
abzielt, um sie aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. Der Klägern sind Tätigkeiten
zugewiesen worden, bei denen streitig ist, ob sie vom Direktionsrecht der Beklagten
gedeckt waren. Dass sich diese Zuweisung über einen relativ langen Zeitraum von
insgesamt 6 Monaten erstreckte (Juli 2006 bis Januar 2007), lag nicht zuletzt daran,
dass die Klägerin einen großen Teil der Zeit entweder arbeitsunfähig oder aber
beurlaubt war und die anstehenden Aufgaben somit nicht zügiger erledigt werden
konnten. Die Tätigkeiten waren in den Räumlichkeiten vorzunehmen, in denen sich die
zu bearbeitenden Akten befanden. Die Räume mögen verschmutzt gewesen sein und
nicht dem üblicherweise an Arbeitsräume zu stellenden Anforderungen entsprochen
haben. Das lag aber an den tatsächlichen Gegebenheiten, dass es sich eben um ein
Archiv handelte. Allein aufgrund dessen kann die Kammer aber keine seitens der
Beklagten beabsichtigte systematische Herabwürdigung der Klägerin gesehen werden.
Die Beklagte sah sich vielmehr vor die Aufgabe gestellt, der Klägerin nach Wegfall ihres
früheren Arbeitsplatzes eine vertragsgemäße Beschäftigung zuzuweisen. Der Konflikt,
der aufgrund dieser betriebsbedingten Situation entstanden ist, wird nicht allein dadurch
zum Mobbing, dass die Klägerin darunter zu leiden beginnt. Allein die möglicherweise
nicht der Fürsorgepflicht entsprechenden Arbeitsbedingungen und die möglicherweise
nicht vom Direktionsrecht gedeckte Aufgabenzuweisung lässt nicht darauf schließen,
dass die Klägerin systematisch herabgewürdigt werden sollte.
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Da die Kammer aufgrund der Gesamtumstände schon dem Grunde nach einen
Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Mobbings nicht sieht, kommt es auf die
Frage des tariflichen Verfalls sowie einer möglichen Verwirkung der Ansprüche nicht
mehr an.
54
III.
55
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Streitwert entspricht dem
eingeklagten Betrag.
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