Urteil des AG Zossen vom 15.03.2017

AG Zossen: relativität der schuldverhältnisse, allgemeine geschäftsbedingungen, anbieter, inhaber, abtretung, nummer, inkasso, agb, aktivlegitimation, bestätigung

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Gericht:
AG Zossen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 C 6/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 305c
BGB, § 398 BGB, § 428 BGB
Telefondienstvertrag: Allgemeine Geschäftsbedingungen mit
der Berechtigung des Telefonnetzbetreibers zur
Geltendmachung von Forderungen aus
Mehrwertdienstangeboten Dritter
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin, Betreiberin eines Mobilfunknetzes und Teilnehmernetzbetreiber des
Beklagten, begehrt von diesem die Bezahlung von Mehrwertdiensten.
Die Klägerin schloss mit dem Beklagten im Jahr 2004 einen Mobilfunkvertrag. Unter dem
16.10.2005 berechnete sie ihm 1.269,41 Euro, davon entfallend 101,29 Euro auf einen
"Rechnungsbetrag T", 1.158,18 Euro auf einen "Rechnungsbetrag M AG" und 9,94 Euro
auf einen "Rechnungsbetrag Z GmbH". Unter dem 14.11.2005 berechnete sie ihm
406,72 Euro, davon entfallend 65,46 Euro auf einen "Rechnungsbetrag T", 328,35 Euro
auf einen "Rechnungsbetrag M AG" und 12,91 Euro auf einen "Rechnungsbetrag Z
GmbH". In den Rechnungen heißt es jeweils: "Anfragen zu den Inhalten und Entgelten der
anderen Anbieter richten Sie bitte direkt an die unten stehenden Adressen ...", unter
Angabe der Adressen der M AG bzw. der Z GmbH. Der Beklagte zahlte auf die
Rechnungen lediglich den "Rechnungsbetrag T", das heißt 101,29 Euro auf die Rechnung
vom 16.10.2005 und 65,46 Euro auf die Rechnung vom 14.11.2005.
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage die restlichen Rechnungsposten geltend.
Sie ist der Auffassung, dies bereits aus eigenem Recht zu können. Sie behauptet
darüber hinaus, die Drittanbieter hätten Ansprüche gegen den Beklagten an sie
abgetreten. Die Ansprüche der M AG seien dadurch entstanden, dass der Beklagte
einen "SMS-Chat" der M AG genutzt habe. Er habe hierfür am 22.09.2005 auf der
Internetseite der M AG einen Freischaltcode angefordert, sei in der ersten SMS auf die
Möglichkeiten der Beendigung durch Senden einer SMS "STOP" an die Nummer 76633
und darauf hingewiesen worden, dass jede SMS an diese Nummer 1,99 Euro zuzüglich
normaler SMS-Kosten von 12 Cent kostete, und habe schließlich zwischen dem
22.09.2005 und dem 21.10.2005 mehr als 700 SMS an die Kurzwahlnummer 76633
verschickt, zuletzt mit dem Inhalt "STOP". Ihr seien vorgerichtliche nicht anrechenbare
Anwaltskosten von 106,45 Euro entstanden, Auskunftskosten von 0,15 Euro und
Mahnkosten von 12,50 Euro. Zudem nehme sie stets Bankkredit zu 8,40 % Zinsen in
einer die Klagesumme übersteigenden Höhe in Anspruch.
Die Klägerin beantragt nach teilweise Klagerücknahme,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.509,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in
Höhe von 8,40 % seit dem 29.11.2005 nebst 106,45 Euro Verzugsschaden,
Auskunftskosten von 0,15 Euro und vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiter behauptet er, er habe erst mit der
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Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Weiter behauptet er, er habe erst mit der
Rechnungsstellung im Oktober 2005 erfahren, dass er mit seinem Handy beim "SMS-
Chat" der M AG angemeldet gewesen sei. Er habe sich unmittelbar um Klärung wie um
die Vertragsbeendigung bemüht. Dabei habe er aus den Internetseiten der M AG
erfahren, mit welcher SMS an welche Nummer er den Dienst stoppen könne; dies habe
er sofort getan.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht
zu.
1.
In Höhe von 22,85 Euro kann dahinstehen, ob die berechneten Leistungen der Z GmbH
tatsächlich erbracht wurden, eine vertragliche Grundlage hatten und wirksam an die
Klägerin abgetreten wurden oder nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend
gemacht werden können. Denn der klägerische Vortrag hierzu ist gänzlich
unsubstantiiert. Auf den gerichtlichen Hinweis im Termin vom 23.02.2007 hat die
Klägerin nicht reagiert.
2.
