Urteil des ArbG Berlin vom 21.08.2008

ArbG Berlin: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, wichtiger grund, unwirksamkeit der kündigung, örtliche zuständigkeit, straftat, datum, gespräch, kündigungsfrist, betriebsrat

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Gericht:
ArbG Berlin 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ca 3632/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 626 Abs 1 BGB
Kündigung wegen Manipulationsverdachts
Leitsatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene
Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung darstellen.
Auch der dringende Verdacht einer Straftat bezogen auf geringwertige Vermögensnachteile
zu Lasten des Arbeitgebers stellt nach ständiger Rechtsprechung des BAG an sich einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626
Abs. 1 BGB).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.852,92 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung seitens der
Beklagten. Die am ... 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren
Rechtsvorgängerin seit dem 25. April 1977 zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt
1.713,23 EUR als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt
regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. In dem
Beschäftigungsbetrieb der Klägerin in Berlin ist ein Betriebsrat errichtet.
In der Beschäftigungsfiliale der Klägerin bestand die Arbeitsanweisung, dass sofern
Mitarbeiter Leergut von zu Hause mitbringen, um dieses in der Filiale einzulösen, die
Mitarbeiter das Leergut beim Betreten der Filiale dem Filialverantwortlichen vorzeigen
und nach Erhalt des Pfandbons diesen abzeichnen lassen müssen. Auf diese Weise
lassen sich nicht entsprechend abgezeichnete Leergutbons als Kundenbons
identifizieren. Am 22. Januar 2008 war die Klägerin als Verkäuferin mit Kassiertätigkeit in
der Zeit von 7.30 bis 14.30 Uhr tätig. Um 14.45 Uhr ließ sie an der Kasse einer Kollegin –
der Zeugin K. – einen Personaleinkauf abkassieren. Im Rahmen des Personaleinkaufs
wurden von der Klägerin Leergutbons vorgelegt, die von der Zeugin im Kassensystem
registriert wurden und damit den Wert des Personaleinkaufs entsprechend minderten.
Das E-Journal über sämtliche an der Kasse der Zeugin K. am 22. Januar 2008
eingelösten Leergutbons wies um 14:45:48 Uhr zwei eingereichte Leergutbons auf, die
einen Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten. Weitere Leergutbons mit
diesen Beträgen wurden nach dem E-Journal am 22. Januar 2008 an der Kasse der
Zeugin K. nicht eingelöst. Hinsichtlich der Einzelheiten des E-Journals wird auf Bl. 105 d.
A. verwiesen. Hinsichtlich sämtlicher an dem Tag an der Kasse der Zeugin eingelösten
Leergutbons wird auf die Aufstellung Bl. 195 d. A. verwiesen. Die am 22. Januar 2008 an
der Kasse der Zeugin K. eingereichten Leergutbons wurden von der Beklagten im
Original zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Originale sämtlicher an dem Tag an der Kasse
der Zeugin eingelösten Leergutbons – mit Ausnahme der nach Behauptung der
Beklagten von der Klägerin eingelösten Leergutbons - wird auf Bl. 214 d. A. verwiesen.
Hinsichtlich der Leergutbons, die nach Behauptung der Beklagten von der Klägerin am
22. Januar 2008 eingelöst worden sind, wird auf Bl. 215 d. A. verwiesen. Die von der
Beklagten im Original eingereichten Leergutbons (Bl. 215 d. A.) tragen beide das Datum
vom 12. Januar 2008. Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82 EUR und eine
Ausstellungszeit von 09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag von 0,48 EUR
und eine Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Am 12. Januar 2008 um 10:06 war die
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und eine Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Am 12. Januar 2008 um 10:06 war die
Klägerin selbst an der Kasse tätig und konnte deswegen kein Leergut abgeben.
Die Beklagte schöpfte den Verdacht, dass es sich bei den eingelösten Leergutbons um
von Kunden am 12. Januar 2008 verlorene Leergutbons handelte, die seitens der
Beklagten aufbewahrt wurden. Der Verdacht gründete sich auf folgende von der Klägerin
bestrittene und damit zwischen den Parteien streitigen Vorgänge: Am 12. Januar 2008
wurden nach Darstellung der Beklagten an der Kasse des Backstops zwei Leergutbons
aufgefunden worden, die von Kunden verloren waren. Beider Bons waren nicht als
Mitarbeiterbons gekennzeichnet, einer der Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide vom
12. Januar 2008 datierenden Leergutbons seien der Klägerin seitens des Filialleiters am
12. Januar 2008 mit der Maßgabe übergeben worden, zunächst abzuwarten, ob sich ein
Kunden meldet, dem die Bons gehören. Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage
des Kassenbüros gelegt worden. Die beiden von der Klägerin am 22. Januar 2008
eingereichten Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar 2008 und einen
Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei einer Überprüfung, ob die fraglichen von
den Kunden verlorenen Bons noch vorhanden waren, sei festgestellt worden, dass die
entsprechenden Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen.
Über diesen Sachverhalt wurde zuerst die zuständige Distriktmanagerin informiert, die
weitergehende Recherchen durchführte. Im Rahmen dessen stellte sich heraus, dass der
eine Leergutbons am 12. Januar 2008 um 10:06 erstellt wurde, einem Zeitpunkt, zu dem
die Klägerin selbst an der Kasse tätig war und deswegen kein Leergut abgeben konnte.
