Urteil des AG Wuppertal vom 27.05.2010

AG Wuppertal (höhe, vergütung, arzt, zpo, rechnung, streitwert, wegfall, doppelbelastung, berechnung, abrechnung)

Amtsgericht Wuppertal, 33 C 152/09
Datum:
27.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 33 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 C 152/09
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,82 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Berufung wird nicht zugelassen.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird verzichtet; § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2
(soweit kein Anerkenntnis vorliegt)
3
Sachkosten aus der Rechnung vom 30.05.2008 in Höhe von 2,75 € und 0,40 € und
77,55 € und Sachkosten aus der Rechnung vom 06.06.08, Leukoscan in Höhe von
307,54 € als Sachkosten stehen der Klägerin als Vergütung nicht zu:
4
Die Beklagte wurde im Rahmen des stationären Aufenthalts im SKrankenhaus von der
Klägerin mit medizinischen Leistungen versehen.
5
Zwar bestimmt § 6 a Abs. 2 GOÄ dass die §§ 7 bis 10 GOÄ unberührt bleiben, ferner
bestimmt § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GOÄ, dass verbrauchte Materialien als Auslagen berechnet
werden können, worunter auch die hier geltend gemachten Sachkosten fallen, diese
Vorschriften sind aber im Zusammenhang der gesundheitlichen Vergütungsvorschriften
zu betrachten. Derartige Sachkosten sind bei stationärer Behandlung in den
Pflegesätzen der Preiskalkulation nach enthalten, da die Krankenhäuser regelmäßig nur
Patienten aufnehmen und behandeln, die in das Leistungsspektrum des aufnehmenden
Krankenhauses fallen, so dass die Zahlung allgemeiner Krankenhausentgelte in aller
Regel zum Wegfall der Sachkostenberechnung auf Gebühren rechtlicher Grundlage
führt.
6
führt.
Hiervon gelegentlich vertretene abweichende Auffassungen von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1998, Seite 1790, ff), die auf den Gesichtspunkt
abstellen, ob dem behandelnden Arzt diese Kosten entstanden sind, werden den
Zusammenhängen des gesundheitlichen Kostenwesens insoweit nicht gerecht, als sie
bei der Vergütung zu einer Doppelbelastung des Patienten, im Pflegesatz eingepreiste
Sachkosten, erneute Berechnung durch den Drittleistungserbringer als dessen Kosten,
führen.
7
Hierbei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte nicht als Kassenpatient stationär
aufgenommen wurde, sondern Selbstzahlerin war, denn eine rechtliche
Ungleichbehandlung von Kassenpatienten und Selbstzahlern bei stationärer
Leistungserbringung ist nicht gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Uleer/Miebach/Patt,
Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, § 6 a GOÄ, Rdn. 26 –
29).
8
Daher war die Klage abzuweisen, und zwar auch wegen des Zinsanspruches bezüglich
des anerkannten Teils, da insoweit sofortiges Anerkenntnis nach Sicht des
außerordentlichen Befundberichtes erfolgt ist.
9
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Ziff. 1), 269 Abs. 3 Satz 2, 708
Ziff. 11, 711, 7713 ZPO.
10
Streitwert: 403,12 €.
11