Urteil des AG Wuppertal vom 15.10.2008

AG Wuppertal: wahrung der frist, treuhänder, strafantrag, zustellung, gerichtsakte, abtretung, rechtskraft, dienstverhältnis, datum

Amtsgericht Wuppertal, 145 IK 1579/07
Datum:
15.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Wuppertal
Spruchkörper:
Abteilung 145 des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
145 IK 1579/07
Nachinstanz:
Landgericht Wuppertal, 6 T 772/08
Sachgebiet:
Sonstiges
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO):
Der Schuldner erlangt Restschuldbefreiung, wenn er in der Laufzeit
seiner Abtretungserklärung vom 10.12.2007 den Obliegenheiten nach §
295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach
§ 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen.
Der bisherige Treuhänder, Rechtsanwalt D, T-Straße. 7a, ####1 T,
nimmt kraft Gesetzes die Aufgaben des Treuhänders nach § 291 Abs. 2,
§ 292 InsO wahr (§ 313 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Auf den Treuhänder gehen die pfändbaren Forderungen des Schuldners
auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende
laufende Bezüge nach Maßgabe der Abtretungserklärung vom
10.12.2007 für die Dauer ihrer Laufzeit über. Die Laufzeit der Abtretung
hat mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.12.2007 begonnen
und beträgt sechs Jahre.
Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Verfahrens, die durch den Antrag verursacht worden sind, trägt der
Versagungsantragsteller.
Gründe:
1
I.
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Über das Vermögen des Schuldners ist am 13.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet
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Über das Vermögen des Schuldners ist am 13.12.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet
worden. Der Schuldner beantragt die Erteilung der Restschuldbefreiung.
3
Der Versagungsantragsteller beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Er
behauptet der Schuldner habe in grob fahrlässiger Weise die Forderungshöhe des
Versagungsantragstellers im Insolvenzantrag nur mit 1.390,31 EUR statt mit 2.010,97
EUR, wie mit Anerkenntnisurteil vom 22.08.2007 tituliert, angegeben.
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II.
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Die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) sind
erfüllt. Der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist rechtzeitig
und ordnungsgemäß gestellt.
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Die Einwände des Versagungsantragstellers greifen nicht durch. Ein Versagungsgrund
(§ 290 InsO) liegt schon nach der Begründung des Versagungsantrags nicht vor,
insbesondere hat der Schuldner nicht seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
während des Insolvenzverfahrens im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO grob
fahrlässig oder vorsätzlich verletzt.
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Für ein vorsätzliches Verhalten des Schuldners bei der unzutreffenden Angabe der
Forderungshöhe des Versagungsantragstellers liegen keine Anhaltspunkte vor. Grob
fahrlässig handelt ein Schuldner, der bei einer Gesamtwürdigung seiner Verhältnisse
sich einfachsten, ganz nahe liegenden Erwägungen verschlossen hat und nicht das
beachtet, was jedem einleuchten müsste. Dieser Vorwurf kann dem Schuldner im
vorliegenden Fall nicht gemacht werden. Zwar hat er aus Versehen und weil er
wahrscheinlich Angaben aus Unterlagen übernommen hat, die für einen vorigen
Insolvenzantrag erstellt worden waren, die Forderung des Versagungsantragstellers bei
der Insolvenzantragstellung in unzutreffender, geringerer Höhe angegeben. Diese
Fehlangabe stellt jedoch kein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Zunächst verlieren
zahlreiche Schuldner im Falle einer Überschuldung den Überblick über ihre
Vermögensverhältnisse und insbesondere über die gegen sie bestehenden
Forderungen. Daraus kann nicht auf einen besonders sorglosen oder gleichgültigen
Umgang mit den bestehenden Gläubigern und Schulden geschlossen werden. Auch der
Umstand, dass das Anerkenntnisurteil erst wenige Monate vor der
Insolvenzantragstellung erging, lässt darauf nicht schließen. Denn der
Versagungsantragsteller war einer von zwölf Gläubigern des Schuldners und es ist nicht
ersichtlich, dass dieser – beispielsweise durch zwischenzeitig erfolgte
Vollstreckungsversuche – zwischen dem Zeitpunkt des Ergehens des
Anerkenntnisurteils und der Insolvenzantragstellung nochmals an die nunmehr titulierte
Höhe der Forderung erinnert worden wäre. Darüber hinaus hat der Schuldner den
Versagungsantragsteller in seinem Insolvenzantrag als Gläubiger angegeben, so dass
sichergestellt war, dass dem Versagungsantragsteller der Eröffnungsbeschluss
zugestellt würde und er dadurch Kenntnis von der Durchführung des
Insolvenzverfahrens erhalten und Gelegenheit haben würde, seine Forderung in der von
ihm für richtig erachteten Höhe anzumelden. Aus letztgenanntem Grund war auch eine
etwaige Verwirklichung der Forderung des Versagungsantragstellers - ungeachtet des
Umstandes, dass das Verfahren masselos blieb, - nicht gefährdet.
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Der vom Treuhänder in seiner Stellungnahme zum Versagungsantrag angeführte
Umstand, dass der Schuldner bei der Angabe der Höhe der Forderung des
Versagungsantragstellers offensichtlich versehentlich die Forderungshöhe wie vor dem
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Ergehen des Anerkenntnisurteils angenommen (1.390,31 EUR) aus bereits zuvor
vorbereiteten Unterlagen entnommen hat, wird zudem belegt durch die vom
Versagungsantragsteller selbst vorgelegten Unterlagen. Die vom
Versagungsantragsteller eingereichte Aufstellung der Verbraucherzentrale vom
29.06.2007 (Bl. 196 der Gerichtsakte) wurde ersichtlich vor dem Anerkenntnisurteil
gefertigt und enthält bereits den auch im hiesigen Verfahren angegebenen
Forderungsbetrag. Auf den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vom
29.06.2007 wurde auch in dem Insolvenzantrag vom 10.12.2007, auf den hin das
hiesige Verfahren eröffnet wurde, verwiesen.
Auch die Tatsache, dass der Schuldner und der Versagungsantragsteller offensichtlich
bereits seit geraumer Zeit verschiedene, auch gerichtliche, Streitigkeiten führten, wobei
auch wechselseitig Strafantrag gestellt wurde, lässt nicht auf ein vorsätzliches Verhalten
schließen. Erneut spricht dagegen, dass der Schuldner den Versagungsantragsteller bei
seiner Insolvenzantragstellung sehr wohl als Gläubiger bezeichnet hat.
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Nicht zuletzt liegt ein grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners insbesondere nicht in
der unzutreffenden Angabe der Forderungshöhe in dem Dokument "Verzeichnis der
Massegegenstände/Vermögensübersicht zum 13.12.2007", weil dieses Dokument nicht
vom Schuldner, sondern vom Treuhänder stammt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO.
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Dieser Beschluss kann vom Schuldner und von jedem Insolvenzgläubiger, der
rechtzeitig die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, innerhalb von zwei
Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden (§ 289 Abs. 2, § 312 Abs. 2 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die
Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
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