Am 25. Januar 2008 wurde die Klägerin erstmals durch die Distriktmanagerin angehört.
Dabei wurde sie befragt, ob sie am 12. Januar 2008 Leergut mit in die Filiale gebracht
habe. Dies konnte seitens der Klägerin nicht beantwortet werden. Auf den Vorhalt, die
Klägerin habe am 12. Januar 2008 um 10:06 gearbeitet, räumte die Klägerin ein, dass es
in der Tat nicht möglich gewesen sei, dass sie selbst den fraglichen Bon erstellt habe. Als
Ergebnis des Gespräches vom 25. Januar 2008 wurde eine Anhörung der Klägerin in der
Personalabteilung der Beklagten im Beisein des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der
urlaubsbedingten Abwesenheit der Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin
der Gesprächstermin für den 6. Februar 2008 vereinbart. In dem Gespräch wurde die
Klägerin befragt, wie die fraglichen Leergutbons in ihren Besitz gelangt sein konnten. Die
Klägerin gab als Möglichkeiten an, die Leergutbons könnten ihr von ihrer Tochter in das
Portemonnaie gesteckt worden sein. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, dies mit
ihrer Tochter zu besprechen; danach wurde die Anhörung am 11. Februar 2008
fortgeführt. Ob die Klägerin in diesem Gespräch behauptete, ihre Tochter habe ihr die
fraglichen Leergutbons zugesteckt, ist zwischen den Parteien streitig. Nach Darstellung
der Beklagten im Schriftsatz vom 17. März 2008 (Bl. 46 d. A.) hat die Klägerin geäußert,
ihre Tochter könne bestätigen, dass sie an einem ihr nicht genau erinnerlichen Tag, der
Klägerin Leergutbons in das Portemonnaie gesteckt habe. Demgegenüber trägt die
Klägerin nunmehr im Schriftsatz vom 13. August 2008 (Bl. 255 d. A.) vor, sie habe nie
behauptet, ihre Tochter habe ihr die Leergutbons in das Portemonnaie gesteckt. Als
weitere Möglichkeit gab die Klägerin in dem Gespräch an, eine weitere Mitarbeiterin der
Beklagten – Frau V. –, der sie am 21. oder 22. Januar 2008 ihr Portemonnaie mit der
Bitte, dies in den Spind zu tun, gegeben habe, könne ihr die Leergutbons zugesteckt
haben. Es wurde ein weiterer Gesprächstermin für den 15. Februar 2008 vereinbart, in
dem auch der Tochter der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden sollte zu bestätigen,
dass die fraglichen Bons von ihr stammten. Zu dem Gespräch brachte die Klägerin ihre
Tochter nicht mit, überreichte aber eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vom 14.
Februar 2008 (Bl. 53 d. A.). Diese lautet wie folgt:
„Hiermit bestätige ich, J. E., die Angaben meiner Mutter, dass ich bei K. TAG
einkaufe und auch hin und wieder Einkäufe für sie erledige, Leergut einlöse und Umgang
mit ihrer Geldbörse pflegen darf.“
Weitere Angaben machte die Tochter nicht. Die Mitarbeiterin V. wurde ebenfalls zur
Darstellung der Klägerin angehört. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie zu keinem
Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten hatte.
Am 18. Februar 2008 wurde der bei der Beklagten im Beschäftigungsbetrieb der Klägerin
errichtete Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung der Klägerin
angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 54 – 57 d.
A. verwiesen. Parallel zu der Kündigungsanhörung für die fristlose Kündigung wurde der
Betriebsrat zu einer hilfsweise ordentlichen Kündigung angehört. Hinsichtlich der
Einzelheiten dieses Anhörungsschreibens wird auf Bl. 58 – 62 d. A. verwiesen. Mit
Schreiben vom 20. Februar 2008 äußerte der Betriebsrat sich zu beiden Kündigungen
abschließend. Hinsichtlich der Stellungnahme des Betriebsrats wird auf Bl. 150 – 151 d.
A. verwiesen.
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Mit Schreiben vom 22. Februar 2008, der Klägerin am selben Tage zugegangen,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos sowie hilfsweise
ordentlich fristgerecht zum 30. September 2008.
Mit bei Gericht am 27. Februar 2008 eingegangener Klage wendete sich die Klägerin
gegen die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008.
Sie ist der Auffassung die Vorwürfe der Beklagten könnten - selbst wenn sie zuträfen –
eine Kündigung von vornherein nicht rechtfertigen. Bagatellstraftaten gegen das
Eigentum und das Vermögen des Arbeitgebers seien nicht so gravierend, als dass eine
Kündigung überhaupt in Betracht käme. Dies gelte erst Recht soweit lediglich der
dringende Verdacht einer Straftat bestehe. Die entgegenstehende Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts „sei ein Skandal“ (Schriftsatz vom 14. August 2008, S. 12, Bl.
