Urteil des AG Wiesbaden vom 17.09.2007

AG Wiesbaden: versicherungsrecht, umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, verfassungsrecht

1
2
3
4
5
Gericht:
AG Wiesbaden
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 IK 151/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 83 InsO, § 295 InsO, § 296
InsO
Leitsatz
Wenn ein Schuldner in der Wohlverhaltensperiode auf die Geltendmachung ihm
zustehender Pflichtteilsansprüche verzichtet, rechtfertigt die keine Versagung der
Restschuldbefreiung gemäß §§ 295,296 InsO.
Tenor
Der Antrag vom 24.05.2007, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen,
wird auf Kosten der Gläubigerin als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Es bestehen keine hinreichenden Gründe für die Versagung der
Restschuldbefreiung gemäß §§ 295, 296 InsO.
Die Gläubigerin hat ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung im
wesentlichen damit begründet, dass die Schuldnerin als gesetzliche Erbin ihres am
03.01.2005 verstorbenen Vaters die ihr zustehenden Pflichtteilsansprüche nicht
geltend gemacht habe, wodurch die Gläubiger benachteiligt worden seien.
Die Frage einer etwaigen Verpflichtung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche
geltend zu machen war im laufenden Insolvenzverfahren erörtert worden; der
Schuldnerin, die dies ausdrücklich abgelehnt hatte wurde mit Beschluss vom
08.11.2006, rechtskräftig seit dem 25.11.2006 die Restschuldbefreiung
angekündigt, sofern sie ihren Obliegenheiten in der Wohlverhaltensperiode
nachkommen würde.
Danach liegt keine Pflichtverletzung der Schuldnerin im Sinne der §§ 295,296 InsO
vor. Als Erbin bzw. als Pflichtteilsberechtigte ist die Schuldnerin gemäß § 83 InsO
berechtigt über ihr zustehende erbrechtliche Ansprüche frei zu verfügen, d.h. diese
auch auszuschlagen oder auf sie zu verzichten. Die im Insolvenzverfahren
abschließend geklärte Weigerung der Schuldnerin, Pflichtteilsansprüche geltend zu
machen ist daher mit Ankündigung der Restschuldbefreiung abschließend
behandelt und erledigt worden; eine erneute Beurteilung dieses abgeschlossenen
Sachverhalts nach Maßgabe der §§ 295, 296 InsO ist daher nicht möglich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.