Urteil des AG Wuppertal vom 03.07.2008

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Amtsgericht Wuppertal, 34 C 148/08
Datum:
03.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 34 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 C 148/08
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
€ 776,88 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundsiebzig 88/100) nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags
abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe geleistet hat.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und
unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse
erfolgen.
Die Parteien streiten um die Frage, wie – bei dem Grunde nach unstreitiger
Alleinhaftung der Beklagtenseite für die unfallbedingten Schäden aus einem
Verkehrsunfall vom 12.02.2008 – die Schadensposition "Mietwagenkosten"
abzurechnen ist.
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Von der Klägerseite werden von der Geschädigten abgetretene Mietwagenkosten für
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10 Tage (einschließlich Vollkasko, Insassenunfallversicherung und
Zustellung/Abholung) mit insgesamt € 1.245,74 abgerechnet. Wegen der Einzelheiten
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wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Beklagtenseite hat auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich € 468,68
gezahlt. Sie bemängelt insbesondere, dass die aktuelle Schwackeliste wegen Mängeln
bei der Erhebung keine geeignete Schätz- und Berechnungsgrundlage darstellen
würde.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 776,88 nebst
Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Ansicht,
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eine Schätzung auf der Grundlage der aktuellen Schwackelisten sei unzulässig.
Jedenfalls sei das Fahrzeug der Geschädigten in die Stufe 1 einzuordnen.
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Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerseite kann von der Beklagtenseite hinsichtlich der Mietwagenkosten über die
bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere € 776,88 verlangen. Hierzu tritt gemäß den
§§ 286ff BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5
Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.1 BGB) sowie ein Erstattungsanspruch
hinsichtlich der bereits erbrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286ff BGB.
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I.
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Das Gericht schätzt dabei die Höhe des berechtigten Anspruchs wegen der
Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von
insgesamt € 1.245,74.
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Grundsätzlich gilt dabei: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den
Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzt (BGH 9.5.06 –
VI ZR 117/05 – NJW 06, 2106; 13.2.07 – VI ZR 105/06 – NZV 07, 351; 12.6.07 – VI ZR
161/06 – NJW 07, 2758; LG Hanau 22.9.06 – 2 S 13/06 – ZfSch 07, 207). Die dem
Unfalltarif zugrunde liegenden unfallbezogenen Mehrleistungen können mit einem
pauschalen Aufschlag auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden
(BGH 26.6.07 – VI ZR 163/06 – NZV 07, 563; OLG Saarbrücken 17.7.07 – 4 U 714/03 –
OLGR 07, 929).
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Eine solche Schätzung ist gemäß des bereits erteilten gerichtlichen Hinweises auf der
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Grundlage der aktuellen Schwackeliste möglich (vgl. auch LG Bielefeld, NJW 2008,
1601), denn eine Vergleichsüberlegung auf der als Basis allgemein anerkannten
Schwackeliste 2003 zeigt, dass auch die Anwendung der Schwackeliste 2007 zu
keinen relevant abweichenden Ergebnis führen würde. Insoweit greift – bei der
konkreten Fallgestaltung – der beklagtenseits generell erhobene Einwand, die
Schwackeliste 2007 stelle den Markt unzutreffend wieder, weil gegen die
Erhebungsmethodik Bedenken bestünden, nicht durch: Eine konkrete Verzerrung ist
nicht feststellbar. Es hat auch keine der Parteien ausdrücklich die Einholung eines
Sachverständigengutachtens anstelle einer gerichtlichen Schätzung gewünscht.
Das Gericht hat auch keine Veranlassung, das Fahrzeug der Geschädigten (Renault
Clio 16 V, 55 KW) in die Klasse 1 abzustufen.
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Unter Anwendung der Schwackeliste 2003 würde sich – auf das Jahr 2008
fortentwickelt – für 10 Tage und die Klasse 2 folgendes Bild ergeben:
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Dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem geltend gemachten Betrag von
insgesamt € 1.245,- bzw. der geltend gemachten Restforderung von € 776,48. Damit
sieht sich das Gericht in der Lage, anhand der vorliegenden Schwackeliste den
ersatzfähigen, abgetretenen Mietwagenschaden auf den geltend gemachten Betrag zu
schätzen, § 287 ZPO.
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Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit ein höherer als der gesetzliche Zinssatz von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht wird. Denn der
Schadenersatzanspruch der Geschädigten beträgt 5 Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz, § 288 Abs.1 ZPO. Ein höherer konkreter Schaden der Geschädigten wird
nicht dargelegt. Allein durch die Abtretung an die Klägerin steht dieser nicht bereits der
erhöhte Zinssatz des § 288 Abs.2 BGB zu.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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