238 und 265 d. A.). Sie verweist darauf, dass nach einer Arbeitsanweisung der Beklagten
erst bei Fundgeldern ab 1 EUR diese stets zu melden seien. Hinsichtlich der Einzelheiten
der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung wird auf Bl. 88 d. A. verwiesen. Im
Übrigen werde durch das behauptete Verhalten der Klägerin auch gar nicht das
Vermögen des Beklagten, sondern das Vermögen des Kunden geschädigt, der den Bon
verloren habe. Des Weiteren werde die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten
umfassend bestritten. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung der Klägerin allein
wegen ihrer Teilnahme an einem Streik erfolgt sei. Die Klägerin sei wegen ihrer
Streikteilnahme auch seitens der Marktleitung nicht zu einer Party mit anschließendem
Bowling am 19. Januar 2008 eingeladen worden. Zu dieser Party seien alle Mitarbeiter,
die am Streik teilgenommen hatten, nicht eingeladen worden. Die Klägerin ist weiterhin
der Auffassung, die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sei nicht
eingehalten, da sich der Vorfall am 22. Januar 2008 ereignet hat, die Kündigung der
Klägerin aber erst am 22. Januar 2008 zugegangen ist.
Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin weder durch die fristlose
Kündigung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der
Beklagten vom 22. Februar 2008 beendet wurde noch beendet wird.
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend der arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Verkäuferin zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin bei ihrem
Personaleinkauf am 22. Januar 2008 zu Lasten der Beklagten ein Vermögensdelikt
begangen habe. Am 12. Januar 2008 seien in der Beschäftigungsfiliale der Klägerin zwei
Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 an der Kasse des Backstops
von der Zeugin Ke. aufgefunden worden. Beide Leergutbons seien nicht als
Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Einer der Bons habe auf 0,48 EUR gelautet. Beide
vom 12. Januar 2008 datierenden Leergutbons seien der Klägerin seitens des Filialleiters
– des Zeugen C. – in Anwesenheit der Zeugin K. und Ke. am 12. Januar 2008 mit der
Maßgabe übergeben worden, zunächst abzuwarten, ob sich ein Kunden meldet, dem die
Bons gehören. Andernfalls sollten die Bons als Fehlgutbons bei der Leergutabrechnung
ausgewiesen werden. Beide Leergutbons seien sodann auf die Ablage des Kassenbüros
gelegt worden. Es bestehe der dringende Verdacht, die Klägerin habe bei dem
Personaleinkauf die beiden von der Zeugin Ke. am 12. Januar 2008 aufgefundenen
Kundenleergutbons im Rahmen des Personaleinkaufs für sich verwendet. Die Klägerin
habe bei dem Personaleinkauf zwei Leergutbons vorgelegt, die nicht als Mitarbeiterbons
abgezeichnet waren. Diese Leergutbons wiesen beide das Datum vom 12. Januar 2008
und einen Wert von 0,48 EUR sowie von 0,82 EUR auf. Bei der Vorlage der beiden
Leergutbons durch die Klägerin sei der Zeugin K. aufgefallen, dass keiner der beiden
Bons abgezeichnet war. Des Weiteren sei die Zeugin stutzig geworden, weil beide Bons
das Datum vom 12. Januar 2008 trugen und der Wert des einen Bons dem ihr
erinnerlichen Wert des einen am 12. Januar 2008 aufgefunden Bons von 0,48 EUR
entsprach. Gemeinsam mit der Mitarbeiterin D. habe die Zeugin K. deswegen
nachgeprüft, ob die fraglichen Bons noch vorhanden waren. Dabei sei festgestellt
worden, dass die entsprechenden Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro lagen.
Die Beklagte weist den Vorwurf, die Kündigung sei wegen der Streikteilnahme der
Klägerin erfolgt, zurück. Sie verweist darauf, dass der Markleiter wegen der
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Klägerin erfolgt, zurück. Sie verweist darauf, dass der Markleiter wegen der
Nichteinladung der Streitteilnehmer zu der Feier am 19. Januar 2008 abgemahnt und
später versetzt worden sei. Das der Klägerin vorgeworfenen Verhalten hätte bei jedem
Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung zur Folge gehabt. Vermögensdelikte gegen den
Arbeitgeber könnten und würden im Einzelhandel generell nie geduldet werden. Etwas
anderes ergebe sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Arbeitsanweisung.
Diese sehe klar vor, dass Fundsachen - wie die Leergutbons - unabhängig vom Wert
aufzubewahren seien. Die Beklagte verweist weiter darauf, dass das Arbeitsverhältnis
der Klägerin nicht unbeanstandet verlief, sondern die Klägerin mit Datum vom 23.
Februar 2005 wegen einer Kundenbeschwerde abgemahnt worden ist. Im Nachgang zu
der Kündigung habe die Beklagte weiterhin in Erfahrung gebracht, dass die Klägerin am
22. November 2007 sich einen bei einem Einkauf einen Digitcoupon von 100 Punkten
gleich dreimal hintereinander über die Kasse gezogen habe. Eine Einlösung von
Digitcoupons sei bei dem Wert des Einkaufs auch gar nicht zulässig gewesen. Dadurch
sei der Beklagten ein Schaden von 3 EUR entstanden.
Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit dem umfassenden Bestreiten ihre
prozessuale Wahrheitspflicht verletzt. Sie verweist insoweit darauf, dass die Klägerin –
wie sich aus der Betriebsratstellungnahme vom 20. Februar 2008 ergebe – das Auffinden
der Leergutbons am 12. Januar 2008 gegenüber dem Betriebsrat nicht in Abrede gestellt
habe, dies jedoch nunmehr im Prozess bestreite. Des Weiteren habe die Klägerin im
Schriftsatz vom 5. Juni 2008 (Bl. 123 d. A.) vortragen lassen, seien durch die Markleitung
als Mitarbeiterbon abgezeichnet gewesen. Im Schriftsatz vom 13. August 2008 (Bl. 256
d. A.) lasse sie demgegenüber vortragen, es sei nicht auszuschließen, dass sich in ihrem
Portemonnaie zwei nicht abgezeichnete Bons befunden haben.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 und ergänzenden
Beweisbeschluss vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der
Beklagten, am 12. Januar 2008 seien zwei Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom 12.
