Urteil des AG Witten vom 21.09.2006

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Amtsgericht Witten, 2 C 1811/05
Datum:
21.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Witten
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 C 1811/05
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 170,93 € nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus
146,16 € seit dem 14.08.2005 sowie aus 18,27 € seit dem 16.10.2005 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495a, 313 a ZPO verzichtet.
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Die Klage ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen
den Beklagten zunächst einen Anspruch auf Zahlung von 146,16 € gemäß §§ 611, 398
BGB im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung des Beklagten durch den
Zahnarzt Dr. T aus X. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der behandelnde Arzt
seine Leistungen unstreitig mangelfrei ausgeführt hat. Ferner ist auch die Abtretung der
entsprechenden Honorarforderung des behandelnden Arztes an die Klägerin keinen
Bedenken ausgesetzt. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass
die in der streitbefangenen Rechnung vom 30.06.2005 aufgeführten Leistungen
insgesamt korrekt abgerechnet worden sind, insbesondere jene Ziffern nach der
Gebührennummer 221 der GOZ, bei welchen ein Berechnungsfaktor von 2,8 zugrunde
gelegt wurde. Nach dem Gutachten der Sachverständigen C steht zur Überzeugung des
Gerichts fest, dass die Abrechnung der Gebührennummern 221 mit einem Faktor 2,8
gerechtfertigt war. Die Sachverständige konnte insoweit zur Überzeugung des Gerichts
darstellen, dass die Herstellung und Integration einer Zirkonvollkeramikkrone eine
Bemessung einer Gebühr oberhalb des Faktors 2,3 in jedem Falle rechtfertigt. Die
Festsetzung eines Faktors von 2,8 hält sich nach den Feststellungen der
Sachverständigen ebenfalls im Rahmen des dem Zahnarzt zuzubilligen Ermessens. Im
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Einzelnen konnte die Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts darlegen, dass
bei Zirkonvollkeramik ein erhöhter Schwierigkeitsgrad vorliegt. Die Restauration eines
Zahnes mit Zirkonvollkeramikkronen ist mit einem deutlich erhöhten Arbeitsaufwand
verbunden. Allein in zeitlicher Hinsicht dauert die Präparation deutlich länger als die für
eine Vollgusskrone. Hinzu kommt, dass lediglich mit reduzierter Tourenzahl der
Präparationsinstrumente gearbeitet werden kann, um die Kronenpulpa nicht zu
beschädigen. Schließlich ist für die Verwendung von Zirkonvollkeramikkronen eine
Doppelfadentechnik erforderlich, die ebenfalls einen zeitaufwändigeren und
schwierigeren Behandlungsablauf bedingt.
Nach den Feststellungen der Sachverständigen bestehen keinerlei Bedenken, dass die
Abrechnung korrekt ist, weitere Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Beklagte
nicht erhoben.
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Die Klägerin hat zudem noch Anspruch auf Zahlung von 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 146,16 € seit dem
14.08.2005 gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 Abs. 1 BGB,
infolge der Mahnung vom 03.08.2005 befindet sich der Beklagte spätestens seit dem
14.08.2005 in Verzug.
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Weiterhin hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 6,50 € gemäß § 280 Abs. 1
BGB für die Mahnung vom 19.08.2005. Die Höhe der Mahnkosten schätzt das Gericht
gemäß § 287 ZPO insoweit mit 6,50 € als angemessen.
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Weiterhin hat die Klägerin noch Anspruch auf Zahlung von 18,27 € außergerichtliche
Anwaltskosten, berechnet nach dem vorliegenden Streitwert von 146,16 € bei der
Berechnung ist die Klägerin lediglich von einer 0,45 Gebühr zuzüglich anteiliger
Auslagen und Mehrwertstuer ausgegangen. Dieser Ansatz liegt unter dem üblichen
einer 0,65 Gebühr.
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Auch auf den Betrag von 18,27 € kann die Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 286 BGB
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
16.10.2005, dem Tag nach Zustellung des Mahnbescheides beanspruchen.
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Die weitergehende Klage war abzuweisen.
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Hinsichtlich des Zinszeitpunktes der Forderung in Höhe von 18,27 € hat die Klägerin
keinen Verzugszeitpunkt vor dem der Zustellung des Mahnbescheides dargelegt,
ebenfalls fehlt eine substantiierte Darlegung der mit der Klage geltend gemachten
kapitalisierten Zinsen in Höhe von 5,76 €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung über die
Nichtzulassung der Berufung auf § 511 Abs. 4 ZPO.
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Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
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