Urteil des AG Wiesbaden vom 18.09.2007

AG Wiesbaden: werkstatt, verdienstausfall, urlaub, unfall, abholung, versicherungsrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, taxi

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Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
93 C 2235/07 - 29,
93 C 2235/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verdienstausfall während
Verbringung und Abholung des Fahrzeugs in und aus
Werkstatt
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann seinen Verdienstausfall durch 1 1/2 Tage unbezahlten Urlaub nicht
als Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.11.2006 von der Beklagten
erstattet verlangen.
Der Kläger hat nicht in ausreichender Weise dargetan, dass er zur Abwicklung des
Verkehrsunfallgeschehens vom 12.11.2006 zwingend für den 13.11.2006 und
halbtägig für den 15.11.2006 unbezahlten Urlaub hat nehmen müssen.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er mit öffentlichen Verkehrsmitteln am
13.11.2006 nicht pünktlich um 6.00 Uhr zum Arbeitsbeginn an seinem Arbeitsplatz
hätte erscheinen können, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass er in der
Klagebegründung auf Seite 3 hierzu zunächst anders lautend vortrug, er habe sich
gegen 4.00 Uhr früh auf den Weg machen müssen, um mit öffentlichen
Verkehrsmitteln rechtzeitig seinen Arbeitsplatz erreichen zu müssen.
Unabhängig von diesem Widerspruch hätte der Kläger sich für die Wegstrecke von
maximal 23 km von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz ein Taxi nehmen
können, dessen Kosten er als Unfallschaden hätte geltend machen können.
Eine Verbringung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs in die Werkstatt hätte er
nach Ende seiner Arbeitszeit durchführen können, da diese seinem eigenen
Vortrag nach bereits um 14.00 Uhr endet und damit bis zur regelmäßigen
Schließungszeit der Werkstätten (ca. 16.00 bis 18.00 Uhr) noch ausreichend
Möglichkeit hierzu besaß.
Ggfls. hätte er durch vorherige telefonische Absprache mit der Werkstatt auch das
Fahrzeug auf dem Werkstattgelände abstellen können, falls der Werkstattbetrieb
zum Zeitpunkt seines Eintreffens bereits geschlossen gewesen wäre.
Hinsichtlich des 15.11.2006 hat der Kläger ebenfalls keine Notwendigkeit von
Inanspruchnahme unbezahlten Urlaubs wegen des Verkehrsunfalles vom
12.11.2006 in ausreichender Weise dargelegt. Vielmehr enthält sein Vortrag
unaufgeklärte Widersprüche, in dem er zum einen davon spricht, er habe in dieser
Zeit sein repariertes Fahrzeug abholen müssen, an anderer Stelle jedoch vorträgt,
er habe sich wegen mangelnder Reparaturwürdigkeit ein Ersatzfahrzeug kaufen
müssen.
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müssen.
Soweit er schließlich als dritte Variante im Schriftsatz vom 28.8.2007 vorträgt, er
habe wegen Klärungsbedarfes und wegen Anwesenheit eines Verwerters die
Werkstatt aufsuchen müssen, ist nicht dargelegt, dass diese Maßnahmen
ausschließlich vor seinem regulären Arbeitsende (14.00 Uhr) durchführbar waren.
Als unterlege Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1
ZPO zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§ 708 Nr.
11, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.