Januar 2008 in der Filiale der Klägerin aufgefunden worden, die nicht abgezeichnet waren
und von denen ein Leergutbons über 0,48 EUR ausgestellt war und dass diese der
Klägerin am selben Tag mit der Maßgabe übergeben worden sind, zunächst abzuwarten,
ob sich ein Kunde meldet und andernfalls die Bons als Fehlbons bei der
Leergutabrechnung auszuweisen sowie über die Behauptung der Beklagten, die
Leergutbons seien in den Tagen nach dem 12. Januar 2008 auf der Ablage des
Kassenbüros gelegen und vorhanden gewesen. Das Gericht hat des Weiteren gemäß
Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten,
die Klägerin habe im Rahmen eines Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei
Leergutbons mit einem Wert von 0,48 EUR und 0,82 EUR, die jeweils das Datum vom 12.
Januar 2008 trugen und nicht als Mitarbeiterbons abgezeichnet waren, eingelöst. Das
Gericht hat des Weiteren gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008 i. d. F. des
Beweisbeschlusses vom 21. August 2008 Beweis erhoben über die Behauptung der
Beklagten, bei einer Überprüfung am 22. Januar 2008 der fraglichen Leergutbons vom
12. Januar 2008 sei festgestellt worden, dass die Leergutbons nicht mehr im Kassenbüro
lagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beweiserhebung wird Bl. 307 – 313 d. A. verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze
sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 19. Juni 2008 (Bl. 183 – 185)
und vom 21. August 2008 (Bl. 307 – 313 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
A. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1. zulässig aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b
ArbGG eröffnet; die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 46
Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 17 und § 29 ZPO. Das nach § 256 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse ergibt sich schon aufgrund der Präklusionswirkung der §§ 13 Abs.
1 Satz 2, 4, 7 KSchG.
II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Kündigung der
Beklagten vom 22. Februar 2008 bereits fristlos beendet. Soweit die Klägerin auch die
hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung angreift, war die Klage bereits wegen
des Fehlens eines Arbeitsverhältnisses nach Zugang der fristlosen Kündigung
unbegründet.
Die Klägerin hat die etwaige Unwirksamkeit der Kündigung rechtzeitig innerhalb der
Fristen der §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 4, 7 KSchG i. V. m. § 167 ZPO geltend gemacht. Die
fristlose Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2008 erweist sich jedoch als wirksam.
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1. Die Kündigung wird den Anforderungen des § 626 BGB gerecht. Nach § 626 Abs. 1
BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu
der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG wird der der wichtige Grund durch eine
abgestufte Prüfung in zwei systematisch selbständigen Abschnitten konkretisiert. Es ist
zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des
Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben (1. Stufe). Sodann ist
zu untersuchen, ob bei Berücksichtigung dieser Umstände und der Interessenabwägung
die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist (2. Stufe).
a. Ein Sachverhalt, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet
ist, einen wichtigen Grund abzugeben, liegt vor.
aa. Die rechtswidrige und vorsätzliche Verletzung des Eigentums oder Vermögens des
Arbeitgebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG stets, auch wenn die Sachen
nur geringen Wert besitzen, als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung an sich
geeignet (
(Verzehr eines Stücks Bienenstich
). Ein Betrug bildet an sich
einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB (1. Stufe). Betrug
kann selbst dann als Grund zur fristlosen Entlassung ausreichen, wenn es sich um einen
einmaligen Vorfall und um einen geringen Betrag handelt
). Auf Grund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur
Loyalität hat der Arbeitnehmer auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers
Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den
Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu schädigen. Der
Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des
Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (
). Die Klägerin kann auch nicht die
von ihr zitierte Arbeitsanweisung zu ihren Gunsten anführen. Aus der Arbeitsanweisung
ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte das Auffinden von Leergutbons bei einem
Wert von unter einem Euro als nicht regelungsbedürftig angesehen hat. Entsprechend
hat auch die Zeugin Ke. die aufgefundenen Leergutbons bei der Beklagten abgegeben.
Im Übrigen wäre aus einer entsprechenden Arbeitsanweisung einer Rechtfertigung von
Vermögensdelikten gegen den Arbeitgeber auch nicht herzuleiten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann nicht nur eine erwiesene
Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
Kündigung darstellen. Auch der dringende Verdacht einer Straftat auch geringwertiger
Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund
zur außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten Stufe des § 626 Abs. 1
BGB). Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der
vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur
Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (
). Eine
entsprechende Verdachtskündigung liegt vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine
Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren
bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
erforderliche Vertrauen zerstört. Eine Verdachtskündigung ist dann zulässig, wenn sich
starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente
geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen
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geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen
zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des
Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben hat -
2 AZR 496/00
- -
. Dabei
sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders
strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr
besteht, dass ein “Unschuldiger” betroffen ist
. Der notwendige, schwerwiegende Verdacht muss sich aus den
Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner
dringend sein, dh., bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien)
gestützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade
dieses Arbeitnehmers bestehen
Bloße auf mehr oder weniger haltbare
Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung
eines dringenden Tatverdachts nicht aus
. Schließlich muss der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur
Aufklärung des Sachverhalts getan haben
. Insbesondere muss er zunächst selbst eine Aufklärung des
Sachverhalts unternommen haben. Möglichen Fehlerquellen muss er nachgehen. Der
Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles
(BAG - -
).
