Urteil des AG Wuppertal vom 27.06.2000

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Amtsgericht Wuppertal, 34 C 232/00
Datum:
27.06.2000
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 C 232/00
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
18.08.2000
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
L trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. L kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% desjenigen Betrages, den die
Beklagten aufgrund des Urteils vollstrecken können, abwenden, wenn
nicht die Beklag-ten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten. Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand:
1
L macht Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am
18.11.1999 gegen 6.40 Uhr auf der F-Straße in X2 ereignete. An dem Unfall waren
beteiligt L als Eigentümer, Halter und Fahrer des Pkw VW Passat mit dem amtlichen
Kennzeichen W-XXX sowie die Beklagte zu 1. als Halterin und Fahrerin und die
Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer des Pkw Seat Ibiza mit dem amtlichen
Kennzeichen W-YYY.
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L befuhr die F-Straße bergauf in Fahrtrichtung Süden. Die Beklagte zu 1. war in
entgegengesetzter Richtung unterwegs. Auf der Fahrbahn lag nach starkem Schneefall
eine geschlossene Schneedecke. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1. kam ins Rutschen,
geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem Fahrzeug des Klägers.
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L beziffert seinen Schaden wie folgt:
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Reparaturkosten 5.934,61 DM
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Sachverständigenkosten 835,20 DM
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Unkostenpauschale40,00 DM
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Gesamt 6.809,81 DM
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Mit Schreiben vom 23.02.2000 forderte L die Beklagte zu 2. letztmals unter Fristsetzung
zum 29.02.2000 zur Regulierung des Schadens auf.
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L behauptet:
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Die Beklagte zu 1. sei trotz der Witterungsverhältnisse mit Sommerreifen gefahren, die
zudem nicht die erforderliche Profiltiefe aufgewiesen hätten.
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Die Fahrzeuge seien mit einer hohen Anstoßintensität miteinander kollidiert. Dabei sei
an seinem Fahrzeug entsprechend dem vorprozessual eingeholten Gutachten des
Sachverständigen P vom 16.12.1999 ein Schaden in Höhe von 5.934,61 DM
entstanden. Sein Fahrzeug habe auch keinen anderen Unfall erlitten.
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L beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.481,80 EUR (=
6.809,81 DM) nebst 4% Zinsen seit dem 01.03.2000 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten:
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Die in dem Gutachten des Sachverständigen P vom 16.12.1999 genannten Schäden am
Pkw des Klägers seien auf keinen Fall auf den streitgegenständlichen Unfall
zurückzuführen, zumal das Fahrzeug der Beklagten zu 1. lediglich mit
Schrittgeschwindigkeit gegen das Fahrzeug des Klägers gerutscht sei und selbst nur
einen ganz geringfügigen Schaden an der Stoßstange erlitten habe.
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Gemäß Beweisbeschluß vom 13.11.2000 (Bl. 43/44 d.A.) hat das Gericht Beweis
erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
die Sitzungsprotokolle vom 23.10.2001 und 25.06.2002 sowie auf das Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 10.04.2002 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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L kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf Zahlung der im
Gutachten des Sachverständigen P vom 16.12.1999 genannten Reparaturkosten, der
Kosten für dieses Sachverständigengutachten und einer Unkostenpauschale in
Anspruch nehmen. Denn L hat seine Behauptung, die im Gutachten des
Sachverständigen P aufgeführten Schäden stammten von dem streitgegenständlichen
Verkehrsunfall, nicht nachweisen können. Im Gegenteil steht nach den überzeugenden
Ausführungen des Sachverständigen T fest, daß das Fahrzeug des Klägers einen ganz
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massiven Vorschaden aufgewiesen haben muß und daß die im Gutachten des
Sachverständigen P genannten Schäden zum überwiegenden Teil gar nicht von dem
Unfall vom 18.11.1999 herrühren können.
Nachvollziehbar hat der Sachverständige dargelegt, daß die Schäden an den beiden
Fahrzeugen nicht miteinander kompatibel sind. Der Pkw des Klägers wies nach dem
Gutachten des Sachverständigen P ganz erhebliche Schäden im Frontbereich auf, die
nur durch einen ganz massiven Energieeintrag entstanden seien können. Wäre dieser
Energieeintrag durch das Fahrzeug der Beklagten zu 1. geschehen, hätten an diesem
Fahrzeug ebenfalls starke Schäden im Frontbereich auftreten müssen. Denn der Pkw
Seat Ibiza der Beklagten zu 1. weist nach den überzeugenden Darlegungen des
Sachverständigen eine deutlich geringere Struktursteifigkeit auf als der Pkw VW Passat
des Klägers. Die Bauteile des Seat Ibiza wären nicht geeignet gewesen, einen so
massiven Energieeintrag, wie er für die Entstehung der im Gutachten P dokumentieren
Schäden erforderlich war, ohne größeren Schaden zu überstehen.
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Weiter hat der Sachverständige dargelegt, daß die Schäden im vorderen rechten
Bereich des Pkw des Klägers nur dann hätten entstehen können, wenn der Pkw der
Beklagten zu 1. in diesem Bereich mit einem Anstoßwinkel von 20° gegen das
Fahrzeug des Klägers geraten wäre. Dies entspricht jedoch weder den Schilderungen
der Parteien noch den Aussagen der Zeugen. L, die Beklagte zu 1. und die Zeugen
haben die Anstoßkonstellation übereinstimmend so beschrieben, daß die Längsachsen
der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision ungefähr in gleicher Richtung ausgerichtet
waren. Im übrigen wäre der nach den Ermittlungen des Sachverständigen T
erforderliche Anstoßwinkel von 20° auch weder mit dem Verlauf der Fahrbahn, die aus
Sicht des Klägers eine Rechtskurve beschrieb, noch mit dem Umstand zu vereinbaren,
daß die Beklagte zu 1. aus Sicht des Klägers von links kam.
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Weiter hat der Sachverständige aufgrund eines Höhenvergleichs festgestellt, daß die
oberhalb des Stoßfängers des klägerischen Fahrzeuges gelegenen Schäden mit
Rücksicht auf das Gefälle der Straße, den Beladungszustand des Seat Ibiza und die
Bremswirkung auf keinen Fall bei dem streitgegenständlichen Unfall verursacht worden
sein können.
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Schließlich hat sich bei der Nachbesichtigung des klägerischen Fahrzeuges durch den
Sachverständigen T ergeben, daß ein Großteil der Fahrzeugteile, die nach dem
Gutachten des Sachverständigen P Unfallschäden aufgewiesen haben sollen, weder
beschädigt noch zwischenzeitlich repariert worden war.
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Auf dieser Grundlage ist nicht festzustellen, daß bei dem Unfall vom 18.11.1999
überhaupt ein Schaden am Pkw des Klägers entstanden ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 1.
Halbsatz, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 3.034,32 EUR (nach gefestigter Rechtsprechung des Landgerichts X2
bleiben die Sachverständigenkosten und die Unkostenpauschale bei der
Streitwertbemessung gemäß § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO außer Ansatz).
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