Urteil des AG Wuppertal vom 04.08.2003

AG Wuppertal (abschluss, mieter, zpo, betriebskosten, billigkeit, belastung, streitwert, vollstreckbarkeit, angebot, 1995)

Amtsgericht Wuppertal, 96 C 128/03
Datum:
04.08.2003
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 96
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
96 C 128/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Nachzahlung von
Nebenkosten für die Jahre 2000 und 2001 aus den vorgelegten Abrechnungen.
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Aus den Abrechnungen sind mindestens so viele Positionen zu streichen, dass die
Summe der Streichungen die geltend gemachte Klagesumme übersteigt. Zum einen
kann die Klägerin keine Kosten verlangen für den Kabelanschluss. Die Kostenposition
Fernsehgrundgebühr ist nicht die Nebenkostenvereinbarung einbezogen. Sie ergibt sich
insbesondere auch nicht aus der Mietenneuberechnung vom 3. Dezember 1986. Dort ist
eine Position Antennenwartung genannt, die allerdings mit der Grundgebühr, die hier
geltend gemacht ist, nicht identisch ist. Wartungskosten für eine Antenne sind nicht etwa
gleichzusetzen mit den Kosten, die bei dem Abschluss eines Versorgungsvetrages für
Fernsehen mit einem Dritten anfallen. Sofern sich die Klägerseite darauf beruft, es sei
bereits in der Vergangenheit schon einmal eine Nebenkostenabrechnung vom 23. März
1995 überreicht worden, bei der die Kostenposition Fernsehgrundgebühr umgelegt
worden ist, was die Beklagte auch bezahlt habe, vermag diese Zahlung eine
Vertragsänderung nicht herbeizuführen. Die Klägerin ging offensichtlich selbst davon
aus, dass es einer Vertragsänderung zur Überwälzung dieser Kosten nicht bedarf, so
dass in dem Übersenden einer diesbezüglichen Nebenkostenabrechnung schon kein
Angebot auf Abschluss eines abändernden Vertrages zu sehen ist, so dass die als
einfache oder mehrfache Begleichung entsprechend der Nebenkostenabrechnung zu
einer Vertragsabänderung geführt haben kann.
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Die Klägerin kann darüber hinaus nicht die angesetzten Müllkosten von der Beklagten
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verlangen. Die Überwälzung ist in der gewählten Art nicht statthaft. Sie führte zu
unbilligen Nachteilen des Mieters. Es ist unwidersprochen, dass pro Personen nicht
einmal die Hälfte der geltend gemachten Kosten für Müll anfallen. Die Überwälzung in
der gewählten Art führte also dazu, dass über 100 % mehr an Kosten umgelegt werden,
als sie für den jeweiligen Mieter anfallen.
Dies hält das Gericht für unzulässig. Die Überwälzung der Betriebskosten muss der
Billigkeit entsprechen. Dabei kann nicht auf jeden einzelnen Belang Rücksicht
genommen werden, allerdings sind die Mieter vor unangemessen hoher Belastung, die
aufgrund der Sachlage nicht gerechtfertigt ist, zu bewahren. Das bedeutet, dass es
jedenfalls bei einer Verdoppelung des Überwälzungsbetrages die Zumutbarkeitsgrenze
überschritten ist. Die Summe der vorgenannten zu streichenden Positionen übersteigt
die Klageforderung, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Streitwert: 228,96 EUR.
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Heese
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