bb. Unter Anlegung dieser Maßstäbe liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen
Kündigung, nämlich (zumindest) der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren
Handlung oder einer sonstigen Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers vor. Unabhängig
davon, dass es auf die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens nach der ständigen
Rechtsprechung des BAG gar nicht ankommt, geht die Kammer davon aus, dass
zumindest der dringende Verdacht besteht, dass die Klägerin einen Betrug i. S. d. § 263
StGB begangen hat. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin in der
Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen der
Beklagten dadurch beschädigt hat, dass sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen
einen Irrtum erregt. Es besteht der dringende Verdacht, dass die Klägerin von Kunden
verlorene Leergutbons, die seitens der Beklagten aufbewahrt wurden, im Rahmen eines
Personaleinkaufs eingelöst hat. Die Klägerin hat durch die Einlösung der Leergutbons die
Inhaberschaft einer gegen die Beklagte gerichteten Forderung vorgetäuscht. Dadurch
hat die Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Erhebung des vollen auf Grund des
Mitarbeitereinkaufs nach § 433 Abs. 2 BGB geschuldeten Kaufpreises verzichtet und
einen Vermögensschaden erlitten. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe keinen
Vermögensschaden erlitten, trifft dies nicht zu. Die Beklagte hatte den vollen
Kaufpreisanspruch, auf den sie in Höhe der vorgetäuschten Gegenforderung verzichtet
hat. Aus diesem Grund liegt ein Vermögensschaden in Höhe der geringeren Einnahme in
Erfüllung des Kaufpreisanspruchs vor.
(1) Hierfür hat die Beklagte starke Verdachtsmomente dargelegt, die auf objektive
Tatsachen gegründet waren. Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen, die
Gegenstand der Beweiserhebung waren, begründen das starke Verdachtsmoment, dass
die Klägerin im Sinne der obigen Ausführungen einen Betrug zu Lasten der Beklagten
begangen hat.
(a) Nach der Beweiserhebung stand zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass
- am 12. Januar 2008 zwei nicht abgezeichnete Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom
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- am 12. Januar 2008 zwei nicht abgezeichnete Leergutbons mit Ausstellungsdatum vom
12. Januar 2008, die nicht abgezeichnet waren und von denen ein Leergutbon über 0,48
EUR und ein anderer über 0,82 EUR lautete, aufgefunden worden sind,
- diese Leergutbons an die Klägerin übergeben worden sind und zunächst im Kassenbüro
deponiert worden sind,
- die Klägerin bei ihrem Personaleinkauf um 14:45 Uhr an der Kasse der Zeugin K. zwei
nicht abgezeichnete Leergutbons eingelöst hatte, die ebenfalls das Ausstellungsdatum
vom 12. Januar 2008 aufwiesen und über 0,48 und 0,82 EUR lauteten,
- die am 12. Januar 2008 aufgefundenen Leergutbons bei einer Überprüfung nach dem
Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren.
Des Weiteren ergab sich aus dem eingereichten E-Journal, dass am 22. Januar 2008 an
der Kasse der Zeugin K. nur ein Leergutbons über 0,48 und nur ein Leergutbons über
0,82 EUR jeweils um 14:45 Uhr eingelöst worden sind. Die Beklagte hatte diese
Leergutbons im Original zur Akte gereicht (Bl. 215 d. A.). Beide Bons weisen als
Ausstellungsdatum den 12. Januar 2008 aus. Der eine Bon weist einen Betrag von 0,82
EUR und eine Ausstellungszeit von 09:21 Uhr aus. Der andere Bon weist einen Betrag
von 0,48 EUR und eine Ausstellungszeit von 10:06 Uhr aus. Weiterhin steht fest, dass
am 12. Januar 2008 um 10:06 Uhr die Klägerin selbst an der Kasse tätig war und
deswegen kein Leergut abgeben konnte.
(b) Die Zeugen haben insgesamt die Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bestätigt.
(aa) Die Zeugin K. hat das Auffinden der Leergutbons am 12. Januar 2008 bestätigt. Sie
hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons das Datum vom 12. Januar 2008 trugen
und dass zumindest ein Leergutbons über 48 Cent lautete. Das Auffinden der
Leegutbons wurde auch von der Zeugin Ke. und dem Zeugen C. bestätigt. Der Zeuge C.
hat zwar erklärt, dass nach seiner Erinnerung der weitere Bon einen Wert von 84 Cent
und nicht – wie von der Beklagten vorgetragen - von 82 Cent hatte. Dies zieht aber
weder die Glaubhaftigkeit der Aussage noch die Glaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel.
Gerade die – geringfügige – Abweichung der Aussage des Zeugen von der
Sachverhaltsdarstellung der Beklagten spricht vielmehr dafür, dass es keinerlei
Einflussnahme der Beklagten auf den Zeugen, die den Beweiswert in Frage gestellt
hätte, gegeben hat. Der Zeuge hat ebenfalls bestätigt, dass die Leergutbons der
Klägerin übergeben wurden und danach erst einmal auf der Kabelleiste im Kassierbüro
lagen. Alle drei Zeugen haben auch bestätigt, dass die aufgefundenen Bons von Kunden
verloren sein mussten. Der Zeuge C. hat hierzu auch das Verfahren bei Rückgabe von
Leergut durch Mitarbeiter erläutert und erklärt, dass die Leergutbons anders als
Leergutbons, die bei Abgabe von Leergut durch Mitarbeitern ausgestellt werden, keine
Abzeichnung eines Kassenverantwortlichen trugen.