Im Übrigen, das heißt in Bezug auf die berechneten Leistungen der M AG, kann
dahinstehen, ob diese Leistungen tatsächlich erbracht wurden und eine wirksame
vertragliche Grundlage hatten. Denn die Klägerin hat schon nicht ihre Aktivlegitimation
dartun können.
a)
Der Klägerin steht kein Anspruch aus fremdem Recht zu. Die behauptete Abtretung der
vermeintlichen Forderungen ist durch den Beklagten bestritten und trotz wiederholter
gerichtlicher Aufforderung weder näher substantiiert noch gar unter Beweis gestellt
worden. Die vorgelegte Bestätigung der M AG genügt dem nicht, worauf die Klägerin
ebenfalls bereits hingewiesen wurde. Die "Bestätigung" wiederholt nur die Behauptung
der Klägerin zu einer vom Gericht festzustellenden Rechtsfolge, ohne die zugrunde
liegenden Tatsachen mitzuteilen. Rechtsfolgen aber kann man weder behaupten noch
beweisen (vgl. , Zivilprozess, Rdnr. 373 sowie 342, 346 und 366).
b)
Der Kläger steht auch kein Anspruch aus eigenem Recht zu.
Die Klägerin hat die abgerechneten Leistungen unstreitig nicht selbst erbracht. Soweit
sie Leistungen erbracht hat, sind die Rechnungen durch den Beklagten bezahlt worden.
Das betrifft insbesondere den so genannten Verbindungsentgelt-Teil in Höhe von 12
Cent pro SMS.
Hinsichtlich der abgerechneten Leistungen der M AG besteht dagegen kein
Entgeltanspruch der Klägerin. Er ergibt sich weder aus einem zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag noch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Ein Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten über die Erbringung der
abgerechneten Leistungen der M AG besteht auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht.
Ein solcher Vertrag kann vielmehr allenfalls zwischen dem Beklagten und der M AG
geschlossen worden sein. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin aus, soweit sie die
Abtretung einer entsprechenden Forderung durch die M AG behauptet. Hierbei kann
offen bleiben, ob durch die bestimmungsgemäße Inanspruchnahme eines Telefon-
Mehrwertdiensts ein einheitliches Rechtsverhältnis unter Beteiligung des Anrufers bzw.
SMS-Versenders (einheitlich: Kunde) auf der einen und dem Drittanbieter (Content-
Provider) auf der anderen Seite vorliegt (vgl. die Nachweise bei ,
Mehrwertdienste, 2005, S. 47, sowie , CR 2006, 323), oder ob vielmehr
von zwei getrennten Rechtsverhältnissen auszugehen ist mit einerseits dem
Verbindungsnetzbetreiber wie hier der Klägerin und andererseits dem Drittanbieter,
jeweils als Vertragspartner des Kunden (vgl. , ZIP 2002, 1705; ebd.
S. 46, sowie ., K&R 2006, 566/567, jew. m. z. N). Denn in beiden Fällen wäre der
Drittanbieter, hier die M AG, Vertragspartner und Inhaber der (auf den Mehrwertdienst
entfallenden) Vergütungsforderung, nicht der Teilnehmernetzbetreiber. Die gleichfalls
vertretene Auffassung, es liege nur ein Vertragsverhältnis vor, und zwar auch im Hinblick
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vertretene Auffassung, es liege nur ein Vertragsverhältnis vor, und zwar auch im Hinblick
auf die Mehrwertdienste zwischen dem Kunden und dem Teilnehmernetzbetreiber (vgl.
, K&R 2006, 30/31), vermag hingegen nicht zu überzeugen. Zwar ist ihr im
Ausgangspunkt zuzustimmen darin, dass grundsätzlich nicht für eine Forderung zwei
originäre Inhaber existieren können. Unzutreffend ist jedoch die Erwägung, der Kunde
erwarte eine Rechnung allein seines Teilnehmernetzbetreibers und gehe daher davon
aus, dass auch dieser Inhaber der Vergütungsforderung sei. Denn eine solche Erwartung
kann schon deshalb nicht allgemein angenommen werden, weil nicht nur der Inhaber der
Forderung zur Rechnungsstellung befugt ist (zur Einziehungsermächtigung vgl.
MünchKomm/Roth, § 398 BGB Rdnr. 46). Das macht auch § 15 Abs. 1 Satz 1 TKV
deutlich, der dem Teilnehmernetzbetreiber nur die Befugnis zur Rechnungslegung auch
für Forderungen Dritter gibt (so auch BGH, NJW 2007, 438; vgl. weiter , K&R
2006, 566/569 f.).
Aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergibt sich entgegen ihrer
Auffassung nichts anderes. Denn diese können nicht dahin ausgelegt werden, dass die
Klägerin auch originäre Inhaberin der Vergütungsforderungen Dritter sein soll. Die
entsprechende Auffassung ist in der Literatur nicht zu Unrecht als "schwer
nachvollziehbar und in fragwürdiger Weise ergebnisorientiert" bezeichnet worden (
, Recht der Mehrwertdienste, 2004, S. 43). Sie widerspricht dem Grundsatz der
Relativität der Schuldverhältnisse ebenso wie der gesetzlichen Regelung in § 15 TKV und
der nach §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht des Kunden. Das von der Klägerin
angeführte Urteil des BGH vom 16.11.2006 (NJW 2007, 438) rechtfertigt keine andere
Betrachtung.
Der BGH geht im angeführten Urteil allerdings in zutreffender Weise davon aus, dass
eine solche eigene, in AGB des Teilnehmernetzbetreibers begründete Forderung mit
dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse nicht zu vereinbaren ist (BGH ebd.,
unter Verweis auf , ebd.). Denn diese AGB liegen lediglich dem Vertrag
zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Kunden zugrunde, und können keine
Regelungen zu Verträgen enthalten, die der Kunde mit Personen schließt, die jedenfalls
in rechtlicher Hinsicht gänzlich unabhängig von der Person des Teilnehmernetzbetreibers
sind ( ebd.; , Mehrwertdienste, S. 56).
"Besonderheiten des Telekommunikationsrechts", die eine andere Bewertung zulassen
würden, bestehen nicht. Insbesondere lässt sich der Regelung des § 15 TKV insoweit
nichts entnehmen. Die Vorschrift geht ausdrücklich von einer Forderung des Dritten aus,
die zu berechnen der Teilnehmernetzbetreibers verpflichtet ist. Läge eine originäre
Forderung des Teilnehmernetzbetreibers vor, wäre eine solche Verpflichtung bereits
unnötig. Auch aus Sicht des § 15 TKV liegen, sobald der Kunde Leistungen von mehreren
Anbietern von Telekommunikationsleistungen in Anspruch nimmt, mehrere
Vertragsverhältnisse mit gesonderten Leistungs- und Rechnungsstellungspflichten vor
(vgl. BeckKommTKG/ , Anh. § 41 § 15 TKV Rdnr. 2). Ein "Entgeltanspruch des
Rechnungserstellers" besteht insoweit nur gegenüber den Wettbewerbern (Manssen/
, C § 41/§ 15 TKG Rdnr. 37). Die Inkassoberechtigung und -verpflichtung setzt
wirksam begründete Forderungen der Drittanbieter voraus ( , S. 43; ,
CR 2006, 100). Eine zusätzliche Belastung des Kunden mit einer weiteren Forderung des
Teilnehmernetzbetreibers ist auch nicht Ziel der dem Kundenschutz dienenden
Vorschrift ( , Mehrwertdienste, S. 77).
Auch die von der Klägerin gestellten Rechnungen weisen auf Forderungen Dritter hin und
stehen schon deshalb einer Auslegung der AGB im erwähnten Sinne entgegen (§ 305c
BGB). Sie sprechen von Fremdleistungen und davon, dass etwaige Einwendungen beim
jeweiligen Anbieter zu erheben sind. Das macht eindeutig, dass die Klägerin einen
Zusammenhang zwischen ihren originären Forderungen und denen von Fremdanbietern
gerade nicht herstellen will und auch nicht bereit ist, sich Einwendungen gegen diese
Forderungen entgegen halten zu lassen.
Dieser Punkt steht auch dem einzig dogmatisch begründbaren Ansatz entgegen, dem
der Gesamtgläubigerschaft des Teilnehmernetzbetreibers und des Drittanbieters. Solche
liegt nach § 428 BGB vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt
sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur
einmal zu bewirken verpflichtet ist. Letzteres ist zwar der Fall, soll der Kunde die
Vergütung für Mehrwertdienste doch nur einmal zahlen. Ein Interesse des
Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht ist jedoch – bezogen auf
die Forderung selbst – nicht erkennbar. Der Teilnehmernetzbetreiber soll weder ganz
noch in erheblichem Maße (§ 430 BGB) Begünstigter der Zahlung werden, sondern diese
nahezu vollständig an den Drittanbieter durchreichen (vgl. , Mehrwertdienste, S.