(bb) Die Zeugin K. hat weiterhin bestätigt, dass die Klägerin im Rahmen eines
Personaleinkaufs am 22. Januar 2008 zwei Leergutbons eingereicht hat. Sie hat
bestätigt, dass ein Bon über einen Betrag von 48 Cent lautete und nicht als
Mitarbeiterbon abgezeichnet war. Auch an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage ergeben
sich keine Zweifel, ebenso wenig an der Glaubwürdigkeit der Zeugin. Die Aussage der
Zeugin wird auch durch das vorgelegte E-Journal bestätigt. Aus diesem ergibt sich, dass
an der Kasse der Zeugin am 22. Januar 2008 um 14:45:48 zeitgleich zwei Leergutbons
eingereicht wurden, die einen Wert von 48 Cent und einen Wert von 82 Cent hatten.
Daraus ergibt sich weiterhin, dass nicht nur der der Zeugin erinnerliche Leergutbon mit
einem Wert von 48 Cent, sondern zeitgleich ein weiterer Leergutbon mit einem Wert von
82 Cent durch die Klägerin eingereicht worden ist. Ausweislich des E-Journals wurden an
der Kasse der Zeugin am 22. Januar 2008 nur jeweils ein Bon mit dem Wert von 82 Cent
und ein Bon mit dem Wert von 48 Cent eingelöst. Die Beklagte hat alle an dem Tag an
der Kasse der Zeugin K. eingelösten Leergutbons im Original eingereicht (Bl. 215 d. A).
Es finden sich nur zwei Leergutbons mit 82 Cent und 48 Cent. Diese tragen beide das
Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 und eine Ausstellungszeit von 9:21 und 10:06
Uhr. Bei beiden Bons handelt es sich – wie ein Vergleich mit dem eingereichten Muster
(Bl. 215 d. A.) ergibt - nicht um Leergutbons von Mitarbeitern der Beklagten.
(cc) Die Zeugin K. hat auch bestätigt, dass die am 12. Januar 2008 aufgefunden, von
Kunden verlorenen Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr im
Kassenbüro lagen.
(c) Die Tatsachen begründen den dringenden Verdacht, dass die Klägerin die von
Kunden am 12. Januar verlorenen, von der Zeugin Ke. aufgefundenen und von der
Beklagten aufbewahrten Leergutbons an sich genommen und im Rahmen des
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Beklagten aufbewahrten Leergutbons an sich genommen und im Rahmen des
Mitarbeitereinkaufs eingelöst hat. Es stand nach der Zeugenvernehmung für die
Kammer fest, dass die Klägerin am 22. Januar 2008 Leergutbons eingelöst hatte, deren
Ausstellungsdatum und Wert identisch mit den von Kunden am 12. Januar 2008
verlorenen Leergutbons waren. Weiterhin stand fest, dass auch die von der Klägerin
eingelösten Leergutbons durch die fehlende Abzeichnung ersichtlich von Kunden und
nicht von Mitarbeitern stammten und dass die am 12. Januar aufgefundenen
Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren. Die
Wahrscheinlichkeit, dass es neben den aufgefundenen Kundenbons weitere Leergutbons
von Kunden mit identischem Ausstellungsdatum vom 12. Januar 2008 gab, die dann auf
anderem Wege in den Besitz der Klägerin gelangten sind, ist nach aller Lebenserfahrung
so extrem gering, dass die vorliegenden Tatsachen zumindest den dringenden Verdacht
begründen, dass die Klägerin von Kunden verlorene und ihr zur Aufbewahrung
übergebene Leergutbons zu ihren Gunsten im Rahmen des Mitarbeiterkaufes eingelöst
hatte. Dieser Verdacht wird dadurch weiter erhärtet, dass die entsprechenden
Leergutbons nach dem Personaleinkauf der Klägerin nicht mehr auffindbar waren.
(aa) Es war auch ausgeschlossen, dass die Leergutbons von der Tochter der Klägerin
stammten oder von der Mitarbeiterin Frau V. in das Portemonnaie der Klägerin gelegt
worden sind. Die Tochter selbst hat entsprechende Angaben nicht konkret bestätigt. Es
wäre auch äußerst unwahrscheinlich, dass die Bons von der Tochter als einzelne Person
stammen. Die Bons wurden am 12. Januar 2008 in einem Abstand von 45 Minuten
ausgestellt. Dass dieselbe Person an demselben Tag in derselben Filiale Leergut mit
einem 45minütigen Abstand abgibt und anschließend keinen der Bons einlöst, ist bereits
unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Beschäftigungsfiliale der Klägerin nach dem
unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht in Wohnortnähe der Tochter der Klägerin
liegt. Die Mitarbeitern Frau V. hat bei der Befragung angegeben, entgegen der
Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten zu
haben. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse Frau V. gehabt haben soll, der
Klägerin heimlich Leergutbons zuzustecken.
(bb) Dass die Leergutbons der Klägerin gehörten, ist ebenfalls auszuschließen. Die
Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie das Leergut am 12. Januar 2008 um 10:06 Uhr
nicht abgegeben haben konnte. Des Weiteren steht nach der Beweisaufnahme fest,
dass die Leergutbons mangels entsprechender Abzeichnung nicht von einem Mitarbeiter
stammen konnten.
(cc) Es gibt auch nicht im Ansatz Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin
wegen der Teilnahme an dem Streik im Einzelhandel „eine Falle gestellt“ hätte. Es ist
schon nicht ersichtlich wie die Beklagte Leergutbons in dem Portemonnaie der Klägerin
hätte platzieren können. Dass die Beklagte im Übrigen keine Möglichkeit hätte, die
Klägerin gegen ihren Willen zu bewegen, als Kundenbons ausgewiesen Bons für sich
einzulösen, ist offensichtlich.
(d) Die Beklagte hat auch alles ihr Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan
und die Klägerin zu dem Sachverhalt, auf den sie ihren Verdacht stützt, angehört. Die
Klägerin wurde am 25. Januar 2008 erstmals durch die Distriktmanagerin angehört. Als
Ergebnis des Gespräches vom 25. Januar 2008, in dem sich die Vorwürfe nicht
ausräumen ließen, wurde eine weitere Anhörung der Klägerin in der Personalabteilung
der Beklagten im Beisein des Betriebsrats vereinbart. Aufgrund der urlaubsbedingten
Abwesenheit der Klägerin wurde auf deren ausdrücklichen Wunsch hin der
Gesprächstermin für den 6. Februar 2008 anberaumt. Der Klägerin wurde nach dem
Gespräch nochmals die Gelegenheit gegeben, die von ihr angegebene Möglichkeit, die
Leergutbons von ihrer Tochter erhalten zu haben, mit ihrer Tochter zu besprechen und
eine Fortsetzung des Gesprächs für den 11. Februar 2008 anberaumt. Nachdem die
Klägerin nach Darstellung der Beklagten in dem Gespräch nunmehr klar behauptete,
ihre Tochter habe ihr die Leergutbons zugesteckt wurde ein weiterer Gesprächstermin
für den 15. Februar 2008 angesetzt, in der der Tochter die Gelegenheit gegeben werden
sollte, die Angaben der Klägerin zu bestätigen. Auch in diesem Gespräch konnten die
Verdachtsmomente nicht ausgeräumt werden. Die Mitarbeiterin V. wurde ebenfalls zur
Darstellung der Klägerin angehört. Sie erklärte ausdrücklich, dass sie zu keinem
Zeitpunkt die Geldbörse der Klägerin erhalten hatte.
(2) Die Verdachtsmomente sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Es
besteht mindestens der dringende Verdacht, dass die Klägerin einen Betrug zu Lasten
der Beklagten begangen hat, wobei es im Rahmen der ersten Prüfungsstufe des § 626
Abs. 1 BGB auf die Höhe des Vermögensschadens nicht ankommt. Diese ständige,
zutreffende und sorgsam begründete Rechtsprechung des BAG bedarf an sich keiner
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zutreffende und sorgsam begründete Rechtsprechung des BAG bedarf an sich keiner
gesonderten Verteidigung durch die erkennende Kammer, wobei auch die schlichte –
und in jeder Kammerverhandlung durch den Prozessvertreter der Klägerin wiederholte -
Titulierung der Rechtsprechung als „Skandal“ einer inhaltlich argumentativen
Auseinandersetzung nicht zugänglich ist. Das BAG hat bereits überzeugend ausgeführt,
dass es der der Rechtssicherheit dienenden systematischen Zweiteilung des § 626 Abs.
1 BGB in den wichtigen Grund an sich und die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung unter
Interessenabwägung widerspricht, wenn rechtswidrigen und vorsätzlichen Verletzungen
des Eigentums oder Vermögens des Arbeitgebers von vornherein die Eignung für eine
außerordentliche Kündigung abgesprochen wird, weil die Schädigung des Arbeitgebers
geringfügig ist. Um Geringfügigkeit zu bejahen, ist eine Wertung erforderlich, was dafür
spricht, die Schadenshöhe der Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen der
Interessenabwägung zuzuordnen. Der Umfang des dem Arbeitgeber zugefügten
Schadens kann vor allem im Hinblick auf die Stellung des Arbeitnehmers, die Art des
entwendeten Guts und die besonderen Verhältnisse des Betriebs unterschiedliches
Gewicht für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Pflichtverstoßes aufweisen. Objektive
Kriterien für eine allein am Wert des entwendeten Gegenstandes ausgerichtete
Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und ein
nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (
).
b. Unter Berücksichtigung der Umstände und der Interessenabwägung im Einzelfall war
die konkrete Kündigung gerechtfertigt. Der Beklagten war bei einer konkreten
Interessenabwägung eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch bis zum Ablauf der
ordentlichen Kündigungsfrist von sieben Monaten nicht zumutbar. Dabei hat die Kammer
zu Gunsten der Klägerin die mit deren Alter verbundenen Chancen auf dem
Arbeitsmarkt sowie die lange Betriebszugehörigkeit berücksichtigt, wobei es nicht darauf
ankam, dass die Betriebszugehörigkeit überwiegend bei dem Rechtvorgänger der
Beklagten erworben wurde. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Aspekte und unter
Berücksichtigung des nicht sehr hohen Vermögensschadens war im vorliegenden
konkreten Fall der Beklagten eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar. Wesentlich im Rahmen der
Einzelfallabwägung als Konkretisierung des wichtigen Grund ist, ob trotz Belastungen des
Arbeitsverhältnisses in der Vergangenheit für die Zukunft ein Festhalten an dem
Arbeitsverhältnis zumutbar ist, weil die Störung keine oder ggf. nur geringe
Auswirkungen für die Zukunft hat (vgl.