92: der Drittanbieter erhält schätzungsweise 90 % des Gesamtentgelts). Er möchte sich
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92: der Drittanbieter erhält schätzungsweise 90 % des Gesamtentgelts). Er möchte sich
auch wie gezeigt nicht Einwendungen gegen die Drittforderungen entgegenhalten
lassen, schon weil er oftmals nicht in der Lage sein wird, die für den Vertrag mit dem
Drittanbieter maßgeblichen Umstände anzugeben oder zu beweisen. Die
entsprechenden Unterlagen oder Datenbanken stehen nicht ihm, sondern allein dem
Drittanbieter zur Verfügung. Bei einem – wie immer dogmatisch begründeten –
Einwendungsdurchgriff im Sinne des BGH (NJW 2007, 438) reduziert sich damit das
Interesse des Teilnehmernetzbetreibers an einem eigenen Forderungsrecht auf den
schlichten Wunsch nach einem reibungslosen Inkasso ohne Rücksicht auf gesetzliche
Regelungen und insbesondere ohne die Notwendigkeit, die unter Umständen
vertraulichen Abtretungsvereinbarungen mit den Drittanbietern offen zu legen (BGH NJW
2007 438/439; , MMR 2007, 210/212).
Hierin kommt indes keine Besonderheit des Telekommunikationsrechts zum Ausdruck.
Zwar mag nachzuvollziehen ist, dass die Teilnehmernetzbetreiber eine inhaltliche
Verantwortung für einige Mehrwertdienste ablehnen und sie teilweise auch eine
wirtschaftliche Verantwortung für diesen Marktbereich nicht anerkennen wollen, die bei
Offenlegung der Verträge deutlich würde. Es ist allerdings bereits fraglich, ob dieses
besondere Interesse auf das Telekommunikationsrecht beschränkt ist. Auch in anderen
Branchen wird es den Wunsch geben, Abtretungen nicht offen legen zu müssen und
gleichwohl Forderungen durchsetzen zu können, wie auch noch weitere Erleichterungen
beim Forderungseinzug zu erhalten. Jedenfalls aber ist nicht erkennbar, dass der
Gesetzgeber dieses Interesse anerkannt hätte. Im Gegenteil spricht die Vorschrift des §
15 Abs. 1 Satz 4 TKV gegen eine Gesamtgläubigerschaft. Die Regelung, dass die
Zahlung an den Rechnungsersteller befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen
auf der Rechnung aufgeführten Anbietern hat, wäre als bloße Wiederholung des § 428
Satz 1 BGB unnötig.
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Interesse einiger marktmächtiger Akteure
die Grundsätze des Zivilrechts aufzugeben und sich über gesetzliche Regelungen
hinwegzusetzen. Die Verpflichtung der Teilnehmernetzbetreiber zu einer Darlegung ihrer
Anspruchsberechtigung und damit der Abtretungsvereinbarungen kann kaum als
unzumutbar betrachtet werden, ebenso wenig wie es die Marktgängigkeit der
Mehrwertdienste erfordert, den Kunden jegliche Einwendungen abzuschneiden. Wie in
jeder anderen Branche kann die Darlegung des Vertragsschlusses und der
ordnungsgemäßen Leistungserbringung ebenso gefordert werden wie die der anderen
anspruchsbegründenden Tatsachen, etwa einer Abtretung. Die "Notwendigkeit ..., in
jedem Einzelfall zunächst zu überprüfen, ob er über entsprechende
Einziehungsermächtigungen, Vollmachten oder Abtretungserklärungen verfügt, und
diese gegebenenfalls einzuholen" trifft jeden, der fremde Forderungen geltend macht.
Sie ist bislang nicht als unerträglich aufgefallen. Erneut ergibt sich aus dem
Telekommunikationsrecht nichts anderes. Insbesondere trifft nicht zu, dass die
Teilnehmernetzbetreiber zum massenhaften Inkasso fremder Forderungen vor allem
geringeren Wertes verpflichtet wären. Schon § 15 TKV 1997 verlangte von den Anbieter
nur die Rechnungserstellung, nicht auch das Inkasso für die Wettbewerber (vgl.
ebd. Rdnr. 20, unter Verweis u. a. auf BR-Drs. 551/97, 34). Noch weniger weit geht der
nunmehrige § 45h TKG, der sogar die Verpflichtung zur Rechnungserstellung beschränkt
(vgl. ebd.).
Die Bindung auch der Anbieter von Telekommunikationsleistungen an die geltenden
Gesetze diente den Belangen seriöser Anbieter auch mehr als das Schaffen eines auch
von unseriösen Akteuren ausgenutzten Sonderrechtes unter
Beschwörung vermeintlicher Besonderheiten des Telekommunikationsrechts.
II.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2
sowie 711 ZPO.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.509,38 Euro, § 43 Abs. 1 GKG.
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