). Bei Vorliegen einer Straftat gegen den Arbeitgeber oder bei Vorliegen
eines dringenden Verdachts einer Straftat gegen den Arbeitgeber ist zwar das
Vertrauensverhältnis regelmäßig auch für die Zukunft zerstört, jedoch ist zu erwägen, ob
im Einzelfall eine Wiederherstellung des Vertrauens, das ein Festhalten am
Arbeitsverhältnis zumutbar macht, möglich ist (vgl. allerdings auch
wonach auch durch eine künftige Vertragstreue
die eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr
ungeschehen gemacht werden kann). Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont,
dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im
Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten aus ihrer
Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist eine
Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der Arbeitnehmer klar,
dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straft als nicht so
gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für die Zukunft keinerlei Vertrauen
haben, dass eine Schädigung seines Eigentums und Vermögens in Zukunft unterbleibt.
Dabei ist weiterhin zu berücksichtigten, dass die Klägerin als Kassiererin mit
Verkaufstätigkeit beschäftigt wurde und damit dauerhaft Zugriff auf das Eigentum der
Beklagten hat. Sie wird also in einem besonders sensiblen Bereich beschäftigt, bei dem
das Vertrauen auf ein redliches, vertragsgerechtes Verhalten besonders wichtig ist. Dies
macht eine Weiterbeschäftigung der Klägerin auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist unzumutbar. Die ordentliche Kündigungsfrist der Klägerin beträgt sieben
Monate zum Monatsende. Es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, eine
Arbeitnehmerin, die zumindest dringend verdächtigt ist, ein Vermögensdelikt zu Lasten
des Arbeitgebers begangen zu haben und die gleichzeitig der Auffassung ist, dies sei
nicht so gravierend und rechtfertige ohnehin keine Kündigung, über sieben Monate in
einem Bereich zu beschäftigen, in dem das Eigentum des Arbeitgebers dem ständigen
potentiellen Zugriff der Arbeitnehmerin ausgesetzt ist.
c. Die Kündigung ist auch Verhältnismäßig, insbesondere bedurfte es keiner
gesonderten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung. Besonders schwere
Verstößebedürfen keiner früheren Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von
vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst
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vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und er sich bewusst
sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt (
;
). In dem Fall einer Straftat oder des dringenden Verdachts einer
Straftat gegen den Arbeitgeber wird nach der Rechtsprechung des BAG die Möglichkeit
einer positiven Prognose für das Arbeitsverhältnis. auszuschließen sein und die
Abmahnung entbehrlich erscheinen, weil auch durch eine künftige Vertragstreue die
eingetretene Erschütterung oder Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr
ungeschehen gemacht werden kann
). Bei der Beeinträchtigung selbst geringwertiger Güter des Arbeitgebers
bedarf es regelmäßig keiner vorherigen Abmahnung (
). Dementsprechend bedurfte es vorliegend keiner
Abmahnung. Die Tatsache, dass die Klägerin selbst der Ansicht ist, Straftaten bezogen
auch geringwertige Güter könnten keine Kündigung rechtfertigten, ist unerheblich, da sie
objektiv mit einer Kündigung rechnen musste.
d. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Klägerin die Kündigungserklärungsfrist des
§ 626 Abs. 2 BGB eingehalten.
aa. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte
eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung
maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit
einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist
Zu den
maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung
sprechenden Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten
vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der
Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur
außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den
Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die
Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, dh. des “Vorfalls”, der
einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom
Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum
Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen.
Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden
maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu
beschaffen und zu sichern
Dabei sollen die zeitlichen Grenzen des 626 Abs. 2 BGB den
Arbeitgeber weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben noch ihn veranlassen,
ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig
zu kündigen
. Solange der
Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem
Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist
nicht an (
).
bb. Danach begann die Kündigungserklärungsfrist erst mit Abschluss der Anhörung der
Klägerin, im Rahmen derer der Klägerin weiterhin die Gelegenheit gegeben wurde, die
gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, also mit Ablauf des 15. Februar 2008. Die
Kündigung ging der Klägerin am 22. Februar 2008 und damit innerhalb der
Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu.
2. Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat
den Betriebsrat – wie sich aus dem eingereichten Anhörungsschreiben (Bl. 54 – 57 d. A.)
ergibt - ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört.
B. Die Klage ist mit dem Antrag zu 2. ebenfalls zulässig aber unbegründet
I. Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich schon deswegen nicht aus § 102 Abs.
5 BetrVG, da die Beklagte eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte.
II. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen
Weiterbeschäftigungsanspruch. Außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG hat der
gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf
vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer
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vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer
fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte
Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (
). Vorliegend
fehlt es bereits an einer unwirksamen Kündigung.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Danach hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits als unterliegende Partei zu tragen.
D. Der Wert des Streitgegenstandes wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Dabei
wurde für den Antrag zu 1. gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ein
Bruttovierteljahresverdienst und für den Antrag zu 2. ein Bruttomonatsgehalt angesetzt.
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